OffeneUrteileSuche
Beschluss

A 12 S 290/24

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg 12. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHBW:2024:0627.A12S290.24.00
1mal zitiert
15Zitate
10Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

16 Entscheidungen · 10 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
Wird eine Klage durch das Verwaltungsgericht als unzulässig und unbegründet abgewiesen, erfordert § 124a Abs 3 S 4 VwGO nicht, dass sich die Berufungsbegründung mit den Erwägungen zur Unbegründetheit auseinandersetzt. (Rn.17)
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird die Sache unter Aufhebung des Urteils des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 17. März 2023 - A 13 K 2988/21 - und des Verfahrens an das Verwaltungsgericht Stuttgart zurückverwiesen. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Wird eine Klage durch das Verwaltungsgericht als unzulässig und unbegründet abgewiesen, erfordert § 124a Abs 3 S 4 VwGO nicht, dass sich die Berufungsbegründung mit den Erwägungen zur Unbegründetheit auseinandersetzt. (Rn.17) Auf die Berufung des Klägers wird die Sache unter Aufhebung des Urteils des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 17. März 2023 - A 13 K 2988/21 - und des Verfahrens an das Verwaltungsgericht Stuttgart zurückverwiesen. Die Revision wird nicht zugelassen. 1. Der Senat entscheidet über die nach (vollumfänglicher) Zulassung durch den Senat mit Beschluss vom 23.02.2024 - A 12 S 802/23 - statthafte und auch im Übrigen zulässige Berufung des Klägers nach Anhörung der Beteiligten in analoger Anwendung des § 130a Satz 1 VwGO (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 26.03.2024 - A 9 S 422/22 -, juris Rn. 1; Bayerischer VGH, Beschluss vom 06.12.2023 - 15 B 23.30789 -, juris Rn. 1; Redeker in: BeckOK MigR, § 79 Rn. 15 ; zur analogen Anwendung des § 130a VwGO in Fällen des § 130 VwGO: OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 17.09.2020 - 12 A 3006/19 -, juris Rn. 30; Hessischer VGH, Beschluss vom 07.05.2020 - 1 A 661/20 -, juris Rn. 27; OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 23.01.2020 - 2 LB 17/19 -, juris Rn. 21; Rudisile in: Schoch/Schneider, VerwR, § 130 VwGO Rn. 12 ; Happ in: Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 130 Rn. 16; Seibert in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 130a Rn. 44) durch Beschluss, weil er die Voraussetzungen für die Zurückverweisung nach § 79 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AsylG einstimmig für gegeben erachtet und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Berufungsverfahren nicht für erforderlich hält. a) Entgegen der von der Beklagten in deren Berufungserwiderung vom 02.05.2024 vertretenen Rechtsauffassung ist die Berufung des Klägers nicht unzulässig. Anders als die Beklagte meint, genügt die am 26.03.2024 und somit fristgemäß im Sinne von § 124a Abs. 6 Satz 1 und 2 VwGO innerhalb eines Monats nach der am 26.03.2024 erfolgten Zustellung des Senatsbeschlusses vom 23.02.2024 bei dem Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg eingegangene Berufungsbegründung des Klägers mit Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten vom selben Tag den Anforderungen des § 124a Abs. 6 Satz 3 i.V.m. Abs. 3 Satz 4 VwGO. Nach dieser Bestimmung muss die Begründung einen bestimmten Antrag sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe) enthalten. Der Kläger hat mit Schriftsatz vom 26.03.2024 beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 