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Beschluss

7 B 469/24

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2024:0710.7B469.24.00
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Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 75.000 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 75.000 Euro festgesetzt. G r ü n d e : Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Ordnungsverfügung vom 30.3.2023 abgelehnt und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Die Verfügung begegne bei summarischer Prüfung keinen rechtlichen Bedenken. Rechtsgrundlage der Regelung in Ziffer I. sei § 58 Abs. 2 Satz 2 BauO NRW 2018. Danach sei dem Antragsteller in nicht zu beanstandender Weise aufgegeben worden, zur Sicherung des 2. Rettungswegs für die Wohnungen mit ausschließlicher Hoflage im rückwärtigen Teil des Grundstücks J.-straße 15 - 17 drei Notleitern zu installieren; die Wohneinheiten ab dem 3. Obergeschoss seien derzeit nicht mit Rettungsgeräten der Feuerwehr erreichbar, weil das Drehleiterfahrzeug die bestehende Durchfahrt, deren Breite und Höhe entgegen den Vorgaben der Baugenehmigung vom 13.11.1986 verringert worden sei, nicht mehr durchfahren könne. Gründe, die eine Änderung der angegriffenen Entscheidung rechtfertigen, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. In Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO entscheidet das Gericht auf der Grundlage einer eigenen Abwägung der widerstreitenden Vollzugs- und Suspensivinteressen. Wesentliches Element dieser Interessenabwägung ist die Beurteilung der Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache, die dem Charakter des Eilverfahrens entsprechend nur aufgrund einer summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage erfolgen kann. Ist es nicht möglich, die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache wenigstens summarisch zu beurteilen, so sind allein die einander gegenüber stehenden Interessen unter Berücksichtigung der mit der Anordnung oder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung einerseits und deren Ablehnung andererseits verbundenen Folgen zu gewichten. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 22.3.2010 - 7 VR 1.10 -, juris, Rn. 13 sowie OVG NRW, Beschluss vom 4.3.2022 - 7 B 1991/21 -, juris, Rn. 3f. Der Senat weist vorab zunächst darauf hin, dass auch dann, wenn ein Gebäude durch eine gültige Baugenehmigung gedeckt ist - woran hier aus den vom Verwaltungsgericht aufgezeigten Gründen ohnehin erhebliche Zweifel bestehen -, eine auf Gefahrenbeseitigung gerichtete Ordnungsverfügung grundsätzlich möglich ist, insbesondere wenn sie, wie beim Schutz vor Brandgefahren, dem Schutz von Leben und Gesundheit von Menschen dient. Vgl. dazu etwa OVG NRW, Beschluss vom 28.4.2021 - 2 A 833/20 -, juris, Rn. 12f. m. w. N. Ungeachtet der vom Verwaltungsgericht vor diesem rechtlichen Hintergrund in den Blick genommenen Erfolgsaussichten der Klage in der Hauptsache, die der Senat bei der hier nur gebotenen summarischen Prüfung - wegen der geltend gemachten Mitverursachung der Rettungswegproblematik durch der Antragsgegnerin zuzurechnende bauliche Maßnahmen im öffentlichen Straßenraum - nicht hinreichend zu beurteilen vermag, fällt die nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO gebotene folgenorientierte Interessenabwägung zulasten des Antragstellers aus. Das Verwaltungsgericht hat festgestellt, dass der zweite Rettungsweg für die Wohneinheiten im 3.OG und im Dachgeschoss des in Rede stehenden Gebäudes derzeit ohne Umsetzung der Anordnung der Antragsgegnerin nicht hinreichend gewährleistet ist. Es hat dazu ausgeführt, ein Drehleiterfahrzeug der städtischen Feuerwehr könne das Gebäude wegen der nachträglichen baulichen Verkleinerung der Durchfahrt und abgesehen davon auch wegen der Situation auf der J.-straße (Bäume bzw. Parkbuchten im Verlauf der Schleppkurve) nicht anfahren. Angesichts dessen haben die Interessen des Antragstellers in der von den Erfolgsaussichten der Klage unabhängigen folgenorientierten Abwägung ein geringeres Gewicht als das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der Anordnung der Antragsgegnerin, die auf eine Entschärfung der Rettungswegproblematik gerichtet ist. Mit dem Fehlen des erforderlichen (zweiten) Rettungswegs ist im Brandfall ‑ mit dem jederzeit gerechnet werden muss - eine erhebliche Gefahr für Leben bzw. Gesundheit der Bewohner gegeben. Dem öffentlichen Interesse an der Minimierung von Brandrisiken und der damit bezweckten Vermeidung von Schäden an Leben und Gesundheit der Bewohner von Gebäuden kommt grundsätzlich ein höheres Gewicht zu als finanziellen Interessen des betroffenen Eigentümers. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 29.11.2022 - 7 B 1079/22 -, juris, Rn. 7f. m. w. N. Die abschließende Prüfung der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Verfügung bleibt dem Hauptsacheverfahren vorbehalten. Vorsorglich weist der Senat darauf hin, dass es Sache der Antragsgegnerin ist, von Amts wegen zu prüfen, ob die als zweiter Rettungsweg geplanten Notleitern den gesetzlichen Anforderungen an den zweiten Rettungsweg genügen - im Brandfall müsste die Feuerwehr ggf. versuchen betagte Bewohner über Notleitern zu retten - oder ob es der Errichtung einer Spindeltreppenanlage bedarf oder ob es stattdessen baulicher Maßnahmen im öffentlichen Straßenraum in Verbindung mit der Herstellung der bestehenden Hofzufahrt als funktionstüchtige Feuerwehrzufahrt bedarf, um eine Rettung der Bewohner im Brandfall durch Einsatz eines Hubfahrzeugs der Feuerwehr zu ermöglichen oder ob sonstige sofortige Maßnahmen (Errichtung einer temporären Gerüsttreppe/vorläufige Untersagung der Wohnnutzung) geboten sind. Vgl. dazu allg. OVG NRW, Urteil vom 25.8.2010 - 7 A 749/09 -, NVwZ-RR 2011, 47 = juris, Rn. 60f. sowie OVG NRW, Beschluss vom 12.9.2018 - 7 B 1104/18 -, BRS 86 Nr. 101 = BauR 2018, 2005 = juris, Rn. 8. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG i. V. m. § 52 Abs. 1 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.