Urteil
7 A 828/22
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2024:1205.7A828.22.00
1mal zitiert
10Zitate
Zitationsnetzwerk
11 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das angefochtene Urteil teilweise geändert.
Die Klage wird insgesamt abgewiesen.
Die Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i. H. v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht zuvor die Beklagte Sicherheit i. H. v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Auf die Berufung der Beklagten wird das angefochtene Urteil teilweise geändert. Die Klage wird insgesamt abgewiesen. Die Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i. H. v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht zuvor die Beklagte Sicherheit i. H. v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Die Klägerin begehrt die Erteilung eines bauplanungsrechtlichen Vorbescheids für die Errichtung eines Lebensmitteldiscounters mit einer Verkaufsfläche von 1.300 m². Sie betreibt auf dem Grundstück Gemarkung N.-straße, Flur -, Flurstück N01, postalische Anschrift G.-straße, einen Lebensmitteldiscounter. Unter dem 4.3.2016 beantragte die Klägerin die Erteilung eines Bauvorbescheids. In dem Antragsformular war in dem Feld „Genaue Fragestellung zum Vorbescheid“ eingetragen „siehe Anlage 01 Fragestellung zum Vorbescheid“. In dem mit „Anlage 02 - Fragestellung zum Antrag auf Vorbescheid Nr. 1 Neubau eines Lebensmitteldiscountmarktes sowie 153 Stellplätzen J., G.-straße“ bezeichneten Schreiben vom gleichen Tag wurde als Fragestellung formuliert: „1. Ist die Errichtung des Lebensmitteldiscountmarktes mit 1.300,00 m² Verkaufsfläche nebst 153 Stellplätzen bauplanungsrechtlich (hilfsweise unter Ausklammerung der Erschließung, äußerst hilfsweise beschränkt auf die Prüfung der Nutzungsart) zulässig?“. Die Antragsunterlagen wurden mit einem auf den 4.3.2016 datierenden Schreiben übersandt, das mit „Anlage 01 - Begleitschreiben zum Antrag auf Vorbescheid Nr. 1 Neubau eines Lebensmitteldiscountmarktes sowie 153 Stellplätzen J., G.-straße“ überschrieben war und in dem es u. a. hieß: „Ein etwaiger Immissionskonflikt soll dem Baugenehmigungsverfahren vorbehalten bleiben.“ Am 28.4.2016 beschloss der Umwelt- und Stadtentwicklungsausschuss der Beklagten, den Bebauungsplan Nr. N02 für einen - gegenüber einem früheren Beschluss vom 2.10.2014 - erweiterten Planbereich aufzustellen. Der Planbereich umfasste nunmehr im Wesentlichen sämtliche, derzeit gewerblich genutzten Flächen entlang der Straße H.-straße. Der Beschluss wurde im Amtsblatt der Beklagten vom 6.5.2016 bekannt gemacht. Ergänzend beschloss der Rat der Beklagten für den Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. N02 eine Veränderungssperre als Satzung, die in der Folge bis in das Jahr 2019 verlängert wurde. Die Klägerin hat am 20.9.2018 Untätigkeitsklage erhoben. Mit Bescheid vom 6.9.2018, zugestellt am 2.10.2018, lehnte die Beklagte die Erteilung des Vorbescheids ab. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, das Vorhaben befinde sich im Planbereich des in Aufstellung befindlichen Bebauungsplans Nr. N02, zu dessen Sicherung eine Veränderungssperre bestehe. Am 14.2.2019 beschloss der Umwelt- und Stadtentwicklungsausschuss der Beklagten, die öffentliche Auslegung nach § 3 Abs. 2 BauGB durchzuführen. Am 8.10.2019 beschloss der Rat der Beklagten den Bebauungsplan Nr. N02 als Satzung. Im Amtsblatt der Beklagten vom 18.2.2021 wurde der Beschluss des Umwelt- und Stadtentwicklungsausschusses der Beklagten, die öffentliche Auslegung nach § 3 Abs. 2 BauGB durchzuführen, erneut bekannt gemacht. Hintergrund war ausweislich der Mitteilungsvorlage VO/21/0063 vom 3.2.2021, dass in einem Klageverfahren vor dem Verwaltungsgericht Aachen vorgebracht worden war, dass die ursprüngliche Bekanntmachung zur Offenlage des Bebauungsplans fehlerhaft gewesen sei. Am 18.5.2021 beschloss der Rat der Beklagten den Bebauungsplan Nr. N02 erneut als Satzung. Der Bebauungsplan Nr. N02 setzt u. a. im östlichen Bereich, darunter auch für das Grundstück der Klägerin, ein Mischgebiet (MI) sowie im westlichen Bereich ein Gewerbegebiet (GE) fest. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Planurkunde und die textlichen Festsetzungen verwiesen. Die Klägerin hat zur Begründung ihrer Klage, in die sie den Ablehnungsbescheid vom 6.9.2018 mit Schriftsatz vom 4.10.2018 einbezogen hat, im Wesentlichen geltend gemacht: Sie habe einen Anspruch auf den begehrten Bauvorbescheid. Der Bebauungsplan Nr. N02 sei unwirksam. Insoweit verweise sie zunächst auf das Vorbringen im Verfahren 3 K 1007/16, das eine benachbarte Lidl-Filiale betreffe. Zudem sei die Festsetzung zur Zulässigkeit von Werbeanlagen unwirksam. Ihr Vorhaben sei daher nach § 34 Abs. 1 BauGB zu beurteilen. Es füge sich in die nähere Umgebung ein, die weder als Gewerbe- noch als faktisches Mischgebiet qualifiziert werden könne. Als Vorbild hinsichtlich der Nutzungsart als großflächiger Einzelhandelsbetrieb komme sowohl die Lidl-Filiale als auch ihr eigener Markt in Betracht. Die Lidl-Filiale verfüge jedenfalls über einen Backshop, dessen Verkaufsfläche zu derjenigen des Lebensmitteldiscountmarktes hinzuzurechnen sei. Der von ihr betriebene Markt sei ebenfalls großflächig, da bei der am 7.10.2009 erteilten Baugenehmigung ein Putzabzug von 3 % vorgenommen worden sei, während nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ein Abzug von maximal 1 cm zulässig sei. Schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche seien durch ihr Vorhaben nicht zu befürchten. Zum einen seien die bestehende Filiale und die damit gebundene Kaufkraft zu berücksichtigen. Zum anderen werde die Erweiterung primär in Konkurrenz zu der in der Nähe befindlichen Lidl-Filiale treten, so dass Einzelhandelsbetriebe in einem zentralen Versorgungsbereich keine großen Umsatzrückgänge befürchten müssten. Die Klägerin hat beantragt, die Beklagte unter Aufhebung ihres Ablehnungsbescheides vom 6.9.2018 zu verpflichten, ihr einen positiven Bauvorbescheid zu erteilen, der die mit Antrag vom 4.3.2016 gestellte Frage 1 bejaht, ob die Errichtung eines Lebensmitteldiscountmarktes mit 1.300 m² Verkaufsfläche nebst 153 Stellplätzen auf dem Grundstück Gemarkung A., Flur -, Flurstück -- planungsrechtlich zulässig ist, dazu hilfsweise, die Beklagte unter Aufhebung ihres Ablehnungsbescheides vom 6.8.2018 zu verpflichten, ihr einen positiven Bauvorbescheid zu erteilen, der die mit Antrag vom 4.3.2016 gestellte Frage 2 bejaht, ob die Errichtung eines Lebensmitteldiscountmarktes mit 1.300 m² Verkaufsfläche nebst 153 Stellplätzen auf dem Grundstück Gemarkung A., Flur 3, Flurstück -- planungsrechtlich unter Ausklammerung der Erschließung zulässig ist, weiter hilfsweise, die Beklagte unter Aufhebung ihres Ablehnungsbescheides vom 6.9.2018 zu verpflichten, ihr einen positiven Bauvorbescheid zu erteilen, der die mit Antrag vom 4.3.2016 gestellte Frage 3 bejaht, ob die Errichtung eines Lebensmitteldiscountmarktes mit 1.300 m² Verkaufsfläche nebst 153 Stellplätzen auf dem Grundstück Gemarkung A., Flur -, Flurstück -- planungsrechtlich, und zwar beschränkt auf die Art der baulichen Nutzung zulässig ist, äußerst hilfsweise, festzustellen, dass die Beklagte bis zum Inkrafttreten des Bebauungsplanes Nr. N02 verpflichtet war, ihr einen positiven Bauvorbescheid zu den Fragen 1 bis 3 zu erteilen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage insgesamt abzuweisen. Zur Begründung hat sie im Wesentlichen ausgeführt: Das Vorhaben der Klägerin führe zu einem großflächigen Einzelhandel von über 800 m² Verkaufsfläche. Der Bebauungsplan Nr. N02 setze für das Vorhabengrundstück ein Mischgebiet fest, so dass das Vorhaben planungsrechtlich unzulässig sei. Der Plan sei auch wirksam, insoweit nehme sie Bezug auf ihren Vortrag im Verfahren 3 K 1007/16. Ausdrücklich