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Urteil

7 K 1265/22

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2023:1024.7K1265.22.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand Der Kläger ist am 00.00.1971 in Alma-Ata (heute Almaty) in Kasachstan geboren. Derzeit lebt er in Russland. Sein Vater ist nach den Antragsangaben der am 00.00.1950 geborene Y. D., seine Mutter die am 00.00.1951 geborene Frau O. E., geb. T.. Mit Datum vom 29.05.2017 beantragte er durch eine Bevollmächtigte im Bundesgebiet beim Bundesverwaltungsamt (BVA) erstmals die Erteilung eines Aufnahmebescheides nach dem Bundesvertriebenengesetz (BVFG). Der Kläger gab an, deutscher Volkszugehöriger zu sein. Im Elternhaus habe er immer Russisch gesprochen. Die deutsche Sprache habe er im Verwandtenkreis erlernt. Er verstehe wenig und spreche nur einzelne Wörter. Aufgrund formaler Mängel des Antrags übersandte die Bevollmächtigte mit Datum vom 01.04.2019 ein weiteres Antragsformular. Der Kläger unterzog sich am 25.06.2019 in der deutschen Botschaft Moskau einem Sprachtest. Hierbei kam nach der Bewertung des Sprachtesters ein einigermaßen flüssiger Gedankenaustausch über einfache Lebenssachverhalte nicht zustande. Mit Bescheid vom 24.06.2021 lehnte das BVA den Aufnahmeantrag des Klägers ab. Nach eigener Erklärung habe sich der Kläger bei Ausstellung des ersten Inlandspasses zum russische Volkstum bekannt. Dieses ausdrückliche Gegenbekenntnis habe er erst 2020 formell aufgehoben und durch Beschluss des Brjansker Gerichts vom 18.09.2020 die Nationalität von „Russe“ auf „Deutscher“ ändern lassen. Infolgedessen sei in seiner im Dezember 2020 neu ausgestellten Heiratsurkunde die deutsche Nationalität eingetragen. Hierbei handele es sich jedoch nur um ein zielgerichtetes Lippenbekenntnis. Gegen die ernsthafte Hinwendung zum deutschen Volkstum sprächen mangelnde Sprachfertigkeiten und das Fehlen weiterer Tatsachen, die zum Nachweis eines Bekenntniswandels geeignet wären. Der Kläger erhob hiergegen Widerspruch. Aus der Akte sei nicht ersichtlich, dass er sich bei Ausstellung des ersten Inlandspasses zum russischen Volkstum bekannt habe. Es sei lediglich vom Wehrpass die Rede gewesen. Zudem verfüge er über ein Sprachzertifikat B 1. Mit Widerspruchsbescheid vom 01.02.2022 wies das BVA den Widerspruch des Klägers als unbegründet zurück. Die Eintragung der russischen Nationalität ergebe sich aus einem Vermerk auf der Geburtsurkunde des Klägers aus dem Jahr 1972. Aus dieser ergebe sich auch, dass beide Elternteile russischer Nationalität seien. Der Kläger habe deshalb gar keine andere Nationalität wählen können. Zudem vertiefte das BVA seine Überlegungen zu den späteren Änderungsbemühungen des Klägers hinsichtlich seiner Nationalität. Der Kläger hat am 23.02.2022 Klage erhoben. Er verweist darauf, dass er noch deutlich vor Einleitung des Aufnahmeverfahrens bei der russischen Justiz ein Verfahren zur Änderung der Nationalität angestrengt habe. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des BVA vom 24.06.2021 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 01.02.2022 zu verpflichten, ihm einen Aufnahmebescheid nach dem BVFG zu erteilen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie weist darauf hin, dass der Kläger beim Sprachtest in Moskau angegeben habe, noch keine Änderungsbemühungen entfaltet zu haben. