Beschluss
8 L 1250/24
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2024:0722.8L1250.24.00
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Tenor
1. Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
1. Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. 2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt. Gründe Der Antrag des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung seiner Klage 8 K 3822/24 gegen die Ordnungsverfügung der Oberbürgermeisterin der Antragsgegnerin vom 24. Mai 2024 wiederherzustellen bzw. anzuordnen, hat keinen Erfolg. Der gem. § 80 Abs. 5 VwGO zulässige Antrag ist sowohl hinsichtlich der Anordnung unter Ziffer I der streitigen Ordnungsverfügung (hierzu unter I.) als auch im Hinblick auf die Zwangsgeldandrohung in Ziffer II der Ordnungsverfügung (hierzu unter II.) unbegründet. I. Hat die Verwaltungsbehörde die sofortige Vollziehung eines Verwaltungsaktes – wie im Falle der hier streitigen Ordnungsverfügung – angeordnet, so kann das Gericht der Hauptsache gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 Var. 2 VwGO die aufschiebende Wirkung des gegen den Verwaltungsakt gerichteten Rechtsbehelfs wiederherstellen. Dabei hat es in dem wegen der Eilbedürftigkeit nur summarischen Verfahren zu prüfen, ob das öffentliche Interesse an dessen sofortiger Vollziehung das Interesse des Antragstellers an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage überwiegt. Bei der vorzunehmenden Interessenabwägung sind die Erfolgsaussichten der Klage zu berücksichtigen. Stellt sich in den Fällen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO heraus, dass die Klage aller Voraussicht nach keinen Erfolg haben wird und ist überdies ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung erkennbar, so kommt diesem Interesse regelmäßig der Vorrang zu. Sind die Erfolgsaussichten der Klage offen, so kann eine Folgenabwägung dennoch zu dem Ergebnis führen, dass das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung das private Interesse an der aufschiebenden Wirkung überwiegt. Gemessen an diesen Grundsätzen überwiegt das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der Ordnungsverfügung vom 28. Mai 2024 das Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seiner Klage. Die Antragsgegnerin hat die sofortige Vollziehung formell ordnungsgemäß angeordnet (hierzu unter 1.) Die angegriffene Ordnungsverfügung ist zudem voraussichtlich rechtmäßig (hierzu unter 2.) und es besteht ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung der Ordnungsverfügung (hierzu unter 3.). 1. Zunächst begegnet die behördliche Anordnung der sofortigen Vollziehung keinen Bedenken in formeller Hinsicht. Insbesondere erfüllt ihre Begründung die Anforderungen an das Begründungserfordernis in § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO. Vgl. zu den Maßstäben OVG NRW, Beschlüsse vom 16. September 2015 – 4 B 333/15 –, juris, Rn. 3 f., m. w. N., und vom 3. Juli 2017 – 4 B 592/17 –, juris, Rn. 5. Die Antragsgegnerin hat einzelfallbezogen dargelegt, warum es aus ihrer Sicht im vorliegenden Fall erforderlich ist, die (vorübergehende) Sicherstellung eines zweiten Rettungsweges für die straßenseitigen Wohnungen auf dem Grundstück des Antragstellers (durch eine einstweilige Sicherungsmaßnahme) schon vor dem Abschluss des gerichtlichen Hauptsacheverfahrens zu fordern. 