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Urteil

7 K 5939/21

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2025:0114.7K5939.21.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand Der 1986 in Pawlodar (Kasachstan) geborene Kläger begehrt die Erteilung eines Aufnahmebescheides nach dem Gesetz über die Angelegenheiten der Vertriebenen und Flüchtlinge (BVFG). Er stellte erstmals im Jahr 2003 einen Aufnahmeantrag bei dem Bundesverwaltungsamt (BVA). Er gab an, sein Vater sei der 1959 geborene L. J., seine Mutter sei S. J. (geborene F.); der Vater sei deutscher Volkszugehöriger. In seine erstausgestellte Geburtsurkunde ist kein Vater eingetragen. L. und Natalia J. schlossen 1997 die Ehe. 1997 erkannte L. J. außerdem die Vaterschaft für den Kläger an; am 12.08.1997 wurde dem Kläger eine Geburtsurkunde ausgestellt, in die X. J. als Vater eingetragen ist. Der Kläger gab weiter an, die Großeltern väterlicherseits seien A. J. (1920-1986) und R. J., geborene G. (1933-1995); diese seien 1941 als Deutsche aus dem Gebiet Saratow zwangsumgesiedelt worden und unter Kommandanturüberwachung gestellt worden seien. Am 19.04.2004 nahm er in Karaganda am Sprachtest teil. Mit Bescheid vom 20.06.2006 lehnte das BVA den Antrag mit der Begründung ab, dass ihm ausgehend von dem Ergebnis der Anhörung die deutsche Sprache nicht familiär vermittelt worden sei. L. J. verstarb 2008. Am 29.04.2019 stellte der Kläger unter Vorlage weiterer Urkunden erneut einen Antrag auf Aufnahme nach dem BVFG. Mit Schreiben vom 24.08.2020 wies die Beklagte den Kläger darauf hin, dass Zweifel an der Vaterschaft des L. J. bestünden. Denn ab 1968 habe es die Gesetzeslage auch bei unehelichen Kindern wie dem Kläger erlaubt, den Vater in die Geburtsurkunde einzutragen; bei dem Kläger sei die Eintragung gleichwohl erst 1997 erfolgt. Mit Bescheid vom 05.10.2022 lehnte das BVA den Antrag erneut ab. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Kläger könne nicht zweifelsfrei nachweisen, dass er von einem deutschen Staatsangehörigen oder einem deutschen Volkszugehörigen abstamme. Grundsätzlich sei nur die Erstausstellung der Geburtsurkunde beweisgeeignet. Der Kläger erhob Widerspruch. Unter anderem trug er vor, sein Onkel väterlicherseits sei der als Spätaussiedler anerkannte Herr A. J.. Er legte hierzu einen Befundbericht des Institutes „I.“ über eine genetische Analyse vor, nach der A. J. zu 99,9 % sein Onkel sei. Erläuternd teilte er mit, er habe zwei Wattestäbchen in einem verschlossenen Umschlag erhalten und eines davon an seinen Onkel für einen Wangenabstrich geschickt. Nach Erhalt des zurückgesandten Umschlages habe er diesen zur Prüfungsstelle gebracht und dort eigene Abstriche abgegeben. In dem Befund führt das Institut I. aus, das Ergebnis sei nur für die untersuchten Objekte gültig, deren Spender nicht identifiziert und vom Besteller genannt seien, und dass es keine Verantwortung für die Probenherkunft und/oder den Transport trage, bis diese im Labor eingegangen seien. Die im Gutachten beschrieben Analyse sei ausschließlich im Informationsumfang gemacht, der vom Besteller zur Verfügung gestellt worden sei. Die Analyse diene allein der persönlichen Information der Besteller. Das BVA teilte dem Prozessbevollmächtigten des Klägers daraufhin mit, dass es das Gutachten nicht für beweisgeeignet halte. Das ergebe sich bereits daraus, dass der Spender der untersuchten Objekte nicht identifiziert und vom Auftraggeber des Gutachtens nicht benannt worden sei. Unklar sei auch, inwiefern A. J. in die deutschstämmige Linie des Klägers passe. Er erhalte erneut Gelegenheit, die Abstammung mit Hilfe eines überprüfbaren und die Identität der beteiligten Personen anhand der Protokolle über die Entnahme des jeweiligen DNA-Materials offenlegenden erbbiologischen Gutachtens nachzuweisen. Mit Widerspruchsbescheid vom 10.11.2021 wies das BVA den Widerspruch sodann zurück. Es fehle an einem belastbaren Nachweis für das Vorliegen des Tatbestandsmerkmals der Abstammung von einem deutschen Volkszugehörigen. Da seine Eltern zum Zeitpunkt seiner Geburt nicht verheiratet gewesen seien, sei es auch nicht abwegig, dass