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs des BVA verwiesen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die Klage ist nicht begründet. Der Bescheid des Bundesverwaltungsamtes vom 24.06.2021 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 01.02.2022 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Erteilung eines Aufnahmebescheides als Spätaussiedler. Nach § 27 Abs. 1 Satz 1 BVFG wird der Aufnahmebescheid auf Antrag Personen mit Wohnsitz in den Aussiedlungsgebieten erteilt, die nach Begründung des ständigen Aufenthaltes im Geltungsbereich des Gesetzes die Voraussetzungen als Spätaussiedler erfüllen. Diese richten sich nach §§ 4 und 6 BVFG. Danach kann nur ein deutscher Volkszugehöriger Spätaussiedler sein. Wer, wie der Kläger, nach dem 31.12.1923 geboren ist, ist nur dann deutscher Volkszugehöriger, wenn er von einem deutschen Staatsangehörigen oder von einem deutschen Volkszugehörigen abstammt und sich bis zum Verlassen der Aussiedlungsgebiete durch eine Nationalitätenerklärung oder auf andere Weise zum deutschen Volkstum bekannt hat. Das Bekenntnis auf andere Weise kann auch durch einen Nachweis deutscher Sprachkenntnisse auf dem Niveau B1 oder durch familiär vermittelte Sprachkenntnisse erbracht werden. Es muss bestätigt werden durch den Nachweis der Fähigkeit, zumindest ein einfaches Gespräch auf Deutsch führen zu können. Bei der Prüfung, ob der Kläger deutscher Volkszugehöriger ist, kann offenbleiben, ob er von deutschen Staatsangehörigen oder deutschen Volkszugehörigen abstammt. Dies ist jedenfalls in Bezug auf seine Eltern nicht der Fall, weil diese nach allen vorliegenden Informationen mit russischer Nationalität geführt wurden. Auch bedarf es keiner abschließenden Prüfung, ob die Großmutter F. T., geb. 00.00.1926, die im maßgeblichen Zeitraum 1941 noch nicht bekenntnisfähig war, als deutsche Volkszugehörige im Rechtssinne zu identifizieren ist. Denn es fehlt beim Kläger selbst an dem erforderlichen Bekenntnis zum deutschen Volkstum, das bis zum Verlassen des Aussiedlungsgebietes abgegeben werden muss. Eine Nationalitätenerklärung in seinem Inlandspass oder in anderen Personenstandsurkunden, die ihn als Deutschen ausweist, hat er zunächst gar nicht abgegeben. Im Gegenteil war er in seinem ersten Inlandspass wohl mit der russischen Nationalität seiner Eltern eingetragen. Dem entsprach auch die Eintragung im ersten Militärpass aus dem Jahre 1989. Dieser Befund ist auch schlüssig, weil der Kläger eigenen Angaben zufolge als Kind im Elternhaus stets Russisch und nie Deutsch gesprochen hat und sich Sprachfertigkeiten in dieser Hinsicht auch später nur rudimentär angeeignet hat. Das hiernach gegebene Bekenntnis zum russischen Volkstum wird auch nicht etwa dadurch relativiert, dass der Kläger aufgrund der Rechtslage beim Inlandspass seinerzeit davon ausgegangen sein könnte, gar keine Wahl zwischen dem russischen und dem deutschen Volkstum zu haben. Denn ein Gegenbekenntnis zu einem anderen Volkstum, welches ein gleichzeitiges Bekenntnis zum deutschen Volkstum ausschließt, setzt eine Wahlmöglichkeit nicht voraus. Ein positives Bekenntnis, zu einer bestimmten Nationalität zu gehören, liegt auch dann vor, wenn die Erklärung von einem bestimmten subjektiven Bewusstsein getragen wird und nach der Prägung in der Familie als selbstverständlich erscheint. Solange die Willenserklärung frei von äußerem Zwang abgegeben wurde und äußere Erklärung und innerer Wille übereinstimmen, fehlt dieser Erklärung der Bekenntnischarakter nicht deshalb, weil keine Wahlmöglichkeit bestand, vgl. BVerwG, Urteil vom 13.11.2003 - 5 C 40.03 -, juris, Rn. 20 und OVG NRW, Beschluss vom 13.01.2022 - 11 A 3008/21 -. Zwar kann ein derartiges Gegenbekenntnis nach der aktuellen Rechtslage noch bis zur Aussiedlung revidiert werden. Denn es genügt, wenn das Bekenntnis zum deutschen Volkstum bei der Aussiedlung vorliegt. Jedoch sind an die Feststellung eines Bewusstseinswandels besondere Anforderungen