Beschluss
1 E 193/23
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2023:0316.1E193.23.00
5mal zitiert
3Zitate
Zitationsnetzwerk
8 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet. G r ü n d e: Über die Beschwerde entscheidet gemäß § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG i. V. m. § 66 Abs. 6 Satz 1 Halbsatz 2 GKG die Berichterstatterin als die nach der Geschäftsverteilung des Senats zuständige Einzelrichterin. Zwar hat im erstinstanzlichen Verfahren nicht ein Einzelrichter i. S. v. § 6 VwGO entschieden, sondern gemäß § 87a Abs. 1 Nr. 3 und 4, Abs. 3 VwGO die dortige Berichterstatterin. Dem Sinn des Gesetzes entspricht es aber, dass auch in einer solchen Konstellation (erst recht) ein Mitglied des Senats allein über die Beschwerde entscheidet. Ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. etwa den Senatsbeschluss vom 22. April 2016 – 1 E 275/16 –, juris, Rn. 1; ferner OVG NRW, Beschluss vom 23. Oktober 2018 – 13 E 737/18 –, juris, Rn. 1 f., m. w. N. Die von den Prozessbevollmächtigten des Klägers aus eigenem Recht (§ 32 Abs. 2 Satz 1 RVG) erhobene Streitwertbeschwerde, die nach der Beschwerdebegründung auf eine Erhöhung des auf die Wertstufe bis 5.000,00 Euro festgesetzten Streitwerts (mindestens) auf einen Streitwert von 26.000,00 Euro, ist zwar zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat den Streitwert zu Recht auf die Wertstufe bis 5.000,00 Euro festgesetzt. Der Senat verweist zur Begründung auf den Inhalt des– ebenfalls eine Streitwertbeschwerde des Prozessbevollmächtigten betreffenden – Beschlusses des Senats vom 29. November 2021 – 1 E 913/21 –, juris, hier insbesondere auf den zweiten Leitsatz sowie Rn. 7 ff. und Rn. 17. Das Beschwerdevorbringen des Prozessbevollmächtigten rechtfertigt auch vorliegend keine andere Entscheidung. Dies gilt insbesondere soweit der Prozessbevollmächtigte meint, es komme nicht darauf an, ob der neben dem Antrag auf Fortsetzung des Stellenbesetzungsverfahrens noch gestellte Antrag auf erneute Entscheidung über die Bewerbung des Klägers sinnvoll sei, weil das Verwaltungsgericht an die vom Kläger (schriftsätzlich formulierten) Anträge gebunden sei. Dies trifft so nicht zu. Der Senat hat bereits in dem o. a. Beschluss (juris, Rn. 7 ff.) ausgeführt, dass Ausgangspunkt für die Festsetzung des Streitwerts der Gegenstand des Verfahrens ist, der maßgeblich durch das Begehren im Sinne der Regelung des § 88 VwGO bestimmt wird. Zu ermitteln ist dieses Begehren bzw. das wirkliche Rechtsschutzziel ausgehend vom Inhalt des von dem jeweiligen Antragsteller (schriftsätzlich) gestellten Antrags unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände, insbesondere der Gesamtheit des Vorbringens der Beteiligten, wobei auslegungsbedürftige Willenserklärungen entsprechend §§ 133, 157 BGB auszulegen sind. Bei verständiger Auslegung und Würdigung eines Klagebegehrens kann nicht angenommen werden, dass ein Kläger nach seiner wahren Interessenlage einen Ausspruch begehrt, der – wie hier – ersichtlich ohne Erfolg bleiben müsste. Die Kostenentscheidung folgt aus § 68 Abs. 3 GKG. Dieser Beschluss ist nach §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.