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Urteil

7 K 26/20

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2022:0719.7K26.20.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand Der Kläger ist am 00.00.1955 in M. (ehem. M1. ) / Ukraine geboren. Sein Vater war nach den Antragsangaben der am 00.00.1928 geborene Herr B. H. , seine Mutter die am 00.00.1926 geborene Frau O. H. , geb. U. . Als Großvater väterlicherseits war der 1898 geborene T. H. angegeben. Ebenfalls im Antrag vermerkt waren die am 00.00.1957 geborene Ehefrau des Klägers, Frau J. H. , geb. T1. , und die am 00.00.1979 geborene Tochter O. , für die ein eigener Aufnahmeantrag gestellt wurde. Am 16.10.1996 beantragte der Kläger erstmals beim Bundesverwaltungsamt (BVA) die Erteilung eines Aufnahmebescheides nach dem Bundesvertriebenengesetz (BVFG). Der Kläger gab an, deutscher Volkszugehöriger zu sein. Er habe im Elternhaus von Beginn an Deutsch, Russisch und Ukrainisch gesprochen. Die deutsche Sprache sei ihm vom Vater, dem Großvater väterlicherseits und anderen Verwandten vermittelt worden. Bis zur 5. Klasse habe er Deutschunterreicht in der Schule gehabt. Heute spreche er häufig Deutsch und Russisch. Er verstehe auf Deutsch fast alles. Seine Sprachfertigkeiten reichten für ein einfaches Gespräch aus. Dem Antrag beigefügt waren unter anderem eine Geburtsurkunde des Klägers, ausgestellt 1996, sowie eine Heiratsurkunde, ebenfalls ausgestellt 1996. Der Kläger unterzog sich am 30.01.1998 in L. einem Sprachtest. Hierbei gab er an, dass die Nationalitätsangabe in seinem Inlandspass zunächst „unkrainisch“ gewesen sei; erst im Zuge der Ausstellung neuer Pässe sei „deutsch“ eingetragen worden. Nach der Bewertung des Sprachtesters war eine Verständigung mit dem Kläger in deutscher Sprache kaum möglich. Dieser habe nur einzelne Wörter verstehen und sprechen können. Mit Bescheid vom 23.03.1998 lehnte das BVA den Aufnahmeantrag des Klägers ab. Dem Kläger seien keine volkstumsbestätigenden Merkmale vermittelt worden. Hierbei verwies das BVA auf die unzureichenden Sprachfertigkeiten des Klägers. Zudem fehle es an einem Bekenntnis zum deutschen Volkstum, da der Kläger bis zur Änderung des Passeintrags kurz vor Antragstellung mit ukrainischer Nationalität geführt worden sei. Der Kläger erhob hiergegen Widerspruch, mit dem er u.a. auf das Schicksal der Familie in den Kriegs- und Nachkriegsjahren verwies. Mit Widerspruchsbescheid vom 12.08.1998 wies das BVA den Widerspruch des Klägers als unzulässig, weil verspätet eingelegt, zurück. Die am 24.09.1998 erhobene Klage wies das hiesige Gericht mit rechtskräftigem Gerichtsbescheid vom 05.10.1999 ab (9 K 7877/98). Mit Schreiben vom 22.02.2018 beantragte der Kläger unter Hinweis auf § 27 Abs. 3 BVFG beim BVA das Wiederaufgreifen des Aufnahmeverfahrens. Er habe eine nachgewiesene deutsche Abstammung, das Bekenntnis zum deutschen Volkstum sei durch den Nationalitätseintrag in der Geburtsurkunde der Tochter und seinem Militärausweis nachgewiesen. Auch verfüge er über ausreichende Deutschkenntnisse. Auf entsprechende Anfrage des BVA übersandte der Kläger zahlreiche Fotografien verschiedener Urkunden. Mit Bescheid vom 11.07.2019 griff das BVA das Verwaltungsverfahren wieder auf und lehnte den Antrag erneut ab. Der Kläger habe nicht nachgewiesen, dass er von einem deutschen Staatsangehörigen oder deutschen Volkszugehörigen abstamme. Die vorgelegte Geburtsurkunde sei am 27.12.1995 neu ausgestellt worden. Beim Sprachtest am 30.01.1998 habe der Kläger angegeben, dass der Vater in der ursprünglichen Geburtsurkunde mit ukrainischer Nationalität eingetragen gewesen sei. Auch die Geburtsurkunde des Vaters sei 1995 geändert worden. Der Kläger erhob wiederum Widerspruch. Sein Großvater, Herr T. I. , sei 1898 in eine deutsche Familie geboren worden und 1941 als Deutscher nach Kasachstan zwangsumgesiedelt worden. 