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Beschluss

1 B 382/24

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2024:0917.1B382.24.00
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Tenor

Der angegriffene Beschluss wird mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert.

Der Antragsgegnerin wird im Wege einer einstweiligen Anordnung untersagt, die im Rahmen der Beförderungsrunde 2023/2024 noch zu vergebende Planstelle der Besoldungsgruppe A 8 BBesO der Beförderungsliste „Beteiligung extern_ISS_nT“ mit der Beigeladenen zu besetzen und diese zu befördern, bis über die Bewerbung der Antragstellerin unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats erneut entschieden worden ist.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 11.157,83 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der angegriffene Beschluss wird mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert. Der Antragsgegnerin wird im Wege einer einstweiligen Anordnung untersagt, die im Rahmen der Beförderungsrunde 2023/2024 noch zu vergebende Planstelle der Besoldungsgruppe A 8 BBesO der Beförderungsliste „Beteiligung extern_ISS_nT“ mit der Beigeladenen zu besetzen und diese zu befördern, bis über die Bewerbung der Antragstellerin unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats erneut entschieden worden ist. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 11.157,83 Euro festgesetzt. G r ü n d e Die Beschwerde der Antragstellerin ist zulässig und begründet. Die fristgerecht dargelegten Beschwerdegründe, auf deren Prüfung der Senat im Beschwerdeverfahren nach § 146 Abs. 4 Satz 6 i. V. m. Satz 1 und 3 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen es, die angefochtene Entscheidung des Verwaltungsgerichts abzuändern und dem (nur hinsichtlich der erstinstanzlichen Beigeladenen zu 1. sinngemäß weiterverfolgten) Antrag der Antragstellerin zu entsprechen, der Antragsgegnerin im Wege einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO zu untersagen, die im Rahmen der Beförderungsrunde 2023/2024 noch zu vergebende Planstelle der Besoldungsgruppe A 8 BBesO der Beförderungsliste „Beteiligung extern_ISS_nT“ mit der Beigeladenen zu besetzen und diese zu befördern, bis über ihre Bewerbung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats erneut entschieden worden ist. I. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag im Hinblick auf die dortige Beigeladene zu 1. im Kern mit der folgenden Begründung abgelehnt: Die Antragstellerin habe keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Die streitbefangene Auswahlentscheidung sei im Ergebnis nicht zu beanstanden, der Bewerbungsverfahrensanspruch der Antragstellerin nicht verletzt worden. Die Antragsgegnerin habe ihre Auswahlentscheidung anhand der Regelbeurteilungen der insgesamt 25 Bewerber zum Stichtag 31. August 2022 getroffen. Im Ergebnis habe sie lediglich diejenigen ausgewählt, die mindestens mit der Bewertung „Hervorragend, Basis“ beurteilt worden seien. Zu diesem Personenkreis gehöre die Antragstellerin nicht. Diese habe in ihrer Regelbeurteilung lediglich das Gesamturteil „Sehr gut, +“ erhalten, während die Beigeladene mit dem Gesamturteil „Hervorragend, Basis“ beurteilt worden sei. Die maßgeblichen Beurteilungen hielten unter Berücksichtigung der von der Antragstellerin erhobenen Einwendungen einer rechtlichen Überprüfung stand. Der Beurteilung der Antragstellerin lägen für den gesamten Beurteilungszeitraum vom 1. September 2020 bis zum 31. August 2022 drei Stellungnahmen ihrer (vermeintlichen) unmittelbaren Führungskräfte zugrunde. Für den Monat September 2020 seien die arbeitsvertraglichen Leistungen der Antragstellerin durch Herrn N. P. in allen zu bewertenden Einzelmerkmale mit „Sehr gut“ beurteilt worden. Die Leistungen der Antragstellerin im Zeitraum vom 1. Oktober 2020 bis zum 31. Dezember 2020 habe Frau T. E. in drei Einzelmerkmalen mit „Sehr gut“ und in drei Merkmalen mit „Gut“ bewertet. Im Rest des Beurteilungszeitraums, d. h. vom 1. Januar 2021 bis zum 31. August 2022, habe die Führungskraft R. S. die Leistungen der Antragstellerin in allen Einzelmerkmalen mit „Sehr gut“ bewertet. Die formelle Rüge der Antragstellerin, Frau E., die die Leistungen der Antragstellerin im dritten Quartal 2020 beurteilt habe, sei nicht ihre unmittelbare Führungskraft und deshalb nicht zu einer solchen Beurteilung befugt gewesen, greife nicht durch. Die Zuständigkeit zur Abgabe von Stellungnahmen richte sich entsprechend der nicht zu beanstandenden Verwaltungspraxis der Antragsgegnerin nach der organisatorischen Zuordnung des betreffenden Beamten. Die Antragstellerin sei im fraglichen Zeitraum organisatorisch Frau E. zugeordnet gewesen. Die Beurteilung der Antragstellerin sei auch materiell nicht zu beanstanden. Das Gesamturteil sei entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin (noch) ausreichend begründet worden. Plausibilisierungsbedarf folge namentlich aus den unterschiedlichen Beurteilungsskalen für die Einzelmerkmale mit fünf Notenstufen einerseits und für das Gesamturteil mit sechs Notenstufen andererseits, aber auch aus der weiteren Auffächerung des Gesamturteils in drei Ausprägungsgrade. Aufgrund dieser Besonderheiten des Beurteilungssystems seien die Begründungsanforderungen anders als im Regelfall auch nicht etwa deshalb geringer, weil die Antragstellerin fast über den gesamten Beurteilungszeitraum hinweg – mit Ausnahme der Bewertung von drei Einzelmerkmalen mit der Note „Gut“ in einem relativ kurzen Beurteilungszeitraum von drei Monaten – in allen Einzelmerkmalen mit der Spitzennote „Sehr gut“ bewertet worden sei. Die Begründung der Gesamtnote der dienstlichen Beurteilung der Antragstellerin genüge (noch) den an sie zu stellenden Anforderungen. Es sei hinreichend transparent und nachvollziehbar, wie das Gesamturteil gebildet, insbesondere unter Berücksichtigung der – gegenüber z.B. der Beigeladenen – (nur) „amtsangemessenen“ Tätigkeit gewichtet aus den Einzelbewertungen abgeleitet worden sei. Die Begründung enthalte zunächst eine kursorische wiederholende Wiedergabe textlicher Beschreibungen, die sich schon in den Erläuterungen des Beurteilers zu der Benotung der Einzelkriterien fänden. Diese Ausführungen seien durch Erläuterungen zu der Übertragung der Einzelnoten auf die abweichende Skala der Gesamtnote und zu den Ausprägungsgraden ergänzt worden. Hieran schließe sich eine vergleichende textliche Auswertung der Einzelbewertungen an, deren Grundlage die differenzierten Angaben und Einschätzungen der Führungskräfte zu dem Eignungs-, Befähigungs- und Leistungsprofil seien, das die Antragstellerin im Beurteilungszeitraum gezeigt habe. Diese Erläuterung sei (noch) hinreichend individuell. Vor allem genüge die Gegenüberstellung zu anderen Beamten, deren Leistungen nach den Stellungnahmen der unmittelbaren Führungskräfte vergleichbar beurteilt worden seien, den Anforderungen an die Begründung des Gesamturteils. Diese Ausführungen stellten nachvollziehbar tragend darauf ab, dass die Note „Hervorragend“ nur an Beamte habe vergeben werden können, die über die vergleichbaren Leistungen hinausgehend zugleich höherwertiger als die Antragstellerin eingesetzt gewesen seien. Der darin liegende Verweis auf den Quervergleich mit höherwertig eingesetzten Beamten auf derselben Beurteilungsliste entspreche den Grundsätzen der Rechtsprechung zur Vergleichbarkeit von beurteilten Leistungen, die im gleichen Statusamt, aber auf unterschiedlich hochwertig bewerteten Dienstposten erbracht worden seien. Im Ausgangspunkt sei davon auszugehen, dass mit einem höheren Statusamt die Wahrnehmung höherwertiger Aufgaben verbunden sei, die im allgemeinen gegenüber einem niedrigeren Statusamt gesteigerte Anforderungen beinhalten würden und mit einem größeren Maß an Verantwortung verbunden seien. Die auf einem höherwertigen Dienstposten erzielte Note lasse auf eine bessere Leistung schließen als die identische Note, die auf einem niedriger bewerteten Dienstposten erzielt worden sei. Demzufolge rechtfertige die Wahrnehmung höherwertiger Aufgaben grundsätzlich die Schlussfolgerung, der Beamte erfülle die im Grundsatz geringeren Anforderungen seines Statusamtes in mindestens ebenso guter, wenn nicht besserer Weise wie die Anforderungen des innegehabten Postens. Auf die Wertigkeit der Verwendung und ihr Ausmaß komme es nicht erst dann an, wenn die Leistungen der Konkurrenten vergleichbar seien. Vielmehr sei schon eine Bewertung der Leistungen selbst nicht möglich, ohne zugleich die Wertigkeit des Dienstpostens und die Anforderungen der dort wahrzunehmenden Aufgaben in den Blick zu nehmen. Die Berücksichtigung der Wertigkeit des Dienstpostens bereits auf der Ebene der Bewertung der Leistungen stelle auch keine ungerechtfertigte und mit Art. 33 Abs. 2 GG nicht zu vereinbarende doppelte Bevorzugung der höherwertig eingesetzten Beamten dar. Es treffe nicht zu, dass diese auch bei schlechteren Stellungnahmen ihrer unmittelbaren Vorgesetzten gegenüber anderen Beamten alleine wegen ihres höherwertigen Einsatzes den Vorzug erhielten. Auch wenn diese bei (gemeint) Einzelmerkmalen gegebenenfalls eine schlechtere Note erhalten hätten als geringwertiger eingesetzte Beamte, bedeute dies wegen des am höherwertigen Dienstposten orientierten Maßstabes nicht, dass ihre Leistungen schlechter seien als diejenigen geringwertiger eingesetzter Beamter. Dass überhaupt eine individuelle Betrachtung der dienstlichen Beurteilung der Antragstellerin erfolgt sei, lasse sich im Übrigen den Formulierungen am Ende der Ausführungen zur Begründung des Gesamturteils entnehmen. Das Beurteilungssystem der Antragsgegnerin