OffeneUrteileSuche
Beschluss

1 B 1319/23

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2024:0422.1B1319.23.00
2mal zitiert
10Zitate
2Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

12 Entscheidungen · 2 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

Der angefochtene Beschluss wird mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert.

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen mit Ausnahme etwaiger außergerichtlicher Kosten der Beigeladenen, die diese jeweils selbst tragen.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf die Wertstufe bis 16.000,00 Euro festgelegt.

Entscheidungsgründe
Der angefochtene Beschluss wird mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert. Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen mit Ausnahme etwaiger außergerichtlicher Kosten der Beigeladenen, die diese jeweils selbst tragen. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf die Wertstufe bis 16.000,00 Euro festgelegt. G r ü n d e Die zulässige Beschwerde der Antragsgegnerin ist begründet. Die gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts fristgerecht dargelegten Beschwerdegründe, auf deren Prüfung der Senat im Beschwerdeverfahren nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen es, das Ergebnis der angefochtenen Entscheidung auf die Beschwerde hin zu korrigieren und den (sinngemäßen) Antrag des Antragstellers abzulehnen, der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu untersagen, die Beigeladenen in ein Amt der Besoldungsgruppe A 11 BBesO zu befördern, bis bestandskräftig über seine Beförderung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entschieden worden und eine Frist von zwei Wochen nach Bekanntgabe dieser Entscheidung gegenüber dem Antragsteller verstrichen ist. I. Das Verwaltungsgericht hat die beantragte Untersagung ausgesprochen, dabei den Antrag hinsichtlich deren zeitlicher Erstreckung allerdings (ohne entsprechende Tenorierung) teilweise abgelehnt. Es hat die Untersagung nämlich (insoweit zutreffend) nicht bis zum Eintritt der Bestandskraft einer Neuentscheidung über das Beförderungsbegehren erstreckt, sondern nur bis zum Ablauf einer Zweiwochenfrist nach Bekanntgabe einer erneuten, die Rechtsauffassung des Gerichts beachtenden Entscheidung über die Bewerbung des Antragstellers an diesen. Zur Begründung der Teilstattgabe hat es ausgeführt, der Antragsteller habe sowohl einen Anordnungsgrund als auch einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Letzterer bestehe in Form eines Anspruchs auf erneute Entscheidung über seine Bewerbung. Die Entscheidung der Antragsgegnerin, den Antragsteller nicht in das Bewerbungsverfahren einzubeziehen, sei rechtswidrig und verletze dessen Bewerbungsverfahrensanspruch. Die Antragsgegnerin sei zwar zu Recht von der Polizeidienstunfähigkeit des Antragstellers ausgegangen. Ausweislich ihres Schreibens vom 4. Februar 2021 habe sie seine Polizeidienstunfähigkeit aufgrund des Gutachtens zur gesundheitlichen Eignung für den Polizeivollzugsdienst vom 1. Dezember 2020 festgestellt, das im Anschluss an eine sozialmedizinische Untersuchung erstellt worden sei. Nach den gutachterlichen Feststellungen sei der Antragsteller krankheitsbedingt nicht mehr in der Lage, eine Dienstwaffe außerhalb der beobachteten Inübunghaltung oder ein Dienstkraftfahrzeug in Einsatzfahrten mit der hierfür erforderlichen Sicherheit im Umgang zum Ausschluss einer Eigen- und Fremdgefährdung zu führen. Auch sei er nicht mehr in der Lage, am Wechselschichtbetrieb teilzunehmen, insbesondere Nachtdienste zu leisten, ohne eine weitere Verschlechterung seiner Erkrankung zu riskieren. Es sei auch nicht damit zu rechnen, dass er innerhalb von zwei Jahren wieder uneingeschränkt polizeidienstfähig sein werde. Er sei hingegen geeignet für den allgemeinen Verwaltungsdienst