Beschluss
A 9 S 422/22
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg 9. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHBW:2024:0326.A9S422.22.00
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Leitsätze
1. Das Verwaltungsgericht hat i.S.d. § 79 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AsylG (juris: AsylVfG 1992) auch dann „nicht in der Sache selbst entschieden“, wenn es zwar den Tenor seines Urteils verkündet, diesem aber keine Entscheidungsgründe mehr beigegeben hat.(Rn.6)
(Rn.7)
2. Das dem Berufungsgericht eingeräumte Zurückverweisungsermessen ist - anders als im Fall des § 130 Abs. 2 VwGO - nicht dahingehend vorgeformt, dass die Zurückverweisung den Ausnahmefall darstellt.(Rn.10)
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 15. Oktober 2020 - A 10 K 8775/18 - aufgehoben.
Die Sache wird unter Aufhebung des durchgeführten Verfahrens zur weiteren Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht Stuttgart zurückverwiesen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Das Verwaltungsgericht hat i.S.d. § 79 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AsylG (juris: AsylVfG 1992) auch dann „nicht in der Sache selbst entschieden“, wenn es zwar den Tenor seines Urteils verkündet, diesem aber keine Entscheidungsgründe mehr beigegeben hat.(Rn.6) (Rn.7) 2. Das dem Berufungsgericht eingeräumte Zurückverweisungsermessen ist - anders als im Fall des § 130 Abs. 2 VwGO - nicht dahingehend vorgeformt, dass die Zurückverweisung den Ausnahmefall darstellt.(Rn.10) Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 15. Oktober 2020 - A 10 K 8775/18 - aufgehoben. Die Sache wird unter Aufhebung des durchgeführten Verfahrens zur weiteren Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht Stuttgart zurückverwiesen. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Senat entscheidet über die nach Zulassung durch den Senat mit Beschluss vom 10.02.2022 - A 9 S 2681/21 - statthafte und auch im Übrigen zulässige Berufung des Klägers nach Anhörung der Beteiligten in analoger Anwendung des § 130a Satz 1 VwGO (vgl. Bay. VGH, Beschluss vom 06.12.2023 - 15 B 23.30789 -, juris Rn. 1; Redeker, in: BeckOK Migrations- und Integrationsrecht, Stand: Oktober 2023, § 79 Rn. 15; zur analogen Anwendung des § 130a VwGO in Fällen des § 130 VwGO: OVG NRW, Beschluss vom 17.09.2020 - 12 A 3006/19 -, juris Rn. 30; Hess. VGH, Beschluss vom 07.05.2020 - 1 A 661/20 -, juris Rn. 27; OVG SH, Beschluss vom 23.01.2020 - 2 LB 17/19 -, juris Rn. 21; Rudisile, in: Schoch/Schneider, VerwR, Stand: März 2023, § 130 VwGO Rn. 12; Happ, in: Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 130 Rn. 16; Blanke, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 130a Rn. 44) durch Beschluss, weil er die Voraussetzungen für die Zurückverweisung nach § 79 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AsylG einstimmig für gegeben erachtet und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Berufungsverfahren nicht als erforderlich ansieht. 1. Gemäß § 79 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AsylG darf das Oberverwaltungsgericht die Sache, soweit ihre weitere Verhandlung erforderlich ist (a), unter Aufhebung des Urteils und des Verfahrens an das Verwaltungsgericht zurückverweisen, wenn das Verwaltungsgericht noch nicht in der Sache selbst entschieden hat (b). Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Der Gesetzgeber hat bewusst davon abgesehen, die Zurückverweisung davon abhängig zu machen, dass einer der Beteiligten sie beantragt (vgl. BT-Drs. 20/4327, S. 44). a) Zur Bestimmung der Reichweite der durch das Gesetz zur Beschleunigung der Asylgerichtsverfahren und Asylverfahren vom 28.12.2022 (BGBl. I 2817) neu geschaffenen Befugnis des § 79 Abs. 2 AsylG kann auf die zu § 130 Abs. 2 VwGO entwickelten Grundsätze zurückgegriffen werden, da der Gesetzgeber die Regelung des § 130 Abs. 2 VwGO ausdrücklich als Vorbild für die Abkehr vom vormaligen Zurückverweisungsverbot (§ 79 Abs. 2 AsylG a.F.) benannt hat (BT-Drs. 20/4327, S. 44). Danach ist eine weitere Verhandlung immer dann erforderlich, wenn die Sache - nach der rechtlichen Beurteilung des Berufungsgerichts (vgl. BVerwG, Beschluss vom 05.10.1984 - 3 B 42.84 -, juris Rn. 2) - nicht entscheidungsreif ist (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 21.12.2023 - 8 B 32.23 -, juris Rn. 5, und vom 22.11.2007 - 9 B 52.07 -, juris Rn. 4; OVG NRW, Beschluss vom 01.02.2021 - 18 B 2004/20 -, juris Rn. 5 m.w.N.; Rudisile, in: Schoch/Schneider, VerwR, Stand: März 2023, § 130 VwGO Rn. 5; Happ, in: Eyermann, 16. Aufl. 2022, § 130 Rn. 6). So liegt es hier. Die Frage, ob zugunsten des Klägers ein Abschiebungsverbot festzustellen ist, kann ohne weitere Aufklärung des Sachverhalts nicht beantwortet worden. Dies folgt daraus, dass das Amtsgericht Stuttgart in dem von ihm geführten betreuungsgerichtlichen Verfahren - 34 XVII 934/21 - ein fachärztliches psychiatrisches Gutachten eingeholt hat, das vom Kläger nach erfolgter Betreuerbestellung im Berufungsverfahren am 03.01.2024 vorgelegt worden ist. In diesem Gutachten vom 27.10.2023 wird beim Kläger eine Cannabis-Abhängigkeit (ICD-10 F12.2), eine Alkoholabhängigkeit (ICD-10 F 10.2) und eine paranoide Schizophrenie (ICD-10 F20.0) diagnostiziert, wobei bei dem bestehenden Cannabiskonsum differenzialdiagnostisch die Diagnose einer drogeninduzierten psychotischen schizophreniformen Störung (ICD-10 F 12.50) in Frage komme und der Verdacht auf eine dissoziale Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.2) geäußert werden müsse. Der Kläger könne seine Angelegenheiten in den Bereichen Gesundheitsfürsorge, Aufenthaltsbestimmung, Unterbringung, freiheitsentziehende Maßnahmen, Wohnungs- und Heimangelegenheiten, vermögens- und sozialrechtliche sowie Behördenangelegenheiten nicht selbst besorgen. Einerseits wird dargelegt, dass es unter der aktuell erforderlichen Behandlung zu einer psychischen Stabilisierung mit einer so weitgehenden Remission trotz fortgesetzten Cannabiskonsums gekommen sei, dass eine notfallmäßige stationäre Akutbehandlung in den letzten zwei Jahren nicht mehr erforderlich gewesen sei und der Kläger inzwischen sogar einen Arbeitsplatz in Vollzeit auf dem ersten Arbeitsmarkt gefunden habe. Andererseits führt der Gutachter aus, das Gericht habe ihm mitgeteilt, dass der Kläger mit gerichtlichem Beschluss erneut untergebracht worden sei, insofern scheine eine erneute Exazerbation aufgetreten zu sein. Vor diesem Hintergrund bedarf es der weiteren Aufklärung, wie die gesundheitliche Situation des Klägers aktuell zu beurteilen ist und welche Folgen sich hieraus in Bezug auf die mit dem vorliegenden Verfahren begehrte Feststellung eines Abschiebungsverbots gemäß § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 AufenthG hinsichtlich Nigerias ergeben. b) Das Verwaltungsgericht hat vorliegend in der Sache selbst noch nicht entschieden. In entsprechender Anwendung der von der Rechtsprechung zu § 130 Abs. 2 Nr. 2 VwGO entwickelten Grundsätze ist davon auszugehen, dass das Verwaltungsgericht im Sinne des § 79 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AsylG keine Entscheidung in der Sache selbst getroffen hat, wenn es die Klage durch Prozessurteil abgewiesen oder das Klagebegehren - etwa infolge fehlerhafter Auslegung gemäß § 88 VwGO - nicht oder nur teilweise beschieden hat (BVerwG, Urteil vom 26.01.2012 - 3 C 8.11 -, juris Rn. 17, Beschlüsse vom 21.12.2023 - 8 B 32.23 -, juris Rn. 4, und vom 04.09.2014 - 4 B 30.14 -, juris Rn. 15 m. w. N.). Darüber hinaus ist das Tatbestandsmerkmal in entsprechender Anwendung der Norm bejaht worden, wenn das Verwaltungsgericht wegen fehlerhafter materiell-rechtlicher Weichenstellungen nicht zum eigentlichen Gegenstand des Streits vorgedrungen ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 04.09.2014 - 4 B 30.14 -, juris Rn. 15, Urteil vom 16.01.2012 - 3 C 8.11 -, juris Rn. 18, und Beschluss vom 27.11.1981 - 8 B 189.81 -, juris Rn. 2, jeweils unter Verweis auf BVerwG, Urteil vom 26.05.1971 - VI C 39.68 -, juris Rn. 35; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 25.11.2016 - 2 S 146/16 -, juris Rn. 23; Hess. VGH, Beschluss vom 13.07.2022 - 4 B 1095/22 -, juris Rn. 6; Bay. VGH, Beschluss vom 15.04.2020 - 11 C 20.316 -, juris Rn. 15; Roth, in: BeckOK VwGO, Stand: 01.01.2024, § 130 Rn. 6; Rudisile, in: Schoch/Schneider, VerwR, Stand: März 2023, § 130 VwGO Rn. 9; Happ, in: Eyermann, VwGO 16. Aufl. 2022, § 130 Rn. 13; Stuhlfauth, in: Bader u.a., VwGO, 8. Aufl. 2021, § 130 Rn. 8; Blanke, in Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 130 Rn. 12; einschränkend Schenke, in: Kopp/Schenke, VwGO, 29. Aufl. 2023, § 130 Rn. 11; a. A. Dietz, in: Gärditz, VwGO, 2. Aufl. 2018, § 130 Rn. 13) und daher die eigentliche Sachprüfung des geltend gemachten Begehrens bisher unterblieben ist (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 24.11.2011 - 2 S 2240/11 -, juris Rn. 34; vgl. für den Asylprozess OVG NRW, Urteil vom 19.04.2023 - 4 A 3086/19.A -, juris bei einer fehlerhaft angenommenen Klagerücknahme). Eine erneute Befassung des Verwaltungsgerichts wegen fehlender Entscheidung in der Sache kommt darüber hinaus aber auch dann in Betracht, wenn es bisher an jeder Erörterung und Aufklärung der maßgeblichen Fragen von Seiten des erstinstanzlichen Gerichts fehlt, weil der angegriffenen Entscheidung gar keine Entscheidungsgründe beigegeben worden sind und damit insbesondere auch unklar geblieben ist, ob die tenorierte Klageabweisung auf prozessrechtlichen oder materiell-rechtlichen Gründen beruhte, also ein Prozess- oder ein Sachurteil vorliegt. Das Verwaltungsgericht hat im vorliegenden Fall zwar im Anschluss an die mündliche Verhandlung, bei welcher der Kläger weder anwesend noch vertreten war und auch ein Klageantrag nicht festgehalten worden ist, einen klageabweisenden Tenor verkündet. Zur Abfassung des Urteils i.S.d. § 117 Abs. 4 Satz 1 VwGO ist es jedoch nicht mehr gekommen, weil gegenüber der Einzelrichterin ein Beschäftigungsverbot ausgesprochen worden ist (vgl. Senatsbeschluss vom 10.02.2022 - A 9 S 2681/21 -). Aus welchen Gründen das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen hat, ergibt sich aus dem Urteil deshalb nicht. Damit ist das Klagebegehren allenfalls formal beschieden, ohne dass aber eine Erörterung „der Sache selbst“ vorliegen würde, die den Gegenstand einer Überprüfung im Berufungsverfahren bilden könnte. 2. Bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 79 Abs. 2 Satz 1 AsylG steht die Zurückverweisung im Ermessen des Berufungsgerichts. Anders als bei der Zurückverweisung nach § 130 Abs. 2 VwGO ist das Ermessen nicht durch den Regel-Ausnahme-Grundsatz vorgeformt, wonach die Zurückverweisung den Ausnahmefall darstellt (vgl. hierzu Senatsurteile vom 07.02.2014 - 9 S 2518/13 -, juris Rn. 29 und vom 22.01.2013 - 9 S 1891/12 -; Nds. OVG, Urteil vom 18.02.2021 - 13 LB 269/19 -, juris Rn. 30; Bay. VGH, Beschluss vom 16.03.2011 - 12 B 10.2407 -, juris Rn. 27; Happ, in Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 130 Rn. 15; Stuhlfauth, in: Bader u.a., VwGO, 8. Aufl. 2021, § 130 Rn. 11; ähnlich Roth, in: BeckOK VwGO, Stand: 01.01.2024, § 130 Rn. 9). Im Gegenteil: Mit der Schaffung der Zurückverweisungsmöglichkeit hat der Gesetzgeber die Vorstellung verbunden, die Ressourcen des Berufungsgerichts in Asylverfahren in erster Linie auf Verfahren mit fallübergreifender Bedeutung zu verwenden, deren Bearbeitung nicht dadurch verzögert werden soll, dass das Berufungsgericht die von § 79 Abs. 2 Satz 1 AsylG erfassten Verfahren entscheidungsreif machen und die erforderliche individuelle Prüfung des Falles nachholen muss (BT-Drs. 20/4327, S. 44). Ausgehend hiervon verweist der Senat die Sache an das Verwaltungsgericht zurück. Mit Blick darauf, dass es aus den vorstehend genannten Gründen derzeit noch an der Entscheidungsreife fehlt, und in Anbetracht der Aufgabenverteilung zwischen der Berufungs- und der Eingangsinstanz hält der Senat eine Zurückverweisung für angemessen. Außerdem steht den Beteiligten nach einer Zurückverweisung und Entscheidung durch das Verwaltungsgericht bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 78 Abs. 3 AsylG eine weitere Tatsacheninstanz zur Verfügung. Eine Verkürzung des Rechtswegs wird so vermieden. Die Entscheidung über die Kosten ist der Endentscheidung vorbehalten (vgl. Senatsurteil vom 07.02.2014 - 9 S 2518/13 -, juris Rn. 32). Der Gegenstandswert bestimmt sich nach § 30 RVG. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.