Beschluss
OVG 3 S 159/25
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 3. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGBEBB:2025:1222.OVG3S159.25.00
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Tenor
Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 14. November 2025 wird zurückgewiesen. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt Dr. X, Berlin, wird abgelehnt.
Die Kosten der Beschwerde tragen die Antragsteller.
Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 7.500,00 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 14. November 2025 wird zurückgewiesen. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt Dr. X, Berlin, wird abgelehnt. Die Kosten der Beschwerde tragen die Antragsteller. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 7.500,00 EUR festgesetzt. Die Beschwerde ist nicht begründet. Das Beschwerdevorbringen, das nach § 146 Abs. 4 VwGO den Umfang der Überprüfung durch das Oberverwaltungsgericht bestimmt, rechtfertigt weder eine Zurückverweisung der Sache an das Verwaltungsgericht (I.) noch eine Änderung des erstinstanzlichen Beschlusses (II.). I. Der Hauptantrag, mit dem das Rechtsmittel die Aufhebung des angegriffenen Beschlusses und die Zurückverweisung der Sache an das Verwaltungsgericht begehrt, bleibt ohne Erfolg. Insoweit kann offenbleiben, ob das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 14. November 2025 verfrüht entschieden hat und sich die Nicht-Berücksichtigung des von dem Verfahrensbevollmächtigten der Antragsteller am 14. November 2025 übersandten Schriftsatzes als Gehörsverstoß im Sinne von Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO darstellt. Eine Zurückverweisung an das Verwaltungsgericht kommt auch bei einem unterstellten Gehörsverstoß nicht in Betracht. Es ist grundsätzlich Aufgabe der Beschwerde, sich im Rechtsmittelverfahren gegen einen erstinstanzlichen Beschluss nach §§ 123, 80, 80a VwGO rechtliches Gehör zu verschaffen, wenn das Verwaltungsgericht dieses verletzt hat, und gemäß § 146 Abs. 4 Satz 1 und Satz 3 VwGO innerhalb der gesetzlichen Begründungsfrist von einem Monat darzulegen, warum das Verwaltungsgericht bei ausreichender Gewährung rechtlichen Gehörs anders hätte entscheiden müssen. Der isolierte Einwand eines Gehörsverstoßes reicht im Hinblick darauf, dass sich die Beschwerde gegen im vorläufigen Rechtsschutz ergangene Beschlüsse nach § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO mit der angegriffenen Entscheidung auseinandersetzen muss (vgl. dazu OVG Lüneburg, Beschluss vom 12. September 2025 – 2 ME 23/25 - juris Rn. 43), in der Regel nicht aus, um der Beschwerde zum Erfolg zu verhelfen. Sie eröffnet im Rahmen der durch § 146 Abs. 4 Satz 3 und Satz 6 VwGO gezogenen Grenzen eine umfassende Überprüfung der erstinstanzlichen Entscheidung durch das Oberverwaltungsgericht als zweite Tatsacheninstanz, so dass ein etwaiger erstinstanzlicher Gehörsverstoß durch die nachholende Berücksichtigung des Vorbringens im Beschwerdeverfahren geheilt werden kann (vgl. dazu VGH München, Beschluss vom 5. Mai 2025 – 11 CS 24.2017 - juris Rn. 17; OVG Bautzen, Beschluss vom 9. Dezember 2024 – 3 B 55/24 – juris Rn. 13; VGH Mannheim, Beschluss vom 7. November 2024 – 9 S 1004/24 – juris Rn. 3 f.; OVG Münster, Beschluss vom 5. Juni 2023 – 10 B 471/23 – juris Rn. 7; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 7. Dezember 2018 – OVG 10 S 4/18 – juris Rn. 10). Gemessen daran hält der Senat eine auf § 130 VwGO gestützte Zurückverweisung an das Verwaltungsgericht im vorläufigen Rechtsschutzverfahren von vornherein nicht für statthaft, denn diese Vorschrift ermöglicht eine Zurückverweisung von ihrem Wortlaut und ihrer Systematik her nur im Berufungsverfahren. Es spricht alles dafür, dass § 130 VwGO, dessen entsprechende Geltung für das Beschlussverfahren in § 122 Abs. 1 VwGO nicht angeordnet wird, mangels planwidriger Regelungslücke im Beschwerdeverfahren nach § 146 Abs. 4 VwGO wegen dessen besonderer gesetzlicher