einschließlich notwendiger Umschulungsmaßnahmen. Diese gutachterlichen Feststellungen habe der Antragsteller weder beanstandet, noch seien sonstige Anhaltspunkte für deren Unrichtigkeit ersichtlich. Da der Aufgabenkreis eines Polizeivollzugsbeamten das Führen einer Dienstwaffe und eines Dienstkraftwagens sowie das Arbeiten im Wechselschichtdienst umfasse, sei die Feststellung der Polizeidienstunfähigkeit des Antragstellers rechtlich nicht zu beanstanden. Indem die Antragsgegnerin dem Antragsteller mit Schreiben vom 4. Februar 2021 ihre Absicht mitgeteilt habe, ihn aufgrund seiner Polizeidienstunfähigkeit für einen Laufbahnwechsel gemäß § 8 Abs. 2 BPolBG vorzuschlagen, habe sie sich zudem erkennbar dagegen entschieden, den Antragsteller gemäß § 4 Abs. 1 Halbsatz 2 BPolBG auf Dauer in einer Funktion zu verwenden, die eine uneingeschränkte gesundheitliche Eignung für den Polizeivollzugsdienst nicht erfordere. Dieser Entscheidung habe sie jedoch keine den Anforderungen genügende Prognose zugrunde gelegt, dass eine dauerhafte Verwendung des Antragstellers im Polizeivollzugsdienst nicht gewährleistet sei. Die Entscheidung der Antragsgegnerin, den Antragsteller nicht auf Dauer im Polizeivollzugsdienst weiterzuverwenden, folge der Verfügung des Bundespolizeipräsidiums vom 15. Dezember 2010 über das Verfahren bei Zweifeln an der Verwendungs- und Dienstfähigkeit – Ref. 72 - 11 01 00 – 0025 – 0003 –, nach der die Prüfung, ob eine Weiterverwendung im Sinne des § 4 Abs. 1 Halbsatz 2 BPolBG möglich sei, bei den polizeidienstunfähigen Polizeivollzugsbeamten vorzunehmen sei, die das 55. Lebensjahr vollendet hätten (Ziffer II. 2.). Mit dieser Regelung solle ausweislich der Verfügungsbegründung dem Umstand Rechnung getragen werden, dass eine dauerhafte Entscheidung bis zum Eintritt in den Ruhestand aus organisatorischen, fachlichen und personalwirtschaftlichen Gründen nur für diesen Zeitraum relativ verbindlich möglich sei. Mit Blick auf diese Vorgabe habe die Antragsgegnerin eine Weiterverwendung des Antragstellers im Polizeivollzugsdienst abgelehnt, da dieser erst 51 Jahre alt sei und unter Beachtung der besonderen Altersgrenze für Polizeivollzugsbeamte des Bundes noch eine Restdienstzeit von elf Jahren zu leisten habe. Zwar dürften in die Prognose, ob die von dem Beamten auszuübende Funktion dessen Polizeidienstfähigkeit auf Dauer nicht mehr erfordere, grundsätzliche personalwirtschaftliche Erwägungen einfließen. Insbesondere könne der Dienstherr die Zahl der zur Verfügung stehenden vakanten Dienstposten in den Blick nehmen sowie bevorzugt dienstältere Polizeibeamte berücksichtigen, weil deren Restdienstzeit kurz und dienstjüngeren polizeidienstunfähigen Beamten ein Laufbahnwechsel eher zuzumuten sei. Für die Fähigkeit eines Polizeivollzugsbeamten, seine Dienstpflichten zu erfüllen, seien neben der bis zum Erreichen der Altersgrenze verbleibenden Dienstzeit auch die dienstlichen Gegebenheiten und Erfordernisse der konkreten Dienstbehörde sowie die einzelfallbezogene Einschätzung der Verwendungsbreite des Beamten im polizeilichen Innendienst zu berücksichtigen, sofern sich aus diesen Gesichtspunkten Besonderheiten ergäben. Nach diesem Maßstab erwiesen sich die generalisierenden personalwirtschaftlichen Erwägungen der Antragsgegnerin als unzureichend. Zum einen hätten die dienstlichen Gegebenheiten der konkreten Dienstbehörde, hier der Bundespolizeiinspektion Z., berücksichtigte werden müssen, weil der Antragsteller dort bereits seit dem 1. August 2017 und damit seit ca. sechs Jahren ausschließlich Funktionen wahrnehme, die seine uneingeschränkte Polizeidienstfähigkeit nicht erforderten. Die Antragsgegnerin habe nicht dargelegt, aus welchen Gründen eine Verwendung des Antragstellers auf derartigen Dienstposten zwar in den letzten sechs Jahren möglich gewesen, zukünftig hingegen ausgeschlossen