2. Ziffer I. der in der Hauptsache angefochtenen Ordnungsverfügung begegnet bei summarischer Prüfung keinen rechtlichen Bedenken. Rechtsgrundlage von Ziffer I. der streitgegenständlichen Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin ist § 58 Abs. 2 Satz 2 BauO NRW. Auf diese Ermächtigungsgrundlage kann die Antragsgegnerin ihre Verfügung trotz der erteilten Baugenehmigung zur Errichtung eines Wohnhauses auf dem Grundstück des Antragstellers vom 27. Oktober 1983 stützen (hierzu unter a). Die tatbestandlichen Voraussetzungen der herangezogenen Ermächtigungsgrundlage liegen vor (hierzu unter b). Ermessensfehler sind nicht ersichtlich (hierzu unter c). a) § 58 Abs. 2 Satz 2 BauO NRW ist trotz der erteilten Baugenehmigung zur Errichtung des Wohnhauses auf dem Grundstück des Antragstellers anwendbar. Nachdem die Maßnahme allein auf vorübergehende Gefahrenabwehr zielt und kein dauerhaftes Anpassungsbegehren zum Inhalt hat, ist insoweit § 59 Abs. 1 BauO NRW nicht heranzuziehen. Selbst im Falle von bestandsgeschützten Nutzungen, unabhängig davon, ob die betroffenen Gebäude von einer gültigen Baugenehmigung gedeckt sind, ermöglicht es die geltende Bauordnung NRW ebenso wenig wie frühere baurechtliche Vorschriften, eine bauliche Anlage in einer Art zu nutzen, die mit Gefahren verbunden ist. Besteht eine Gefahr, ist eine auf Gefahrenbeseitigung gerichtete Ordnungsverfügung grundsätzlich möglich, und zwar insbesondere dann, wenn sie – wie beim Brandschutz – dem Schutz von Leben und Gesundheit dient. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 28. April 2021 – 2 A 833/20 –, juris, Rn. 12, und vom 10. Juli 2024 – 7 B 469/24 –, juris, Rn. 7 f. m. w. N. b) Die Voraussetzungen des § 58 Abs. 2 Satz 2 BauO NRW liegen vor. In formeller Hinsicht sind Fehler weder geltend gemacht worden noch ersichtlich. Insbesondere ist der Antragsteller vor Erlass der Ordnungsverfügung mit Schreiben vom 10. Mai 2024 gemäß § 28 Abs. 1 VwVfG NRW angehört worden. Die Anordnung in Ziffer I des Bescheides ist nach der allein gebotenen summarischen Prüfung voraussichtlich auch materiell rechtmäßig. Nach § 58 Abs. 2 Satz 1 BauO NRW haben die Bauaufsichtsbehörden bei der Errichtung, Änderung, Nutzungsänderung und Beseitigung sowie bei der Nutzung und Instandhaltung von Anlagen darüber zu wachen, dass die öffentlich-rechtlichen Vorschriften und die aufgrund dieser Vorschriften erlassenen Anordnungen eingehalten werden, soweit nicht andere Behörden zuständig sind. Sie haben nach § 58 Abs. 2 Satz 2 BauO NRW in Wahrnehmung dieser Aufgaben nach pflichtgemäßem Ermessen die erforderlichen Maßnahmen zu treffen. Von dieser gesetzlichen Ermächtigung hat die Antragsgegnerin voraussichtlich in rechtlich nicht zu beanstandender Weise Gebrauch gemacht. Die streitige Ordnungsverfügung dient der Durchsetzung der gesetzlichen Vorgaben des § 33 BauO NRW. Nach § 33 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW müssen für Nutzungseinheiten mit mindestens einem Aufenthaltsraum wie Wohnungen in jedem Geschoss mindestens zwei voneinander unabhängige Rettungswege ins Freie vorhanden sein. Gemäß § 33 Abs. 2 Satz 2 und 3 BauO NRW kann der zweite Rettungsweg eine mit Rettungsgeräten der Feuerwehr erreichbare Stelle der Nutzungseinheit sein, wenn keine Bedenken wegen der Personenrettung bestehen. Nach § 33 Abs. 3 BauO NRW dürfen Gebäude, deren zweiter Rettungsweg über Rettungsgeräte der Feuerwehr führt und bei denen die Oberkante der Brüstung von zum Anleitern bestimmten Fenstern oder Stellen mehr als 8 m über der Geländeoberfläche liegt, nur errichtet werden, wenn die Feuerwehr über die erforderlichen Rettungsgeräte wie Hubrettungsfahrzeuge verfügt. Die hier in Rede stehenden Wohneinheiten im