Ausgestaltung sowie wegen dessen Charakter als Eilverfahren nicht analog anwendbar ist (kritisch insoweit auch OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 16. November 2023 – OVG 4 S 37/23 – juris Rn. 2; anderer Ansicht jedoch VGH München, Beschlüsse vom 15. Juli 2025 – 24 CS 25.556 – juris Rn. 23 und vom 7. Mai 2014 – 9 CS 14.220 – juris Rn. 17; VGH Kassel, Beschluss vom 13. Juli 2022 – 4 B 1095/22 – juris Rn. 5; OVG Münster, Beschluss vom 1. Februar 2021 – 18 B 2004/20 – juris Rn. 2; OVG Schleswig, Beschluss vom 13. August 2021 - 2 MB 9/21 – juris Rn. 4; VGH Mannheim, Beschluss vom 23. Januar 2008 – 11 S 2916/07 – juris Rn. 1; W.-R. Schenke, in: Kopp/Schenke, VwGO, 2025, § 130 Rn. 3; Blanke/Buchheister, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 2025, § 130 Rn. 3; Happ, in: Eyermann, VwGO, 2022, § 130 Rn. 4; Rudisile/Röcker, in: Schoch/Schneider, VwGO, § 130 Rn. 2). Daraus folgt, dass das Oberverwaltungsgericht als Tatsachengericht regelmäßig gehalten ist, den Rechtsschutzantrag in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht umfassend zu überprüfen, wenn die Beschwerde die von dem Verwaltungsgericht verneinte Zulässigkeit des vorläufigen Rechtsschutzantrags oder ein einzelnes Begründungselement, auf das sich der erstinstanzliche Beschluss allein stützt, erfolgreich in Frage stellt. Darin liegt grundsätzlich kein Verstoß gegen Art. 19 Abs. 4 GG, denn der Gesetzgeber darf eine umfassende Überprüfung in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht auf eine (einzige) Tatsacheninstanz beschränken (vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. Dezember 2023 – 8 B 32/23 - juris Rn. 5; Beschluss vom 22. November 2007 – 9 B 52/07 – juris Rn. 4; nicht zu folgen daher OVG Lüneburg, Beschluss vom 13. Juni 2025 – 2 ME 26/25 – juris Rn. 19). Unabhängig von alledem wären hier - bei unterstellter Anwendbarkeit des § 130 VwGO im vorläufigen Rechtsschutzverfahren - die Tatbestandsvoraussetzungen der Vorschrift nicht erfüllt. Eine Zurückverweisung wegen wesentlicher Verfahrensmängel im Sinne von § 130 Abs. 2 Nr. 1 VwGO würde bereits daran scheitern, dass aufgrund des festgestellten Mangels eine umfangreiche oder aufwändige Beweisaufnahme notwendig sein müsste, was hier nicht der Fall wäre. Die Voraussetzungen des § 130 Abs. 2 Nr. 2 VwGO lägen nicht vor, weil das Verwaltungsgericht in der Sache selbst entschieden hat, also nicht von der Unzulässigkeit oder mangelnden Statthaftigkeit des Antrags ausgegangen und zu dem eigentlichen Gegenstand des Streites vorgedrungen ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Januar 2012 – 3 C 8/11- juris Rn. 17 f.). Ebenso wenig kommt im vorläufigen Rechtsschutzverfahren entgegen (weiterer) obergerichtlicher Rechtsprechung eine Zurückverweisung an das Verwaltungsgericht gemäß § 173 Satz 1 VwGO, § 572 Abs. 3 ZPO in Betracht (bejahend jedoch OVG Lüneburg, Beschluss vom 13. Juni 2025 – 2 ME 26/25 – juris Rn. 18 ff.; Beschluss vom 2. August 2024 – 14 ME 118/24 – juris Rn. 8; VGH München, Beschluss vom 5. Juni 2024 – 12 CS 24.834 – juris Rn. 12). Abgesehen davon, dass diese obergerichtliche Rechtsprechung unkommentiert auf § 173 Satz 1 VwGO, § 572 Abs. 3 ZPO zurückgreift, ohne sich dazu zu äußern, ob der einen Antrag voraussetzende § 130 VwGO (vorrangig) analog anwendbar ist und ob der umfassendere Anwendungsbereich des § 173 Satz 1 VwGO, § 572 Abs. 3 ZPO im Eilverfahren über denjenigen des § 130 VwGO hinausgehen kann, steht einer entsprechenden Anwendung der zivilprozessualen Zurückverweisungsvorschrift im Eilverfahren die bereits in Bezug auf § 130 VwGO erörterte fehlende planwidrige Regelungslücke entgegen. Der Gesetzgeber hat die Beschwerde im vorläufigen Rechtsschutzverfahren spezifisch ausgestaltet, was eine analoge Anwendung von Zurückverweisungsvorschriften ausschließt. Soweit die obergerichtliche Rechtsprechung vereinzelt differenziert und eine Zurückverweisung im Eilverfahren allein auf § 130 Abs. 2 Nr. 2 VwGO stützt, während § 173 Satz 1 VwGO, § 572 