verstoße auch nicht deshalb gegen Art. 33 Abs. 2 GG, weil amtsangemessen beschäftigte Bedienstete von vornherein keine Chance hätten, die Spitzennote zu erreichen. Weder aus den Beurteilungsrichtlinien noch aus der generellen Beurteilungspraxis der Antragsgegnerin ergebe sich, dass diese Kräfte von vornherein von der Spitzennote „Hervorragend“ ausgeschlossen seien. Die Antragstellerin habe auch weder dargelegt, noch sei sonst erkennbar, dass in ihrem Fall allein aufgrund etwaiger für sich genommen herausragender Leistungen die Vergabe des Gesamturteils „Hervorragend“ gerechtfertigt wäre. Insbesondere zwängen die Erläuterungen der Beurteiler zu den jeweiligen Einzelkriterien oder die Feststellungen der unmittelbaren Führungskräfte in ihren Stellungnahmen nicht zur Vergabe des Gesamturteils „Hervorragend“. Etwas anderes folge auch nicht aus dem Vorbringen der Antragstellerin, den Stellungnahmen ihrer unmittelbaren Führungskräfte seien zahlreiche positive Umschreibungen zu entnehmen, die auf „hervorragende“ Leistungen hindeuteten. Vergleichsgrundlage für die Bewertungen der Stellungnahme der unmittelbaren Führungskräfte sei für die Beurteiler im Wesentlichen die vergebene Note, deren Definition durch die Beurteilungsrichtlinien vorgegeben werde, nicht aber die durch freien Text erfolgte Begründung der Note. Für die Umschreibungen der Leistungen in der Begründung fehlten konkrete Hinweise in den Beurteilungsbestimmungen. Jeder unmittelbaren Führungskraft sei daher freigestellt, die Bewertungen in der Stellungnahme zu umschreiben, ohne dass Gewissheit bestehe, dass ihr Verständnis vom Aussagegehalt der gewählten Formulierung mit dem des Beurteilers übereinstimme. Nicht ausgeschlossen sei aber, dass die verbale Umschreibung der Leistungen in den Stellungnahmen der unmittelbaren Führungskraft vom Beurteiler inhaltlich beanstandet werden könne, wenn sie die vergebene Note aus seiner Sicht nicht rechtfertigen könnten. In einem solchen Fall müsse der Beurteiler mit der unmittelbaren Führungskraft Rücksprache halten, um den Widerspruch zwischen vergebener Note und verbaler Leistungsumschreibung aufzulösen. Einen solchen Widerspruch hätten die Beurteiler im Falle der Antragstellerin aber offensichtlich nicht festgestellt. Die Einwendungen der Antragstellerin gegen die Rechtmäßigkeit der Beurteilungen der Beigeladenen, die sich im Wesentlichen darauf bezögen, dass bei einem Vergleich der Erläuterungen diverser Einzelkriterien zwischen der Antragstellerin und der Beigeladenen auffalle, dass die Einzelkompetenzen bei der Antragstellerin besser bewertet worden seien, führe ebenfalls nicht zum Erfolg des vorliegenden Antrages. Den Erläuterungen der Bewertungen der Einzelkompetenzen durch die jeweilige Führungskraft ließen sich – wie ausgeführt – mangels verbindlicher Notendefinition grundsätzlich keine positiven oder negativen Rückschlüsse auf die jeweils vergebende Benotung in der Regelbeurteilung ziehen. Ausschlaggebend für die unterschiedliche Gesamtnote sei vielmehr erkennbar gewesen, dass die Beigeladene ihre Bewertungen auf einem höherwertigen Arbeitsposten erlangt habe als die Antragstellerin. Deshalb habe die Gesamtnote der Antragstellerin folgerichtig hinter der der Beigeladenen zurückbleiben müssen. Dass ein Beamter während des Beurteilungszeitraums deutlich höherwertig als seinem Statusamt entsprechend beschäftigt gewesen sei, führe zu einer Anhebung der Einzel- und Gesamtbewertung der Beurteilung. Auch der weite Beurteilungsspielraum erlaube es den Beurteilern nicht, diesen in den Stellungnahmen der unmittelbaren Führungskräfte dokumentierten Leistungsvorsprung der Beigeladenen zu negieren. Die Beurteiler könnten die Leistungen der Beamten nicht aus eigener Anschauung bewerten. Hierzu seien sie auf die Stellungnahmen der unmittelbaren Führungskräfte angewiesen. Es könne den Beurteilern nicht völlig freigestellt sein, gleichlautende Bewertungen der Einzelmerkmale in den Stellungnahmen der Führungskräfte bei Beamten, die unterschiedlich bewertete Arbeitsposten wahrgenommen hätten, gleich zu gewichten. Es wäre nicht plausibel, Beamte, die von ihren Führungskräften durchweg mit „Sehr gut“ beurteilt worden seien, die aber um ein bis zwei Stufen unterschiedlich bewertete Arbeitsposten wahrgenommen hätten, gleichermaßen mit der Spitzennote „Hervorragend, ++“ im Gesamturteil zu beurteilen. Entsprechend sei mit der abschließenden Regelbeurteilung der Beigeladenen verfahren worden. Nicht die mehr oder weniger hervorgehobenen Beschreibungen in den Erläuterungen zu den Einzelnoten in den Stellungnahmen ihrer Führungskräfte seien für die abschließenden Beurteiler für die Notenvergabe maßgeblich gewesen, sondern ihr Einsatz auf einem gegenüber der Antragstellerin höherwertigen Arbeitsposten. Das Gesamturteil „Hervorragend, Basis“ in der aktuellen Beurteilung