17.03.2023 - A 13 K 2988/21 - und das verwaltungsgerichtliche Verfahren aufzuheben und die Sache an das Verwaltungsgericht zurückzuverweisen. Hilfsweise begehrt er wörtlich, die Beklagte unter Abänderung des angefochtenen Urteils und unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 20.05.2021 zu verpflichten, ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, hilfsweise die Beklagte zu verpflichten, ihm subsidiären Schutz zu gewähren, weiter hilfsweise die Beklagte zu verpflichten festzustellen, dass Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG vorliegen. Zur Begründung führt er aus, die Voraussetzungen des § 79 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AsylG seien gegeben, da das Verwaltungsgericht die Klage zu Unrecht mit Prozessurteil vom 17.03.2023 als unzulässig abgewiesen habe. Es habe somit über sein Begehren noch nicht in der Sache entschieden. Dem stehe nicht entgegen, dass das Verwaltungsgericht in seinem Urteil hilfsweise auch Ausführungen zur (Un-)Begründetheit der Klage gemacht habe. Denn eine solche der Klageabweisung durch Prozessurteil als unzulässig verfahrensfehlerhaft beigegebene Sachbeurteilung erwachse nicht in Rechtskraft; sie gelte als nicht geschrieben. Er habe den Verhandlungstermin beim Verwaltungsgericht nicht wahrnehmen können. Eine persönliche Anhörung habe mithin nicht stattgefunden. Hilfsweise begehre er weiterhin, ihm die Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 1 und 4 AsylG zuzuerkennen. Zur Vermeidung von Wiederholungen werde insoweit auf den Vortrag im verwaltungsgerichtlichen Verfahren und den Schriftsatz vom 26.04.2023 vollumfänglich Bezug genommen. Die Bedenken der Beklagten, dass bereits fraglich sei, ob die mit dem Hauptantrag beantragte Zurückverweisung der Sache an das Verwaltungsgericht einem bestimmten Antrag im Sinne des § 124a Abs. 3 Satz 4 VwGO entspreche, teilt der Senat nicht. Die Beklagte bringt hierzu im Kern vor, im Hinblick auf die Ausgestaltung und den Zweck des § 79 Abs. 2 AsylG hätte der Kläger neben dem Rechtsmittelantrag einen konkreten Sachantrag stellen und diesen begründen müssen. Er hätte die Verweisung lediglich ergänzend, nicht jedoch anstelle des Sachantrages beantragen dürfen. Nur dann könne durch das Berufungsgericht beurteilt werden, ob eine „weitere Verhandlung erforderlich ist“ oder die Sache - etwa bei einem beschränkten Sachantrag - bereits entscheidungsreif sei und nicht zurückverwiesen werden könne. Der Verweisungsantrag könne den Sachantrag nicht ersetzen. Dieser Auffassung folgt der Senat nicht. Mit der nach § 124a Abs. 6 VwGO geforderten Einreichung der Begründungsschrift nach Zulassung der Berufung soll der Berufungskläger eindeutig zu erkennen geben, dass er nach wie vor an der Durchführung des Berufungsverfahrens interessiert ist (BVerwG, Beschluss vom 31.07.2018 - 1 B 2.18 -, juris Rn. 7, und Urteil vom 08.03.2004 - 4 C 6.03 -, juris Rn. 18). Erforderlich, aber auch ausreichend ist, dass hinreichend deutlich zum Ausdruck kommt, dass und weshalb der Berufungsführer an der Durchführung des zugelassenen Berufungsverfahrens festhalten will. Dabei kommt es wesentlich auf die Umstände des konkreten Einzelfalles an (BVerwG, Beschluss vom 31.07.2018 - 1 B 2.18 -, juris Rn. 7, und Urteil vom 08.03.2004 - 4 C 6.03 -, juris Rn. 21). Eine Bezugnahme auf das Zulassungsvorbringen im Begründungsschriftsatz ist zulässig und kann - je nach den Umständen des Einzelfalles - für eine ordnungsgemäße Berufungsbegründung ausreichen (BVerwG, Beschluss