Beschluss
6 L 722/25
Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGAC:2025:0826.6L722.25.00
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Leitsätze
Bei der Beurteilung, ob eine gemischte Veranstaltung ihrem Gesamtgepräge nach eine Versammlung darstellt, sind solche Anliegen und die ihrer Umsetzung dienenden Elemente zu vernachlässigen, bei denen erkennbar ist, dass mit ihnen nicht ernsthaft die Teilhabe an der öffentlichen Meinungsbildung bezweckt wird, die mithin nur vorgeschoben sind, um den Schutz der Versammlungsfreiheit beanspruchen zu können
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.
Der Streitwert wird auf 5.000,- € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Bei der Beurteilung, ob eine gemischte Veranstaltung ihrem Gesamtgepräge nach eine Versammlung darstellt, sind solche Anliegen und die ihrer Umsetzung dienenden Elemente zu vernachlässigen, bei denen erkennbar ist, dass mit ihnen nicht ernsthaft die Teilhabe an der öffentlichen Meinungsbildung bezweckt wird, die mithin nur vorgeschoben sind, um den Schutz der Versammlungsfreiheit beanspruchen zu können Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller. Der Streitwert wird auf 5.000,- € festgesetzt. Gründe Der Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage 6 K 2583/25 gegen den Feststellungsbescheid des Polizeipräsidiums Aachen vom 13. August 2025 wiederherzustellen, hat keinen Erfolg. Der Antrag ist zulässig, aber nicht begründet. Der Antrag ist als Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 Var. 2 VwGO statthaft, da die am 18. August 2025 gegen den Feststellungsbescheid des Polizeipräsidiums Aachen (im Folgenden: PP Aachen) vom 13. August 2025 in der Hauptsache erhobene Anfechtungsklage aufgrund der in dem vorgenannten Bescheid angeordneten sofortigen Vollziehung (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO) keine aufschiebende Wirkung entfaltet. In formeller Hinsicht begegnet die Anordnung der sofortigen Vollziehung keinen rechtlichen Bedenken. Sie genügt insbesondere den Anforderungen an die Begründung aus § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO. Eine dieser Vorschrift genügende, auf den konkreten Einzelfall bezogene, substantiierte und nicht bloß formelhafte Begründung des besonderen Vollziehungsinteresses liegt vor. Das PP Aachen stellt dabei auf die zeitliche Nähe der geplanten Veranstaltung und den weiteren Abstimmungsbedarf insbesondere hinsichtlich eines Sicherheitskonzepts ab. In materieller Hinsicht geht die Interessenabwägung zu Lasten des Antragstellers aus. Bei der im Rahmen des Aussetzungsverfahrens nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Var. 2 VwGO vorzunehmenden Interessenabwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsakts und dem Individualinteresse des Antragstellers an einem Aufschub der Vollziehung sind die Aussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache das maßgebende Kriterium. Erweist sich der angefochtene Verwaltungsakt bei der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung als offensichtlich rechtswidrig, überwiegt das Aussetzungsinteresse des Antragstellers. Stellt sich der Verwaltungsakt hingegen als offensichtlich rechtmäßig dar, überwiegt in der Regel das Vollziehungsinteresse. Lässt sich hingegen bei summarischer Prüfung eine Offensichtlichkeitsbeurteilung nicht treffen, kommt es entscheidend auf eine Abwägung zwischen den für eine sofortige Vollziehung sprechenden Interessen einerseits und dem Interesse des Antragstellers an einer Aussetzung der Vollziehung bis zur rechtskräftigen Entscheidung im Hauptsacheverfahren andererseits an. Die Erfolgsaussichten sind dabei auch unabhängig von einer fehlenden