Beschluss
7 A 367/23
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2024:1119.7A367.23.00
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Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 14.850,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Die Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 14.850,00 Euro festgesetzt. G r ü n d e : Der Antrag der Beklagten auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat der Klage stattgegeben und die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil des Senats vom 17.3.2021 - 7 A 4950/18 - für unzulässig erklärt. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Der Bauvorbescheid, zu dessen Erteilung die Klägerin verpflichtet worden sei, dürfe auf Grundlage des am 27.4.2021 neu beschlossenen und am 28.4.2021 bekannt gemachten Bebauungsplans Nr. N01 nicht mehr ergehen, da dem Vorhaben der Beklagten die Festsetzungen des Bebauungsplans entgegenstünden. Der neu beschlossene Bebauungsplan Nr. N01 sei auch wirksam. Er leide nicht an formellen Mängeln. Die Klägerin sei nicht nach § 4a Abs. N04 Satz N02 BauGB verpflichtet gewesen, den Entwurf des Bebauungsplans erneut auszulegen, nachdem die Begründung geändert worden sei. Der Bebauungsplan leide auch nicht an einem zu seiner Unwirksamkeit führenden Abwägungsmangel. Das dagegen gerichtete Zulassungsvorbringen führt nicht zur Zulassung der Berufung. 1. Es weckt keine ernstlichen Zweifel an der Urteilsrichtigkeit (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). a) Dies gilt zunächst hinsichtlich der Feststellung des Verwaltungsgerichts, der Bebauungsplan Nr. N01 in der am 27.4.2021 neu beschlossenen Fassung leide nicht an formellen Fehlern, insbesondere habe keine Verpflichtung der Klägerin zur erneuten Auslegung des Entwurfs nach § 4a Abs. 3 Satz 1 BauGB bestanden, die geänderte Bebauungsplanbegründung habe keine inhaltliche Auswirkung auf die Festsetzung, vielmehr habe die Klägerin damit klargestellt, dass ihr die Reichweite der schon vor der Änderung eindeutigen Festsetzungen jedenfalls nunmehr bewusst sei und habe sie ausdrücklich in ihren Willen aufgenommen. Die Beklagte führt insoweit aus, die geänderte Bebauungsplanbegründung habe inhaltliche Folgen für die getroffene Festsetzung, bis zur ergänzenden Begründung sei der Bebauungsplan so auszulegen gewesen, dass die Festsetzungen in den Teilbereichen N02 und N03 nur den vorhandenen Bestand erfassten und die benannten Sortimente auch nicht als Randsortimente von Einzelhandelsbetrieben mit nicht zentrenrelevanten Kernsortimenten veräußert werden durften. Nach der Überarbeitung der Begründung seien die Regelungen dahingehend auszulegen, dass nicht nur der Bestand gesichert werde, sondern auch der Abriss und Neubau der dort benannten Betriebe sowie auch die dort benannten Betriebe mehrfach zulässig seien; zudem erfasse der Einzelhandelsausschluss nur die Kernsortimente. Dies greift nicht durch. Der Bebauungsplan war auch vor der Begründungsänderung wie vom Verwaltungsgericht angenommen zu verstehen, diesen Planinhalt hatte der Senat bereits in seinem Urteil vom 17.3.2021 - 7 A 4950/18 - dargestellt (vgl. Urteilsabdruck, Seite 11 f.). Nichts anderes ergibt sich aus dem Vorbringen der Beklagten, die vom Senat angenommene „Fehlvorstellung“ des Rates hinsichtlich des Bebauungsplaninhalts, die insbesondere durch die seinerzeitige Begründung verursacht worden sei, habe auch bei Dritten bestanden, die Begründung sei daher maßgeblich für den Inhalt der Festsetzungen gewesen. Damit zeigt die Beklagte nicht auf, dass die textlichen Festsetzungen auslegungsbedürftig gewesen wären, so dass es ggf. für ihren Inhalt auf die Planbegründung in ihrer damaligen Fassung angekommen wäre. Vielmehr ergibt sich aus dem Urteil des Senats vom 17.3.2021 - 7 A 4950/18 -, dass die Festsetzung aus sich heraus von Anfang an eindeutig war, so dass die Änderung der Begründung ihren Inhalt unberührt gelassen hat. b) Die Zulassungsbegründung erschüttert ferner nicht die Feststellung des Verwaltungsgerichts, der Bebauungsplan in der am 27.4.2021 neu beschlossenen Fassung leide nicht an zu seiner Unwirksamkeit führenden Abwägungsmängeln. aa) Ohne Erfolg wendet sich die Beklagte gegen die Bewertung des Verwaltungsgerichts, ein Abwägungsfehler ergebe sich nicht daraus, dass die im Teilbereich N04 festgesetzte Rückausnahme vom Einzelhandelsausschluss Tankstellenshops nur ausnahmsweise im Sinne des § 31 Abs. 1 BauGB zulasse, während die in den Teilbereichen N02 und N03 festgesetzten Rückausnahmen für Lebensmitteldiscounter und Getränkefachmärkte allgemein zulässig seien, einer besonderen Abwägung dieser unterschiedlichen Festsetzungen in