vom 31.07.2018 - 1 B 2.18 -, juris Rn. 7, und Urteil vom 30.06.1998 - 9 C 6.98 -, juris Rn. 14). Selbst eine ausdrückliche Bezugnahme auf das bereits im Antrag auf Zulassung der Berufung enthaltene Begehren und die dort genannten Gründe kann entbehrlich sein, wenn sich beides aus dem Gesamtzusammenhang hinreichend deutlich ergibt. So kann es im Einzelfall ausreichen, wenn der Rechtsmittelführer einen Beweisantrag für das Berufungsverfahren stellt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 31.07.2018 - 1 B 2.18 -, juris Rn. 7, und Urteil vom 08.03.2004 - 4 C 6.03 -, juris Rn. 22). Erforderlich ist zudem ein „bestimmter Antrag“ und die sich daraus ergebende Klarstellung des Umfangs der Berufung. Ein solcher Antrag muss auch einen Sachantrag enthalten und darf nicht lediglich auf Aufhebung des angefochtenen Urteils und Zurückverweisung um ihrer selbst willen ohne Angriff in der Sache gerichtet sein. Das in erster Instanz erfolglos gebliebene Klagebegehren muss mindestens teilweise in der zweiten Instanz weiterverfolgt werden (BVerwG, Beschluss vom 31.07.2018 - 1 B 2.18 -, juris Rn. 10; Schenke in: Kopp/Schenke, VwGO, 29. Aufl. 2023, § 124a Rn. 32; Rudisile in: Schoch/Schneider, VerwR, § 124a VwGO Rn. 49 ). Hierzu kann aber auch ein auf Urteilsaufhebung und Zurückverweisung gerichteter Antrag genügen, wenn aus dem Gesamtzusammenhang deutlich wird, dass Ziel des Rechtsmittels die unbeschränkte Weiterverfolgung des bisherigen Sachbegehrens ist (BVerwG, Beschluss vom 31.07.2018 - 1 B 2.18 -, juris Rn. 10). Im Zweifel soll das erstinstanzliche Urteil in vollem Umfang angefochten und sollen die in erster Instanz gestellten Anträge weiterverfolgt werden (BVerwG, Beschluss vom 31.07.2018 - 1 B 2.18 -, juris Rn. 10; Schenke in: Kopp/Schenke, VwGO, 29. Aufl. 2023, § 124a Rn. 30; Rudisile in: Schoch/Schneider, VerwR, § 124a VwGO Rn. 49 ). Ausgehend von diesem Maßstab entspricht die Berufungsbegründung des Klägers den Vorgaben des § 124a Abs. 6 Satz 3 i.V.m. Abs. 3 Satz 4 VwGO. Bereits mit seinem auf Aufhebung des angegriffenen Urteils und Zurückverweisung der Sache an das Verwaltungsgericht gerichteten (Haupt-)Antrag hat der Kläger unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, dass er das Berufungsverfahren fortführen möchte (vgl. BVerwG, Beschluss vom 31.07.2018 - 1 B 2.18 -, juris Rn. 9). Denn eine in § 79 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AsylG vorgesehene Zurückverweisung setzt die Durchführung eines Berufungsverfahrens gerade voraus. Dass § 79 Abs. 2 Satz 1 AsylG - anders als § 130 Abs. 2 VwGO - einen Antrag eines Beteiligten auf Zurückverweisung nicht vorsieht, steht dem nicht entgegen. Es fehlt auch nicht an einem „bestimmten Antrag“ und einer sich daraus ergebenden Klarstellung des Umfangs der Berufung. Dabei übersieht der Senat nicht, dass der Gesetzgeber im Rahmen des § 79 Abs. 2 AsylG bewusst davon abgesehen hat, die Zurückverweisung davon abhängig zu machen, dass einer der Beteiligten sie beantragt (vgl. BT-Drs. 20/4327, S. 44; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 26.03.2024, Beschluss vom 26.03.2024 - A 9 S 422/22 -, juris Rn. 2). Weder dies noch, wie die Beklagte offenbar meint, die sonstige Ausgestaltung und der Zweck des § 79 Abs. 2 AsylG, der insbesondere darin besteht, eine bessere Nutzung der Ressourcen von Verwaltungsgerichten und Oberverwaltungsgerichten und damit insgesamt eine Beschleunigung der Asylverfahren zu erreichen (vgl. BT-Drs. 20/4327, S. 44), führen allerdings dazu, dass von dem oben