hilfsweise weise sie darauf hin, dass das Vorhaben auch nach § 34 BauGB nicht zulässig wäre, da es sich nicht in die Umgebung einfüge. Die nach § 34 Abs. 1 BauGB maßgebliche Umgebung sei ein faktisches Gewerbegebiet. Das Verwaltungsgericht hat mit Urteil vom 16.2.2022 die Klage hinsichtlich des Hauptantrags und des ersten Hilfsantrags abgewiesen. Im Übrigen hat es die Beklagte unter Aufhebung des Ablehnungsbescheids vom 6.9.2016 verpflichtet, der Klägerin einen positiven Bauvorbescheid zu erteilen, der hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung die planungsrechtliche Zulässigkeit der Errichtung eines Lebensmitteldiscountmarktes mit einer Verkaufsfläche von 1.300 m² auf dem Grundstück Gemarkung N.-straße, Flur -, Flurstück N01 (G.-straße, J.) bejaht. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Die Klägerin habe keinen Anspruch auf die Erteilung eines Bauvorbescheids, der sämtliche Fragen der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit ihres Bauvorhabens positiv beantworte. Die Bauvoranfrage sei hinsichtlich des im Planungsrecht verankerten Gebots der Rücksichtnahme nicht bescheidungsfähig. Jedenfalls in einer Situation, in der sich - wie vorliegend - in der unmittelbaren Nachbarschaft zum geplanten Vorhaben störungsempfindliche Wohnbebauung befinde, könne die Umgebungsverträglichkeit eines Vorhabens nur auf Grundlage einer entsprechenden Immissionsprognose verbindlich festgestellt werden. Auch der erste Hilfsantrag sei aus diesem Grund unbegründet. Der zweite Hilfsantrag habe Erfolg. Die Klägerin habe einen Anspruch auf den begehrten Bauvorbescheid, der entsprechend der Frage 3 ihres Antrags die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit der geplanten Errichtung eines Lebensmitteldiscounters mit einer Verkaufsfläche von 1.300 m² nebst 153 Stellplätzen mit Blick auf die Art der baulichen Nutzung bejahe. Die geplante Erweiterung auf eine Gesamtverkaufsfläche von 1.300 m² führe zu einem großflächigen Einzelhandel, der in einem Mischgebiet nicht zulässig sei. Die Festsetzung eines Mischgebiets im Bebauungsplan Nr. N02 könne dem Vorhaben nicht entgegengehalten werden. Der Bebauungsplan sei unwirksam. Die Beklagte habe im Verfahren zur (vermeintlichen) Fehlerheilung einen Verfahrensfehler begangen, der zur Planunwirksamkeit führe, indem sie gegen die 30-Tage-Mindestfrist des § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB verstoßen habe. Der Plan habe bei der erneuten Offenlage nur 29 Tage öffentlich ausgelegen. Der Fehler sei beachtlich. Die Beklagte könne sich auch nicht auf die Mischgebietsfestsetzung berufen, die sie mit dem Satzungsbeschluss vom 8.10.2019 im ursprünglichen Verfahren zur Aufstellung des Bebauungsplans Nr. N02 bestimmt habe. Der Satzungsbeschluss vom 18.5.2021 habe den ersten Satzungsbeschluss vom 8.10.2019 aufgehoben. Das Vorhaben der Klägerin sei daher nach § 34 Abs. 1 BauGB zu beurteilen und danach auch zulässig. Die nähere Umgebung stelle sich als Gemengelage dar. Das von der Klägerin geplante Vorhaben finde seine Vorbilder in den zwei bereits vorhandenen, faktisch großflächigen Einzelhandelsbetrieben. Hinsichtlich des Lidl-Marktes resultiere die faktische Großflächigkeit daraus, dass die ursprünglich bei Genehmigungserteilung und Berechnung der Verkaufsfläche unberücksichtigt gebliebenen Windfänge, die Kassenzone und der Pfandvorraum zur Verkaufsfläche gehörten, so dass die Verkaufsfläche tatsächlich ca. 817 m² betrage. Hinsichtlich des Marktes der Klägerin ergebe sich die faktische Großflächigkeit daraus, dass die in den Bauvorlagen zu den erteilten Baugenehmigungen angegebenen Maße der zur Verkaufsfläche gehörenden Flächen mit dem Faktor 0,97 als sog. Putzabschlag multipliziert worden seien, angemessen sei allerdings allenfalls ein Putzabzug von 1-1,5 cm, ausgehend davon ergebe sich eine Verkaufsfläche von ca. 822 m². Da es auf das tatsächlich Vorhandene ankomme, sei die Genehmigungslage insoweit nicht maßgeblich. Es ergebe sich auch nicht hinreichend klar, dass die Beseitigung der tatsächlich vorhandenen ungenehmigten Anlagen absehbar wäre. Das Vorhaben der Klägerin lasse keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche im Sinne des § 34 Abs. 3 BauGB erwarten. Dies gelte insbesondere auch für den Einzelhandelsstandort im ca. 3 km entfernten Stadtteil N.