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Beschluss

2 B 1793/21

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2021:1216.2B1793.21.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 7.500,00 Euro festgesetzt. Gründe: 1 Die Beschwerde hat keinen Erfolg. 2 Die in der Beschwerdebegründung dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, führen zu keiner Änderung der angefochtenen Entscheidung. 3 Das Verwaltungsgericht hat den Antrag der Antragstellerin, 4 die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid vom 22. September 2021 hinsichtlich der Untersagungen zu Ziff. 1 und 2. wiederherzustellen und hinsichtlich der Zwangsmittelandrohung zu Ziff. 3 und 4 anzuordnen, 5 den die Beschwerde zuletzt mit dem erklärten Ziel weiterverfolgt, Vollstreckungsschutz jedenfalls bis zum 30. Juni 2022 zu erhalten, im Wesentlichen mit der Begründung abgelehnt, dass die angefochtene Verfügung weder offensichtlich rechtswidrig sei noch das Interesse der Antragstellerin aus sonstigen Gründen überwiege. 6 Dieser im Einzelnen begründeten Bewertung hat die Beschwerde nichts Erhebliches entgegengesetzt, was nach Maßgabe des § 80 Abs. 5 VwGO eine andere Interessenabwägung rechtfertigen könnte. 7 Der Vorwurf fehlender Sorgfalt bei der Rechtsprüfung bleibt, zumal in Ansehung der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung ebenso haltlos wie die Unterstellung sachfremder Motive der Rechtsfindung. 8 So hat das Verwaltungsgericht hinsichtlich der Frage, ob die in der Begründung des Bescheides festgestellten Mängel (fehlende Mindesthöhe der Fenster zur Straße und mangelnder Brandschutz) tatsächlich bestehen, seine Prüfung nicht etwa von vornherein darauf verengt, dass die Antragstellerin Bedenken dagegen nicht vorgetragen habe. Vielmehr hat es zugleich herausgestellt, dass solche auch sonst nicht ersichtlich sind. Dieser Befund lässt sich auch ohne weiteres an Hand der Aktenlage nachvollziehen. 9 Die in dem angefochtenen Bescheid angeführten Feststellungen zu den brandschutzrechtlichen Mängeln des Gebäudes auf dem Grundstück der Antragstellerin I.-------straße 35 ,Gemarkung L. , Flur 48, Flurstück 171, beruhen auf entsprechenden tatsächlichen Feststellungen, die sachkundige Personen u. a. der Feuerwehr und der Bauaufsicht zum baulichen Zustand des Gebäudes aus Anlass der Begehung Anfang Juni 2020 getroffen haben und die zeitnah in einem Vermerk festgehalten worden sind. Aus ihnen lässt sich ohne weiteres ableiten, dass die als Wohnräume angelegten Räumlichkeiten im 1. Obergeschoss des Flügelanbaus, auf die sich die Anordnung unter Ziffer 1. bezieht (Einstellung und Unterlassung der Nutzung sofort nach Zustellung der Ordnungsverfügung), wie auch die Räumlichkeiten im Dachgeschoss nicht den brandschutzrechtlichen Anforderungen genügen, insbesondere nach Maßgabe von §§ 33 Abs. 1 und 2, 37 Abs. 5 BauO NRW 2018 über keinen ausreichenden zweiten Rettungsweg verfügen. Ferner entspricht die Treppe aus Holz im Treppenraum nicht den notwendigen brandschutztechnischen Anforderungen, mithin ist auch schon der 1. Rettungsweg nicht sichergestellt. Treppenlauf und die Podeste wurden verkleidet. Der Treppenlauf hat nicht die erforderliche Höhe von 0,90 cm. Auch gibt es keine brandschutztechnisch qualifizierte Kellerabtrennung. Die Zugangstür ist nicht dichtschließend; auch sind keine ausreichenden freien Öffnungen je Geschoss vorhanden. Daraus leitet die Ordnungsverfügung nachvollziehbar eine besondere Gefahrenlage hinsichtlich der brandschutzrechtlichen Schutzziele Be- bzw. Verhinderung der Feuer- und Rauchausbreitung in die Geschosse, Sicherstellung des 1. Rettungsweges über die notwendige Treppe sowie wirksamer Löscharbeiten und der Rettung von Menschen durch die Feuerwehr ab, verbunden mit der Anordnung unter Ziff. 2, bis zum 15. Januar 2022 die Nutzung des gesamten Gebäudes einzustellen und dauerhaft zu unterlassen, sowie durch Dritte weder zu dulden, noch aufnehmen oder fortführen zu lassen, sofern bis zum oben genannten Zeitpunkt eine zwingend für die Nutzung erforderliche Baugenehmigung inklusive brandschutztechnischer Sanierung nicht durchgeführt und durch die Bauaufsicht freigegeben wurde. 