zu stellen, denn das innere Bewusstsein, einem bestimmten Volkstum anzugehören, ist in der Regel mit der Bekenntnisfähigkeit abgeschlossen. Deshalb bedarf es eines positiven Verhaltens des Betroffenen, aus dem sich eindeutig der Wille ergibt, abweichend von dem früheren Bekenntnis jetzt nur noch dem deutschen Volkstum und keinem anderen Volkstum anzugehören. Der Bewusstseinswandel muss einen ernsthaften Willen zum Abrücken von dem Gegenbekenntnis zum Ausdruck bringen und nach außen erkennbar sein. Diese Anforderungen sind in aller Regel nicht erfüllt, wenn die Hinwendung zum deutschen Volkstum erst in einem zeitlichen Zusammenhang mit einem Aufnahmeantrag erfolgt. In diesem Fall liegt darin lediglich der Wille, nach Deutschland auszuwandern, , vgl. BVerwG, Urteil vom 26.01.2021 - 1 C 5.20 -, juris, Rn 22 f.; OVG NRW, Urteil vom 11.06.2021 - 11 A 4703/19 -, juris. Allein der Umstand, dass der Kläger in unmittelbarem zeitlichem Zusammenhang mit den Ausreisebemühungen die Nationalität ändern und in amtliche Urkunden die deutsche Nationalität eintragen ließ, lässt noch nicht auf eine Abkehr von dem gegebenen Gegenbekenntnis schließen. Denn um eine frühere Erklärung zu einer anderen als der deutschen Nationalität rückgängig zu machen, reicht es nicht aus, wenn eine Lebensführung, die ohne das Gegenbekenntnis die Annahme der deutschen Volkszugehörigkeit aufgrund schlüssigen Gesamtverhaltens gerechtfertigt hätte, lediglich beibehalten wurde. Vielmehr bedarf es eines darüber hinaus gehenden positiven Verhaltens, aus dem sich eindeutig der Wille ergibt, nur zum deutschen Volkstum und keinem anderen Volkstum zuzugehören. BVerwG, Urteil vom 26.01.2021 - 1 C 5.20 -, juris, Rn. 23 unter Hinweis auf BVerwG, Urteil vom 29.08.1955 - 9 C 391.94 -, BVerwGE 99, 133 (146). Es fällt auf, dass der Kläger die Änderung der Nationalität – wenngleich mit verfahrensbedingtem Vorlauf – erst im September 2020, und damit deutlich nach der Antragstellung beim BVA, erfolgreich abschließen konnte. Da er zuvor das ursprüngliche Passbekenntnis über etwa drei Jahrzehnte aufrechterhielt, ist von einem gefestigten Volkstumsbewusstsein auszugehen. Denn das Bewusstsein, einer bestimmten Volksgruppe anzugehören, formt sich im Laufe des Lebens aus und verfestigt sich regelmäßig. Es bedarf deshalb besonderer Umstände, die den Schluss auf einen inneren Bewusstseinswandel nachvollziehbar erscheinen lassen. Allein das Erlernen der deutschen Sprache reicht hierzu nicht aus. Es ist dem Kläger durchaus zuzugeben, dass es schwerfällt, abstrakt festzustellen, welche Indizien den Schluss auf einen solchen Bewusstseinswandel zulassen. Eine ablehnende Entscheidung wird sich regelmäßig dem Vorwurf ausgesetzt sehen, nur aufzuführen was nicht für die Feststellung eines Bewusstseinswandels ausreicht. Dies ist aber lediglich Ausdruck der Tatsache, dass der Wandel des Volkstumsbewusstseins eines Menschen eben die Ausnahme von der Regel ist. Insbesondere dann, wenn dieser Wandel erst unmittelbar vor der angestrebten Ausreise dargelegt ist, sind durchgreifende Zweifel angebracht. Den Bemühungen des Klägers gegenüber amtlichen Stellen zur Feststellung der deutschen Nationalität zu gelangen, ist deshalb kein maßgeblicher Beweiswert beizumessen. Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11 und 711 ZPO. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt. Gründe Der festgesetzte Streitwert entspricht dem gesetzlichen Auffangstreitwert (§ 52 Abs. 2 GKG). Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, Beschwerde bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln eingelegt werden. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.