der Beigeladenen, ebenfalls in einem statusrechtlichen Amt der Besoldungsgruppe A 7 BBesO, beruhe im Wesentlichen darauf, dass diese durch ihre Führungskraft in deren den gesamten Beurteilungszeitraum umfassenden Stellungnahme fünfmal mit der Note „Sehr gut“ und einmal mit der Note „Gut“ beurteilt worden sei. Diese überwiegend sehr gute Beurteilung haben sie auf einem Arbeitsposten erlangt, der im Vergleich zu ihrem Statusamt um eine Stufe höher eingeordnet sei. II. Zur Begründung ihrer hiergegen erhobenen Beschwerde führt die Antragstellerin im Wesentlichen aus: Sowohl die Beurteilung der Antragstellerin als auch die Beurteilung der Beigeladenen sei rechtswidrig. Sie könnten keine rechtmäßige Grundlage für ein ordnungsgemäßes und an Art. 33 Abs. 2 GG ausgerichtetes Beförderungsauswahlverfahren bilden. Das abschließende Gesamturteil der dienstlichen Beurteilung der Antragstellerin sei nicht ausreichend begründet. Eine solche Begründung sei wegen der Besonderheiten des Beurteilungssystems der B. C. AG erforderlich und dementsprechend durch § 2 Abs. 4 der Anlage 1 zu Nr. 4.2 der Beurteilungsrichtlinien der B. C. AG zwingend vorgeschrieben. Die beiden maßgebenden Stellungnahmen der unmittelbaren Führungskräfte der Antragstellerin und der Beigeladenen seien im Rahmen der Begründung der Gesamtnote nicht hinreichend gewürdigt worden. Der Quervergleich der beiden Stellungnahmen ergebe, dass die Antragstellerin von ihrer Führungskraft Frau S. – entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts – deutlich besser bewertet worden sei. Sämtliche Einzelkompetenzen deuteten ausweislich der maßgebenden Erläuterungen darauf hin, dass die Leistungen und Befähigungen der Antragstellerin mit klarer Tendenz zur Note „Hervorragend“ bewertet worden seien. Demgegenüber habe die unmittelbare Führungskraft der Beigeladenen, Z. W., die Einzelkompetenzen „Praktische Arbeitsweise“, „Allgemeine Befähigung, „Fachliche Kompetenz“ sowie „Soziale Kompetenz“ mit „Sehr gut“ bewertet. Anhaltspunkte, dass die Leistung und Befähigung der Beigeladenen eine Tendenz zur Note „Hervorragend“ aufwiesen, ließen sich den Erläuterungen zu den Einzelmerkmalen hingegen nicht entnehmen. Im Rahmen der Vergabe der Gesamtnote dürfe nicht ausgeblendet werden, dass die Antragstellerin von ihrer unmittelbaren Führungskraft ausweislich der Erläuterungen zu den Einzelmerkmalen in ihrer Stellungnahme deutlich besser bewertet worden sei, als die Beigeladene von ihrem unmittelbaren Vorgesetzten. Diese Erläuterungen würden aber in Fällen des Vergleichs zwischen amtsangemessen und höherwertig eingesetzten Beamten ausgeblendet. Der amtsangemessen eingesetzte Beamte könne hinsichtlich seiner Leistungen und Befähigungen von seinen Führungskräften noch so gut bewertet sein. Die Vergabe der Bestnote als Gesamtnote bleibe ihm verwehrt. Der Antragstellerin sei sogar – ohne jegliche Begründung in der Gesamtbewertung – der höchste Ausprägungsgrad („++“) der Note „Sehr gut“ vorenthalten geblieben. Die Beurteilung der Beigeladenen sei hinsichtlich des einzelnen Merkmals „Arbeitsergebnisse“ nicht hinreichend begründet. Die unmittelbare Führungskraft, Herr Z. W., habe in ihrer Stellungnahme dieses Merkmal mit „gut“ bewertet. In der diesbezüglichen Erläuterung bescheinige er der Beigeladenen gute Arbeitsergebnisse sowie gute Qualität. Es könne zwar rechtlich nicht beanstandet werden, dass die Beigeladene hinsichtlich der übrigen fünf Kompetenzen in der dienstlichen Beurteilung jeweils die Note „Sehr gut“ erhalten habe. Bedenken bestünden indes hinsichtlich der Bewertung der Einzelkompetenz „Arbeitsergebnisse“ mit der Note „Sehr gut“. Diese Anhebung werde lediglich damit begründet, dass die Beigeladene eine höherwertige Tätigkeit wahrgenommen habe. Dies überzeuge nicht. Gerade bei der B. C. AG sei eine Vielzahl der Beamten höherwertig und zum Teil oberhalb der eigenen Laufbahngruppe eingesetzt. In einzelnen Beförderungslisten des mittleren Dienstes gebe es sogar Beamte, die um zwei Laufbahngruppen höherwertig mit Aufgaben des höheren Dienstes betraut seien. Je weiter Statusamt und wahrgenommene Funktion auseinanderfielen, desto eher sei der Notenaufschlag gerechtfertigt. Sei eine Beamtin wie die Beigeladene lediglich eine Besoldungsgruppe innerhalb der Laufbahngruppe höherwertig eingesetzt, rechtfertige dies nicht die Anhebung einer Einzelnote in der Beurteilung. Hierfür bedürfe es im Quervergleich zu hochwertiger eingesetzten Beamten einer besonderen Begründung. Daran fehle es in der dienstlichen Beurteilung der Beigeladenen. Auch in der Begründung der Gesamtnote fänden sich keine zusätzlichen Argumente. Auch dort werde lediglich ausgeführt, dass bei allen Einzelkriterien die höherwertige Tätigkeit der Beigeladenen berücksichtigt worden sei. III. Dieses Beschwerdevorbringen greift im Ergebnis durch. 