Offensichtlichkeit einzubeziehen. Je höher diese sind, umso größer ist das Interesse an der aufschiebenden Wirkung. Sind die Erfolgsaussichten demgegenüber gering, fällt das Interesse an der sofortigen Vollziehung stärker ins Gewicht. Daran gemessen überwiegt vorliegend das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehbarkeit, da sich der Feststellungsbescheid vom 13. August 2025 voraussichtlich als rechtmäßig erweist. Es bestehen keine Bedenken gegen die formelle Rechtmäßigkeit des Bescheides. Zunächst war der Antragsgegner dem Grunde nach befugt, durch Verwaltungsakt festzustellen, dass es sich bei der vom Antragsteller angemeldete Veranstaltung „Q. Parade“ nicht um eine Versammlung handelt. Zwar enthält das Versammlungsgesetz NRW eine solche Befugnis nicht ausdrücklich, jedoch ergibt sie sich im Wege der Auslegung. Insoweit sieht § 13 Abs. 1 VersG NRW vor, dass die zuständige Behörde eine Versammlung unter freiem Himmel beschränken kann, um eine unmittelbare Gefahr für die öffentliche Sicherheit abzuwehren. Knüpft diese behördliche Eingriffsbefugnis auf tatbestandlicher Seite an das Vorliegen einer Versammlung an, ergibt sich daraus auch die Befugnis der Behörde, zu überprüfen, ob es sich bei einer angezeigten Veranstaltung um eine Versammlung im Sinne des Versammlungsgesetzes NRW und von Art. 8 Abs. 1 GG handelt, und eine gegebenenfalls fehlende Versammlungseigenschaft durch Verwaltungsakt verbindlich festzustellen. Vgl. BayVGH, Urteil vom 8. März 2022 - 10 B 21.1694 -, juris, Rn. 40 ff.; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 2. Mai 2006 - OVG 1 B 4.05 -, juris, Rn. 16 ff.; dies voraussetzend: OVG NRW, Beschluss vom 15. Juli 2022 - 15 B 845/22 -, juris; VG Düsseldorf, Beschluss vom 14. Juni 2024 - 18 L 1495/24 -, juris, Rn.8. Vor Erlass des Bescheides ist der Antragsteller auch gemäß § 28 Abs. 1 VwVfG NRW ordnungsgemäß angehört worden, indem ihm Gelegenheit gegeben wurde, sich zu den von dem Antragsgegner geäußerten Bedenken, ob die von ihm angezeigte Veranstaltung eine Versammlung darstelle, zu äußern. Auch in materieller Hinsicht begegnet der Feststellungsbescheid vom 13. August 2025 keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Die darin getroffene Feststellung, wonach es sich bei der für den 6. September 2025 in Aachen geplanten „Q. Parade“ nicht um eine Versammlung im Sinne des Versammlungsgesetzes NRW handelt, ist nach summarischer Prüfung nicht zu bestanden. Nach § 2 Abs. 3 VersG NRW ist Versammlung im Sinne des Versammlungsgesetzes NRW eine örtliche Zusammenkunft von mindestens drei Personen zur gemeinschaftlichen, überwiegend auf die Teilhabe an der öffentlichen Meinungsbildung gerichteten Erörterung oder Kundgebung. Die dabei vom Gesetzgeber definierten Anforderungen an den Zweck einer Versammlung entsprechen dabei dem in der Rechtsprechung insbesondere des Bundesverfassungsgerichtes verwendeten Versammlungsbegriffs i.S.v. Art. 8 Abs. 1 GG. Vgl. Gesetzentwurf der Landesregierung - Gesetz zur Einführung eines nordrhein-westfälischen Versammlungsgesetzes und zur Änderung weiterer Vorschriften (VersammlungsgesetzEinführungsgesetz NRW - VersGEinfG NRW), LT-Drs. 17/12423, S. 47 f.; Ullrich, in: Ullrich/von Coelln/Heusch, Handbuch Versammlungsrecht, 2. Auflage 2025, Rn. 208; Ullrich/Braun/Roitzheim, Versammlungsgesetz NRW, 2022, § 2 Rn. 2. Entscheidend ist, dass die Meinungsbildung und -äußerung mit dem Ziel erfolgt, auf die Öffentlichkeit dem Anliegen der Versammlung entsprechend einzuwirken. Die Erörterung und Kundgebung muss dabei Angelegenheiten betreffen, die zur öffentlichen Meinungsbildung bestimmt und geeignet sind. Vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Mai 2007 - 6 C 