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Beschluss

1 E 913/21

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei verständiger Auslegung zielt ein Eilantrag auf Fortsetzung eines abgebrochenen Stellenbesetzungsverfahrens regelmäßig nur auf die Wiederaufnahme des Verfahrens und nicht bereits auf die künftige Entscheidung über die Stellenbesetzung. • Für ein Eilverfahren, das nur auf die Fortführung des Auswahlverfahrens gerichtet ist, ist § 52 Abs. 2 GKG (Auffangwert) anzuwenden; der Streitwert ist auf die Wertstufe bis 5.000,00 Euro festzusetzen. • Ein zusätzlicher Anspruch auf eine gerichtlich inhaltlich vorgegebene erneute Besetzungsentscheidung ist typischerweise erfolglos und deshalb kein tatsächliches Rechtsschutzziel des Antragstellers; erst bei erneuter Nichtberücksichtigung ergibt sich ggf. ein gesondertes Verfahren mit anderem Streitwert. • Auch in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes kann das Eilverlangen die Funktion des Hauptsacheschutzes übernehmen, sodass eine Herabsetzung des Auffangwerts nicht angezeigt ist.
Entscheidungsgründe
Streitwertfestsetzung bei Fortsetzungsbegehren in abgebrochenem Stellenbesetzungsverfahren • Bei verständiger Auslegung zielt ein Eilantrag auf Fortsetzung eines abgebrochenen Stellenbesetzungsverfahrens regelmäßig nur auf die Wiederaufnahme des Verfahrens und nicht bereits auf die künftige Entscheidung über die Stellenbesetzung. • Für ein Eilverfahren, das nur auf die Fortführung des Auswahlverfahrens gerichtet ist, ist § 52 Abs. 2 GKG (Auffangwert) anzuwenden; der Streitwert ist auf die Wertstufe bis 5.000,00 Euro festzusetzen. • Ein zusätzlicher Anspruch auf eine gerichtlich inhaltlich vorgegebene erneute Besetzungsentscheidung ist typischerweise erfolglos und deshalb kein tatsächliches Rechtsschutzziel des Antragstellers; erst bei erneuter Nichtberücksichtigung ergibt sich ggf. ein gesondertes Verfahren mit anderem Streitwert. • Auch in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes kann das Eilverlangen die Funktion des Hauptsacheschutzes übernehmen, sodass eine Herabsetzung des Auffangwerts nicht angezeigt ist. Der Antragsteller begehrte im Eilverfahren die Aufhebung der Entscheidung des Dienstherrn, das laufende Stellenbesetzungsverfahren abzubrechen, und die Fortführung dieses Verfahrens. Die Prozessbevollmächtigten beantragten in der Streitwertbeschwerde die Erhöhung des Streitwerts auf 10.823,23 Euro bzw. 15.823,23 Euro mit der Begründung, der Antrag richte sich auch auf eine erneute Entscheidung über die Bewerbung und damit auf die Besetzung des Dienstpostens. Das Verwaltungsgericht hatte den Streitwert auf die Wertstufe bis 5.000,00 Euro festgesetzt. Der Antragsteller rügte dies und machte geltend, sein Begehren umfasse zudem eine Entscheidung über die Stellenvergabe. Das Oberverwaltungsgericht prüfte, ob das Begehren sinngemäß bereits auf die künftige Besetzungsentscheidung gerichtet sei und ob die speziellere Regelung des § 52 Abs. 6 GKG anzuwenden sei. • Zuständigkeit und Maßstab: Für die Streitwertfestsetzung gilt § 52 GKG; Ausgangspunkt ist das tatsächliche Rechtschutzbegehren des Antragstellers (Auslegung nach §§ 133, 157 BGB). • Auslegung des Antrags: Bei verständiger Würdigung zielt der Antrag hier nur auf die Fortführung des abgebrochenen Stellenbesetzungsverfahrens und nicht bereits auf eine gerichtlich vorgezeichnete erneute Besetzungsentscheidung; ein darüber hinausgehender Sicherungsausspruch wäre wegen Gewaltenteilung und fehlender Erfolgsaussichten entbehrlich. • Anwendung der GKG-Regeln: Da keine spezielle Regelung des § 52 Abs. 6 GKG einschlägig ist, ist der Auffangwert des § 52 Abs. 2 GKG anzuwenden; der Streitwert ist damit auf die Wertstufe bis 5.000,00 Euro festzusetzen. • Keine Herabsetzung wegen Eilverfahrens: Auch wenn es sich um vorläufigen Rechtsschutz handelt, übernimmt das Eilverlangen die Funktion des Hauptsacheschutzes und rechtfertigt daher keine Reduktion des Auffangwerts. • Rechtsprechungskontext: Frühere Entscheidungen des Senats und anderer Gerichte stützen die Sicht, dass ein Fortsetzungsbegehren grundsätzlich nur den Auffangwert hat, soweit es nicht tatsächlich auf die Besetzung abzielt. • Kosten- und Verfahrensentscheidung: Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet; der Beschluss ist unanfechtbar. Die Streitwertbeschwerde des Antragstellers wurde zurückgewiesen. Das Oberverwaltungsgericht bestätigte die erstinstanzliche Festsetzung des Streitwerts auf die Wertstufe bis 5.000,00 Euro, weil der Antrag nach verständiger Auslegung allein die Fortführung des abgebrochenen Stellenbesetzungsverfahrens zum Gegenstand hat und nicht bereits auf die künftige Entscheidung über die Stellenbesetzung abzielt. Eine Anwendung der Regelung für den kleinen Gesamtstatus (§ 52 Abs. 6 GKG) kommt damit nicht in Betracht. Eine Reduzierung des Auffangwerts wegen des vorläufigen Charakters des Verfahrens erschien nicht geboten, da das Eilverlangen die Funktion des Hauptsacherechtschutzes vorwegnimmt. Kosten wurden nicht erstattet; der Beschluss ist unanfechtbar.