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Beschluss

18 B 2004/20

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Das Oberverwaltungsgericht kann nach § 130 Abs. 2 VwGO die Sache auf Antrag eines Beteiligten unter Aufhebung des angegriffenen Beschlusses an die Vorinstanz zurückverweisen, wenn diese noch nicht in der Sache selbst entschieden hat und weitere Verhandlung erforderlich ist. • Eine Verschuldenszurechnung des früheren Prozessbevollmächtigten nach § 85 Abs. 2 ZPO kommt grundsätzlich nur bis zur Beendigung des Mandatsverhältnisses in Betracht; nach Widerruf oder Niederlegung endet das Vertrauensverhältnis, sodass die Partei ein späteres schuldhaftes Verhalten nicht zu vertreten hat. • Wird die Klagefrist wegen Zustellung an den früheren Vertreter versäumt und kommt § 85 Abs. 2 ZPO nicht zur Anwendung, ist dem Betroffenen nach § 60 VwGO Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er ohne Verschulden gehindert war. • Bei der Bemessung der Dauer eines Einreise- und Aufenthaltsverbots sind neben Ausweisungsinteresse und Präventionszweck auch die schutzwürdigen individuellen Belange des Betroffenen (vgl. §§ 53 Abs. 2, 55 AufenthG) sowie höherrangiges Recht (Art. 2 Abs.1, Art.6 GG; Art.7 GRCh; Art.8 EMRK) zu berücksichtigen.
Entscheidungsgründe
Zurückverweisung wegen fehlender Sachentscheidung; Wiedereinsetzung bei Mandatsbeendigung • Das Oberverwaltungsgericht kann nach § 130 Abs. 2 VwGO die Sache auf Antrag eines Beteiligten unter Aufhebung des angegriffenen Beschlusses an die Vorinstanz zurückverweisen, wenn diese noch nicht in der Sache selbst entschieden hat und weitere Verhandlung erforderlich ist. • Eine Verschuldenszurechnung des früheren Prozessbevollmächtigten nach § 85 Abs. 2 ZPO kommt grundsätzlich nur bis zur Beendigung des Mandatsverhältnisses in Betracht; nach Widerruf oder Niederlegung endet das Vertrauensverhältnis, sodass die Partei ein späteres schuldhaftes Verhalten nicht zu vertreten hat. • Wird die Klagefrist wegen Zustellung an den früheren Vertreter versäumt und kommt § 85 Abs. 2 ZPO nicht zur Anwendung, ist dem Betroffenen nach § 60 VwGO Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er ohne Verschulden gehindert war. • Bei der Bemessung der Dauer eines Einreise- und Aufenthaltsverbots sind neben Ausweisungsinteresse und Präventionszweck auch die schutzwürdigen individuellen Belange des Betroffenen (vgl. §§ 53 Abs. 2, 55 AufenthG) sowie höherrangiges Recht (Art. 2 Abs.1, Art.6 GG; Art.7 GRCh; Art.8 EMRK) zu berücksichtigen. Der Antragsteller klagte gegen eine Änderungsverfügung der Ausländerbehörde, mit der Einreise- und Aufenthaltsverbote sowie eine Ausweisung verfügt wurden. Das Verwaltungsgericht Düsseldorf lehnte den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz und Prozesskostenhilfe ab, weil es die Änderungsverfügung für bestandskräftig hielt; eine materielle Prüfung der Verfügung unterblieb. Die Änderungsverfügung war am 5.9.2020 an den früheren Prozessbevollmächtigten zugestellt; der Antragsteller erhielt sie persönlich erst am 14.9.2020. Der Antragsteller hatte das Mandat des früheren Vertreters bereits zum 4.9.2020 widerrufen und der Vertreter informierte die Behörde später über die Mandatsbeendigung. Der Antragsteller beantragte die Zurückverweisung der Sache an das Verwaltungsgericht und machte Wiedereinsetzung in die