1963 sei er in Kasachstan verstorben. Die Großmutter und der Vater hätten 1941-1944 in der Stadt L1. im Gebiet Q. gelebt und seien dort 1942 in die deutsche Volksliste eingetragen worden. 1944 sei die Großmutter deshalb verhaftet und zu 10 Jahren Gefängnis/Arbeitslager verurteilt worden. Im Dezember 1945 sei sie erschossen worden. Sein Vater habe nur überlebt, weil seine Papiere nicht aufgefunden worden seien. Da sein Ausweis vernichtet worden sei, habe er – der Kläger – auch keinen Nachweis über dessen Einbürgerung. Sich als Deutscher auszuweisen, sei zu dieser Zeit in der Ukraine lebensgefährlich gewesen. Der Vater habe die deutsche Nationalität in den Papieren erst nach dem Zerfall der Sowjetunion wiederherstellen können. Er – der Kläger – leite seine deutsche Abstammung aber ebenso von seinem Großvater ab. Dieser sei im August 1945 verhaftet und im Februar 1946 zu fünf Jahren Gefängnis/Arbeitslager verurteilt worden. Er sei bemüht, weitere Unterlagen vorzulegen. Mit Widerspruchsbescheid vom 12.11.2019 wies das BVA den Widerspruch des Klägers als unbegründet zurück. Es fehle weiterhin einem Nachweis der deutschen Abstammung. Der Kläger sei in seiner damaligen Geburtsurkunde als Abkömmling beiderseits ukrainischer Eltern geführt; die Großeltern seien in der ursprünglichen Geburtsurkunde des Vaters des Klägers nicht mit der deutschen Nationalität in Verbindung gebracht worden. Schließlich seien die sprachlichen Voraussetzungen der Aufnahme nicht belegt. Der Kläger hat am 03.01.2020 Klage erhoben. Er vertieft seine Ausführungen zum Schicksal der Familie, insbesondere des Großvaters, in den Kriegs- und Nachkriegsjahren. Großeltern und Vater hätten deutsche Ausweispapiere erhalten. Der Kläger legt weitere Unterlagen vor. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des BVA vom 11.07.2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12.11.2019 zu verpflichten, ihm einen Aufnahmebescheid nach dem BVFG zu erteilen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zwar spreche einiges für eine deutsche Volkszugehörigkeit des 1898 geborenen und 1963 verstorbenen T. H. . Die biologische Abstammung des Klägers von diesem sei indes nicht belegt. So enthalte der auf einem Vordruck aus den 90er-Jahren erstellte Geburtsregisterauszug Nr. 00 über die Geburt des Vaters des Klägers den Hinweis auf eine nachträglich 1995 erfolgte Änderung bzw. Ergänzung des Vatersnamens. Die vorgelegte Kopie der Geburtsurkunde des Vaters, die aus dessen Geburtsjahr stammen solle, sei unlesbar verkleinert. Ein Bekenntnis der Großmutter väterlicherseits zum deutschen Volkstum am Stichtag 22.06.1941 sei nicht dargetan. Der Kläger selbst habe sie im Aufnahmeantrag mit ukrainischer Volkszugehörigkeit bezeichnet. Dessen ungeachtet fehle es beim Kläger an der Darlegung eines ernsthaften Abrückens von dem Gegenbekenntnis zum ukrainischen Volkstum durch dessen Eintragung im ersten Inlandspass. Der Kläger ist dem im Einzelnen entgegengetreten. Das erkennende Gericht hat der Beklagten mit Hinweisbeschluss vom 18.01.2022 eine vorläufige Bewertung der Sach- und Rechtslage mitgeteilt. Diese hat darauf mit Schriftsatz vom 28.02.2022 erwidert und weiterhin Zweifel an einem Bekenntnis des Großvaters zum deutschen Volkstum geäußert. In der Person des Klägers selbst sei kein Verhalten erkennbar, das auf ein Abrücken vom vorherigen Bekenntnis zum ukrainischen Volkstum im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts schließen lasse. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des BVA Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die Klage ist nicht begründet. Der Bescheid des Bundesverwaltungsamts vom 11.07.2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12.11.2019 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Erteilung eines Aufnahmebescheides als Spätaussiedler. Nach § 27 Abs. 1 Satz 1 BVFG wird der Aufnahmebescheid auf Antrag Personen mit Wohnsitz in den Aussiedlungsgebieten erteilt, die nach Begründung des ständigen Aufenthaltes im Geltungsbereich des Gesetzes die Voraussetzungen als Spätaussiedler erfüllen. Nach Satz 2 kann abweichend hiervon Personen, die sich ohne Aufnahmebescheid im Geltungsbereich des Gesetzes aufhalten, ein Aufnahmebescheid erteilt werden, wenn die Versagung eine besondere Härte bedeuten würde und die sonstigen Voraussetzungen vorliegen. Ob die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufnahmebescheides nach § 27 Abs. 1 Satz 1 BVFG in Bezug auf den Aufenthaltsort des Klägers vorliegen, nachdem der Kläger die Ukraine wegen des Krieges verlassen hat, mag dahinstehen. Die Beklagte geht gegenwärtig bei allen Antragstellern aus der Ukraine vom Vorliegen einer besonderen Härte im Sinne des § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG aus. Hiergegen ist gerichtlicherseits nichts zu erinnern. Jedoch müssen auch im Fall einer besonderen Härte im Sinne des § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG die sonstigen Voraussetzungen für die Aufnahme als Spätaussiedler vorliegen. Diese richten sich nach §§ 4 und 6 BVFG. Danach kann nur ein deutscher Volkszugehöriger Spätaussiedler sein. Wer, wie der Kläger, nach dem 31.12.1923 geboren ist, ist nur dann deutscher Volkszugehöriger, wenn er von einem deutschen Staatsangehörigen oder von einem deutschen Volkszugehörigen abstammt und sich bis zum Verlassen der Aussiedlungsgebiete durch eine Nationalitätenerklärung oder auf andere Weise zum deutschen Volkstum bekannt hat. Das Bekenntnis auf andere Weise kann auch durch einen Nachweis deutscher Sprachkenntnisse auf dem Niveau B1 oder durch familiär vermittelte Sprachkenntnisse erbracht werden. Es muss bestätigt werden durch den Nachweis der Fähigkeit, zumindest ein einfaches Gespräch auf Deutsch führen zu können. Wenn der Aufnahmeantrag wegen eines Härtefalls erst im Bundesgebiet gestellt wird, müssen die Sprachkenntnisse im Zeitpunkt der Einreise vorliegen, § 6 Abs. 2 Satz 3, 2. HS BVFG. Bei der Prüfung, ob der Kläger deutscher Volkszugehöriger ist, kann offen bleiben, ob er von deutschen Staatsangehörigen oder deutschen Volkszugehörigen abstammt. Insbesondere bedarf es namentlich keiner abschließenden Prüfung, ob der Großvater T. I. (T. H. ) als deutscher Volkszugehöriger im Rechtssinne zu identifizieren ist, wozu die Beklage nunmehr neigt, und die biologische Abstammung des Klägers von T. I. als belegt angesehen werden kann. Denn jedenfalls fehlt es beim Kläger an einem Bekenntnis zum deutschen Volkstum, das bis zum Verlassen des Aussiedlungsgebietes abgegeben werden muss. Eine Nationalitätenerklärung in seinem ukrainischen Inlandspass oder in anderen Personenstandsurkunden, die ihn als Deutschen ausweist, hat er zunächst nicht abgegeben. Vielmehr war er in seinem ersten Inlandspass nach seinen eigenen Angaben mit der ukrainischen Nationalität seiner Eltern eingetragen. In Übereinstimmung hiermit waren auch beide Elternteile in der Geburtsurkunde mit der ukrainischen Nationalität vermerkt. Das hiernach gegebene Bekenntnis zum ukrainischen Volkstum wird auch nicht etwa dadurch relativiert, dass der Kläger aufgrund der Rechtslage seinerzeit davon ausgegangen sein könnte, gar keine Wahl zwischen dem ukrainischen und dem deutschen Volkstum zu haben. Denn ein Gegenbekenntnis zu einem anderen Volkstum, welches ein gleichzeitiges Bekenntnis zum deutschen Volkstum ausschließt, setzt eine Wahlmöglichkeit nicht voraus. Ein positives Bekenntnis, zu einer bestimmten Nationalität zu gehören, liegt auch dann vor, wenn die Erklärung von einem bestimmten subjektiven Bewusstsein getragen wird und nach der Prägung in der Familie als selbstverständlich erscheint. Solange die Willenserklärung frei von äußerem Zwang abgegeben wurde und äußere Erklärung und innerer Wille übereinstimmen, fehlt dieser Erklärung der Bekenntnischarakter nicht deshalb, weil keine Wahlmöglichkeit bestand, vgl. BVerwG, Urteil vom 13.11.2003 - 5 C 40.03 -, juris, Rn. 20 und OVG NRW, Beschluss vom 13.01.2022 - 11 A 3008/21 -. Zwar kann ein derartiges