dargestellten Maßstab zu § 124a Abs. 6 Satz 3 i.V.m. Abs. 3 Satz 4 VwGO abzuweichen und diesen Anforderungen vorliegend nicht entsprochen wäre. Zur Bestimmung der Reichweite der durch das Gesetz zur Beschleunigung der Asylgerichtsverfahren und Asylverfahren vom 28.12.2022 (BGBl. I 2817) neu geschaffenen Befugnis des § 79 Abs. 2 AsylG kann auf die zu § 130 Abs. 2 VwGO entwickelten Grundsätze zurückgegriffen werden, da der Gesetzgeber die Regelung des § 130 Abs. 2 VwGO ausdrücklich als Vorbild für die Abkehr vom vormaligen Zurückverweisungsverbot (§ 79 Abs. 2 AsylG a.F.) benannt hat (BT-Drs. 20/4327, S. 44; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 26.03.2024 - A 9 S 422/22 -, juris Rn. 3). Danach ist eine weitere Verhandlung immer dann erforderlich, wenn die Sache - nach der rechtlichen Beurteilung des Berufungsgerichts (vgl. BVerwG, Beschluss vom 05.10.1984 - 3 B 42.84 -, juris Rn. 2) - nicht entscheidungsreif ist (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 21.12.2023 - 8 B 32.23 -, juris Rn. 5, und vom 22.11.2007 - 9 B 52.07 -, juris Rn. 4; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 26.03.2024 - A 9 S 422/22 -, juris Rn. 3; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 01.02.2021 - 18 B 2004/20 -, juris Rn. 5 m.w.N.; Rudisile in: Schoch/Schneider, VerwR, § 130 VwGO Rn. 5 ; Happ in: Eyermann, 16. Aufl. 2022, § 130 Rn. 6). Ob eine Sache entscheidungsreif ist, hängt aber wiederum auch von der vorrangigen Frage ab, ob der Kläger (fristgemäß) hinreichend deutlich zum Ausdruck gebracht hat, dass und weshalb er an dem Berufungsverfahren festhalten will. Hierfür kann - wie bereits dargelegt - ein auf Urteilsaufhebung und Zurückverweisung gerichteter Antrag genügen, wenn aus dem Gesamtzusammenhang deutlich wird, dass Ziel des Rechtsmittels die unbeschränkte Weiterverfolgung des bisherigen Sachbegehrens ist. So liegt der Fall hier. Mangels jeglicher Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger eine Zurückverweisung lediglich „um ihrer selbst willen“ begehrt, liegt es unter Berücksichtigung der Berufungsbegründung auf der Hand, dass er sein Sachbegehren aus der ersten Instanz, das ausweislich der Klageschrift vom 07.06.2021 darauf gerichtet war, den Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 20.05.2021 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, hilfsweise die Beklagte zu verpflichten, ihm den subsidiären Schutz zuzuerkennen, weiter hilfsweise, die Beklagte zu verpflichten festzustellen, dass ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 und/oder Abs. 7 AufenthG vorliegt, weiterverfolgen will. Auch über den Umfang, in dem die Berufung nach dem Willen des Klägers durchgeführt werden soll, nämlich der vollumfänglichen Weiterverfolgung seines erstinstanzlichen Klagebegehrens, besteht kein Zweifel. Zwar hat der Kläger mit seinem Hauptantrag dem Wortlaut nach lediglich die Aufhebung des angegriffenen Urteils und die Zurückverweisung des Verfahrens an das Verwaltungsgericht beantragt. Dass sich sein Begehren lediglich darauf oder aber auch nur auf einen Teil der erstinstanzlich (erfolglos) geltend gemachten Streitgegenstände beschränken sollte, lässt sich dem Vortrag des Klägers jedoch nicht entnehmen. Vielmehr deutet seine Beschwerdebegründung, in der er sich darauf beruft, dass das Verwaltungsgericht ihn zu Unrecht nicht angehört habe, auch unter Berücksichtigung seines mit der Berufung gestellten Hilfsantrags gerade auf das Gegenteil hin. Ferner bedarf es unter den Umständen des vorliegenden