straßenseitigen Bereich des Grundstücks des Antragstellers sind im Rechtssinne nicht mit Rettungsgeräten der Feuerwehr erreichbar. Ein Anleitern mit der Steckleiter, wie der Antragsteller es verlangt, kommt vor dem Hintergrund des vorgenannten § 33 Abs. 3 BauO NRW i. V. m. § 5 Abs. 1 Satz 2 BauO NRW nicht in Betracht, weil die anleiterbaren Stellen der betroffenen Wohneinheiten unstreitig mehr als 8 m über der Geländeoberfläche liegen. Ein Anleitern mit dem Drehleiterfahrzeug ist nicht gesichert. Die anzuleiternden Stellen liegen 14,46 m entfernt von der nächstgelegenen verlässlich geeigneten Aufstellfläche, die damit unstreitig nicht der Musterrichtlinie über Flächen für die Feuerwehr entspricht. Vgl. auch VG Köln, Beschluss vom 30. August 2021 – 23 L 1322/21 –, juris, Rn. 13 f. sowie https://www.stadt-muenster.de/fileadmin//user_upload/stadt-muenster/37_feuerwehr/pdf/Anforderung-an-Flaechen-fuer-die-Feuerwehr-bf.pdf (zuletzt abgerufen am 22. Juli 2024). Nicht von Bedeutung ist in diesem Zusammenhang, dass es in der hier betroffenen Liegenschaft im Sommer 2023 zu einem Brandereignis gekommen ist und die Feuerwehr die gebotenen Rettungsmaßnahmen durch Anleitern mittels Drehleiterfahrzeugs von der über 14 m entfernten Straßenfläche aus durchführen konnte. Der zuständige Fachbedienstete der Antragsgegnerin hat insoweit im Verwaltungsverfahren für die Maßstäbe der im vorliegenden Verfahren allein veranlassten summarischen Prüfung hinreichend nachvollziehbar ausgeführt, dass dies einerseits darauf beruht habe, dass die Antragsgegnerin über Feuerwehrfahrzeuge verfüge, die leistungsfähiger seien, als die Norm, andererseits auf bewusstes Abschalten von Sicherheitseinrichtungen am Arbeitsgerät mit allen damit verbundenen Risiken für Leib und Leben der Einsatzkräfte zurückzuführen sei. Eine weitere Sachaufklärung muss insoweit dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben. Schließlich führt das Fehlen des zweiten Rettungsweges auch zu einem Verstoß gegen § 3 Abs. 1 BauO NRW. Danach sind bauliche Anlagen so anzuordnen, zu errichten, zu ändern und instand zu halten, dass die öffentliche Sicherheit oder Ordnung, insbesondere Leben, Gesundheit oder die natürlichen Lebensgrundlagen nicht gefährdet werden. Hier sind vor allem das Leben und die Gesundheit der sich in den rückwärtigen Wohnungen aufhaltenden Personen gefährdet, da bei einem Brand eine Rettung nicht gewährleistet ist. Bei Gefährdung von Leben oder Gesundheit als geschützten Rechtsgütern sind an die Feststellungen der Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts keine übermäßig hohen Anforderungen zu stellen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 22. Juli 2002 – 7 B 508/01 –, juris, Rn. 20 f., m. w. N. c) Die angegriffene Ordnungsverfügung ist auch im Übrigen rechtmäßig. Die Antragsgegnerin hat die Anordnung in Ziffer I der Ordnungsverfügung gemessen an § 114 Satz 1 VwGO frei von Ermessensfehlern getroffen. Sie hat erkannt, dass ihr Ermessen eingeräumt ist. Ihr Entschluss, bauaufsichtlich einzuschreiten, ist nicht zu beanstanden. Das bauaufsichtliche Einschreiten bei Feststellung materieller Rechtsverstöße, zumal bei Drittbetroffenheit und Gefährdung von Leib und Leben, stellt den Regelfall dar. Außergewöhnliche Umstände, die die Antragsgegnerin zu einer Duldung dieses Rechtsverstoßes verpflichten würden, liegen nicht vor. An der Geeignetheit der Gerüsttreppenanlage zur vorübergehenden Beseitigung der zuvor dargelegten Gefahrensituation bestehen keine Zweifel. Zur vorläufigen Errichtung eines