Urteil
11 A 1075/19
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Zur Erteilung eines vertriebenenrechtlichen Aufnahmebescheids reicht der Nachweis der Abstammung von einem deutschen Volkszugehörigen sowie ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum gemäß §§ 26, 27, 6 BVFG.
• Urkunden nachträglich ausgestellter Geburtsurkunden und Archivbescheinigungen können ausreichenden Beweis für leibliche Abstammung und Eintragung des Vaters im Geburtenregister bilden, auch wenn Originalurkunden fehlen.
• Der Ausschlusstatbestand des § 5 Nr. 2 c) BVFG greift nicht, wenn die elterliche Tätigkeit nicht die im § 5 Nr. 2 b) BVFG genannten bedeutenden Funktionen erfüllte.
Entscheidungsgründe
Anspruch auf Aufnahmebescheid bei nachgewiesener Abstammung von deutschem Volkszugehörigen • Zur Erteilung eines vertriebenenrechtlichen Aufnahmebescheids reicht der Nachweis der Abstammung von einem deutschen Volkszugehörigen sowie ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum gemäß §§ 26, 27, 6 BVFG. • Urkunden nachträglich ausgestellter Geburtsurkunden und Archivbescheinigungen können ausreichenden Beweis für leibliche Abstammung und Eintragung des Vaters im Geburtenregister bilden, auch wenn Originalurkunden fehlen. • Der Ausschlusstatbestand des § 5 Nr. 2 c) BVFG greift nicht, wenn die elterliche Tätigkeit nicht die im § 5 Nr. 2 b) BVFG genannten bedeutenden Funktionen erfüllte. Der 1946 in der Sowjetunion geborene Kläger beantragte 2015 einen Aufnahmebescheid als Spätaussiedler. Er machte geltend, sein leiblicher Vater F. L. sei deutscher Volkszugehöriger; die Eltern seien nicht verheiratet. Als Belege legte er unter anderem nachträglich ausgestellte Geburtsurkunden (1960, 2003), Archivbescheinigungen, Schulunterlagen und sonstige Urkunden vor; die Erstausfertigung der Geburtsurkunde sei verloren gegangen. Das Bundesverwaltungsamt lehnte ab mit der Begründung, die Abstammung sei nicht zweifelsfrei nachgewiesen und bei Annahme der Vaterschaft träfe der Ausschlussgrund des § 5 Nr. 2 c) BVFG wegen der angeblich bedeutsamen Tätigkeit des Vaters zu. Das Verwaltungsgericht wies die Klage ab. Der Kläger legte Berufung ein und rügte unter anderem, die Akten sprächen für seine Abstammung und die Tätigkeit des Vaters sei nicht ausschlussbegründend. • Rechtsgrundlagen: §§ 26, 27, 4, 6, 5 BVFG (in der jeweils maßgeblichen Fassung) bestimmen Anspruchsvoraussetzungen und Ausschlussgründe. • Beweis der Abstammung: Der Senat hielt die vorgelegten Urkunden (1960er/2003 Geburtsurkunden, Archivbescheinigungen, Schulverzeichnis, nachträgliche Geburtsbescheinigungen 2017/2019) für authentisch und in ihrer Gesamtschau geeignet, zur Überzeugung zu bringen, dass F. L. der leibliche Vater des Klägers ist; fehlende Originale und handschriftliche Abschriften wurden durch beglaubigte Kopien, notarielle Bestätigungen und Archivbestätigungen entkräftet. • Eintrag des Vaters im Geburtenregister: Die Archivbescheinigungen belegen, dass der Vater bereits im Geburteneintrag von 1946 verzeichnet war und spätere Änderungen nur Korrekturen ohne substanzielle Neuinhalte darstellten. • Deutsche Volkszugehörigkeit des Vaters: Indizien wie Mobilisierung zur Trudarmee, Namensnennungen in einem Gedenkbuch und sonstige Akten sprechen dafür, dass der Vater als deutscher Volkszugehöriger galt und damit die Voraussetzung des § 6 BVFG erfüllt ist. • Ausschluss nach § 5 Nr. 2 c) BVFG: Die Tätigkeit des Vaters ab 1947 bis 1954 stellte nach der überzeugenden Sachverhaltsaufklärung keine der in § 5 Nr. 2 b) BVFG genannten für das kommunistische System gewöhnlich bedeutsamen Funktionen dar; damit greift der Ausschlussgrund nicht. • Bekenntnis des Klägers: Der Kläger ist im Inlandspass mit Nationalität "Deutsch" eingetragen und hat B1-Deutschkenntnisse nachgewiesen; damit sind die Voraussetzungen des § 6 Abs. 2 S.2 und S.3 BVFG erfüllt. • Beweiswürdigung insgesamt: In Würdigung aller Urkunden und des ergänzenden Vortrags hat der Senat die Zweifel der Vorinstanz ausgeräumt und den Anspruch auf Erteilung des Aufnahmebescheids bejaht. Der Senat ändert das angefochtene Urteil und verpflichtet die Beklagte, dem Kläger einen Aufnahmebescheid zu erteilen. Die Bescheide des Bundesverwaltungsamts vom 27.01.2016 und 21.06.2016 werden aufgehoben. Die Klage war erfolgreich, weil die vorgelegten Urkunden und Archivnachweise in ihrer Gesamtschau den Nachweis der leiblichen Abstammung von einem deutschen Volkszugehörigen (Vater) erbracht haben, der Vater als deutscher Volkszugehöriger anzusehen ist, der Kläger das Bekenntnis zum deutschen Volkstum sowie die erforderlichen Deutschkenntnisse nachgewiesen hat und der Ausschlusstatbestand des § 5 Nr. 2 c) BVFG nicht greift. Die Beklagte hat die Kosten beider Instanzen zu tragen; die Revision wurde nicht zugelassen.