1. Zu Unrecht rügt die Antragstellerin allerdings, die dienstliche Beurteilung der Beigeladenen sei insoweit nicht hinreichend begründet, als das Einzelmerkmal „Arbeitsergebnisse“ im Vergleich zur Stellungnahme ihrer unmittelbaren Führungskraft um eine Notenstufe angehoben und die Beigeladene abschließend mit der Gesamtnote „Hervorragend, Basis“ bewertet worden sei. Ein lediglich um eine Besoldungsstufe höherwertiger Einsatz sei bei Beamten der B. C. AG häufig der Fall und könne allein eine Aufwertung einer Einzelnote und die Vergabe der Gesamtnote „Hervorragend“ nicht rechtfertigen. Dies trifft nicht zu. a) Nicht zu beanstanden ist, dass sich die Beurteiler zur Begründung ihrer um eine Notenstufe besser ausfallenden Bewertung des Einzelmerkmals „Arbeitsergebnisse“ mit der Formulierung „Aufgrund der an eine höherwertige Tätigkeit gestellten Anforderungen ergibt sich in diesem Kriterium eine abweichende Bewertung zu der Stellungnahme.“ in erster Linie auf den Einsatz der Beigeladenen auf einen im Vergleich zu ihrem Statusamt um eine Besoldungsgruppe höher eingeordneten Arbeitsposten bezogen haben. Nach der Rechtsprechung des Senats ist im Ausgangspunkt davon auszugehen, dass mit einem höheren Statusamt die Wahrnehmung höherwertiger Aufgaben verbunden ist, die im Allgemeinen gegenüber einem niedrigeren Statusamt gesteigerte Anforderungen beinhalten und mit einem größeren Maß an Verantwortung verbunden sind, und dass eine auf einem höherwertigen Dienstposten erzielte Note auf eine bessere Leistung schließen lässt als die identische Note, die auf einem niedriger bewerteten Dienstposten erzielt wurde. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 18. Oktober 2023 – 1 B 690/23 –, juris, Rn. 32, vom 31. Mai 2021 – 1 B 430/21 –, juris, Rn. 15, vom 8. September 2020– 1 B 361/20 –, juris, Rn. 7 ff., und vom 19. April 2021 – 1 B 1390/20 –, juris, Rn. 25. Demzufolge rechtfertigt die Wahrnehmung höherwertiger Aufgaben grundsätzlich in Bezug auf alle nach dem jeweiligen Beurteilungssystem zu benotenden Einzelkriterien die Schlussfolgerung, der Beamte erfülle im Grundsatz die geringeren Anforderungen seines Statusamtes in mindestens ebenso guter, wenn nicht besserer Weise wie die Anforderungen des innegehabten Postens. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 18. Oktober 2023 – 1 B 690/23 –, juris, Rn. 34, vom 25. März 2020– 1 B 724/19 –, juris, Rn. 30, und vom 5. September 2017 – 1 B 498/17 –, juris, Rn. 47 bis 52, dort m. w. N. Auf die Hochwertigkeit der Verwendung und ihr Ausmaß kommt es hiernach nicht erst dann an, wenn die Leistungen der Konkurrenten vergleichbar sind. Vielmehr ist schon eine Bewertung der Leistungen selbst nicht möglich, ohne zugleich die Wertigkeit des Dienstpostens und die Anforderungen der dort wahrzunehmenden Aufgaben in den Blick zu nehmen. Die Berücksichtigung der Wertigkeit des Dienstpostens ist kein dem Leistungsvergleich nachgeschalteter Vorgang, sondern integraler Bestandteil der Bewertung der Leistung selbst. Auf der Grundlage des Vorstehenden unterliegt keinen Bedenken, dass die Beurteiler die Bewertung des Einzelmerkmals „Arbeitsergebnisse“ der Beigeladenen gegenüber der Stellungnahme ihrer unmittelbaren Führungskraft, die dieses Merkmal mit der Note „Gut“ bewertet hat, um eine Notenstufe auf „Sehr gut“ angehoben haben. Maßgebend hierfür ist, dass die Führungskraft bei ihrem Vorschlag nach § 1 Abs. 3 Satz 2 der Beilage 3 (Leitfaden „Führungskräfte“) das Statusamt der Beigeladenen unberücksichtigt lassen musste. Da die Beigeladene ihre mit „Gut“ bewerteten Arbeitsergebnisse auf einem um eine Besoldungsstufe höher bewerteten Arbeitsposten erzielt hat, führt die notwendige Berücksichtigung ihres Statusamtes im Rahmen der Dienstlichen Beurteilung zu einer Anhebung dieser Einzelnote. Dem steht auch nicht entgegen, dass die Beigeladene lediglich um eine Besoldungsstufe höherwertig eingesetzt war. Auch wenn – was senatsbekannt ist – bei der B. C. AG Beamte nicht selten mehrere Besoldungsgruppen höherwertig oder gar laufbahngruppenübergreifend eingesetzt sind, ist eine Anhebung einer Einzelnote bei einem lediglich um eine Besoldungsstufe höherwertig eingesetzten Beamten nicht ausgeschlossen. Auch in diesem Fall bildet die von der unmittelbaren Führungskraft vergebene Einzelnote die am Statusamt gemessene Leistung des Beamten nicht hinreichend ab. Die Beurteiler halten sich daher innerhalb des ihnen zustehenden Beurteilungsspielraums, wenn sie bereits einen um eine Besoldungsgruppe höherwertigen Einsatz zum Anlass nehmen, eine Einzelnote gegenüber der Stellungnahme der unmittelbaren Führungskraft anzuheben. b) Entgegen der Auffassung der Antragstellerin ist auch die Begründung der Gesamtnote der Beurteilung der Beigeladenen nicht zu beanstanden. Im vorletzten Absatz der „Begründung des Gesamtergebnisses“ hat die Antragsgegnerin zunächst wie folgt ausgeführt: „Nach Würdigung aller Erkenntnisse und unter Berücksichtigung der Höherwertigkeit der Funktion sowohl in den Einzelkriterien als auch im Gesamturteil wird das oben angegebene Gesamtergebnis für Frau J. festgesetzt“. Im darauffolgenden, letzten Absatz heißt es weiter. „(…) Die Beamtin hat in den Einzelmerkmalen überwiegend hervorzuhebende Leistungen erzielt. Es ist besonders hervorzuheben, dass die Beamtin gemessen an den Anforderungen ihres Statusamtes und der Bewertung und Wahrnehmung der Tätigkeit, eine sehr umfangreiche Fachkompetenz aufweist und sich absolut sicher in den digitalen Tools bewegt.