Urteil
7 A 4950/18
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein Bebauungsplan nach § 9 Abs. 2a BauGB darf nicht vornehmlich andere planerische Zwecksetzungen verfolgen; die Zweckbindung auf Erhalt oder Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche ist einzuhalten.
• Festsetzungen nach § 9 Abs. 2a Satz 1 2. HS BauGB, die einen Betriebstyp grundsätzlich zulassen, haben eine größere städtebauliche Reichweite als anlagenbezogene Fremdkörperfestsetzungen und sind entsprechend in der Abwägung zu berücksichtigen.
• Ist ein Bebauungsplan wegen offensichtlicher Abwägungsmängel fehlerhaft, steht er der positiven Bescheidung eines Bauvorbescheids nicht entgegen.
• Bei der Prüfung nach § 34 BauGB ist die nähere Umgebung sowohl aus Sicht des Vorhabens als auch aus Sicht der Umgebung zu bestimmen; großflächige Einzelhandelsbetriebe können Teil einer Gemengelage sein und das Einfügen eines weiteren großflächigen Betriebs ermöglichen.
• Schädliche Auswirkungen nach § 34 Abs. 3 BauGB sind nur dann anzunehmen, wenn die Funktionsfähigkeit eines zentralen Versorgungsbereichs in substantieller Weise beeinträchtigt wird.
Entscheidungsgründe
Bauvorbescheid: Zulässigkeit von Verkaufsflächenerweiterung bei unwirksamer §9a-Bebauung • Ein Bebauungsplan nach § 9 Abs. 2a BauGB darf nicht vornehmlich andere planerische Zwecksetzungen verfolgen; die Zweckbindung auf Erhalt oder Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche ist einzuhalten. • Festsetzungen nach § 9 Abs. 2a Satz 1 2. HS BauGB, die einen Betriebstyp grundsätzlich zulassen, haben eine größere städtebauliche Reichweite als anlagenbezogene Fremdkörperfestsetzungen und sind entsprechend in der Abwägung zu berücksichtigen. • Ist ein Bebauungsplan wegen offensichtlicher Abwägungsmängel fehlerhaft, steht er der positiven Bescheidung eines Bauvorbescheids nicht entgegen. • Bei der Prüfung nach § 34 BauGB ist die nähere Umgebung sowohl aus Sicht des Vorhabens als auch aus Sicht der Umgebung zu bestimmen; großflächige Einzelhandelsbetriebe können Teil einer Gemengelage sein und das Einfügen eines weiteren großflächigen Betriebs ermöglichen. • Schädliche Auswirkungen nach § 34 Abs. 3 BauGB sind nur dann anzunehmen, wenn die Funktionsfähigkeit eines zentralen Versorgungsbereichs in substantieller Weise beeinträchtigt wird. Die Klägerin betreibt einen Lebensmitteldiscounter mit 799,80 m² Verkaufsfläche und beantragte am 27.10.2015 hilfsweise die Erteilung eines bauplanungsrechtlichen Vorbescheids zur Erweiterung auf 931,80 m². Die Beklagte leitete für das Gebiet einen Bebauungsplan nach § 9 Abs. 2a BauGB auf, setzte allgemein einen Einzelhandelsausschluss fest und nahm für Teilbereiche Ausnahmeregelungen vor; zeitweise wurde eine Veränderungssperre verfügt und der beantragte Vorbescheid abgelehnt. Die Klägerin klagte gegen die Ablehnung; das Verwaltungsgericht wies die Klage ab. In der Berufungsinstanz beanstandet die Klägerin die Wirksamkeit des Bebauungsplans, insbesondere Abwägungsfehler und fehlende Zweckbindung nach § 9 Abs. 2a BauGB, und macht geltend, das Vorhaben füge sich nach § 34 BauGB ein. Die Beklagte verteidigt den Plan und die ergänzende Verfahrensführung; der Senat nahm örtliche Augenscheinsfeststellungen vor. • Zulässigkeit: Die Berufung ist zulässig; die Klägerin hat Anspruch auf positive Bescheidung des Bauvorantrags (§§ 77 Abs.1, 74 Abs.1 BauO NRW 2018), weil dem Vorhaben öffentlich-rechtliche Vorschriften nicht entgegenstehen. • Wirksamkeit des Bebauungsplans: Der Bebauungsplan vom 15.12.2020 leidet an einem beachtlichen Abwägungsmangel. Die für Teilbereiche getroffene Regelung, bestimmte Betriebstypen grundsätzlich zuzulassen, geht über anlagenbezogene Fremdkörperregelungen hinaus und hat eine dauerhafte städtebauliche Reichweite, die die Ratsentscheidung anders hätte beeinflussen können. • Zweckbindung § 9 Abs. 2a BauGB: Der Ausschluss großflächiger Einzelhandelsbetriebe mit nicht zentrenrelevanten Sortimenten ließ sich in der Planbegründung ausschließlich mit der Ausweisung eines Gewerbe-/Industriebereichs im Regionalplan begründen und verfolgte damit nicht vorrangig den in § 9 Abs. 2a BauGB normierten Zweck der Sicherung zentraler Versorgungsbereiche. • Folgen der Unwirksamkeit: Der Abwägungsmangel ist offensichtlich, beeinträchtigt das Abwägungsergebnis und führt zur Unwirksamkeit des Bebauungsplans; damit steht der Vorbescheidserteilung dieser Planung nicht entgegen. • Rechtliche Beurteilung nach § 34 BauGB: Mangels wirksamer planrechtlicher Sperre ist die Beurteilung nach § 34 vorzunehmen. Die nähere Umgebung umfasst auch die großflächigen Einzelhandelsbetriebe westlich der C.-Straße; diese Betriebsform prägt die Gemengelage und macht das Vorhaben hinsichtlich der Nutzungsart einfügbar. • Prüfung schädlicher Auswirkungen (§ 34 Abs.3): Die vorgelegte gutachterliche Prognose ergibt weder städtebauliche noch versorgungsstrukturelle Auswirkungen, die die Funktionsfähigkeit zentraler Versorgungsbereiche in substantieller Weise gefährden würden; die bereits vorhandene Betriebsgröße ist bei der Prognose zu berücksichtigen. • Rechtsfolge: Da das Vorhaben sich einfügt und keine schädlichen Auswirkungen zu erwarten sind, besteht ein Anspruch auf Erteilung des Bauvorbescheids; Kosten und Vollstreckung sind entsprechend zu regeln. Die Berufung ist erfolgreich; das angefochtene Urteil wird abgeändert. Die Beklagte ist zu verpflichten, der Klägerin den beantragten planungsrechtlichen Bauvorbescheid entsprechend dem Antrag vom 27.10.2015 zu erteilen, weil dem Vorhaben keine planungsrechtlichen Hindernisse entgegenstehen. Der Bebauungsplan nach § 9 Abs. 2a BauGB ist in relevanten Teilen wegen eines offensichtlichen Abwägungsmangels unwirksam, sodass er der positiven Bescheidung nicht entgegensteht. Eine Prüfung nach § 34 BauGB ergibt, dass sich die Erweiterung in die Nähe Umgebung einfügt und keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche zu erwarten sind. Die Beklagte hat die Kosten beider Instanzen zu tragen; die Entscheidung ist vorläufig vollstreckbar, die Revision wird nicht zugelassen.