23.06 -, juris, Rn. 15. Die vom Versammlungsrecht geschützten Veranstaltungen sind nicht auf Zusammenkünfte traditioneller Art beschränkt, sondern umfassen vielfältige Formen gemeinsamen Verhaltens. Volksfeste und Vergnügungsveranstaltungen fallen allerdings unter den Versammlungsbegriff ebenso wenig wie Veranstaltungen, die der bloßen Zurschaustellung eines Lebensgefühls dienen. Andererseits erstreckt sich der Schutzbereich der Versammlungsfreiheit beispielsweise auch auf solche Veranstaltungen, die ihre kommunikativen Zwecke unter Einsatz von Musik und Tanz verwirklichen. Dies ist zu bejahen, wenn diese Mittel zur kommunikativen Entfaltung mit dem Ziel eingesetzt werden, auf die öffentliche Meinungsbildung einzuwirken. Von der Versammlungsfreiheit sind solche Veranstaltungen beispielsweise auch dann erfasst, wenn sie sich dafür einsetzen, dass bestimmte Musik- und Tanzveranstaltungen auch in Zukunft ermöglicht werden. Eine Musik- und Tanzveranstaltung wird jedoch nicht allein dadurch zu einer Versammlung im Sinne von Art. 8 GG, dass bei ihrer Gelegenheit auch Meinungskundgaben erfolgen. Enthält eine Veranstaltung sowohl Elemente, die auf die Teilhabe an der öffentlichen Meinungsbildung gerichtet sind, als auch solche, die diesem Zweck nicht zuzurechnen sind, richtet sich die rechtliche Beurteilung danach, ob sich die Veranstaltung aus der Sicht eines durchschnittlichen Betrachters ihrem Gesamtgepräge nach als Versammlung darstellt oder ob andere Zwecke im Vordergrund stehen. Vgl. BVerwG, Urteile vom 22. August 2007 - 6 C 22.06 -, juris, Rn. 14, und vom 16. Mai 2007 - 6 C 23.06 -, juris, Rn. 15 f.; vgl. zu sog. gemischten Veranstaltungen auch: OVG NRW, Beschlüsse vom 15. Juli 2022 - 15 B 845/22 -, juris, Rn. 6, vom 7. Mai 2021 - 15 B 840/21 -, juris, Rn. 10 ff., und vom 11. Dezember 2020 - 15 B 1971/20 -, juris, Rn. 13 ff. Die Beurteilung, ob eine gemischte Veranstaltung ihrem Gesamtgepräge nach eine Versammlung darstellt, ist im Wege einer Gesamtschau aller relevanten tatsächlichen Umstände vorzunehmen. Dabei sind zunächst alle diejenigen Modalitäten der geplanten Veranstaltung zu erfassen, die auf die Teilhabe an der öffentlichen Meinungsbildung zielen. Sodann sind die nicht auf die Meinungsbildung zielenden Modalitäten, wie etwa Tanz, Musik und Unterhaltung, zu würdigen und zu gewichten und die unterschiedlichen Elemente zueinander in Beziehung zu setzen. Ist ein Übergewicht des einen oder des anderen Bereichs nicht zweifelsfrei festzustellen, ist die Veranstaltung wie eine Versammlung zu behandeln. Auf das Niveau der Veranstaltung und des Beitrags zur Meinungsbildung kommt es dabei nicht an. Zu vernachlässigen sind solche Anliegen und die ihrer Umsetzung dienenden Elemente, bei denen erkennbar ist, dass mit ihnen nicht ernsthaft die Teilhabe an der öffentlichen Meinungsbildung bezweckt wird, die mithin nur vorgeschoben sind, um den Schutz der Versammlungsfreiheit beanspruchen zu können. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 15. Juli 2022 - 15 B 845/22 -, juris, Rn. 8 ff. unter Verweis auf BVerfG, Beschluss vom 27. Oktober 2016 - 1 BvR 458/10 -, juris, Rn. 113 und BVerwG, Urteil vom 16. Mai 2007 - 6 C 23.06 -, juris, Rn. 17 f. Ausgehend von diesen Maßstäben erweist sich die vom Antragsteller angemeldete Veranstaltung „Q. Parade“ nach Lage der Akten und nach den sich aus dem Erörterungstermin vom 25. August 2025 ergebenden Erkenntnisse nicht als Versammlung im Sinne des Art. 8 Abs. 1 GG und von § 2 Abs. 3 VersG NRW. Die Gesamtschau der relevanten tatsächlichen Umstände führt zu dem Ergebnis, dass die Veranstaltung als gemischte Veranstaltung einzustufen ist, bei der den Veranstaltungselementen, die nicht auf eine