sei. Angesichts der erheblichen Dauer der Verwendung des Antragstellers auf Dienstposten, die die Polizeidienstunfähigkeit nicht erforderten, könne nicht mehr von einer nur vorübergehenden Beschäftigung ausgegangen werden. Da seine Polizeidienstfähigkeit erst im Jahr 2020 überprüft worden sei und diese Überprüfung unmittelbar ergeben habe, dass er seine Polizeidienstfähigkeit nicht innerhalb von zwei Jahren wiedererlangen werde, habe seine Verwendung auf Dienstposten des polizeilichen Innendienstes zu keinem Zeitpunkt dazu gedient, eine mögliche Wiedererlangung seiner Polizeidienstfähigkeit abzuwarten. Zum anderen hätte die Antragsgegnerin die Verwendungsbreite des Antragstellers im polizeilichen Innendienst berücksichtigen müssen, weil der Antragsteller unterschiedliche Fortbildungen absolviert habe, die ihn in besonderer Weise für die Verwendung im polizeilichen Innendienst qualifizierten und damit die Wahrscheinlichkeit für seine Verwendbarkeit maßgeblich erhöhten. Allein der Umstand, dass dem Antragsteller im Zeitpunkt der Auswahlentscheidung bis zum Erreichen der Altersgrenze von 55 Jahren nicht nur noch eine Restdienstzeit von sieben Jahren, sondern von 11 Jahren verbleibe, rechtfertige nicht die Annahme, dass der Antragsteller nicht dauerhaft im Polizeivollzugsdienst verwendet werden könne. Dies gelte insbesondere angesichts der Schwerbehinderung des Antragstellers, da nach Ziffer 14.4 der Bundespolizei-Inklusionsvereinbarung (BIV) die in der o. a. Verfügung des Bundespolizeipräsidiums vom 15. Dezember 2010 vorgesehene Altersgrenze von 55 Jahren um zwei Jahre vorverlagert sei. Dadurch reduziere sich die Restdienstzeit des Antragstellers um dieselbe Zeitspanne. Ferner erscheine ein Erfolg des Antragstellers, bei einer erneuten, (ihn einbeziehenden und auch ansonsten) rechtsfehlerfreien Auswahlentscheidung ausgewählt zu werden, bei der gebotenen wertenden Betrachtung aller Umstände des Einzelfalls jedenfalls möglich. Es bleibe zunächst einer erneuten Entscheidung der Antragsgegnerin vorbehalten, ob der Antragsteller im Sinne von § 4 Abs. 1 Halbsatz 2 BPolBG weiterverwendet werde. Auf dieser Grundlage sei es jedenfalls möglich, dass der Antragsteller in das Auswahlverfahren betreffend die streitgegenständlichen Stellen einzubeziehen sei. Ebenso möglich sei dann seine Auswahl, weil er in seiner aktuellen Beurteilung die Gesamtnote A2 bei einem Durchschnittswert von 5,0 Punkten erzielt habe, während die Beigeladenen bei gleicher Gesamtnote lediglich einen Durchschnittswert von 4,5 bis 4,75 Punkten erreicht hätten. II. Hiergegen macht die Antragsgegnerin mit ihrer Beschwerde im Wesentlichen geltend: Sie habe sehr wohl eine genügende Prüfung vorgenommen, ob der Antragsteller trotz seiner Polizeidienstunfähigkeit auf Dauer in dem angestrebten Amt leidensgerecht verwendet werden könne. Sie sei gerade nicht davon ausgegangen, dass eine Beförderung im Polizeivollzugsdienst stets und zwingend die uneingeschränkte Polizeidienstfähigkeit des für die Beförderung in Betracht kommenden Beamten– also dessen gesundheitliche Eignung für alle laufbahntypischen Aufgaben des allgemeinen Polizeivollzugsdienstes – voraussetze. Der Antragsteller könne jedoch nicht auf Dauer in dem angestrebten Amt leidensgerecht verwendet werden. Dies hätten die zurückliegenden gescheiterten Versuche, ihn leidensgerecht einzusetzen, gezeigt. Nachdem er seinen Grad der Behinderung von 50 wegen einer Diabetes-Erkrankung angezeigt habe, sei zunächst am 7. März 2014 eine sozialmedizinische Untersuchung seiner (Polizei-)Dienstfähigkeit beantragt, dieser Antrag jedoch am 20. August 2014 zurückgenommen worden. Stattdessen sei eine arbeitsmedizinische Untersuchung beauftragt worden. Dort sei am 15. September 2016 festgestellt worden, dass er die gesundheitlichen Voraussetzungen für die weitere Verwendung als