Gerüsts als 2. Rettungsweg vgl. auch OVG NRW, Beschluss vom 29. November 2022 – 7 B 1079/22 –, juris; allgemein zur Prüfpflicht der zuständigen Behörde insoweit vgl. OVG NRW, Beschluss vom 10. Juli 2024 – 7 B 469/24 –, juris, Rn. 14. Soweit der Antragsteller Belange des Einbruchsschutzes einwendet, müssen diese angesichts der abzuwehrenden Gefahren für Leib und Leben zurückstehen. Gleiches gilt für die im Übrigen unsubstantiiert vorgebrachten finanziellen Interessen des Antragstellers und Dritter. Leitgedanke bei der Ermessensausübung ist vielmehr die Effektivität der Gefahrenabwehr. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 4. Juli 2014 – 2 B 666/14 –, juris, Rn. 25, m. w. N. sowie Urteil vom 28. August 2001 – 10 A 3051/99 –, juris, Rn. 32. In keiner Weise zu beanstanden ist ferner, dass die Antragsgegnerin sich angesichts des bisherigen Verfahrensverlaufs veranlasst gesehen hat, nicht mehr weiter zuzuwarten und dem Antragsteller für die Zeit bis zur Umsetzung der mit Ordnungsverfügung vom 17. Dezember 2020 aufgegebenen Maßnahmen vorübergehende Sicherungsmaßnahmen aufzugeben. Mit Blick auf erfolglos gebliebene wiederholte Zwangsgeldfestsetzungen nach jener unstreitig bestandskräftigen Ordnungsverfügung musste die Antragsgegnerin davon ausgehen, dass es für die Dauer der Durchsetzung der Ordnungsverfügung vom 17. Dezember 2020 weiterer Maßnahmen bedurfte. Hierbei durfte die Antragsgegnerin zur Abwehr schwerwiegender brandschutzrechtlicher Gefahren besondere Anforderungen stellen, die ohne Eingehung von Kompromissen in jeder Hinsicht „auf der sicheren Seite“ liegen. Vgl. etwa OVG NRW, Beschluss vom 28. April 2021 – 2 A 833/20 –, juris, Rn. 19, m. w. N. Es obliegt ferner dem Antragsteller, ggf. ein Austauschmittel nach § 21 Satz 2 OBG NRW anzubieten bzw. die Ordnungsverfügung vom 17. Dezember 2020 so zügig zu erfüllen, dass die Antragsgegnerin die Umsetzung der hier streitigen Ordnungsverfügung ggf. nicht mehr für erforderlich hält. 3. Das besondere öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der streitigen Ordnungsverfügung besteht in der Erforderlichkeit der Beseitigung brandschutzwidriger Zustände. Gründe, dem Aussetzungsinteresse des Antragstellers den Vorrang einzuräumen, sind nicht gegeben. Das für den Zeitraum bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens festzustellende öffentliche Interesse muss von einem solchen Gewicht sein, dass es das schutzwürdige Interesse des Antragstellers an der Erhaltung des Suspensiveffektes seiner Klage überwiegt. Vorliegend folgt das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der Beseitigungsverfügung aus einer konkreten Gefahr für Leib und Leben der sich in den straßenseitig belegenen Wohnungen aufhaltenden Personen. Eine solche Gefahr liegt vor, wenn aus einer tatsächlich vorhandenen Situation hinreichend wahrscheinlich eine Gefährdung der bedrohten Rechtsgüter folgt. Gerade im jeweiligen Einzelfall muss in überschaubarer Zukunft mit einem Schadenseintritt zu rechnen sein. Dabei hängen die Anforderungen an die Wahrscheinlichkeit von der Qualität des möglicherweise eintretenden Schadens ab. In Bezug auf Leben oder Gesundheit als geschützte Rechtsgüter sind an die Feststellung der Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts keine übermäßig hohen Anforderungen zu stellen. Eine solche konkrete Gefahrenlage wird vom OVG NRW im Fall der Nichteinhaltung brandschutzrechtlicher Vorschriften in ständiger Rechtsprechung bejaht. Aus Gründen der Brandsicherheit kann die Bauaufsichtsbehörde zum