-straße. Zur Begründung ihrer vom Senat zugelassenen Berufung macht die Beklagte im Wesentlichen geltend: Die Klage sei unbegründet. Die Klägerin habe keinen Anspruch auf die Erteilung eines Bauvorbescheids. Zwar habe der Bebauungsplan Nr. N02 mit dem Beschluss des Rates vom 18.5.2021 nicht wirksam als Satzung beschlossen werden können, weil der Plan im ergänzenden Verfahren zur Fehlerbehebung entgegen § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB nicht für mindestens 30 Tage öffentlich ausgelegen habe. Allerdings stehe dem Vorhaben der Klägerin der Bebauungsplan Nr. N02 in seiner ursprünglichen Fassung entgegen. Dieser sei auch wirksam. Die fehlerhafte Durchführung des ergänzenden Verfahrens habe auf die Wirksamkeit keinen Einfluss. Der ursprüngliche Anlass für die Durchführung des ergänzenden Verfahrens - der fehlende Hinweis in der Offenlagebekanntmachung, dass Stellungnahmen auch in elektronischer Fassung abgegeben werden könnten - stelle keinen die Unwirksamkeit des Bebauungsplans begründenden Fehler dar, dies ergebe sich aus dem Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 7.6.2021 - 4 BN 50.20 -. Der Bebauungsplan sei auch nicht aus anderen Gründen formell unwirksam, insbesondere sei die Ausfertigung ordnungsgemäß erfolgt. Der Plan sei auch materiell wirksam. Die textliche Festsetzung zu Ziffer 2.2 sei hinreichend bestimmt und auch im Übrigen nicht zu beanstanden. Soweit die Klägerin äußerst hilfsweise die Feststellung begehre, dass die Beklagte bis zum Inkrafttreten des Bebauungsplans Nr. N02 verpflichtet gewesen sei, ihr einen positiven Bauvorbescheid zu erteilen, sei die Klage auch unbegründet. Vor Inkrafttreten des Bebauungsplans habe dem Vorhaben die vom Rat beschlossene Veränderungssperre entgegengestanden. Die Beklagte beantragt, unter Zurückweisung der Berufung der Klägerin das Urteil des Verwaltungsgerichts Aachen vom 16.2.2022 (3 K 3331/18) aufzuheben und die Klage abzuweisen. Die Klägerin beantragt, die Beklagte unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Aachen aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 16.2.2022 und unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides der Beklagten vom 6.9.2018 zu verpflichten, den beantragten Bauvorbescheid zur Errichtung eines Lebensmitteldiscountmarktes nebst 153 Stellplätzen (hilfsweise unter Ausklammerung der Erschließung, äußerst hilfsweise beschränkt auf die zulässige Nutzungsart (in diesem Fall wird beantragt, die Berufung der Beklagten zurückzuweisen)) zu erteilen, weiter äußerst hilfsweise festzustellen, dass die Beklagte bis zum Inkrafttreten des Bebauungsplanes Nr. N02 verpflichtet war, den beantragten Bauvorbescheid zu erteilen. Zur Begründung - auch ihrer vom Senat zugelassenen Berufung - führt sie im Wesentlichen aus: Die zulässige Klage sei begründet. Sie habe einen Anspruch auf die Erteilung des beantragten positiven bauplanungsrechtlichen Bauvorbescheids. Dessen Erteilung setze keine UVP-Vorprüfung voraus, dies ergebe sich insbesondere aus dem Wortlaut des § 29 UVPG. Entgegen der Bewertung des Verwaltungsgerichts sei der Bauvorbescheidsantrag von Anfang an bescheidungsfähig gewesen, da das Gebot der nachbarlichen Rücksichtnahme in Form eines eventuellen Immissionskonflikts ausdrücklich ausgeklammert gewesen und dies auch zulässig sei. Zum Bauvorbescheidsantrag habe auch das Anschreiben vom 4.3.2016 gehört, mit dem dies eindeutig und unmissverständlich klargestellt worden sei. Der Bebauungsplan Nr. N02 stehe dem Vorhaben nicht entgegen. Insoweit werde zunächst auf den Vortrag der Klägerin im Verfahren 7 A 794/22 Bezug genommen. Auch die textliche Festsetzung unter Ziffer 2.2 sei unwirksam. Dies führe zur Gesamtunwirksamkeit des Bebauungsplans. Das Vorhaben sei nach § 34 Abs. 1 BauGB zulässig. Bei der Bestimmung der näheren Umgebung sei eine trennende Wirkung der Straße H.