versäumte Klagefrist geltend. Das Oberverwaltungsgericht prüfte den Fall im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzes und sah die Voraussetzungen für eine Zurückverweisung gegeben. • Anwendbarkeit von § 130 Abs. 2 VwGO: Das OVG kann die Sache aufheben und an die Vorinstanz zurückverweisen, wenn diese noch nicht in der Sache selbst entschieden hat und weitere Verhandlung erforderlich ist; dies gilt auch im vorläufigen Rechtsschutz und Prozesskostenhilfeverfahren. • Keine Sachentscheidung des VG: Das VG hat die Anträge mit der unzutreffenden Begründung der Bestandskraft abgelehnt und deshalb nicht die Rechtmäßigkeit der Änderungsverfügung geprüft; damit ist die Sache in der Sache noch nicht entschieden. • Verschuldenszurechnung nach § 85 Abs. 2 ZPO: Die Zurechnung endet grundsätzlich mit der Beendigung des Mandatsverhältnisses durch Widerruf oder Mandatsniederlegung; das Vertrauensverhältnis besteht danach nicht mehr, sodass die Partei ein späteres schuldhaftes Verhalten des früheren Bevollmächtigten nicht zu vertreten hat. • Wiedereinsetzung nach § 60 VwGO: Wenn § 85 Abs. 2 ZPO nicht greift, war der Antragsteller ohne eigenes Verschulden gehindert, die Klagefrist einzuhalten, weil ihm die Änderungsverfügung erst am 14.9.2020 persönlich bekannt wurde; daher ist Wiedereinsetzung zu gewähren bzw. vom VG zu gewähren. • Erforderlichkeit weiterer Verhandlung: Für die Entscheidung über vorläufigen Rechtsschutz ist eine weitergehende Sachaufklärung nötig, etwa die Einsicht in die Gefangenenpersonalakte und die Abwägung der aktuellen schutzwürdigen Belange nach §§ 53 Abs.2, 55 AufenthG; der Senat ist deshalb nicht entscheidungsreif. • Abwägungsmaßstab zur Dauer des Verbots: Bei der Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots sind sowohl Ausweisungszwecke (general- und spezialpräventiv) als auch verfassungsrechtliche und völker- bzw. europarechtskonforme Grenzen (Art.2, Art.6 GG; Art.7 GRCh; Art.8 EMRK) sowie individuelle Schutzinteressen zu berücksichtigen. • Ermessensausübung zur Zurückverweisung: Weil der Antragsteller die Zurückverweisung beantragt hat und sein Anliegen nicht besonders eilbedürftig ist, erachtet der Senat ausnahmsweise die Zurückverweisung als sachgerecht, um eine Entscheidung in zwei Tatsacheninstanzen zu ermöglichen. Die Beschwerden wurden erfolgreich berücksichtigt; die angegriffenen Beschlüsse und das Verfahren werden aufgehoben und die Sache an das Verwaltungsgericht Düsseldorf zurückverwiesen. Das Verwaltungsgericht hat in der Sache noch nicht entschieden, weil es die Anträge mit der unzutreffenden Annahme der Bestandskraft abgelehnt und nicht die Rechtmäßigkeit der Änderungsverfügung geprüft hat. Da die Verschuldenszurechnung für das Verhalten des früheren Prozessbevollmächtigten nicht mehr greift, war der Antragsteller ohne eigenes Verschulden gehindert, die Klagefrist einzuhalten, sodass Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren ist bzw. entsprechend zu prüfen ist. Für die weitere Entscheidung ist eine ergänzende Sachaufklärung erforderlich, insbesondere zur Abwägung der individuellen Schutzbelange und zur Festlegung der Dauer des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach Maßgabe höherrangigen Rechts. Die Sache wird daher an das Verwaltungsgericht zurückverwiesen, damit dort die materiellen Fragen entschieden werden können.