Falles keiner weiteren ausdrücklichen Darlegung der Berufungsgründe. Grundsätzlich muss die Berufungsbegründung erkennen lassen, aus welchen rechtlichen oder tatsächlichen Gründen das angefochtene Urteil nach Ansicht des Berufungsklägers unrichtig sein soll und geändert werden muss. Dies erfordert eine Prüfung, Sichtung und Durchdringung des Streitstoffes und damit eine sachliche Auseinandersetzung mit den Gründen des angefochtenen Urteils (BVerwG, Beschluss vom 31.07.2018 - 1 B 2.18 -, juris Rn. 12; Seibert in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 124a Rn. 107). Dessen bedurfte es im vorliegenden Fall aber deshalb nicht, weil der Senat bereits im Zulassungsbeschluss festgestellt hat, dass das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichts (insgesamt) an einem Verfahrensmangel in Form der Versagung rechtlichen Gehörs leidet. Daran knüpft die Berufungsbegründung des Klägers erkennbar an. In dieser Situation von dem Kläger ein Vorbringen zur Sache zu verlangen, wäre reine Förmelei (vgl. BVerwG, Beschluss vom 31.07.2018 - 1 B 2.18 -, juris Rn. 12 f.; Wysk in: VwGO, 3. Aufl. 2020, § 124a Rn. 71). Einer ausdrücklichen Begründung bezüglich des verfolgten Sachbegehrens bedarf es, anders als die Beklagte - in Auseinandersetzung mit dem von dem Kläger gestellten Hilfsantrag - vorträgt, ausnahmsweise nicht. Hierbei ist zu sehen, dass es rechtsfehlerhaft ist, wenn das Gericht in eine Sachprüfung eintritt und Ausführungen zur Begründetheit der Klage macht, obwohl es - wie vorliegend im angegriffenen Urteil geschehen - deren Zulässigkeit verneint hat. Nach ständiger Rechtsprechung ist die materielle Sachprüfungsbefugnis eines Gerichts grundsätzlich erst eröffnet, wenn die Zulässigkeit der Klage festgestellt ist (BVerwG, Urteil vom 13.07.2023 - 2 C 7.22 -, juris Rn. 26 m.w.N.). Dies beruht auf der Unterschiedlichkeit der Rechtskraftwirkung von Prozess- und Sachurteilen (BVerwG, Urteil vom 13.07.2023 - 2 C 7.22 -, juris Rn. 27 m.w.N.). Materielle Bindungswirkung kommt den „überschießenden“ Sachausführungen eines Prozessurteils daher nicht zu; sie dürfen dem Betroffenen nicht entgegengehalten werden. Dies wird in der Rechtsprechung vielfach mit der Formulierung zum Ausdruck gebracht, dass die verfahrensfehlerhaft beigefügten Begründungserwägungen als „nicht geschrieben“ gelten (BVerwG, Urteil vom 13.07.2023 - 2 C 7.22 -, juris Rn. 27 m.w.N.). Soweit in der Literatur vertreten wird, es sei bei der Prüfung des Beruhens eines Urteils, das eine Klage als unzulässig und unbegründet abweist, auf solche Sachausführungen abzustellen, die das Urteil wirklich tragen sollen (Kraft in: Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 137 Rn. 42), weil ein Kläger eine solche Entscheidung dann, wenn sie ihn nicht in subjektiven Verfahrenspositionen verletze, als Sachentscheidung hinzunehmen habe (Kraft in: FS Becker-Eberhard, 2022, S. 285, 295), kann dem jedenfalls nicht mit der Konsequenz gefolgt werden, dass sich eine Berufungsbegründung mit den Erwägungen des Gerichts zur Unzulässigkeit und zur Unbegründetheit auseinandersetzen müsste. Denn es würde die Anforderungen an den Zugang zur Berufungsinstanz überspannen und nicht mit Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG im Einklang stehen, eine Auseinandersetzung mit Begründungselementen zu fordern, die ihrerseits allein aufgrund einer unzutreffenden Anwendung des Prozessrechts erst Inhalt des Urteils geworden sind. Da demzufolge davon auszugehen ist, dass das Urteil des Verwaltungsgerichts zu dem