10 Zweifel an der Richtigkeit des beschriebenen baulichen Zustandes und dessen rechtlicher Einordnung durch die Antragsgegnerin sind nicht veranlasst. Auch die Beschwerde trägt nichts vor, was eine abweichende Bewertung begründen könnte, obwohl bereits die erstinstanzliche Antragserwiderung ausdrücklich darauf hingewiesen hatte, dass die Antragstellerin die brandschutzrechtlichen Mängel nicht Abrede gestellt habe. Dem entspricht es, dass der Vertreter der Antragstellerin - was auch die Beschwerde nicht weiter bestreitet - im Verwaltungsverfahren im September 2020 weder die Mängel noch deren rechtliche Relevanz bestritten, sondern in Aussicht gestellt hat, die bestehende Mängel sollten schnellst möglich behoben werden. Dies ist in der Folgezeit indes bis heute nicht geschehen. Mit alledem setzt sich die Beschwerde nicht weiter auseinander. Im Gegenteil kündigt sie erneut an, alle rechtmäßig angeordneten Arbeiten nunmehr in Angriff nehmen zu wollen; sie könnten bis zum 30. Juni 2022 abgeschlossen werden, ohne allerdings auch nur im Ansatz diese Prognose näher zu substantiieren. 11 Die Gründe, die die Antragstellerin für die Verzögerung der brandschutzrechtlichen Sanierung anführt, sind schon im Ansatz nicht geeignet, Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der streitigen Nutzungsuntersagungen zu Ziff. 1 und 2 zu begründen. Sie berühren insbesondere nicht die Verhältnismäßigkeit der Fristsetzung bis zum 15. Januar 2022 betreffend die Nutzungsuntersagung für das gesamte Gebäude (Ziff. 2 der Verfügung). 12 Wer Eigentümer einer Immobilie ist, muss für deren ordnungsgemäßen Zustand aufkommen und darf sie nur nutzen oder anderen zur Nutzung überlassen, soweit dies gefahrenfrei möglich ist, was hier ersichtlich nicht (mehr) der Fall ist. Auf ein Verschulden kommt es im Bereich des Gefahrenabwehrrechts – wie hier dem Bauordnungsrecht – grundsätzlich nicht an. Entsprechend unerheblich ist damit auch, aus welchen Gründen sich die Beseitigung einer Gefahrenlage, auf der eine Nutzungsuntersagung gründet, verzögert. Dies gilt in Sonderheit für brandschutzrechtliche Gefahrenlagen, namentlich das Fehlen erforderlicher Rettungswege. Mit dem Fehlen ist im Brandfall eine erhebliche Gefahr für Leben bzw. Gesundheit für die Bewohner gegeben. Dass es bislang noch nicht zu einem Brand gekommen ist, rechtfertigt nicht die Annahme, dass eine entsprechende Gefahr nicht besteht. Zugleich darf die Bauaufsichtsbehörde zur Abwehr schwerwiegender brandschutzrechtlicher Gefahren - wie sie hier in Rede stehen – besondere Anforderungen stellen, die ohne Eingehen von Kompromissen in jeder Hinsicht „auf der sicheren Seite“ liegen. 13 Vgl. beispielhaft: OVG NRW, Beschlüsse vom 28. April 2021 – 2 A 833/20 -, juris Rn. 19, vom 9. Mai 2019 – 7 B 485/19 –, juris Rn. 6, und vom 4. Juli 2014 – 2 B 666/14 –, juris Rn. 17 f. 14 Im Übrigen bleiben die Ausführungen der Beschwerde zu den Gründen für die Verzögerung der Beseitigung der Mängel, die der Antragstellerin bereits mit Schreiben der Antragsgegnerin vom 15. Juni 2020 im Einzelnen zur Kenntnis gebrachten worden waren, unsubstantiiert bzw. unplausibel. 