Meinungsbildung zielen, ein deutliches Übergewicht zukommt. Bei der Bewertung ist nicht nur auf die Angaben und Unterlagen, die der Antragsteller seiner Anmeldung vom 26. Mai 2025 beigefügt hat, sondern auch auf die sonstigen Erkenntnisse des PP Aachen, insbesondere anlässlich der bereits in den Jahren 2019, 2022, 2023 und 2024 durchgeführten „Q. Paraden“, abzustellen. Zunächst ist anzumerken, dass der Antragsteller und Veranstalter der „Q. Parade“ diese zwar als Versammlung konzipiert haben mag und dies auch auf der Internetseite (…, zuletzt abgerufen am 26. August 2025) und in den sozialen Medien, namentlich seinem Instagram-Profil, so darstellen mag. So bezeichnet er die Veranstaltung explizit als „Tanzdemonstration für kulturelle Freiräume“ und stellt politische Forderungen auf. Ein authentisches Interesse seinerseits, an der öffentlichen Meinungsbildung teilzuhaben, dürfte ihm nicht von Vornherein abzusprechen sein. Allerdings kommt es nicht maßgeblich auf die Vorstellungen und Absichten des Antragstellers an, sondern – wie unter Bezugnahme auf die höchst- und obergerichtliche Rechtsprechung dargestellt – auf die Perspektive eines durchschnittlichen Betrachters, der sich als Außenstehender zum Zeitpunkt der Veranstaltung an ihrem Ort befindet. Für diesen stellt sich die „Q. Parade“ ob des im Vordergrund stehenden Unterhaltungscharakters ihrem Gesamtgepräge nach bei summarischer Prüfung nicht als Versammlung dar. Dem mit der Anmeldung vom 26. Mai 2025 vorgelegten Ablaufplan der Veranstaltung und im Laufe des gerichtlichen Verfahrens weiter modifizierten Ablaufplan ist zu entnehmen, dass im Zeitraum von 14:00 Uhr bis 20:00 Uhr ein Zug mit zehn bis fünfzehn Lautsprecherwagen, von denen Musik gespielt werden soll, zu der die Teilnehmer tanzen, vom Super C über den Westpark, den Hauptbahnhof und den Frankenberger Park auf einer rund 10 km lange Strecke durch Aachen ziehen soll. Der Zug soll durch mehrere, zehn- bis fünfzehnminütige „Redebeiträge“ unterbrochen werden. Mitgeführt werden sollen Transparente und Flugblätter. Enden soll die Veranstaltung auf dem Vorplatz des Aachener Tivoli mit einer zweistündigen Zusammenstellung aus musikalischen Beiträgen und Redebeiträgen, wobei nach der letzten Planung des Antragstellers der Redeanteil den musikalischen Anteil nunmehr zeitlich überwiegen soll. Ausweislich der Angaben des Antragstellers im gerichtlichen Verfahren soll durch technische Vorkehrungen dafür Sorge getragen werden, dass die Redebeiträge auf allen Lautsprecherwagen zu hören sind. Die jeweiligen Redner sollen zu diesem Zweck ihre Beiträge im Vorfeld aufnehmen, so dass diese dann zeitgleich zum vom Antragsteller als „Live-Rede“ bezeichneten Redebeitrag auf diesen abgespielt werden können. Die Übertragung soll über das Hochschulradio erfolgen, die Musik auf den jeweiligen Lautsprecherwagen dabei ausgeschaltet sein. Diesen Planungen gegenüber stehen die dokumentierten Erfahrungen und Erkenntnisse des Antragsgegners aus den letzten Jahren. Wie insbesondere dem Einsatzbericht des Einsatzleiters des PP Aachen anlässlich der „Q. Parade“ im Jahr 2024, PHK Foerster, der auch im Erörterungstermin am 25. August 2025 berichtete, zu entnehmen ist, fanden angekündigte Redebeiträge teilweise nicht statt, fielen mitunter deutlich kürzer aus als angezeigt, wurden lediglich als Aufnahmen abgespielt und waren aufgrund der geringen Lautstärke nicht zu wahrzunehmen. Es seien von ihm und seinen 20 eingesetzten Kollegen keine Meinungsäußerungen mit Bezug auf das angezeigte Versammlungsthema zu vernehmen gewesen. Die Redebeiträge hätten nach außen hin als „Pseudoaktionen“ gewirkt. Nahezu alle Teilnehmer hätten aus mitgeführten Glasflaschen