“ Mit diesen Ausführungen haben die Beurteiler die Herleitung des Gesamturteils (noch) plausibel begründet. Sie haben sich zum einen auf einen derjenigen Parameter gestützt, die nach der Beurteilungspraxis der Antragsgegnerin die Vergabe des Gesamturteils zulässigerweise steuern sollen. Dies ist neben den Stellungnahmen der unmittelbaren Führungskräfte der Grad der Höherwertigkeit des Arbeitspostens, auf dem der (beurlaubte) Beamte im Beurteilungszeitraums eingesetzt gewesen ist. Diesem Parameter misst Antragsgegnerin zulässigerweise eine erhebliche Bedeutung zu. Zum anderen haben die Beurteiler jedoch auch die Beurteilungen der Einzelmerkmale in den Blick genommen und herausgestellt, dass diese sämtlich mit „Sehr gut“ bewertet worden seien. Auf diese Grundlage haben sie die weitergehende Wertung gestützt, die Beigeladene habe „überwiegend hervorzuhebende Leistungen erzielt“. Weiter haben die Beurteiler herausgearbeitet, dass die Beigeladene über eine „sehr umfangreiche Fachkompetenz“ verfüge und sich „absolut sicher in den digitalen Tools“ bewege. Mit diesen Ausführungen haben die Beurteiler (noch) hinreichend einzelfallbezogen die Gesamtnote aus den Einzelnoten einschließlich deren Erläuterung entwickelt. 2. Zu Recht rügt die Antragstellerin jedoch, die Gesamtnote ihrer eigenen dienstlichen Beurteilung vom 2. Juni 2023 sei nicht hinreichend begründet. Die Gesamtnotenbegründung greift zunächst die Erläuterungen zu den Einzelmerkmalen auf und stellt sodann abstrakt das Beurteilungssystem der B. C. AG dar. Sodann wird ausgeführt: „Nach Würdigung aller Erkenntnisse wird das oben angegebene Gesamtergebnis für Frau K. festgesetzt. Hierbei wird das zeitliche Verhältnis der zugrundeliegenden Stellungnahmen sowohl in den Einzelkriterien als auch im Gesamturteil entsprechend berücksichtigt. Bei der Vergabe der Gesamtergebnisse ist nach der Einzelleistung im Vergleich zur Gesamtgruppe auf derselben Beurteilungsliste zu differenzieren. Frau K. kann nicht das beste Gesamtergebnis erhalten. Das Beurteilungsergebnis ‚Hervorragend‛ haben auf der Beurteilungsliste von Frau K. ausschließlich solche Beamte erhalten, die von ihrer Führungskraft eine vergleichbare Leistung attestiert bekommen haben und die außerdem höherwertig eingesetzt sind. Bei der Festlegung des Gesamtergebnisses werden alle Einzelmerkmale gleichmäßig gewichtet. Die Gesamtnote ‚Sehr gut‛ konnte vergeben werden, wenn in den Einzelmerkmalen sechsmal ‚Sehr gut‛ vergeben worden ist. Lobenswert zu erwähnen ist, dass die Beamtin die Anforderungen ihres Statusamtes, unter Berücksichtigung der Bewertung und Wahrnehmung ihrer Tätigkeit, durch ihr ausgeprägtes analytisches Denkvermögen sowie ihre rasche Auffassungsgabe sehr gut erfüllt und sie somit stets durch effiziente Lösungen überzeugt. Aufgrund der Bewertungen der Einzelkriterien, die ausschließlich dieser Notenstufe entstammen, ist ein einheitliches Leistungsbild zu sehen. Daher wird die Ausprägung ‚+‛ vergeben.“ Zwar ist im Ausgangspunkt nicht zu beanstanden, dass die Beurteiler sich maßgeblich auf den (lediglich) amtsangemessenen Einsatz der Antragstellerin im Beurteilungszeitraums bezogen haben. Nach der Beurteilungspraxis der Antragsgegnerin stellt der Grad der Höherwertigkeit des Einsatzes einen von zwei maßgeblichen Parametern dar, die die Vergabe der Gesamtnote steuern sollen. Neben diesen treten allerdings als zweiter Parameter die Stellungnahmen der unmittelbaren Führungskräfte. Auch bei einem lediglich amtsangemessen eingesetzten Beamten kommt die Vergabe der Spitzennote „Hervorragend“ in Betracht, wenn den Stellungnahmen der unmittelbaren Führungskräfte zu entnehmen ist, dass Leistung und Befähigung des Betreffenden jenseits der Note „Sehr gut“ liegen, die die unmittelbaren Führungskräfte in ihren Stellungnahmen im Höchstmaß vergeben können. So liegt der Fall hier. In der Stellungnahme von R. S. vom 24. Januar 2023 für den Zeitraum vom 1. Januar 2021 bis zum 31. August 2022 finden sich zahlreiche Hinweise, dass sie Leistung und Befähigung der Antragstellerin besser als mit der Note „Sehr gut“ bewertet. Betreffend die Arbeitsergebnisse hat sie der Antragstellerin „eine