15 Soweit sich die Antragstellerin darauf beruft, Mieter hätten den Zutritt zu den Wohnungen nicht gewährt, bleibt das Vorbringen der Antragstellerin zur Weigerung ihrer Mieter pauschal und erklärt im Übrigen auch nicht, weshalb die Ertüchtigung des Treppenhauses unterblieben ist. Anders als die Beschwerde meint, hat das Verwaltungsgericht in diesem Zusammenhang im Übrigen auch zutreffend angeführt, dass es der Antragstellerin durchaus möglich gewesen wäre, die Hilfe der Antragsgegnerin in Anspruch zu nehmen, um die notwendigen Baumaßnahmen durchzusetzen. Die Erwägungen der Beschwerde, dass das Betreten fremder Wohnungen nur durch einen Richter angeordnet werden dürfe, verkennt die Aufgaben und Befugnisse der Bauaufsichtsbehörde, insbesondere das Betretungsrecht aus § 58 Abs. 7 BauO NRW, das sich auf Grundstücke und Anlagen einschließlich der Wohnungen bezieht. 16 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 7. Juni 2006 – 4 B 36/06 –, juris Rn. 4. 17 Mindestens fern liegt auch der Einwand, die Antragsgegnerin habe die Sanierung verzögert, "weil zu Besichtigungszwecken überlassene Schlüssel" nicht zurückgegeben worden seien. Jenseits der Frage der Relevanz geht es nach den unwidersprochen gebliebenen Einlassungen der Antragsgegnerin in der Antragserwiderung allenfalls um den Schlüssel zu einer der Wohnungen, deren Rückgabe die Antragstellerin zudem erstmals mit der Antragschrift angemahnt hat. Die Antragsgegnerin hat darauf mit der Antragserwiderung umgehend reagiert und in Aussicht gestellt, dass die Schlüssel nach vorheriger Absprache bei dem Fachbereich Bauaufsicht oder am betroffenen Objekt abgeholt oder auf Verlangen auch per Post übersandt werden könnten. Dass die Antragstellerin davon Gebrauch gemacht hätte, ist nicht ersichtlich. 18 Schließlich ist auch der Einwand, dass die Antragstellerin bisher keine finanziellen Mittel gehabt habe, die Mängel zu beseitigen, unerheblich. Wie gesagt, auf ein Verschulden kommt es im Bereich des Gefahrenabwehrrechts grundsätzlich nicht an. Das gilt gerade auch für die Frage der finanziellen Leistungsfähigkeit. 19 Vgl. in diesem Zusammenhang auch: BVerwG, Beschluss vom 11. April 1989 - 4 B 65/89 -, juris Rn. 3; OVG NRW, Urteil vom 21. September 2012 - 2 A 182/11 -, DVBl. 2013, 127 = juris Rn. 109 und 114, Beschluss vom 29. Oktober 2021 - 7 B 1103/21 -, juris Rn. 14. 20 Warum hier ausnahmsweise anderes gelten sollte, ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. 21 Mit Blick auf die in Rede stehende Gefahrenlage lässt sich schließlich auch das Argument des Verwaltungsgerichts, dass die Antragstellerin genug Zeit für die erforderlichen Arbeiten zur brandschutztechnischen Ertüchtigung des Gebäudes gehabt habe, nicht im Sinne der Beschwerde umkehren und daraus folgern, dass der Brandschutz also nicht so überragend wichtig sein und ihr auch noch ein weiteres Jahr eingeräumt werden könne, das Gebäude (weiterhin) zu Wohnzwecken zu nutzen bzw. nutzen zu lassen. Vielmehr ist es der Antragstellerin zuzumuten, den streitigen Nutzungsuntersagungen schon vor einer abschließenden Entscheidung über ihre dagegen erhobene Klage nachzukommen. Das auch finanzielle Interesse der Antragstellerin tritt hier hinter den mit der angefochtenen Verfügung verfolgten Zweck, einen legalen Zustand zu schaffen und Nutzer vor Schäden im Brandfall zu schützen, zurück. 22 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. 23 Die Streitwertentscheidung ergibt sich aus §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 GKG. 24 Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 152 Abs. 1 VwGO.