Sachbegehren des Klägers keinerlei Ausführungen enthält, besteht insoweit auch kein Anlass zu einer Auseinandersetzung mit ihnen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 31.07.2018 - 1 B 2.18 -, juris Rn. 13). In einer solchen Situation bedarf es ausnahmsweise noch nicht einmal einer ebenfalls nur ausnahmsweise zulässigen pauschalen Bezugnahme auf den Vortrag erster Instanz (vgl. BVerwG, Beschluss vom 31.07.2018 - 1 B 2.18 -, juris Rn. 13). b) Die Berufung ist ferner im Sinne ihres Hauptantrages begründet. Nach § 79 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AsylG darf das Oberverwaltungsgericht (hier gemäß § 184 VwGO i.V.m. § 1 Abs. 1 Satz 1 AGVwGO der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg) die Sache, soweit ihre weitere Verhandlung erforderlich ist, unter Aufhebung des Urteils und des Verfahrens an das Verwaltungsgericht zurückverweisen, wenn das Verwaltungsgericht noch nicht in der Sache entschieden hat. Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Indem das Verwaltungsgericht die Klage des Klägers (wegen eines Gehörsverstoßes in verfahrensfehlerhafter Weise) als unzulässig abgewiesen hat und weil die Ausführungen des Gerichts zur (Un-)Begründetheit der Klage - wie vorstehend ausgeführt - als nicht geschrieben gelten, ist davon auszugehen, dass das Verwaltungsgericht noch nicht in der Sache entschieden hat. Der Verwaltungsgerichtshof müsste daher im Berufungserfahren erstmals eine Prüfung der individuellen Umstände des Einzelfalls vornehmen, wobei auch davon auszugehen ist, dass eine weitere Verhandlung der Sache erforderlich ist, da die Sache noch nicht entscheidungsreif ist. In Anbetracht dessen steht zu befürchten, dass das Verfahren zu einer erheblichen Belastung des Senats und damit zu einer nicht unerheblichen Verzögerung in anderen Streitsachen führen wird. Vor diesem Hintergrund und mit Blick auf den Zweck des § 79 Abs. 2 AsylG, eine bessere Nutzung der Ressourcen von Verwaltungsgerichten und Oberverwaltungsgerichten und damit insgesamt eine Beschleunigung der Asylverfahren zu erreichen, erachtet der Senat eine Zurückverweisung an das Verwaltungsgericht für ermessensgerecht, zumal das Ermessen im Sinne des § 79 Abs. 2 Satz 1 AsylG anders als bei der Zurückverweisung nach § 130 Abs. 2 VwGO nicht durch den Regel-Ausnahme-Grundsatz vorgeformt ist, wonach die Zurückverweisung den Ausnahmefall darstellt, sondern im Gegenteil der Gesetzgeber mit der Schaffung der Zurückverweisungsmöglichkeit die Vorstellung verbunden hat, die Ressourcen des Berufungsgerichts in Asylverfahren in erster Linie auf Verfahren mit fallübergreifender Bedeutung zu verwenden, deren Bearbeitung nicht dadurch verzögert werden soll, dass das Berufungsgericht die von § 79 Abs. 2 Satz 1 AsylG erfassten Verfahren entscheidungsreif machen und die erforderliche individuelle Prüfung des Falles nachholen muss (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 26.03.2024 - A 9 S 422/22 -, juris Rn. 10). Weiter ist zu sehen, dass den Beteiligten nach einer Zurückverweisung und Entscheidung durch das Verwaltungsgericht bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 78 Abs. 3 AsylG eine weitere Tatsacheninstanz zur Verfügung steht. Durch eine Zurückverweisung wird mithin eine Verkürzung des Rechtswegs vermieden. II. Die Entscheidung über die Kosten ist der Endentscheidung vorbehalten (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 26.03.2024 - A 9 S 422/22 -, juris Rn. 12). III. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.