Sachbearbeiter W/T/ABC erfülle. Die Anwendung unmittelbaren Zwangs gegen Rechtsbrecher sowie das Führen von Dienstfahrzeugen unter Einsatzbedingungen sei allerdings ausgeschlossen worden. Sonstige Dienstfahrten seien allerdings als möglich angesehen worden. Ferner habe er ausschließlich im Tagesdienst eingesetzt werden dürfen. Entsprechend diesen Anforderungen sei ihm der Dienstposten „Sachbearbeiter W/T/ABC“ im Bereich Polizeitechnik/Materialmanagement der Bundespolizeiinspektion Z. übertragen worden. Dort sei er am 18. September 2017 zum Polizeioberkommissar befördert worden. Im Kalenderjahr 2018 sei er insgesamt an 87 Arbeitstagen und im Kalenderjahr 2019 an 116 Arbeitstagen dienstunfähig erkrankt gewesen. Daraufhin habe am 6. November 2019 die Bundespolizeiinspektion Z. eine erneute arbeitsmedizinische Untersuchung beantragt. Am 29. Januar 2020 habe der arbeitsmedizinische Dienst mitgeteilt, dass die seit 2016 festgelegten Einschränkungen weiter Bestand hätten. Aufgrund der Fehlzeiten sei sodann eine sozialmedizinische Untersuchung beauftragt worden. Aus der diesbezüglichen Stellungnahme des Antragstellers ergebe sich, dass zu der chronischen Diabetes-Erkrankung weitere Krankheitsbilder infolge eines Hirninfarkts hinzugekommen seien. Die sozialmedizinische Untersuchung habe ergeben, dass der Antragsteller gesundheitlich für den Polizeivollzugsdienst nicht mehr geeignet sei. Allerdings liege seine gesundheitliche Eignung für den allgemeinen Verwaltungsdienst inklusive notwendiger Umschulungsmaßnahmen vor. Sodann sei geprüft worden, ob der Antragsteller leidensgerecht im Polizeivollzugsdienst weiterverwendet werden könne. Diese Prüfung erfolge grundsätzlich nicht anhand des statusrechtlichen Amtes des Beamten, sondern anhand des möglicherweise in Frage kommenden Dienstpostens und dessen Aufgaben. Sofern die Aufgaben durch den betreffenden Beamten unter Berücksichtigung seiner Verwendungseinschränkungen auf Dauer erfüllt werden könnten, werde die Übertragung des Dienstpostens geprüft. Voraussetzung für eine Übertragung eines leidensgerechten Dienstpostens sei zunächst, dass dieser tatsächlich frei und besetzbar sei. Zudem müsse er grundsätzlich der Laufbahn des Beamten entsprechen. Aufgrund verschiedener Bündelungen von Dienstpostens innerhalb der Bundespolizei kämen für den Antragsteller nur Dienstposten mit der Bündelung A 9g bis A 11 BBesO oder A 10 bis A 12 BBesO in Betracht. Ein freier und besetzbarer Dienstposten, der diese Voraussetzungen erfülle und zugleich die gesundheitliche Beeinträchtigung des Antragstellers berücksichtige, habe nicht zur Verfügung gestanden. Der dem Antragsteller bereits übertragene Dienstposten sei ausweislich der Fehlzeiten kein leidensgerechter Dienstposten gewesen. Um die Versetzung des Antragstellers in den vorzeitigen Ruhestand zu vermeiden, sei der Laufbahnwechsel nach § 8 Abs. 2 BPolBG vorzuziehen gewesen. Der Antragsteller sei mit Schreiben vom 28. April 2021 zum Laufbahnwechsel angemeldet worden. Wegen eines personalvertretungsrechtlichen Stufenverfahrens nach § 71 Abs. 1 BPersVG und der Tatsache, dass lediglich zum 1. April und 1. Oktober eines Jahres Ausbildungsplätze für den Laufbahnwechsel in den gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienst zur Verfügung stünden, sei der Antragsteller erst zum 1. Oktober 2023 zum Laufbahnwechsel zugelassen worden. Der Dienstherr sei nicht lediglich berechtigt, im Rahmen seines Beurteilungsspielraums Zweifel an der gesundheitlichen Eignung eines Beförderungsbewerbers in die Auswahlentscheidung einzubeziehen. Vielmehr müssten die Umstände, dass ein Beamter zum Zeitpunkt der Auswahlentscheidung bereits längere Zeit krank sei, der Dienstherr daher der Frage der Dienstfähigkeit nachgehe und sich keine sichere Prognose darüber anstellen lasse, ob und wann der Beamte seine Dienstfähigkeit