äußerst starke überdurchschnittliche Arbeitsqualität“ bescheinigt. Die Qualität sei „kontinuierlich und ausnahmslos hervorragend“. Die Ergebnisse seien „zu jeder Zeit sehr detailliert ausgearbeitet“. Die Antragstellerin agiere „zu jeder Zeit absolut vorbildlich im Hinblick auf die Einhaltung der Compliance-Richtlinien“. In der Erläuterung zum Einzelmerkmal „Praktische Arbeitsweise“ hat Frau S. festgestellt, dass die Antragstellerin „durch ihre ausgeprägten analytischen Denkfähigkeiten und ihre extrem schnelle Auffassungsgabe“ „stets hervorragende und sehr effektive Lösungen“ finde. Die Antragstellerin überzeuge durch eine „äußerst selbstständige Aufgabenerledigung“. Sie sei „extrem leistungsstark und zu jeder Zeit bereit, auch zusätzliches Aufgabenvolumen zu übernehmen“. Zur Erläuterung ihrer Bewertung des Einzelmerkmals „Allgemeine Befähigung“ hat Frau S. auf das „hervorragende Organisationsvermögen“ der Antragstellerin verwiesen, das „sie bei ihrer täglichen Arbeit ausgezeichnet“ einsetze. Die Antragstellerin erledige ihre Aufgaben „in höchstem Maße eigeninitiativ“ und sei „zu jeder Zeit absolut uneingeschränkt“ verlässlich. Die Antragstellerin verfüge „über eine hervorragende schriftliche und mündliche Ausdrucksfähigkeit“. Aufgrund ihrer hervorragenden Auffassungsgabe“ arbeite sich die Antragstellerin „extrem schnell in ihr neues Aufgabengebiet ein“. Auch in Stresssituationen erziele die Antragstellerin sowohl qualitativ als auch quantitativ „zu jeder Zeit hervorragende Leistungen“. Die Antragstellerin verfüge über „ein äußerst stark ausgeprägtes Pflichtbewusstsein und eine extrem hohe Einsatzbereitschaft“. Zum Einzelmerkmal „Fachliche Kompetenz“ heißt es in der Stellungnahme von Frau S., die Antragstellerin habe sich in kürzester Zeit „überragendes Fachwissen“ angeeignet, das sie befähige, „auch komplexe Aufgabenstellungen mit außerordentlichem Erfolg“ zu erledigen. Hinsichtlich des Merkmals der „sozialen Kompetenzen“ der Antragstellerin hat Frau S. auf die „hervorragende Sozialkompetenz“ verwiesen. Sie strahle auch in schwierigsten Gesprächen Ruhe aus und zeige „in höchstem Maße Empathie“. Sie begegne Kunden und Kollegen gleichermaßen „immer mit einem höchsten Maß an Freundlichkeit, Offenheit und Hilfsbereitschaft“. Diese Bewertungen, die eine deutliche Tendenz zur Note „Hervorragend“ aufweisen, können nicht etwa deshalb unberücksichtigt bleiben, weil für die Erläuterungen der Einzelmerkmale in den unmittelbaren Stellungnahmen der Führungskräfte keine näheren sprachlichen Definitionen vorliegen. Den unmittelbaren Führungskräften steht als Spitzennote lediglich die Note „Sehr gut“ zur Verfügung. Wollen sie den Beurteilern gegenüber deutlich machen, dass Leistung und Befähigung des betreffenden Beamten über diese Note hinausgehen, bleibt ihnen lediglich, dies in den Erläuterungen zu den Einzelnoten durch eine entsprechende Beschreibung zum Ausdruck zu bringen. So liegt der Fall bei der Stellungnahme der Führungskraft S., wie die Vielzahl von auf eine Spitzenbewertung gerichteten Beschreibungen in den Erläuterungen der Einzelmerkmale zeigt. Diese Erläuterungen machen eine eingehende Auseinandersetzung mit dieser Stellungnahme von Frau S. im Rahmen der Gesamtnotenbegründung zwingend erforderlich. Der zweite Satz des drittletzten Absatzes der Gesamtnotenbegründung reicht dafür ersichtlich nicht aus. Inwieweit das „zeitliche Verhältnis der zugrundeliegenden Stellungnahmen“ mit Blick auf die Stellungnahme von Frau S. im Gesamturteil berücksichtigt worden sein soll, erschließt sich nicht. Die Stellungnahme von Frau S. erstreckt sich mit 20 Monaten über den weitaus größten Teil des insgesamt 24-monatigen Beurteilungszeitraums, insbesondere über die besonders aussagekräftigen letzten Monate vor dessen Ende. Die Stellungnahmen der Führungskräfte P. und E., die im Vergleich zur Stellungnahme von Frau S. ein schlechteres Bild der Antragstellerin zeichnen, betreffen lediglich einen Zeitraum von insgesamt vier Monaten, die zudem am Beginn des Beurteilungszeitraums liegen. Darüber hinaus ist auch der Ausprägungsgrad „+“ nicht hinreichend begründet. Soweit im vorletzten Satz des letzten Absatzes der Gesamtnotenbegründung darauf verwiesen wird, dass sich aus den Bewertungen der Einzelkriterien ein einheitliches Leistungsbild ergebe, führt dies schon deshalb nicht weiter, weil die Note „Sehr gut“ in den Einzelmerkmalen die Spitzennote darstellt. Nicht zuletzt angesichts der vorgenannten Ausführungen in der Stellungnahme der Führungskraft S. hätte es einer Begründung bedurft, warum nicht (zumindest) eine Tendenz zur nächsthöheren Notenstufe bestand. 