Beschluss
2 A 833/20
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Zulassung der Berufung ist zu versagen, wenn das Zulassungsvorbringen keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung, keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten und keinen prüfungsrelevanten Verfahrensmangel aufzeigt (§ 124 VwGO).
• Bestehender formeller Bestandsschutz entbindet nicht von der Verpflichtung, Gefahrenabwehrmaßnahmen zu erlassen, wenn konkrete brandschutzrechtliche Gefahren vorliegen; eine Ordnungsverfügung nach § 61 Abs.1 S.2 BauO NRW a.F./§ 87 BauO NRW a.F. ist grundsätzlich möglich.
• Bei der Darlegung eines Verfahrensmangels nach § 124 Abs.2 Nr.5 VwGO ist regelmäßig darzulegen, dass im erstinstanzlichen Verfahren Beweisanträge gestellt wurden oder die Ermittlungen sich dem Gericht von sich aus hätten aufdrängen müssen.
Entscheidungsgründe
Versiegelung wegen brandschutzrechtlicher Gefahren: Zulassung der Berufung abgelehnt • Die Zulassung der Berufung ist zu versagen, wenn das Zulassungsvorbringen keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung, keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten und keinen prüfungsrelevanten Verfahrensmangel aufzeigt (§ 124 VwGO). • Bestehender formeller Bestandsschutz entbindet nicht von der Verpflichtung, Gefahrenabwehrmaßnahmen zu erlassen, wenn konkrete brandschutzrechtliche Gefahren vorliegen; eine Ordnungsverfügung nach § 61 Abs.1 S.2 BauO NRW a.F./§ 87 BauO NRW a.F. ist grundsätzlich möglich. • Bei der Darlegung eines Verfahrensmangels nach § 124 Abs.2 Nr.5 VwGO ist regelmäßig darzulegen, dass im erstinstanzlichen Verfahren Beweisanträge gestellt wurden oder die Ermittlungen sich dem Gericht von sich aus hätten aufdrängen müssen. Die Klägerin rügte die Rechtmäßigkeit einer am 27. Juni 2017 erfolgten Versiegelung ihres Wohngebäudes durch die Beklagte und beantragte die Zulassung der Berufung gegen die erstinstanzliche Abweisung. Die Beklagte hatte das Gebäude aufgrund brandschutzrechtlicher Mängel versiegelt; maßgeblich waren Feststellungen zur Brennbarkeit der Fassadenbekleidung und zur mangelnden Sicherstellbarkeit eines zweiten Rettungswegs. Die Feuerwehr und mehrere brandschutzfachliche Unterlagen hatten bereits seit 2010 und 2012 auf die Problematik hingewiesen. Die Klägerin berief sich auf formellen Bestandsschutz und legte vor, die Fassade sei nicht brennbar und mildere Maßnahmen wie Brandwachen hätten ausgereicht. Das Verwaltungsgericht hielt die Versiegelung für rechtmäßig und stellte eine gegenwärtige Gefahr sowie die Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit der Maßnahme fest. Die Klägerin beantragte daraufhin beim Oberverwaltungsgericht die Zulassung der Berufung, die abgelehnt wurde. • Zulassungsmaßstab: Der Zulassungsantrag substantiiert nicht hinreichend ernstliche Zweifel an den tragenden Feststellungen und Rechtsanwendungen des Verwaltungsgerichts (§ 124 Abs.2 Nr.1, Nr.2, Nr.5 VwGO). • Gefahrenbewertung: Das Verwaltungsgericht hat auf konkrete Anhaltspunkte für eine brennbare Fassadenbekleidung und brandschutzfachliche Bewertungen (u.a. Brandschutzkonzept 2012, Stellungnahme 2017) abgestellt, die durch die Klägerin nicht substantiiert bestritten wurden; deshalb liegt eine tatsachengestützte Prognose einer konkreten Gefahr vor. • Bestandsschutz: Ein formeller Bestandschutz führt nicht dazu, dass bei Vorliegen einer konkreten Gefahr nach Bauordnungsrecht kein einschreiten der Behörde möglich ist; § 61 Abs.1 S.2 BauO NRW a.F./§ 87 BauO NRW a.F. ermöglichen Eingriffe zum Schutz von Leben und Gesundheit. • Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit: Mildere Maßnahmen wie Brandwachen oder Rauchmelder waren nicht gleich geeignet, die Gefahr abzuwenden; das Verwaltungsgericht hat die Geeignetheit und Erforderlichkeit der Maßnahme nachvollziehbar begründet. • Verfahrensmangelrüge: Die Klägerin hat im erstinstanzlichen Verfahren nicht durch erforderliche Beweisanträge auf Ergänzung der Ermittlungen hingewirkt; es bestanden keine Umstände, die eine ergänzende Sachaufklärung dem Gericht von sich aus aufgezwungen hätten. • Verfahrensrechtliche Folgen: Mangels hinreichender Substantiierung des Zulassungsbegehrens liegen auch keine besonderen Schwierigkeiten oder der Überprüfung zugänglichen Verfahrensmängel vor, sodass die Zulassung zu versagen war. Der Zulassungsantrag der Klägerin zur Berufung wurde abgelehnt; damit wird das angefochtene Urteil rechtskräftig. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens; der Streitwert für das Zulassungsverfahren wurde auf 42.000 Euro festgesetzt. Die Entscheidung beruht darauf, dass die Klägerin die zentralen Feststellungen des Verwaltungsgerichts zur Brennbarkeit der Fassade und zur Gefährdungslage nicht substantiiert in Frage gestellt hat und mildere Maßnahmen nicht als gleich geeignet dargelegt wurden. Zudem hat sie im erstinstanzlichen Verfahren die erforderlichen Beweiserhebungen nicht hinreichend veranlasst, sodass kein Verfahrensmangel gegeben ist. Insgesamt rechtfertigt das Vorbringen keine Zulassung der Berufung.