Schutz dieser hochrangigen Rechtsgüter schon gefahrenabwehrend tätig werden, sobald eine gewisse Wahrscheinlichkeit gegeben ist, dass eine Gefahr für die Schutzziele des § 14 BauO NRW eintreten könnte, falls bestimmte Brandschutzmaßnahmen nicht ergriffen werden. Dem liegt die Erkenntnis zugrunde, dass mit der Entstehung eines Brands praktisch jederzeit gerechnet werden muss. Der Umstand, dass in vielen Gebäuden jahrzehntelang kein Brand ausgebrochen ist, beweist nicht, dass insofern keine Gefahr besteht, sondern stellt für die Betroffenen lediglich einen Glücksfall dar, mit dessen Ende jederzeit gerechnet werden muss, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 20. Februar 2013 – 2 A 239/12 –, juris, Rn. 34 f., und Urteil vom 28. August 2001 – 10 A 3051/99 –, juris, Rn. 22 f., jeweils m. w. N., was nicht zuletzt im vorliegenden Fall offenkundig geworden ist. Kommt es zu einem solchen jederzeit möglichen Brand, ist auch mit hinreichender Wahrscheinlichkeit mit einer Gefährdung von Leben und Gesundheit der Personen zu rechnen, die sich in dem Gebäude aufhalten. Dies folgt ohne Weiteres aus der Erfahrung, dass ein Treppenhaus als Rettungsweg durch einen Brand oder durch Verqualmung versperrt sein kann und die Nutzer der Wohneinheit dann auf einen anderen Rettungsweg angewiesen sind. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 22. Februar 2010 – 7 A 1235/08 –, juris, Rn. 43. II. Die in Ziffer II der Ordnungsverfügung getroffenen Zwangsgeldandrohungen sind ebenfalls nicht zu beanstanden. Diese finden ihre Rechtsgrundlage in §§ 55 Abs. 1, 57 Abs. 1 Nr. 2, 60 Abs. 1 Satz 1, 63 VwVG NRW. Insbesondere die in Ziffer I festgesetzten Fristen zur Vornahme der geforderten Handlungen begegnen keinen Bedenken im Hinblick auf § 63 Abs. 1 Satz 2 VwVG NRW. Bei der Bemessung der Frist zur Vornahme einer mit einer Ordnungsverfügung aufgegebenen Handlung hat die Behörde im Rahmen des ihr insoweit zustehenden Ermessens hauptsächlich den Zeitaufwand für die Aufgabenerfüllung in ihre Entscheidung einzustellen. Dass die geforderten Maßnahmen von vornherein absehbar innerhalb der genannten Frist gänzlich ausgeschlossen gewesen wären, ist weder vorgetragen noch ersichtlich. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2 i. V. m. § 52 Abs. 1 GKG. Hierbei legt das Gericht die vom Antragsteller angegebenen tatsächlichen Kosten für die Errichtung der Gerüsttreppenanlage von 5.000,00 Euro zugrunde, vgl. Ziffer 11 Buchstabe d des Streitwertkatalogs der Bausenate des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 22. Januar 2019 (BauR 2019, 610). Wegen der Vorläufigkeit des vorliegenden einstweiligen Rechtsschutzverfahrens wird hiervon die Hälfte angesetzt. Die Zwangsgeldandrohung fällt daneben streitwertmäßig nicht ins Gewicht (vgl. Ziffer 13 Buchstabe c des vorgenannten Streitwertkataloges). Rechtsmittelbelehrung Gegen Ziffer 1 dieses Beschlusses kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden. Die Beschwerdefrist wird auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, eingeht. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Im Beschwerdeverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen; dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde und für die Begründung. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Gegen Ziffer 2 dieses Beschlusses kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, Beschwerde eingelegt werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, einzulegen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.