wiedererlangen werde, dazu führen, dass ein solcher Bewerber von vornherein für solche Beförderungsstellen nicht in Betracht komme. Zweifel an der gesundheitlichen Eignung eines Beförderungsbewerbers seien nicht anders zu behandeln als Zweifel an der Eignung eines Bewerbers, gegen den disziplinarische Ermittlungen liefen. In letzterem Fall gehe das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass ein Dienstherr sich in Widerspruch zu seinem eigenen Verhalten setzte, wenn er die Befähigung und Eignung eines Beamten für eine höherwertige Verwendung bejahte, gegen den er zugleich disziplinarische Ermittlungen führe. Mit dieser Konstellation sei die vorliegende Situation vergleichbar, in der die Antragsgegnerin im Zeitpunkt der Auswahlentscheidung wegen langer Krankheitszeiten des Antragstellers trotz leidensgerechter Beschäftigung Zweifel an dessen dauerhafter Verwendbarkeit im angestrebten Beförderungsamt gehegt habe. Zudem sei der Antragsteller seit dem 9. Dezember 2022 durchgehend dienstunfähig erkrankt, weshalb derzeit seine allgemeine Dienstfähigkeit amtsärztlich geprüft werde. III. Dieses Vorbringen zieht die entscheidungstragende Annahme des Verwaltungsgerichts, der Antragsteller habe einen Anordnungsanspruch in Form eines Anspruchs auf erneute Entscheidung über seine Beförderung glaubhaft gemacht, durchgreifend in Zweifel. 1. Die Entscheidung der Antragsgegnerin, den Antragsteller wegen mangelnder Beförderungsfähigkeit im Auswahlverfahren nicht zu berücksichtigen, ist nicht zu beanstanden und verletzt nicht dessen Bewerbungsverfahrensanspruch aus Art. 33 Abs. 2 GG. Dieser gewährleistet, dass Auswahlentscheidungen grundsätzlich nur auf solche Gesichtspunkte gestützt werden, die unmittelbar Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Bewerber betreffen. Bei dieser von Art. 33 Abs. 2 GG geforderten Eignungsbeurteilung hat der Dienstherr immer auch eine Entscheidung darüber zu treffen, ob der einzelne Bewerber den Anforderungen des jeweiligen Amtes in gesundheitlicher Hinsicht entspricht. Geeignet im Sinne des Art. 33 Abs. 2 GG ist nur, wer dem angestrebten Amt auch in körperlicher und psychischer Hinsicht gewachsen ist. Im Rahmen dieser gesundheitlichen Eignungsbeurteilung hat der Dienstherr auch dem Verbot der Benachteiligung behinderter Menschen aus Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG Rechnung zu tragen. Ein Bewerber darf daher wegen seiner Behinderung nur dann von dem Beförderungsgeschehen ausgeschlossen werden, wenn dienstliche Bedürfnisse eine dauerhafte Verwendung in dem angestrebten Amt zwingend ausschließen. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 10. Dezember 2008 – 2 BvR 2571/07 –, juris, Rn. 11, m. w. N. Im Ausgangspunkt erfordert die gesundheitliche Eignung für ein Beförderungsamt im Polizeivollzugsdienst des Bundes die Polizeidienstfähigkeit. An dieser fehlt es gemäß § 4 Abs. 1 BPolBG, wenn der betreffende Polizeivollzugsbeamte den besonderen gesundheitlichen Anforderungen für den Polizeivollzugsdienst nicht mehr genügt und nicht zu erwarten ist, dass er seine volle Verwendungsfähigkeit innerhalb zweier Jahre wiedererlangt (Polizeidienstunfähigkeit). Dieser Grundsatz gilt allerdings dann nicht, wenn die auszuübende Funktion bei Beamten auf Lebenszeit diese besonderen gesundheitlichen Anforderungen auf Dauer nicht mehr uneingeschränkt erfordert. Wie bei der Weiterbeschäftigung eines polizeidienstunfähigen Beamten im Polizeivollzugsdienst ist bei der Prüfung der gesundheitlichen Eignung eines für eine Beförderung grundsätzlich in Betracht kommenden Beamten eine Prognose aufzustellen, ob eine ordnungsgemäße und dauerhafte Wahrnehmung der mit dem angestrebten Amt verbundenen Aufgaben durch den Polizeivollzugsbeamten gewährleistet ist. In diese Prognoseentscheidung darf der Dienstherr auch organisatorische und personalpolitische Erwägungen einstellen. Lediglich wenn diese Prognose zulasten des Beamten ausfällt, fehlt es an dessen gesundheitlicher Eignung für das Beförderungsamt. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 10. Dezember 2008 – 2 BvR 2571/07 –, juris, Rn. 14, m. w. N.; OVG NRW, Beschluss vom 21. Dezember 2021 – 1 B 1152/21 –, juris, Rn. 17. Nach diesem Maßstab verletzt es nicht den Bewerbungsverfahrensanspruch des Antragstellers, dass die Antragsgegnerin ihn wegen fehlender gesundheitlicher Eignung im Beförderungsverfahren nicht berücksichtigt hat. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend ausgeführt, dass der Antragsteller nicht polizeidienstfähig ist. Dieser Einschätzung ist der Antragsteller auch im Beschwerdeverfahren nicht entgegengetreten. Die daher nach dem Vorstehenden maßgebliche Prognose der Antragsgegnerin, dass der Antragsteller die mit dem angestrebten Amt verbundenen Aufgaben nicht ordnungsgemäß und dauerhaft wird wahrnehmen können, ist nicht zu beanstanden. Maßgeblicher Zeitpunkt für diese Prognose ist der Zeitpunkt der Auswahlentscheidung. Ausweislich des Informationsschreibens der Bundespolizeidirektion B. über die geplanten Beförderungen ist das hier der 5. April 2023. Die negative Prognose dürfte sich entgegen den Ausführungen der Antragsgegnerin (Seite 4, Abs. 6, der Beschwerdebegründung) allerdings nicht allein auf die Fehlzeiten in den Jahren 2018 und 2019 von 87 bzw. 116 Arbeitstagen stützen lassen. Die Fehlzeiten in 2019 waren auf einen Hirninfarkt zurückzuführen, der nach der unwidersprochen gebliebenen Darstellung der Leiterin der Bundespolizeiinspektion Z. in ihrem Schreiben vom 28. Juli 2020 nicht auf die Diabetes-Erkrankung des Antragstellers als Grunderkrankung zurückzuführen und nunmehr „abgeschlossen“ ist. Den Fehlzeiten in 2018 kommt zum maßgeblichen Prognosezeitpunkt am 5. April 2023 kein durchgreifendes Gewicht mehr zu, nachdem der Antragsteller sich im Jahr 2020 nur noch in vier Fällen über insgesamt 10 Arbeitstage krankgemeldet hat. Auch im Jahr 2021 ist es mit 22 Fehltagen und im Jahr 2022 (bis zur Krankmeldung vom 9. Dezember) mit 13 Fehltagen zu deutlich weniger krankheitsbedingten Ausfällen gekommen als im Jahr 2018. Die Prognose der Antragsgegnerin, dass der Antragsteller die mit dem angestrebten Amt verbundenen Aufgaben nicht ordnungsgemäß und dauerhaft wahrnehmen können werde, ist jedoch mit Blick auf das an die Krankmeldung vom 9. Dezember 2022 anknüpfende Geschehen nicht zu beanstanden. Wegen eines Achillessehnenabrisses an diesem Tag war der Antragsteller seitdem bis zum maßgeblichen Zeitpunkt der Eignungsprognose am 5. April 2023 und damit zu diesem Zeitpunkt bereits knapp vier Monate durchgängig krankheitsbedingt dienstunfähig und konnte die Aufgaben des zuvor von ihm bekleideten Dienstpostens als Sachbearbeiter Einsatz und Auswertung nicht wahrnehmen. Am 5. April 2023 war nicht absehbar, wann er die Aufgaben dieses Dienstpostens wieder würde erfüllen können. Diese Einschätzung wird durch den Umstand bekräftigt, dass der Antragsteller auch seither nicht in der Lage gewesen ist, seinen Dienst wiederaufzunehmen, und dass er sich auch derzeit weiterhin – aktuell bis zum 19. April 2024 – im Krankenstand befindet. In Anbetracht der am 5. April 2023 gegebenen Sachlage ist unerheblich, dass der Antragsteller seit dem 1. August 2017 in der Bundespolizeiinspektion Z. Funktionen wahrgenommen hatte, die seine uneingeschränkte Polizeidienstfähigkeit nicht erforderten. Aufgrund des gesundheitlichen Zustands des Antragstellers kommt es auch nicht auf die Breite seiner Verwendbarkeit an, die aus den absolvierten unterschiedlichen Fortbildungen resultiert. Maßgeblich ist allein, dass am 5. April 2023 der Zeitpunkt einer Rückkehr des Antragstellers auf seinen alten Dienstposten, geschweige denn eine dauerhafte