-straße nicht anzunehmen. Es bestehe auch keine Zäsur an der nordöstlichen Grundstücksgrenze des Grundstücks „H.-straße -“ (E.), südlich des Grundstücks „H.-straße -“ oder an der nördlichen und östlichen Grundstücksgrenze des Baugrundstücks (zu den Gebäuden „H.-straße“ 1, 1a, 1b, 3). Die so bestimmte umliegende Bebauung sei als Gemengelage einzustufen. Die Erweiterung auf über 800 m² Verkaufsfläche werde sich in die Eigenart der näheren Umgebung einfügen, da es insoweit mehrere großflächige Einzelhandelsbetriebe gebe. Insoweit werde auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichts verwiesen. Schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche seien nicht zu befürchten. Zum einen seien die bestehende Filiale und die damit gebundene Kaufkraft zu berücksichtigen. Zum anderen werde die Erweiterung primär in Konkurrenz zu der in der Nähe befindlichen Lidl-Filiale treten, so dass Einzelhandelsbetriebe in einem zentralen Versorgungsbereich keine großen Umsatzrückgänge befürchten müssten. Die Berichterstatterin des Senats hat die Örtlichkeit am 2.9.2024 mit den Beteiligten in Augenschein genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakten, auch im Verfahren 7 A 794/22, der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten sowie der Aufstellungsvorgänge zum Bebauungsplan Nr. N02 Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die zulässige Berufung der Beklagten ist begründet. Die zulässige Berufung der Klägerin ist unbegründet. I. Die Klage auf Erteilung eines bauplanungsrechtlichen Bauvorbescheids hat insgesamt keinen Erfolg, weil der auf den Abriss und die Neuerrichtung eines Lebensmitteldiscounters mit einer Verkaufsfläche von 1.300 m² gerichtete Vorbescheidsantrag der Klägerin in allen Varianten nicht bescheidungsfähig ist. Die Klägerin hat dem Antrag nicht alle Bauvorlagen beigefügt, die zur Beurteilung der durch den Vorbescheid zu entscheidenden Fragen des Bauvorhabens erforderlich sind (vgl. § 16 Satz 1 BauPrüfVO NRW). Es fehlen die zur Durchführung einer notwendigen allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalls nach § 7 Abs. 1 UVPG gemäß § 7 Abs. 4 UVPG erforderlichen Angaben. Das Vorhaben der Klägerin erfordert eine solche allgemeine Vorprüfung (dazu 1.), dies gilt auch vor dem Erlass eines Bauvorbescheids (dazu 2.), die allgemeine Vorprüfung ist weder mit Blick auf eine vorhergegangene Bauleitplanung (dazu 3.) noch auf die Bestandsschutzregelung in § 9 Abs. 5 UVPG (dazu 4.) entbehrlich, die Umweltverträglichkeitsvorprüfung konnte nicht aus dem Vorbescheidsverfahren „ausgeklammert“ werden (dazu 5.), nichts anderes ergibt sich im Hinblick darauf, dass die Klägerin das Gebot der Rücksichtnahme von ihren Vorbescheidsfragen ausgenommen hatte (dazu 6.). 1. Das von der Klägerin zum Gegenstand ihres Vorbescheids gemachte Vorhaben erfordert die Durchführung einer allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalls nach Nr. 12 der Anlage 1 zum UVPG NRW. Nach Nr. 12 der Anlage 1 zum UVPG NRW unterliegen u. a. Vorhaben eines großflächigen Einzelhandelsbetriebes im Sinne des § 11 Abs. 3 Satz 1 BauNVO dieser Pflicht. Der Vorbescheidsantrag der Klägerin betrifft den Bau eines großflächigen Einzelhandelsbetriebs in diesem Sinne. Die Klägerin plant die Neuerrichtung eines Lebensmitteldiscounters mit einer Verkaufsfläche von 1.300 m² und damit auch mit mehr als 1.200 m² Geschossfläche. 