Beschluss
11 A 3008/21
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein Zulassungsantrag nach §124 VwGO ist unzulässig, wenn die grundsätzliche Bedeutung der Sache nicht gemäß §124a Abs.4 S.4 VwGO dargelegt wird.
• Die höchstrichterliche Rechtsprechung zu §6 Abs.2 BVFG beantwortet, ob erhöhte Anforderungen an ein späteres Bekenntnis gelten, sodass in vielen Fällen keine Berufungsklärung erforderlich ist.
• Ein ausdrückliches Gegenbekenntnis zu einem fremden Volkstum kann bereits in der Angabe einer anderen als der deutschen Volkszugehörigkeit gegenüber amtlichen Stellen liegen; dann sind besondere Anforderungen an die Ernsthaftigkeit eines späteren Bekenntniswandels zu stellen.
• Ein Volkstumsbekenntnis setzt nicht voraus, dass der Erklärende objektiv zwischen verschiedenen Nationalitätsangaben wählen konnte; eine Erklärung kann auch dann Bekenntnischarakter haben, wenn subjektiv keine Wahlmöglichkeit bestand.
Entscheidungsgründe
Zulassungsablehnung wegen unzureichender Darlegung grundsätzlicher Bedeutung; Anforderungen an Gegenbekenntnis nach §6 Abs.2 BVFG • Ein Zulassungsantrag nach §124 VwGO ist unzulässig, wenn die grundsätzliche Bedeutung der Sache nicht gemäß §124a Abs.4 S.4 VwGO dargelegt wird. • Die höchstrichterliche Rechtsprechung zu §6 Abs.2 BVFG beantwortet, ob erhöhte Anforderungen an ein späteres Bekenntnis gelten, sodass in vielen Fällen keine Berufungsklärung erforderlich ist. • Ein ausdrückliches Gegenbekenntnis zu einem fremden Volkstum kann bereits in der Angabe einer anderen als der deutschen Volkszugehörigkeit gegenüber amtlichen Stellen liegen; dann sind besondere Anforderungen an die Ernsthaftigkeit eines späteren Bekenntniswandels zu stellen. • Ein Volkstumsbekenntnis setzt nicht voraus, dass der Erklärende objektiv zwischen verschiedenen Nationalitätsangaben wählen konnte; eine Erklärung kann auch dann Bekenntnischarakter haben, wenn subjektiv keine Wahlmöglichkeit bestand. Die Klägerin stellte einen Zulassungsantrag nach §124 VwGO mit dem Vorbringen, es bestehe grundsätzliche Bedeutung dahingehend, welche Anforderungen an ein Bekenntnis zur deutschen Volkszugehörigkeit zu stellen seien, wenn der Aufnahmebewerber bei Ausstellung seines ersten sowjetischen Inlandspasses keine Möglichkeit hatte, deutsche Nationalität zu wählen. Streitgegenstand war damit die Auslegung von §6 Abs.2 BVFG und die Frage, ob erhöhte Anforderungen an ein spätes Bekenntnis gelten, wenn ursprünglich keine Wahlmöglichkeit bestand. Das Gericht prüfte, ob diese Frage im Zulassungsverfahren darzulegen und zu klären sei. Es berief sich auf einschlägige Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts und analysierte, ob ein Gegenbekenntnis bereits durch die Angabe einer anderen Volkszugehörigkeit vorliegt und welche Beweisanforderungen an einen späteren Wechsel des Bekenntnisses zu stellen sind. • Der Zulassungsantrag wurde abgelehnt, weil die Klägerin die grundsätzliche Bedeutung im Sinne des §124a Abs.4 Satz4 VwGO nicht ausreichend dargelegt hat. • Zur Darlegung grundsätzlicher Bedeutung muss eine über den Einzelfall hinausreichende rechtliche oder tatsächliche Frage vorliegen, die der Klärung zur Wahrung der Rechtseinheit oder Rechtsfortbildung bedarf. • Die vom Gericht aufgezeigte Rechtslage nach höchstrichterlicher Rechtsprechung zu §6 Abs.2 BVFG erlaubt bereits im Zulassungsverfahren die Antwort auf die vorgelegte Frage; eine Berufungsklärung ist nicht erforderlich. • Das Bundesverwaltungsgericht hat entschieden, dass allein aus Deutschkenntnissen nur dann ein Bekenntnis auf andere Weise folgt, wenn kein ausdrückliches Gegenbekenntnis besteht; liegt ein Gegenbekenntnis vor, sind höhere Anforderungen an die Glaubhaftmachung eines Bekenntniswandels zu stellen. • Ein Gegenbekenntnis kann bereits in der bloßen Angabe einer nichtdeutschen Volkszugehörigkeit gegenüber Amtsträgern liegen; darauf kommt es nicht an, ob bei Abgabe der Erklärung objektiv eine Wahlmöglichkeit bestand. • Weiter ist rechtlich geklärt, dass ein Bekenntnis auch dann Bekenntnischarakter haben kann, wenn der Erklärende subjektiv keine Wahlmöglichkeit empfand; freie Willensbildung ist maßgeblich für den Bekenntnischarakter. • Aus diesen Maßgaben folgt, dass die streitentscheidenden Fragen sachlich und rechtlich anhand der bestehenden höchstrichterlichen Rechtsprechung beantwortet werden können, sodass der Zulassungsantrag zurückzuweisen war. Der Zulassungsantrag wurde abgelehnt; die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Die Entscheidung stützt sich darauf, dass die Klägerin die grundsätzliche Bedeutung der Sache nicht im erforderlichen Umfang dargelegt hat und die maßgeblichen Rechtsfragen bereits durch die höchstrichterliche Rechtsprechung zu §6 Abs.2 BVFG beantwortet sind. Insbesondere ist anerkannt, dass die Angabe einer anderen als der deutschen Volkszugehörigkeit gegenüber Behörden als Gegenbekenntnis gelten kann und in solchen Fällen erhöhte Anforderungen an die Glaubhaftmachung eines späteren Bekenntniswandels bestehen. Schließlich bleibt das Urteil des Verwaltungsgerichts damit rechtskräftig; der Streitwert für das Zulassungsverfahren wurde auf 5.000 Euro festgesetzt.