Gegenbekenntnis nach der aktuellen Rechtslage noch bis zur Aussiedlung revidiert werden. Denn es genügt, wenn das Bekenntnis zum deutschen Volkstum bei der Aussiedlung vorliegt. Jedoch sind an die Feststellung eines Bewusstseinswandels besondere Anforderungen zu stellen, denn das innere Bewusstsein, einem bestimmten Volkstum anzugehören, ist in der Regel mit der Bekenntnisfähigkeit abgeschlossen. Deshalb bedarf es eines positiven Verhaltens des Betroffenen, aus dem sich eindeutig der Wille ergibt, abweichend von dem früheren Bekenntnis jetzt nur noch dem deutschen Volk und keinem anderen Volkstum anzugehören. Der Bewusstseinswandel muss einen ernsthaften Willen zum Abrücken von dem Gegenbekenntnis zum Ausdruck bringen und nach außen erkennbar sein. Diese Anforderungen sind in aller Regel nicht erfüllt, wenn die Hinwendung zum deutschen Volkstum erst in einem zeitlichen Zusammenhang mit einem Aufnahmeantrag erfolgt. In diesem Fall liegt darin lediglich der Wille, nach Deutschland auszuwandern, , vgl. BVerwG, Urteil vom 26.01.2021 - 1 C 5.20 -, juris, Rn 22 f.; OVG NRW, Urteil vom 11.06.2021 - 11 A 4703/19 -, juris. Allein der Umstand, dass der Kläger in zeitlichen Zusammenhang mit den Ausreisebemühungen der Familie den Nationalitätseintrag ändern ließ, lässt vor diesem Hintergrund noch nicht auf eine Abkehr von dem gegebenen Gegenbekenntnis schließen. Denn um eine frühere Erklärung zu einer anderen als der deutschen Nationalität rückgängig zu machen, reicht es nicht aus, wenn eine Lebensführung, die ohne das Gegenbekenntnis die Annahme der deutschen Volkszugehörigkeit aufgrund schlüssigen Gesamtverhaltens gerechtfertigt hätte, lediglich beibehalten wurde. Vielmehr bedarf es eines darüber hinausgehenden positiven Verhaltens, aus dem sich eindeutig der Wille ergibt, nur zum deutschen Volkstum und keinem anderen Volkstum zuzugehören. BVerwG, Urteil vom 26.01.2021 - 1 C 5.20 -, juris, Rn. 23 unter Hinweis auf BVerwG, Urteil vom 29.08.1955 - 9 C 391.94 -, BVerwGE 99, 133 (146). Nicht nur fällt auf, dass der Kläger die Änderungen erst 1996 und damit in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit der Antragstellung erfolgreich abschloss; der Beklagte ist vielmehr darin beizupflichten, dass der Kläger das Bekenntnis über Jahrzehnte aufrechterhalten hat und damit von einem gefestigten Volkstumsbewusstsein auszugehen ist. Allein der zusätzliche Umstand, dass der Kläger in einer deutschen Gesellschaft in M. Mitglied war, vermag hieran noch nichts zu ändern. Auch hat der Kläger es im Verlauf des Verfahrens nicht vermocht, schlüssig darzulegen, aus welchen bestimmenden Grund ein Bewusstseinswandel stattgefunden haben soll und wie er sich nach außen hin manifestiert hat. Dies ist umso mehr erforderlich, weil der Kläger ausweislich des Sprachtests seinerzeit nur über rudimentäre deutsche Sprachfertigkeiten verfügte und es damit an dem entscheidenden Substrat für eine Hinwendung zum deutschen Volkstum fehlte. Es ist mit Blick auf den Sprachtest auszuschließen, dass der Kläger in der Prägephase eine Vermittlung der deutschen Sprache erfahren hat, die es ihm ermöglichte, in einfacher Weise eine Unterhaltung in deutscher Sprache zu führen. Die Angabe im Antragsformular, aufgrund familiärer Vermittlung häufig Deutsch zu sprechen und fast alles zu verstehen, ist damit erkennbar den Erfordernissen des Antragsverfahrens geschuldet. Ob der Kläger die weiteren Voraussetzungen der Aufnahme, insbesondere in sprachlicher Hinsicht, heute erfüllt, kann offen bleiben. Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11 und 711 ZPO. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5000,00 Euro festgesetzt. Gründe Der festgesetzte Streitwert entspricht dem gesetzlichen Auffangstreitwert (§ 52 Abs. 2 GKG). Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, Beschwerde bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln eingelegt werden. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.