3. Die Antragstellerin ist schließlich auch in einer neuen Auswahlentscheidung nicht offensichtlich chancenlos. Ein im Auswahlverfahren unterlegener Bewerber kann im Falle einer fehlerbehafteten, sein subjektives Recht aus Art. 33 Abs. 2 GG verletzenden Auswahlentscheidung nur unter der weiteren Voraussetzung eine – mittels einer einstweiligen Anordnung sicherungsfähige – erneute Entscheidung über seine Bewerbung beanspruchen, wenn er glaubhaft macht oder sich in Würdigung unstreitiger Sachumstände ergibt, dass seine Aussichten, in einem zweiten, rechtmäßigen Auswahlverfahren ausgewählt zu werden, offen sind, d. h. wenn seine Auswahl nicht nur theoretisch möglich erscheint. Daran fehlt es, wenn die gebotene wertende Betrachtung aller Umstände des Einzelfalls klar erkennbar ergibt, dass der Rechtsschutzsuchende auch im Fall einer nach den Maßstäben der Bestenauslese fehlerfrei vorgenommenen Auswahlentscheidung im Verhältnis zu den Mitbewerbern chancenlos sein wird. Vgl. BVerfG, Kammerbeschlüsse vom 24. September 2002 – 2 BvR 857/02 –, juris, Rn. 13 f., und vom 25. November 2015 – 2 BvR 1461/15 –, juris, Rn. 19 f.; ferner etwa OVG NRW, Beschlüsse vom 23. Mai 2017 – 1 B 99/17 –, juris, Rn. 9 bis 13, vom 23. Oktober 2018 – 1 B 666/18 –, juris, Rn. 32 f., vom 7. Januar 2021 – 1 B 994/20 –, juris, Rn. 11 f., und vom 9. März 2021 – 1 B 1703/20 –, juris, Rn. 17 f. und vom 29. Juli 2021 – 1 B 1072/21 –, juris, Rn. 10. Nach diesem Maßstab ist die Antragstellerin nicht offensichtlich chancenlos. Es ist nicht absehbar, auf welche Weise die Beurteiler die Stellungnahme der Führungskraft S., die in der der verfahrensgegenständlichen Auswahlentscheidung zugrundeliegenden dienstlichen Beurteilung gar nicht explizit gewürdigt worden ist, in die neue dienstliche Beurteilung der Antragstellerin einfließen lassen werden, zumal für einen Teil des Beurteilungszeitraums inhaltlich von dieser Stellungnahme abweichende Stellungnahmen anderer Führungskräfte vorliegen. Angesichts der vorstehenden Ausführungen der Führungskraft S., die eine deutliche Tendenz zur Note „Hervorragend“ aufweisen, erscheint nicht ausgeschlossen, dass die Antragstellerin zumindest die Gesamtnote „Hervorragend, Basis“ erhält und auf diese Weise mit der Beigeladenen zumindest gleichzieht. Nicht absehbar ist ferner, welche Gestalt die textlichen Erläuterungen der Einzelmerkmale in der neuen Beurteilung der Antragstellerin erhalten werden und ob sich aus diesen eventuell zugunsten der Antragstellerin – trotz ihrer lediglich amtsangemessenen Beschäftigung – ein Vorsprung gegenüber der Beigeladenen ergibt. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 1 und 3, 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht nicht der Billigkeit, die etwaigen außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen für erstattungsfähig zu erklären, weil diese im Verfahren beider Instanzen jeweils keinen Antrag gestellt hat und damit kein Kostenrisiko eingegangen ist (§ 162 Abs. 3 VwGO). Die Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren beruht auf den §§ 40, 47 Abs. 1 Satz 1, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG sowie § 52 Abs. 1, Abs. 6 Satz 4 i. V m. Satz 1 Nr. 1, Satz 2 und 3 GKG. Auszugehen ist nach § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 GKG von dem Jahresbetrag der Bezüge, die dem jeweiligen Antragsteller nach Maßgabe des im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung (hier: 24. April 2024) bekanntgemachten, für Beamtinnen und Beamte der Postnachfolgeunternehmen geltenden Besoldungsrechts unter Zugrundelegung der jeweiligen Erfahrungsstufe fiktiv für das angestrebte Amt im Kalenderjahr der Beschwerdeerhebung zu zahlen sind. Die Beträge des Grundgehalts (Anlage IV zu § 20 Absatz 2 Satz 2, § 32 Satz 2, § 37 Satz 2 BBesG) sind bei Beamten, die wie die Antragstellerin bei Postnachfolgeunternehmen beschäftigt sind, gemäß § 78 Abs. 1 Satz 2 BBesG im Fall der Besoldungsgruppe A 8 BBesO um 10,42 Euro zu vermindern und sodann gemäß § 78 Abs. 1 Satz 1 BBesG mit dem Faktor 0,9524 zu multiplizieren. Nicht zu berücksichtigen sind dabei die nach § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 und Satz 3 GKG ausgenommenen Besoldungsbestandteile. Der nach diesen Maßgaben zu bestimmende Jahresbetrag ist wegen § 52 Abs. 6 Satz 4 GKG und wegen der im Eilverfahren nur begehrten vorläufigen Sicherung auf ein Viertel zu reduzieren. Der nach den vorstehenden Grundsätzen zu ermittelnde Jahresbetrag beläuft sich hier angesichts des angestrebten Amtes der Besoldungsgruppe A 8 BBesO und bei Zugrundelegung der Erfahrungsstufe 8 für das maßgebliche Jahr 2024 auf 44.631,32 Euro (Januar und Februar 2024 jeweils 3.401,46 Euro, für die übrigen Monate jeweils 3.782,84 Euro). Die Division des o. g. Jahresbetrages mit dem Divisor 4 führt auf den festgesetzten Streitwert. Dieser Beschluss ist hinsichtlich der Streitwertfestsetzung nach §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG und im Übrigen gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.