OffeneUrteileSuche
Beschluss

1 E 138/24

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2024:0216.1E138.24.00
1mal zitiert
11Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

12 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet. G r ü n d e Über die Streitwertbeschwerde entscheidet gemäß § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG i. V. m. § 66 Abs. 6 Satz 1 Halbsatz 2 GKG der Berichterstatter als der nach der Geschäftsverteilung des Senats zuständige Einzelrichter. Zwar hat im erstinstanzlichen Verfahren nicht ein Einzelrichter i. S. v. § 6 VwGO entschieden, sondern gemäß § 87a Abs. 1 Nr. 3 und 4, Abs. 3 VwGO der dortige Berichterstatter. Dem Sinn des Gesetzes entspricht es aber, dass auch in einer solchen Konstellation (erst recht) ein Mitglied des Senats allein über die Beschwerde entscheidet. Ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. etwa die Beschlüsse vom 17. Januar 2012 – 1 E 52/12 –, juris, Rn. 1 f. (mit eingehender Begründung) und vom 5. April 2023 – 1 E 32/23 –, juris, Rn. 1 f., jeweils m. w. N.; aus der sonstigen obergerichtlichen Rechtsprechung statt aller: Nds. OVG, Beschluss vom 6. Mai 2020 – 2 OA 205/20 –, juris, Rn. 2, m. w. N. Die von dem Prozessbevollmächtigten des Antragstellers aus eigenem Recht (§ 32 Abs. 2 Satz 1 RVG) erhobene Streitwertbeschwerde, die nach dem Inhalt der Beschwerdeschrift auf den (vollen) Ansatz des sog. Kleinen Gesamtstatus (§ 52 Abs. 6 Satz 4 i. V. m. Satz 1 Nr. 2, Satz 2 und 3 GKG) und damit sinngemäß auf eine Erhöhung des auf 2.500,00 Euro festgesetzten Streitwerts auf einen Streitwert von (mindestens) 8.956,29 Euro (A 9 BBesO, Stufe 1, ein Viertel der für das Kalenderjahr 2023 zu zahlenden Bezüge) abzielt, ist zwar – auch mit Blick auf § 68 Abs. 1 Satz 1 GKG (Beschwerdewert) – zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat den Streitwert zutreffend festgesetzt. Der nach § 63 Abs. 2 Satz 1 GKG festzusetzende Streitwert ist gemäß § 52 Abs. 1 GKG in Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit grundsätzlich nach der sich aus dem Antrag des Klägers (hier: Antragstellers) für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Ausgangspunkt für die Festsetzung des Streitwerts ist daher der Gegenstand des Verfahrens, der maßgeblich durch das Begehren im Sinne von § 88 VwGO bestimmt wird. Zu ermitteln ist dieses Begehren bzw. das wirkliche Rechtsschutzziel ausgehend von dem (schriftsätzlich) gestellten Klageantrag (hier: Eilantrag) unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände, insbesondere der Gesamtheit des Vorbringens der Beteiligten, wobei auslegungsbedürftige Willenserklärungen entsprechend §§ 133, 157 BGB auszulegen sind. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 29. November 2021 – 1 E 913/21 –, juris, Rn. 3 f., m. w. N. Nach Maßgabe dieser Grundsätze ist der Streitwert hier in Anwendung des § 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG (Vorläufigkeit der begehrten Regelung) sowie des § 52 Abs. 1 und 2 GKG auf den hälftigen Auffangwert und damit auf 2.500,00 Euro festzusetzen (dazu 1.). Die von dem Prozessbevollmächtigten des Antragstellers stattdessen für einschlägig gehaltene speziellere Regelung greift ersichtlich nicht ein (dazu 2.). 1. Der Antragsteller hat mit seiner Antragsschrift den – bis zu der Abgabe der übereinstimmenden Erledigungserklärungen unverändert gebliebenen – Antrag gestellt, der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu untersagen, von ihrem Weisungsrecht gemäß Schreiben vom 25. Oktober 2023 einstweilen bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens Gebrauch zu machen, und – hilfsweise – im Wege der einstweiligen Anordnung festzustellen, dass die Weisung gemäß diesem Schreiben, sich einer ärztlichen Begutachtung zu unterwerfen, rechtswidrig und daher unbeachtlich ist. Ausweislich dieses Haupt- und Hilfsantrags sowie der beigegebenen Ausführungen zur Rechtswidrigkeit der Untersuchungsanordnung ist das Begehren allein darauf gerichtet gewesen, die Untersuchungsanordnung vom 25. Oktober 2023 vorläufig nicht befolgen zu müssen. Eilbegehren dieser Art sind, da der Sach- und Streitstand für eine konkrete Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte bietet und nur eine vorläufige Sicherung erstrebt wird, mit dem hälftigen Auffangwert zu bewerten. Vgl. aus der Spruchpraxis des Senats etwa die Beschlüsse vom 27. September 2021 – 1 B 1554/21 –, juris, Tenor und Rn. 7, vom 21. Januar 2020– 1 B 1333/19 –, juris, Tenor und Rn. 30, und vom 19. April 2016 – 1 B 307/16 –, juris, Tenor und Rn. 31; ferner OVG NRW, Beschluss vom 17. April 2023 – 6 B 217/23 –, juris, Tenor und Rn. 35, sowie Hess. VGH, Beschluss vom 14. September 2023– 1 B 994/23 –, juris, Tenor und Rn. 29, beide auch mit Ausführungen dazu, dass der Auffangwert wegen der nur angestrebten vorläufigen Sicherung um die Hälfte zu reduzieren ist. 2. Die von dem Prozessbevollmächtigten des Antragstellers stattdessen für einschlägig gehaltene – speziellere – Regelung des § 52 Abs. 6 GKG greift ersichtlich nicht ein. Gegenstand von Begehren der vorliegenden Art ist nämlich ganz offensichtlich nicht (schon) die Verleihung eines anderen Amtes (§ 52 Abs. 6 Satz 4 GKG) oder die Begründung oder Umwandlung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses (§ 52 Abs. 6 Satz 1 GKG). Diese Bewertung ändert sich – ebenso offensichtlich – nicht dadurch, dass solche Begehren, wie der Prozessbevollmächtigte des Antragstellers bezogen auf das hiesige Verfahren indes meint, in einem „unmittelbaren Zusammenhang mit der sodann zu erfolgenden Verbeamtung auf Lebenszeit“ stehen. Ein solcher Zusammenhang verändert das insoweit allein verfolgte Rechtsschutzziel, eine Untersuchungsanordnung (vorläufig) nicht befolgen zu müssen, nämlich nicht und ist im Übrigen allenfalls mittelbarer Art. Ungeachtet dessen wäre, wie nur ergänzend ausgeführt werden soll, auch der Streitwert für ein Begehren, mit dem sich ein Beamter auf Probe gegen die Verlängerung seiner laufbahnrechtlichen Probezeit wendet, nicht nach einer der Regelungen des § 52 Abs. 6 GKG, sondern nach § 52 Abs. 1 und 2 GKG zu bestimmen. Vgl. den Senatsbeschluss vom 6. Januar 2023– 1 A 3268/20 –, juris, Rn. 39 ff., m. w. N. Der Ausspruch zu den Kosten gibt die Regelungen des § 68 Abs. 3 Satz 1 und 2 GKG wieder. Dieser Beschluss ist gemäß §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.