Abs. 3 ZPO das Beschwerdegericht (lediglich) ermächtige, in einem solchen Fall bestimmte Anordnungen zu erlassen (so VGH Kassel, Beschluss vom 3. April 2017 – 7 D 696/17 – juris Rn. 33), ist dies aus den dargelegten Gründen ebenfalls abzulehnen. Unabhängig davon wäre es hier selbst dann sach- und ermessensgerecht, von einer nur Ausnahmefällen vorbehaltenen und im Ermessen des Senats stehenden Zurückverweisung an das Verwaltungsgericht gemäß § 173 Satz 1 VwGO, § 572 Abs. 3 ZPO abzusehen, wenn man diese Regelung im Eilverfahren für anwendbar hielte (vgl. zu dem dem Beschwerdegericht insoweit eingeräumten Ermessen OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 12. Januar 2024 – OVG 3 M 64/23 – juris Rn. 12; Hunke, in: Anders/Gehle, ZPO, 2026, § 572 Rn. 25; Ball, in: Voit/Musielak, ZPO, 2025, § 572 Rn. 16; Koch, in: Saenger, ZPO, 2023, § 572 Rn. 12; Wulf/Schulze, in: BeckOK ZPO, § 572 Rn. 18; zum Ermessen bei einer Zurückverweisung nach § 130 Abs. 2 Nr. 2 VwGO BVerwG, Beschluss vom 21. Dezember 2023 – 8 B 32/23 - juris Rn. 14; Rudisile/Röcker, in: Schoch/ Schneider, VwGO, § 130 Rn. 10 ff.). Eine Zurückverweisung wäre bei unterstellter Anwendbarkeit u.a. dann möglich, wenn das Verwaltungsgericht einen gravierenden Verfahrensmangel begangen hätte, den das Beschwerdegericht nicht beheben kann (Hunke, in: Anders/Gehle, ZPO, 2026, § 572 Rn. 25; vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 19. Juli 2010 – 2 B 127/09 – juris Rn. 5). Selbst unter diesen Voraussetzungen ist das Ermessen des Rechtsmittelgerichts jedoch im Hinblick auf den Ausnahmecharakter der Vorschrift in der Regel nicht automatisch dahingehend reduziert, dass eine Zurückverweisung zwingend geboten ist; zu berücksichtigen sind u.a. Gründe der Prozessökonomie, der Verfahrensbeschleunigung und des Rechtsschutzes (vgl. dazu auch Ball, in: Voit/Musielak, ZPO, 2025, § 572 Rn. 16; Koch, in: Saenger, ZPO, 2023, § 572 Rn. 12; Wulf/Schulze, in: BeckOK ZPO, § 572 Rn. 18; ebenso zu § 130 Abs. 2 Nr. 2 VwGO: VGH Mannheim, Urteil vom 7. Februar 12014 – 9 S 2518/13 – juris Rn. 29; VGH München, Beschluss vom 16. März 2011 – 12 B 10.2407 – juris Rn. 27; Rudisile/Röcker, in: Schoch/Schneider, VwGO, § 130 Rn. 10). Gegen eine Zurückverweisung spräche hier, dass das Verwaltungsgericht den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nicht als unzulässig abgelehnt hat, sondern zu einer Entscheidung in der Sache gekommen ist, indem es die Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs auf vorläufige Visumerteilung geprüft und verneint hat. Im Beschwerdeverfahren wäre die Sache entscheidungsreif (vgl. zu diesem Gesichtspunkt und zur eigenen Entscheidungsmöglichkeit des Beschwerdegerichts trotz fehlender Entscheidungsreife BVerwG, Beschluss vom 22. November 2007 – 9 B 52/07 – juris Rn. 4; Hamdorf, in: Münchener Kommentar zur ZPO, 2025, § 572 Rn. 31 f.; Koch, in: Saenger, ZPO, 2023, § 572 Rn. 12) und es ginge vorrangig um eine begrenzte Tatsachenwürdigung, nämlich darum, ob die Antragsteller glaubhaft gemacht haben, dass ihnen nach der Einreise in das Bundesgebiet ausreichender Wohnraum im Sinne von § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG zur Verfügung steht. Soweit die Antragsteller geltend machen, sie hätten sich zu dem Vorbringen der Antragsgegnerin in dem ihnen zur Stellungnahme übersandten Schriftsatz nicht (mehr) äußern können, war es ihnen ohne Rechtsverlust möglich und zumutbar, hierzu im Rechtsmittelverfahren bis zum Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist vorzutragen. Der Sinn und Zweck einer Zurückverweisung durch das Rechtsmittelgericht im vorläufigen Rechtsschutzverfahren besteht grundsätzlich nicht darin, dem Beschwerdeführer zusätzliche Zeit zu verschaffen, damit er unabhängig von der Begründungsfrist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO weiter vortragen oder weitere Dokumente vorlegen kann, wobei es hier aus der Sicht des Senats – wie unten dargelegt - ohnehin nicht entscheidungserheblich auf einen