verschiedenen Teilbereichen eines Bebauungsplans bedürfe es nicht, daher bestehe auch kein besonderes Begründungserfordernis. Die Beklagte beanstandet insoweit, alle Betriebe befänden sich im identischen Plangebiet und unterlägen dem identischen Einzelhandelsausschluss, die Rückausnahmen seien Bestandteil dieses Ausschlusses, die Interessen- und Rechtslage sei für alle Grundstückseigentümer gleich, eine unterschiedliche Behandlung bedürfe daher einer - vorliegend fehlenden - städtebaulichen Begründung. Dies greift nicht durch. Ausweislich der Planbegründung (Seite 23) war sich der Rat der Klägerin bewusst, für die Teilbereiche N02 bis N04 unterschiedliche Festsetzungen hinsichtlich der Ausnahmen vom Einzelhandelsausschluss getroffen zu haben; dies beruhte hinsichtlich der Tankstellenshops auf dem Anliegen, die Zielsetzungen des Einzelhandelskonzepts und des Bebauungsplans im Rahmen der Ermessensentscheidung nach § 31 Abs. 1 BauGB berücksichtigen zu können und auch zukünftig eine Unterordnung zu gewährleisten. bb) Die Beklagte zeigt auch keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der Feststellung des Verwaltungsgerichts auf, der Rat habe den Erweiterungswunsch der Beklagten in ausreichendem Maß in die Abwägung eingestellt, das von dieser bemängelte Ergebnis, ihr sei durch die bei der Großflächigkeit gezogene Grenze der Rückausnahme keine Erweiterung der Verkaufsfläche mehr möglich, dem bestehenden Getränkemarkt im Teilbereich N03 jedoch schon, sei allein dem Umstand geschuldet, dass die Beklagte mit einer Verkaufsfläche von 799 m² die Festsetzung eines nicht großflächigen Einzelhandelsbetriebs bereits nahezu voll ausnutze, der Getränkemarkt hingegen nicht. Soweit die Beklagte rügt, es fehle ein städtebaulich nachvollziehbarer Grund für diese Ungleichbehandlung, greift dies nicht durch. Die Beklagte zeigt schon keine Ungleichbehandlung auf. Die Ausnahmen für alle drei Teilbereiche hängen zunächst vom Unterschreiten der Großflächigkeit im Sinne von § 11 Abs. 3 BauNVO ab, die unterschiedlichen Auswirkungen auf die Beklagte und andere Planbetroffene sind der unterschiedlichen Größe der vorhandenen Bestandsanlagen geschuldet. cc) Die Zulassungsbegründung erschüttert des Weiteren nicht die Feststellung des Verwaltungsgerichts, ein Abwägungsfehler ergebe sich nicht daraus, dass im Teilbereich N02 die Erweiterung der Verkaufsfläche des von der Beklagten betriebenen Discounters nicht möglich, die Ansiedlung weiterer nicht großflächiger Lebensmittelmärkte dagegen zulässig sei, die Begründung zum Bebauungsplan stehe zu den getroffenen Festsetzungen nicht im Widerspruch. Die Beklagte wendet ein, auch insoweit fehlten städtebauliche Gründe, dass dem Rat der Klägerin bewusst gewesen sei, dass die getroffenen Festsetzungen das Einzelhandelskonzept nicht gänzlich umsetzten und daher kein vollständiger Schutz der zentralen Versorgungsbereich bestehe, sei nicht ausreichend; die dem Bebauungsplan zugrunde liegende Fortschreibung des Einzelhandelskonzepts der Klägerin verfolge das Ziel des Zentrenschutzes und sehe einen Ausschluss von nicht großflächigem Einzelhandel mit zentren- und nahversorgungsrelevanten Sortimenten vor, nach dem Konzept sei jegliche Verkaufsflächenerweiterung und jeglicher zusätzlicher Einzelhandel mit zentren- und nahversorgungsrelevanten Sortimenten ausgeschlossen. Damit zeigt sie nicht auf, dass das Verwaltungsgericht zu Unrecht angenommen hätte, soweit sich der Planbegründung auf Seite 26 das Ziel entnehmen lasse, Einzelhandelsneuansiedlungen zu vermeiden, beziehe sich dies ersichtlich auf den grundsätzlichen Einzelhandelsausschluss, während der Rat der Klägerin die Rückausnahmen für die Teilbereiche N02, N03 und N04 ausweislich der weiteren Begründung als Ergebnis der Abwägung der Belange der jeweils betroffenen Flächen in seinen Willen aufgenommen habe. Nichts anderes ergibt sich insoweit aus dem von der Beklagten in Bezug genommenen Urteil des Senats vom 17.3.2021 - 7 A 4950/18 -. Ihm ist nicht zu entnehmen, dass Ausnahmen vom Einzelhandelsausschluss grundsätzlich abwägungsfehlerhaft wären. Vielmehr steht die in der Zulassungsbegründung in Bezug genommene Formulierung im Zusammenhang mit der Feststellung des Senats, dass aus den Aufstellungsvorgängen nicht erkennbar sei, dass sich der Plangeber der Reichweite der Festsetzung nach § 9 Abs. 2a Satz 1, 2. Hs. BauGB bewusst gewesen wäre (vgl. Urteilsabdruck, Seite 13 f.). 2. Aus den vorstehend aufgezeigten Gründen weist die Rechtssache auch keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten auf (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO). Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.