alkoholische Getränke konsumiert und dauerhaft hinter den Musikfahrzeugen getanzt, für die abgespielten Redebeiträge hätten sie kein Interesse gezeigt. Plakate, Banner oder Flyer seien nicht mitgeführt worden. Es hätten sich nur an einzelnen Lautsprecherwagen Schilder befunden, die allerdings aufgrund diversen Partyschmucks kaum sichtbar gewesen und optisch in den Hintergrund getreten seien. Im Rahmen der Abschlussveranstaltung auf dem Vorplatz des Tivoli sei nur noch zu lauter Musik getanzt worden, Redebeiträge habe es nicht mehr gegeben. Passanten bzw. Teilnehmer hätte die Veranstaltung ihm gegenüber als „Party“ bezeichnet. Für das Gericht ergibt sich daraus aus der Perspektive eines durchschnittlichen außenstehenden Betrachters in der Gesamtschau das Bild eines deutlichen Überwiegens der Elemente einer Musik- und Tanzveranstaltung mit unterhaltendem Charakter. Die vom Antragstellers als meinungsbildend herausgestellten Kundgebungselemente haben aus der Sicht eines durchschnittlichen Betrachters ein zu geringes Gewicht, um gleichrangig neben dem dominierenden Musik- und Tanzcharakter der Veranstaltung zu stehen. Die Redebeiträge erscheinen – auch wenn sie im Vorfeld vielleicht länger geplant sein mögen – vielmehr als ein den Gesamtablauf der Parade mitunter schon eher störendes Beiwerk und fallen viel weniger ins Gewicht, als der Antragsteller glaubhaft machen will. Dass sie vielmehr ein beiläufiger Nebenakt als zentrales Element sind, wird auch daran deutlich, dass sie bereits im Vorfeld verfasst und aufgenommen werden. Eine gemeinsame Meinungskundgabe ist mehr als das Abspielen von Aufnahmen, die bereits vor der Veranstaltung aufgenommen werden. Daran ändert es auch nichts, dass der Redner nach Planung des Antragstellers anwesend und seine Rede auf dem „Hauptwagen“ auch live halten soll. Wie der Antragsteller in diesem Jahr sicherstellen will, dass die Redner auch vor Ort sind und die Reden tatsächlich gehalten werden, bleibt offen. Soweit der Antragsteller den Ausfall bzw. die schlechte Wahrnehmbarkeit von Redebeiträgen im vergangenen Jahr mit technischen Problemen begründen möchte, ist darauf zu verweisen, dass er insbesondere aufgrund der Erfahrungen aus dem Jahr 2023 dafür hätte Sorge tragen müssen, dass jedenfalls technische Probleme nicht mehr vorhanden sind. Auch die gesamte Aufmachung des Zuges weist zahlreiche Elemente auf, die aus Sicht eines durchschnittlichen Betrachters keinen Beitrag zur öffentlichen Meinungsbildung leisten. Die gilt zunächst für die Lautsprecherwagen. Ausweislich der Erkenntnisse des PP Aachen aus den vergangenen Jahren, aber auch der frei im Internet verfügbaren Bilder (…, zuletzt abgerufen am 26. August 2025) handelt es sich bei den Lautsprecherwagen um mit Diskokugeln, bunten Lichtern und sonstigen Partyaccessoires geschmückte Fahrzeuge, von den DJs Musik abspielen. Banner, Plakate oder andere Elemente, mit denen eine Meinungsäußerung erfolgt, sind nur höchst selten zu sehen. Nach den letztlich unwidersprochen gebliebenen Erkenntnissen des PP Aachen fanden sich nur äußerst vereinzelt und kaum wahrnehmbar Beschilderungen. Dies hat zur Folge, dass die Wagen aus der Sicht eines Ausstehenden lediglich als Konzertbühne wahrgenommen werden. Wenn der Antragsteller nunmehr darauf verweist, dass er es zur „Teilnahmebedingung“ gemacht habe, dass „mehr demonstriert“ werde, scheint dies nur ein untauglicher Versuch zu sein, der letztlich im Vergleich zu den vergangenen Jahren unverändert gebliebenen Parade den Charakter einer Versammlung zu geben. Dies gilt bereits vor dem Hintergrund, dass es bei einer Parade solchen Ausmaßes für den Antragsteller nicht beherrschbar ist, wie sich die Teilnehmer, die ausweislich