Eigentümernachweis des Vermieters ankommt. Außerhalb des vorläufigen Rechtsschutzes ist ein Rückgriff auf § 173 Satz 1 VwGO, § 572 Abs. 3 ZPO jedoch z.B. im Prozesskostenhilfeverfahren statthaft, wenn das Oberverwaltungsgericht entgegen der ersten Instanz Erfolgsaussichten bejaht, das Verwaltungsgericht jedoch die Hilfebedürftigkeit nicht hinreichend (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 12. Januar 2024 – OVG 3 M 64/23 – juris Rn. 12; VGH München, Beschluss vom 12. April 2021 – 6 C 21.514 – juris Rn. 7) oder weder Hilfebedürftigkeit noch Erfolgsaussichten geprüft hat (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 17. März 2015 – OVG 6 M 21.15 - juris Rn. 12; vgl. auch OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 17. Januar 2020 - OVG 3 M 196.19 – juris Rn. 14). II. Der auf Änderung des angegriffenen Beschlusses und auf vorläufige Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Visumerteilung gerichtete Hilfsantrag bleibt ebenfalls ohne Erfolg. Die Antragsteller haben auch mit der Beschwerde nicht glaubhaft gemacht, dass ihnen im Bundesgebiet ausreichender Wohnraum im Sinne von § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG zur Verfügung stehen wird. Nachdem der versagende Bescheid der Botschaft Amman auf das nicht erfüllte - zwingende - Wohnraumerfordernis (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 13. Januar 2025 – OVG 3 S 3/25 – juris Rn. 11) hingewiesen hatte, machten die Antragsteller mit ihrer Remonstration geltend, sie könnten bis zur Anmietung einer eigenen Wohnung bei Verwandten unterkommen und legten dann erstmalig im vorläufigen Rechtsschutzverfahren einen Mietvertrag vom 24. Oktober 2025 vor, wonach der Vater der Antragsteller, der sich ebenfalls noch in Syrien aufhält, ab dem 15. Februar 2026 eine 82 qm große Wohnung in Berlin gemietet hat. Dadurch ist jedoch mit der für die Vorwegnahme der Hauptsache hohen Wahrscheinlichkeit nicht glaubhaft gemacht, dass die Antragsteller und ihre Familie diesen Wohnraum im Bundesgebiet tatsächlich als Mieter nutzen werden. Dies gilt unabhängig davon, ob die Vermieter noch einen Eigentümernachweis beibringen, der im Beschwerdeverfahren vorgelegt werden soll, denn auch dann bestehen weiterhin erhebliche Zweifel daran, dass es sich um ein ernsthaftes Vertragsverhältnis handelt. Erklärungsbedürftig ist insoweit bereits der Umstand, dass der Vater der Antragsteller, der mangels ausreichender finanzieller Mittel für die Antragsteller Prozesskostenhilfe beantragt hat, trotz seiner Mittellosigkeit von Syrien aus auf dem mehr als angespannten Berliner Wohnungsmarkt innerhalb kurzer Zeit einen Mietvertrag für eine 82 qm große Drei-Zimmer-Wohnung zu einem Mietzins von 1000,00 Euro abschließen konnte, ohne derzeit verlässlich zu wissen, wovon die Miete bestritten werden kann. In dieses wenig glaubhafte Bild fügen sich im Übrigen die unzutreffende Behauptung, der Vater der Antragsteller habe die Wohnung besichtigt, ebenso ein wie die unzutreffende Einzugsbestätigung, die ebenfalls den Eindruck beliebiger Angaben erweckt. Der Versuch der Beschwerde, dies als „(automatisierten?) Schreibfehler von Seiten der Vermieter“ darzustellen, überzeugt ebenso wenig wie der Hinwies darauf, dass es sich um ein von dem Vermieter entworfenes Dokument mit pauschalen Vertragsbedingungen handele. Soweit die Beschwerde geltend macht, dass der Mietvertrag jedenfalls nicht unwirksam sei, ist diese Frage hier nicht entscheidungserheblich. Es geht allein darum, ob die Antragsteller mit der für die Vorwegnahme der Hauptsache erforderlichen hohen Wahrscheinlichkeit glaubhaft gemacht haben, dass ihnen die Wohnung – wie behauptet – tatsächlich nach der Einreise zur Verfügung steht. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist wegen der fehlenden Erfolgsaussichten der Beschwerde im Sinne von § 166 Abs. 1 VwGO, §§ 114 ff. ZPO ebenfalls unbegründet Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 2 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).