Beschluss
1 B 994/20
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein Bewerber hat nur dann Anspruch auf eine einstweilige erneute Auswahlentscheidung, wenn er glaubhaft macht, dass seine Auswahl in einem rechtmäßigen Verfahren offen erscheint.
• Fehlerhafte dienstliche Beurteilungen rechtfertigen nur dann vorläufigen Rechtsschutz, wenn der Unterlegene durch Neubeurteilung Aussicht auf Verbesserung im Vergleich zu Mitbewerbern hat.
• Bei der Prüfung der Erfolgsaussichten ist auf die Stellungnahmen der unmittelbaren Führungskräfte und den Grad der höherwertigen Tätigkeit abzustellen.
• Bei der Streitwertfestsetzung im Eilverfahren ist auf ein Viertel des Jahresbezüges des angestrebten Amtes abzustellen, unter Berücksichtigung der einschlägigen Besoldungsregelungen.
Entscheidungsgründe
Keine einstweilige Beförderungszusage bei chancenlosem Bewerber trotz formaler Beurteilungsfehler • Ein Bewerber hat nur dann Anspruch auf eine einstweilige erneute Auswahlentscheidung, wenn er glaubhaft macht, dass seine Auswahl in einem rechtmäßigen Verfahren offen erscheint. • Fehlerhafte dienstliche Beurteilungen rechtfertigen nur dann vorläufigen Rechtsschutz, wenn der Unterlegene durch Neubeurteilung Aussicht auf Verbesserung im Vergleich zu Mitbewerbern hat. • Bei der Prüfung der Erfolgsaussichten ist auf die Stellungnahmen der unmittelbaren Führungskräfte und den Grad der höherwertigen Tätigkeit abzustellen. • Bei der Streitwertfestsetzung im Eilverfahren ist auf ein Viertel des Jahresbezüges des angestrebten Amtes abzustellen, unter Berücksichtigung der einschlägigen Besoldungsregelungen. Die Antragstellerin begehrte einstweilig, dass drei Stellen der Beförderungsrunde 2019/2020 (A8) nicht mit den Beigeladenen besetzt werden, bis über ihre Bewerbung erneut unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts entschieden sei. Sie rügte rechtswidrige dienstliche Beurteilungen, weil die Berücksichtigung ihrer höherwertigen Tätigkeit und die Bildung der Gesamtnote nicht nachvollziehbar begründet seien. Die Beigeladenen waren in ihren Beurteilungen und Stellungnahmen durchgehend besser bewertet und überwiegend über einen längeren Zeitraum höherwertig eingesetzt. Das Verwaltungsgericht wies den Eilantrag mit der Begründung ab, die Antragstellerin hätte auch bei Neubeurteilung keine Aussicht, einen der Beigeladenen zu überholen. Dagegen richtete sich die Beschwerde der Antragstellerin, die das Oberverwaltungsgericht zurückwies. Das Gericht setzte zudem den Streitwert für erstinstanzliches Verfahren und Beschwerdeverfahren fest. • Voraussetzung einstweiliger Anordnung: Der Unterlegene muss glaubhaft machen, dass seine Auswahlchancen in einem rechtmäßigen neuen Verfahren offen sind (Art.33 Abs.2 GG). • Das Verwaltungsgericht hat formelle Fehler in den dienstlichen Beurteilungen festgestellt (unzureichende Begründung der Berücksichtigung höherwertiger Tätigkeit; fehlende Nachvollziehbarkeit der Bildung der Gesamtnote). • Rechtsfolgen dieser Fehler bleiben jedoch ohne Erfolg, weil die substantielle Wertung der Stellungnahmen der unmittelbaren Führungskräfte einen klaren, nicht einholbaren Leistungsvorsprung der Beigeladenen ergibt. • Bei der Erfolgsaussicht sind sowohl die textlichen Erläuterungen in den Stellungnahmen als auch der Umfang und die Dauer höherwertiger Tätigkeiten zu berücksichtigen; beides spricht hier deutlich für die Beigeladenen. • Die behaupteten Beurteilungsfehler ändern nichts daran, dass selbst bei Neubeurteilung die Antragstellerin aufgrund der besseren Führungskräftestellungen und längeren höherwertigen Einsätze chancenlos wäre. • Daher fehlt es an der Erforderlichkeit und Aussicht auf Erfolg eines einstweiligen Rechtsschutzes; die Beschwerde ist unbegründet. • Streitwertfestsetzung: Für das Eilverfahren ist nach den gesetzlichen Regeln ein Viertel des Jahresbezuges der angestrebten Besoldungsgruppe zugrunde zu legen; die Beträge wurden entsprechend berechnet. Die Beschwerde der Antragstellerin wurde zurückgewiesen. Zwar liegen Mängel in der Begründung der dienstlichen Beurteilungen vor, doch beeinträchtigt dies den Erfolg ihrer Beschwerde nicht, weil die Stellungnahmen der unmittelbaren Führungskräfte und der längere, höherwertige Einsatz der Beigeladenen einen erheblichen und nicht einholbaren Leistungsvorsprung belegen. Damit fehlt es an der erforderlichen Aussicht, in einem fehlerfrei wiederholten Auswahlverfahren ausgewählt zu werden, sodass kein vorläufiger Rechtsschutz zu gewähren ist. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens; die etwaigen außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen trägt jede selbst. Der Streitwert wurde für das Beschwerdeverfahren auf 9.886,86 Euro und für das erstinstanzliche Verfahren auf 9.726,35 Euro festgesetzt.