2. Die danach erforderliche allgemeine Vorprüfung ist auch vor dem Erlass eines Vorbescheids durchzuführen. Eine Einschränkung der Nr. 12 der Anlage 1 zum UVPG NRW, dass die Pflicht zur Durchführung einer allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalls nur dann in Betracht käme, wenn die behördliche Entscheidung zum „Bau“ eines der dort genannten Vorhaben berechtigte, so dass Vorbescheide nicht darunter fielen, kommt entgegen dem Vorbringen der Klägerin nicht in Betracht. Eine solche Einschränkung ist weder dem Wortlaut noch dem Zweck der maßgeblichen Regelungen zu entnehmen. Nach dem gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 UVPG NRW anzuwendenden § 29 Abs. 1 Satz 1 UVPG hat sich die Umweltverträglichkeitsprüfung u. a. in Verfahren zur Vorbereitung eines Vorbescheids vorläufig auf die nach dem jeweiligen Planungsstand erkennbaren Umweltauswirkungen des Gesamtvorhabens zu erstrecken. Dies gilt nicht nur für die Umweltverträglichkeitsprüfung im Sinne der §§ 4 ff. UVPG, sondern auch für die Durchführung einer (allgemeinen oder standortbezogenen) Vorprüfung im Sinne des § 7 UVPG, denn erst nach deren Durchführung steht fest, ob für das Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist. Vgl. auch OVG Lüneburg, Urteil vom 18.10.2021 - 12 LB 110/19 -, NuR 2022, 66 = juris, Rn. 65 f., OVG NRW, Urteil vom 9.8.2006 - 8 A 1359/05 -, DVBl. 2007, 129 = juris, Rn. 59, und OVG Lüneburg, Urteil vom 12.11.2008 - 12 LC 72/07 -, juris, Rn. 46 f. (jeweils zu immissionsschutzrechtlichen Vorbescheiden); VG Minden, Urteil vom 1.9.2023 - 1 K 4856/18 -, juris, Rn. 59 f.; Dix, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Stand: Juni 2024, § 29 UVPG, Rn. 30. Dem steht auch nicht der Vortrag der Klägerin entgegen, dass die Durchführung der Umweltverträglichkeitsvorprüfung im Vorbescheidsverfahren unter Umständen praktische Schwierigkeiten aufwerfe, weil das Vorhaben je nach Fragestellung noch nicht so konkretisiert sei, dass beurteilt werden könne, ob es im Sinne des § 7 Abs. 1 Satz 3 UVPG erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen nach sich ziehe. Insoweit sieht § 29 Abs. 1 Satz 1 UVPG vor, dass sich die Umweltverträglichkeitsprüfung vorläufig auf die nach dem jeweiligen Planungsstand erkennbaren Umweltauswirkungen des Gesamtvorhabens und abschließend auf die Umweltauswirkungen, die Gegenstand der Teilzulassung sind, zu erstrecken hat. Dies gilt auch für die allgemeine oder standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalls; sie ist auf den jeweiligen Planungsstand begrenzt, erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen, die erst auf der Grundlage späterer Detailplanungen sachgerecht beurteilt werden können, können auf der vorhergehenden Stufe des Vorbescheidsverfahrens außer Betracht bleiben. Nichts anderes ergibt sich aus dem Hinweis der Klägerin darauf, dass die Feststellung, ob eine Umweltverträglichkeitsprüfungspflicht bestehe, gemäß § 7 Abs. 6 Satz 1 UVPG spätestens nach sechs Wochen zu treffen und gemäß § 5 Abs. 2 Satz 1 UVPG öffentlich bekannt zu machen sei, eine solche Feststellung könne aber nicht getroffen werden, wenn lediglich ein Ausschnitt von Umweltauswirkungen geprüft werden könne, Zweck der Vorprüfung sei die Feststellung der Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung auf Grundlage der gesamten Umweltauswirkungen eines Vorhabens, nicht die etappenweise Darstellung einzelner Auswirkungen. Wie dargelegt, gibt § 29 Abs. 1 UVPG insoweit vor, auch die Vorprüfung auf den jeweiligen Planungsstand bzw. Konkretisierungsgrad und die sich daraus ergebenden erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen zu begrenzen. 