Wahrnehmung der dort anfallenden Aufgaben, nicht prognostiziert werden konnte. Mit Blick auf das Vorstehende ist unerheblich, dass die Beförderungsfähigkeit des Antragstellers wohl auch schon deshalb verneint werden durfte, weil die Antragsgegnerin sich unter dem 4. Februar 2021 aus nicht zu beanstandenden organisatorischen und personalwirtschaftlichen Gründen entschieden hat, den Antragsteller als noch nicht lebensälteren Beamten (vgl. die o. a. Verfügung des Bundespolizeipräsidiums vom 15. Dezember 2010) für das Laufbahnwechselverfahren anzumelden und ihn daher nur noch vorübergehend gemäß § 4 Abs. 1 Halbsatz 2 BPolBG im Polizeivollzugsdienst zu verwenden. Vgl. insoweit allgemein: OVG NRW, Beschluss vom 21. Dezember 2021 – 1 B 1152/21 –, juris, Rn. 17. Der Umstand, dass es erst im Sommer 2023 zu der Zulassung des Antragstellers zum Laufbahnwechsel und zu der entsprechenden Abordnungsentscheidung gekommen ist, dürfte hieran und namentlich an der Annahme, dass die Antragsgegnerin die Organisationsentscheidung getroffen hat, den Antragsteller nur noch vorübergehend im Polizeivollzugsdienst zu verwenden, nichts ändern. Die zeitliche Verzögerung dieser Entscheidungen und deren mangelnde Umsetzung ist nämlich, wie die Antragsgegnerin unwidersprochen vorgetragen hat, auf personalvertretungsrechtliche Vorgänge und auf das erkrankungsbedingte Fernbleiben des Antragstellers vom Dienst zurückzuführen. 2. Unabhängig von Vorstehendem fehlt es bereits deshalb an einem Anordnungsanspruch, weil der Antragsteller bei einer rechtsfehlerfreien Wiederholung der Auswahlentscheidung chancenlos wäre. Der im Auswahlverfahren unterlegene Bewerber kann im Falle einer fehlerbehafteten, sein subjektives Recht aus Art. 33 Abs. 2 GG verletzenden Auswahlentscheidung nur unter der weiteren Voraussetzung eine – mittels einer einstweiligen Anordnung sicherungsfähige – erneute Entscheidung über seine Bewerbung beanspruchen kann, wenn er glaubhaft macht oder sich in Würdigung unstreitiger Sachumstände ergibt, dass seine Aussichten, in einer zweiten, rechtmäßigen Auswahlentscheidung ausgewählt zu werden, offen sind, d. h. wenn seine Auswahl nicht nur theoretisch möglich erscheint. Daran fehlt es, wenn die gebotene wertende Betrachtung aller Umstände des Einzelfalls klar erkennbar ergibt, dass der Rechtsschutzsuchende auch im Fall einer nach den Maßstäben der Bestenauslese fehlerfrei vorgenommenen Auswahlentscheidung im Verhältnis zu den Mitbewerbern chancenlos sein wird. Vgl. BVerfG, Kammerbeschlüsse vom 24. September 2002 – 2 BvR 857/02 –, juris, Rn. 13 f., und vom 25. November 2015 – 2 BvR 1461/15 –, juris, Rn. 19 f.; ferner etwa OVG NRW, Beschlüsse vom 23. Mai 2017 – 1 B 99/17 –, juris, Rn. 9 bis 13, vom 23. Oktober 2018 – 1 B 666/18 –, juris, Rn. 32 f., vom 7. Januar 2021 – 1 B 994/20 –, juris, Rn. 11 f., und vom 9. März 2021 – 1 B 1703/20 –, juris, Rn. 17 f. und vom 29. Juli 2021 – 1 B 1072/21 –, juris, Rn. 10. Nach diesem Maßstab bestehen keine Aussichten des Antragstellers, bei einer Wiederholung der Auswahlentscheidung ausgewählt zu werden. Im Rahmen einer solchen Auswahlentscheidung müsste erneut – und zwar anhand der aktuellen Sachlage – prognostiziert werden, ob der Antragsteller die mit dem angestrebten Amt verbundenen Aufgaben, ggf. (s. o.) auch nur auf einem Dienstposten, der eine vollumfängliche Polizeidienstfähigkeit nicht erfordert, dauerhaft erfüllen kann. Es ist weder glaubhaft gemacht noch sonst erkennbar, dass derzeit auch nur die Möglichkeit besteht, dass eine solche Prognose in einem für den Antragsteller positiven Sinn getroffen werden kann. Diese Bewertung folgt zum einen aus dem Umstand, dass die krankheitsbedingte Dienstunfähigkeit des Antragstellers seit dem Achillessehnenabriss am 9. Dezember 2022 ununterbrochen andauert. Eine für den Zeitraum vom 3. Juli 2023 bis zum 