der Erkenntnisse aus den letzten Jahren die „Q. Parade“ weitestgehend als Party ansehen, verhalten werden. Eine „Demonstrationspflicht“ vermag der Antragsteller gegenüber den Teilnehmern weder rechtlich noch tatsächlich durchzusetzen. Ungeachtet dessen belegt das Erfordernis derlei Verhaltensvorgaben den fehlenden Versammlungscharakter – eine Veranstaltung, die ihren Teilnehmern das „Demonstrieren“ vorschreiben muss, ist keine Versammlung. Der Verweis des Antragstellers auf das Mitführen von Bannern und Plakaten und das Verteilen von Flyern kann angesichts der Vorgeschichte der „Q. Parade“ ebenfalls zu keiner anderen rechtlichen Bewertung führen. Auch in den vergangenen Jahren gab der Antragsteller an, diese Hilfsmittel benutzen zu wollen. Nach den Erkenntnissen des PP Aachen kamen diese jedoch nur in äußerst geringem Ausmaß zum Einsatz. Der Verweis des Antragstellers auf einen Wettbewerb für das „schönste Demo-Schild“ verfängt in diesem Zusammenhang ebenfalls nicht. Abgesehen davon, dass nicht mitgeteilt worden ist, ob dieser „Wettbewerb“ tatsächlich stattgefunden hat, ändert es nichts an der Tatsache, dass nur äußerst vereinzelte Schilder zu sehen waren. Es drängt sich somit der Eindruck auf, dass es sich letztlich um eine situationsangepasste Anreicherung handelt, um den Versammlungscharakter zu begründen. Ein weiteres Element, dass von einem Außenstehenden als Tanz- und Musikveranstaltung wahrgenommen wird, ist der umfangreiche Genuss von Alkohol und Betäubungsmitteln. Dies ist für eine solche Veranstaltung prägend und führt – wie vom Antragsgegner umfassend dargestellt – dazu, dass die Teilnehmer aufgrund ihrer körperlichen Verfassung gar nicht mehr in der Lage wären, an einer gemeinsamen Meinungsäußerung teilzuhaben. Hierbei ist auch zu berücksichtigen, dass die mitgeführten Lautsprecherwagen bei den vergangenen Veranstaltungen als Getränkeflaschendepots dienten. Dies legt nahe, dass von den Lautsprecherwagen aus (alkoholische) Getränke an die Teilnehmer veräußert worden sind und bestärkt den Eindruck eines jedenfalls in Teilen kommerziellen Charakters der Veranstaltung. Der dahingehenden Einschätzung des Antragsgegners ist der Antragsteller nicht entgegengetreten. Soweit der Antragstellers schriftsätzlich, aber auch im Erörterungstermin vom 25. August 2025 darauf verwiesen hat, zugunsten eines größeren Umfangs von Redebeiträgen oder auch einer Podiumsdiskussion mit Vertretern der Aachener Kommunalpolitik, namentlich Kandidaten und Kandidatinnen für die Oberbürgermeisterwahl am 14. September 2025, auf die musikalischen Beiträge bei der Abschlussveranstaltung vor dem Tivoli (20:00 bis 22:00 Uhr) weitgehend zu verzichten, kann dies schon vor dem Hintergrund, dass es sich um vage Absichten ohne konkreten Inhalt handelt, zu keiner anderen rechtlichen Bewertung führen. Seine Äußerung im Anhörungsverfahren, dass dies dazu dienen solle, dass „formal“ sichergestellt werde, dass der politische Charakter gewahrt bleibe, manifestiert zur Überzeugung der Kammer, dass der Antragsteller eine vorgebliche Teilhabe an einer etwaigen öffentlichen Meinungsbildung durch seine Veranstaltung lediglich behauptet, um dadurch in den Genuss der grundrechtlich geschützten Versammlungsfreiheit zu gelangen. Das besondere Vollzugsinteresse ergibt sich hier aus der ausführlichen Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung im streitgegenständlichen Bescheid, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird (vgl. § 117 Abs. 5 VwGO). Die Kostenentscheidung richtet sich nach § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 2 GKG und trägt der Tatsache Rechnung, dass die Entscheidung in der Hauptsache faktisch vorweggenommen wird.