3. Das Entfallen der Vorprüfungspflicht mit Blick auf eine im Rahmen eines Verfahrens der Bauleitplanung durchgeführte Umweltprüfung kommt vorliegend nicht in Betracht. Nach § 50 Abs. 1 UVPG wird die Umweltverträglichkeitsprüfung einschließlich der Vorprüfung nach den §§ 1 und 2 Abs. 1 und 2 sowie nach den §§ 3 bis 13 UVPG im Aufstellungsverfahren als Umweltprüfung sowie die Überwachung nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs durchgeführt, wenn Bebauungspläne im Sinne des § 2 Abs. 6 Nr. 3 UVPG, insbesondere bei Vorhaben nach Anlage 1 Nummer 18.1 bis 18.9, aufgestellt, geändert oder ergänzt werden, eine nach dem UVPG vorgeschriebene Vorprüfung entfällt, wenn für den aufzustellenden Bebauungsplan eine Umweltprüfung nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs durchgeführt wird. Es fehlt vorliegend zum einen an einem ein Vorhaben der vorgenannten Art zulassenden Bebauungsplan. Der Bebauungsplan Nr. N02 enthält keine einen großflächigen Einzelhandelsbetrieb ermöglichenden Festsetzungen. Zum anderen erfordert § 50 UVPG nach dem systematischen Zusammenhang eine Bebauungsplanung, die zu einem wirksamen Bebauungsplan geführt hat. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 27.8.2019 - 2 A 3300/18 -, BauR 2020, 472 = juris, Rn. 27. Auch daran fehlt es vorliegend. Der Bebauungsplan Nr. N02 ist aus den im Urteil des Senats vom heutigen Tag im Verfahren 7 A 794/22 ausgeführten Gründen unwirksam. 4. Die Pflicht zur Durchführung einer allgemeinen Vorprüfung entfällt auch nicht deshalb, weil die Geschossfläche des bestehenden Lebensmitteldiscounters der Klägerin bei der Prüfung, ob ein großflächiger Einzelhandelsbetrieb im Sinne von Nr. 12 der Anlage 1 zum UVPG NRW vorliegt, nach der Bestandsschutzregel des § 9 Abs. 5 UVPG außer Acht zu lassen wäre. Nach dieser Norm bleibt der in den jeweiligen Anwendungsbereich der Richtlinien 85/337/EWG und 97/11/EG fallende, aber vor Ablauf der jeweiligen Umsetzungsfristen erreichte Bestand hinsichtlich des Erreichens oder Überschreitens der Größen- oder Leistungswerte und der Prüfwerte unberücksichtigt. Die Regelung des § 9 Abs. 5 UVPG findet auch auf solche Vorhaben Anwendung, bei denen sich die Pflicht zur Durchführung einer allgemeinen Vorprüfung aus den Regelungen des Anhangs 1 zum UVPG NRW ergibt. Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 UVPG NRW sind für Vorhaben, für die nach Anlage 1 die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung oder eine allgemeine oder standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalles vorgesehen ist, die Vorschriften des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24.2.2010 (BGBI. I S. 94) in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden, soweit nachfolgend nicht anders bestimmt ist. Hierbei handelt es sich schon dem Wortlaut nach um eine dynamische Verweisung auf das jeweils geltende Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz des Bundes und nicht - wie von der Beklagten in der mündlichen Verhandlung geltend gemacht - um eine statische Verweisung auf das Gesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 24.2.2010. Die Voraussetzungen des § 9 Abs. 5 UVPG sind jedoch vorliegend nicht erfüllt. Es fehlt an einem erreichten Bestand im Sinne dieser Norm, denn die Klägerin plant ausweislich ihres Vorbescheidsantrags ausdrücklich den Abriss - und damit die Beseitigung des bisherigen Bestands - und die anschließende Neuerrichtung eines (größeren) Lebensmitteldiscounters. Nichts anderes ergibt sich aus dem Vorbringen der Klägerin in der mündlichen Verhandlung, § 9 Abs. 5 UVPG sei auch im Falle einer Neuerrichtung eines gleichartigen Vorhabens an gleicher Stelle anwendbar, in Anlehnung an die Rechtsprechung auch des erkennenden Gerichts zu § 34 Abs. 3 BauGB - vgl. etwa OVG NRW, Urteil vom 17.3.2021 - 7 A 4950/18 -, juris Rn. 86 ff. m. w. N. -, nach der bei der Prognose über schädliche Auswirkungen einer beabsichtigten Erweiterung eines Einzelhandelsbetriebs im Sinne dieser Norm der Umstand zu berücksichtigen sei, dass der zu erweiternde Betrieb mit seiner bisherigen (genehmigten) Größe am Erweiterungsstandort bereits vorhanden sei, sei auch ein Bestand, dessen Beseitigung geplant sei, bei der Feststellung der Pflicht zur Durchführung einer allgemeinen Vorprüfung nicht zu berücksichtigen, da er bereits Umweltauswirkungen nach sich ziehe. § 9 Abs. 5 UVPG knüpft schon dem Wortlaut nach ausdrücklich an den „erreichten Bestand“ an; an einem solchen Bestand fehlt es in der vorliegenden Fallgestaltung. 