30. Juli 2023 geplante Wiedereingliederung ist gescheitert. Der Antragsteller war weiterhin nicht in der Lage, Dienst zu leisten. Auch zeigt die Entwicklung des geschädigten Knies des Antragstellers im Jahr 2024, dass seine Gesundung insoweit noch nicht abgeschlossen ist. Nach eigener Darstellung ist sein rechtes Knie im Januar 2024 punktiert und am 7. Februar 2024 mittels MRT untersucht worden. Daraufhin sei eine Arthroskopie erforderlich geworden, die am 22. März 2024 zu einem invasiven Eingriff geführt habe. Am 5. April 2024 seien die Fäden entfernt worden. Ob diese Maßnahmen zu einer dauerhaften Stabilisierung des Knies des Antragstellers geführt haben, ist derzeit nicht absehbar, zumal die letzte von ihnen erst kürzlich abgeschlossen worden ist. Nichts anderes folgt im Übrigen aus der Mitteilung des Ergebnisses der Begutachtung zur Prüfung der Dienstfähigkeit durch die Stadt U.. Diese Begutachtung fand bereits am 18. Dezember 2023 statt und konnte die weitere Entwicklung im Jahr 2024 dementsprechend noch nicht berücksichtigen. Die Feststellung in diesem Gutachten, dass der Achillessehnenabriss operativ versorgt worden sei, sodass sich hieraus „derzeit keine Einschränkungen“ ergäben, vermag schon wegen der weiteren Entwicklung dieser Erkrankung im Jahr 2024 keine positive Prognose einer zukünftigen dauerhaften Aufgabenwahrnehmung durch den Antragsteller zu begründen. Gleiches gilt für die Feststellung unter I. 2. der weiteren Mitteilungen aus ärztlicher Sicht, dass der Antragsteller „derzeit in der Lage“ sei, „in dem jetzigen Aufgabenbereich uneingeschränkt Dienst zu verrichten“. Auch diese Einschätzung bezieht sich ausschließlich auf den Gesundheitszustand zum Zeitpunkt der Begutachtung und rechtfertigt aufgrund der weiteren Entwicklung noch keine positive Prognose dahingehend, dass der Antragsteller dauerhaft den Anforderungen des zuletzt von ihm ausgeübten Dienstpostens gewachsen sein wird. Hierfür spricht auch, dass eine Wiedereingliederung über mehrere Wochen empfohlen wird, in der die Belastung des Antragstellers von zunächst 4 Stunden täglich auf 8 Stunden täglich erhöht werden soll. Ob eine solche – anders als der vorangegangene Versuch einer Wiedereingliederung des Antragstellers im Juli 2023 – erfolgreich sein wird, kann derzeit nicht abgeschätzt werden. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht nicht der Billigkeit, die etwaigen außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen für erstattungsfähig zu erklären, weil diese im Antrags- und Beschwerdeverfahren jeweils keinen Antrag gestellt haben und damit kein Kostenrisiko eingegangen sind (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO). Die Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren beruht auf §§ 40, 47 Abs. 1 Satz 1, 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 i. V. m. Abs. 6 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 bis 4 GKG. Anzusetzen ist demnach im Ergebnis ein Viertel (Reduzierung des Jahresbetrages i. S. v. § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 GKG wegen § 52 Abs. 6 Satz 4 GKG und wegen der im Eilverfahren nur begehrten vorläufigen Sicherung) derjenigen Bezüge (ohne die von § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 und Satz 3 ausgenommenen Besoldungsbestandteile), die der Antragsteller nach Maßgabe des bei Beschwerdeerhebung (30. November 2023) fiktiv für das angestrebte Amt der Besoldungsgruppe A 11 BBesO bei Zugrundelegung der Erfahrungsstufe 8 im Kalenderjahr 2023 zu zahlen waren. Daraus ergibt sich ein Wert von 14.498,91 Euro (3 x 4.832,97 Euro), der innerhalb der im Tenor festgesetzten Streitwertstufe liegt. Dieser Beschluss ist hinsichtlich der Streitwertfestsetzung nach den §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG und im Übrigen gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.