5. Die allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls kann durch den Antragsteller eines Vorbescheidsverfahrens - und damit auch vorliegend durch die Klägerin - nicht ausgeschlossen werden. § 29 Abs. 1 Satz 1 UVPG verdeutlicht mit der ausdrücklichen Nennung des Vorbescheids, dass die Umweltverträglichkeitsprüfung bzw. die ihr vorgeschaltete Vorprüfung Bestandteil des Vorbescheidsverfahrens ist (vgl. auch § 4 UVPG) und damit nicht der Disposition des Antragstellers unterliegt. 6. Nichts anderes ergibt sich schließlich daraus, dass die Klägerin das Gebot der Rücksichtnahme, vorliegend insbesondere im Hinblick auf Lärmimmissionen, von der Vorbescheidsfrage ausgenommen hat. Die Klägerin hat in dem Formblatt „Antrag auf Vorbescheid“ zum Antrag vom 4.3.2016 in der Zeile „Genaue Fragestellung zum Vorbescheid“ eingetragen „siehe Anlage 01‚ Fragestellung zum Vorbescheid‛“. In dem Dokument „Anlage 02 - Fragestellung zum Antrag auf Vorbescheid Nr. 1 Neubau eines Lebensmitteldiscountmarktes sowie 153 Stellplätzen J., G.-straße“ hat sie als Frage formuliert: „Ist die Errichtung des Lebensmitteldiscountmarktes mit 1.300,00 m² Verkaufsfläche nebst 153 Stellplätzen bauplanungsrechtlich (hilfsweise unter Ausklammerung der Erschließung, äußerst hilfsweise beschränkt auf die Prüfung der Nutzungsart) zulässig?“. In dem als „Anlage 01“ bezeichneten Dokument „Begleitschreiben zum Antrag auf Vorbescheid Nr. 1 Neubau eines Lebensmitteldiscountmarktes sowie 153 Stellplätzen J., G.-straße“ hat sie ausgeführt, ein etwaiger Immissionskonflikt solle dem Baugenehmigungsverfahren vorbehalten bleiben. Daraus ergab sich hinreichend deutlich, dass das Gebot der Rücksichtnahme, vorliegend insbesondere im Hinblick auf Lärmimmissionen, von der Vorbescheidsfrage ausgenommen sein sollte. Daraus folgt jedoch nicht, dass das Vorhaben in seiner zur Entscheidung gestellten Form keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen im Sinne des § 7 Abs. 1 UVPG haben könnte. Die Umweltverträglichkeitsprüfung und damit auch die allgemeine oder standortbezogene Vorprüfung sind insoweit nicht auf die im Vorbescheidsantrag gestellten Rechtsfragen beschränkt, sondern setzen bei den tatsächlichen Merkmalen an, die hinter den gestellten Rechtsfragen stehen. Vgl. allg. Schieferdecker, in: Beckmann/Kment, UVPG, 6. Aufl., § 29 Rn. 44. Vorliegend war danach etwa ein Lärmimmissionsgutachten zwar nicht mit Blick auf das im Bauplanungsrecht verwurzelte Gebot der Rücksichtnahme erforderlich, es war aber zur Beurteilung möglicher erheblicher Auswirkungen des Vorhabens auf das Schutzgut der menschlichen Gesundheit im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 UVPG i. V. m. Nr. 1 der Anlage 2 zum UVPG nötig. Des Weiteren hätte es mit Blick auf die vom Vorhaben umfasste Stellplatzanlage mit 153 Stellplätzen auch der Beschreibung möglicher erheblicher Auswirkungen auf das Schutzgut Boden bedurft (vgl. § 2 Abs. 1 Nr. 3 UVPG i. V. m. Nr. 1 der Anlage 2 zum UVPG). II. Auch der äußerst hilfsweise gestellte Antrag, festzustellen, dass die Beklagte bis zum Inkrafttreten des Bebauungsplanes Nr. N02 verpflichtet war, der Klägerin einen positiven Bauvorbescheid zu erteilen, bleibt ohne Erfolg, weil der Antrag aus den dargelegten Gründen auch in diesem Zeitpunkt nicht bescheidungsfähig war. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11 und 711 ZPO. Die Entscheidung über die Nichtzulassung der Revision ergibt sich aus § 132 Abs. 2 VwGO; Zulassungsgründe sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Sie ergeben sich insbesondere nicht mit Blick auf die Anwendung des § 29 UVPG, da sich diese aus den dargelegten Gründen unmittelbar aus dem Gesetz ergibt.