L. J. nicht sein biologischer Vater sei. Die Geburtsurkunde aus dem Jahr 1997 tauge nicht als Nachweis der Vaterschaft. Das vorgelegte erbbiologische Gutachten sei wertlos. Am 20.11.2021 hat der Kläger Klage erhoben. Er trägt vor, Fotos von ihm und L. J. belegten, dass dieser ihn, den Kläger, von Geburt an betreut und erzogen habe. Die Eintragung in seine Geburtsurkunde sei nur deshalb nicht erfolgt, weil die Eltern im Zeitpunkt der Geburt nicht verheiratet gewesen seien. Es gebe außerdem zahlreiche Verwandte, die bezeugen könnten, dass L. sein leiblicher Vater sei. Abgesehen davon seien aber Adoptivkinder und solche, für die die Vaterschaft anerkannt worden sei, leiblichen Kindern gleichzustellen. Es gebe keinen Grund, ihn anders zu behandeln, weil er aus einer außerehelichen Beziehung stamme. Die Frau seines inzwischen verstorbenen Onkels U. J., Frau M. J., könne bezeugen, dass er von L. J. abstamme; sie kenne die Eltern vom Beginn ihrer Beziehung an. Die deutsche Volkszugehörigkeit der Großeltern könne nicht ernsthaft infrage gestellt werden angesichts seiner zahlreichen als Spätaussiedler anerkannten Verwandten, insbesondere der Geschwister des Vaters. Die Beweisführung sei gerade durch die Gegebenheiten im Zusammenhang mit dem Verfolgungsschicksal erschwert; so sei der Urgroßvater (A. J.) 1937 entführt und nie mehr lebend gesehen worden. Es könne jedenfalls auf die Urgroßeltern G. als Bezugspersonen abgestellt werden, deren deutsche Volkszugehörigkeit außer Zweifel stehe. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des BVA vom 05.10.2022 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10.11.2021 zu verpflichten, ihm einen Aufnahmebescheid nach dem BVFG zu erteilen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie trägt vor, es fehle bereits an dem Sprachnachweis. Der Kläger lege außerdem nicht dar, dass die Bezugspersonen, von denen er seine deutsche Abstammung ableite, zum maßgeblichen Stichtag (22.06.1941) ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum abgelegt hätten. Die 1933 geborene Großmutter R. J. sei nicht bekenntnisfähig gewesen, so dass es auf deren Eltern ankomme. Aus den Vertriebenenakten der Familienangehörigen des Klägers, denen die Spätaussiedlereigenschaft zuerkannt worden sei, könne angesichts der vergangenen Zeitraumes und der vielfachen Gesetzes- und Rechtsprechungsänderungen nichts abgeleitet werden. Jedenfalls fehle es an dem Nachweis der biologischen Abstammung des Klägers von Vorfahren deutscher Volkszugehörigkeit. Der Kläger müsse aber nachweisen, dass er das leibliche Kind von L. J. und dieser wiederum der Sohn von R. J. (geb. G.) und A. J. sei. Nach deutschem Recht werde der biologische Vater durch ein genetisches Vaterschaftsgutachten ermittelt (§§ 177 f. FamFG); nur wenn dies nicht möglich sei, komme die Vermutungsregel nach § 1600d Abs. 2 BGB zum Zuge. Insoweit kämen aber nur Befragungen der Mutter und des fraglichen Vaters in Betracht. Um die Feststellungen eines DNA-Gutachtens als objektiven Abstammungsnachweis anzuerkennen, müsse dieses bestimmten Mindestanforderungen genügen; auf den Schriftsatz vom 17.11.2022 wird insoweit verwiesen (Bl. 44 f. der Gerichtsakte). Wege der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des BVA. Entscheidungsgründe Trotz Ausbleibens des Klägers und seines Prozessbevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung konnte verhandelt und entschieden werden, weil der Kläger mit der Ladung auf § 102 VwGO hingewiesen wurde. Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Bescheid des Bundesverwaltungsamts vom 05.10.2022 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10.11.2021 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 S. 1 VwGO. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Erteilung eines Aufnahmebescheides als Spätaussiedler. Gemäß § 26 des Bundesvertriebenengesetzes (BVFG) wird Personen, die die Aussiedlungsgebiete als Spätaussiedler verlassen wollen, um im Geltungsbereich des Bundesvertriebenengesetzes ihren ständigen Aufenthalt zu nehmen, nach Maßgabe der folgenden Vorschriften ein Aufnahmebescheid erteilt. Nach § 27 Abs. 1 S. 1 BVFG wird der Aufnahmebescheid auf Antrag Personen mit Wohnsitz in den Aussiedlungsgebieten erteilt, die nach Begründung des ständigen Aufenthaltes im Geltungsbereich des Gesetzes die Voraussetzungen als Spätaussiedler erfüllen. Diese richten sich nach §§ 4 und 6 BVFG. Danach kann nur ein deutscher Volkszugehöriger Spätaussiedler sein. Wer, wie der Kläger, nach dem 31.12.1923 geboren ist, ist nur dann deutscher Volkszugehöriger, wenn er von einem deutschen Staatsangehörigen oder von einem deutschen Volkszugehörigen abstammt und sich bis zum Verlassen der Aussiedlungsgebiete durch eine Nationalitätenerklärung oder auf andere Weise zum deutschen Volkstum bekannt hat. Vor Verlassen des Aussiedelungsgebietes geänderte Nationalitätenerklärungen nur zum deutschen Volkstum gehen früheren Bekenntnissen zu einem nichtdeutschen Volkstum vor. Ernsthafte Bemühungen zur Änderung einer Nationalitätenerklärung können hierbei genügen. Das Bekenntnis auf andere Weise kann insbesondere durch einen Nachweis ausreichender deutscher Sprachkenntnisse entsprechend dem Niveau B1 des Gemeinsam Europäischen Referenzrahmens für Sprachen oder durch den Nachweis familiär vermittelter Deutschkenntnisse erbracht werden. Es muss bestätigt werden durch den Nachweis der Fähigkeit, zum Zeitpunkt der verwaltungsbehördlichen Entscheidung über den Aufnahmeantrag, in der Fällen der vorzeitigen Einreise im Härtewege im Zeitpunkt dieser Einreise zumindest ein einfaches Gespräch auf Deutsch führen zu können, es sei denn, der Aufnahmebewerber kann diese Fähigkeit wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder wegen einer Behinderung nicht besitzen. Ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum wird unterstellt, wenn es unterblieben ist, weil es mit Gefahr für Leib oder Leben oder schwerwiegenden beruflichen oder wirtschaftlichen Nachteilen verbunden war, jedoch aufgrund der Gesamtumstände der Wille unzweifelhaft ist, der deutschen Volksgruppe und keiner anderen anzugehören. Der Kläger erfüllt die tatbestandlichen Voraussetzungen der § 4, 6 Abs. 2 S. 1 BVFG nicht. Es fehlt zunächst an einem tragfähigen Nachweis der Abstammung von einem deutschen Staatsangehörigen oder deutschen Volkszugehörigen. In Bezug auf die deutsche Abstammung des Klägers kommen als Bezugspersonen die angebliche Großmutter väterlicherseits, R. J. (geborene G.), und der Großvater väterlicherseits, A. J., Betracht. Die deutsche Volkszugehörigkeit der Person, von der die Abstammung hergeleitet wird, beurteilt sich sowohl im Rahmen des § 4 Abs. 1 Nr. 3 BVFG als auch des § 6 Abs. 2 S. 1 BVFG nach der Rechtslage zum Zeitpunkt der Geburt des Aufnahmebewerbers. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 9. Mai 2022 – 11 A 2097/20 –, juris Rn. 31. Zum Zeitpunkt der Geburt des Klägers galt § 6 BVFG in der bis zum 31. Dezember 1992 gültigen Fassung vom 19. Mai 1953, BGBl. I S. 201 (im Folgenden: a. F.). Nach § 6 BVFG a. F. ist deutscher Volkszugehöriger, wer sich in seiner Heimat zum deutschen Volkstum bekannt hat, sofern dieses Bekenntnis durch bestimmte Merkmale wie Abstammung, Sprache, Erziehung, Kultur bestätigt wird. Das Bekenntnis muss im Zeitraum unmittelbar vor Beginn der gegen die deutsche Bevölkerungsgruppe gerichteten Verfolgungs- und Vertreibungsmaßnahmen abgelegt worden sein. Diese Maßnahmen begannen in der ehemaligen Sowjetunion nach Beginn des deutsch-sowjetischen Kriegs am 22. Juni 1941. Vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Juni 1995 - 9 C 392.94 -, BVerwGE 98, 367, juris, Rn. 24, Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 9. Mai 2022 – 11 A 2097/20 –, juris Rn. 35 f. Die Großmutter R. war zu Beginn der allgemeinen, kriegsbedingten Vertreibungsmaßnahmen im Jahr 1941 noch keine 16 Jahr alt und somit nicht bekenntnisfähig. Bei einem Kind, das kurz vor Beginn der allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen noch nicht selbst ein verbindliches eigenes Volkstumsbekenntnis ablegen konnte, war entscheidend auf die Volkszugehörigkeit der Eltern und bei Eltern verschiedenen Volkstums wiederum darauf abzustellen, ob der die Familie prägende Elternteil zum maßgeblichen Zeitpunkt deutscher Volkszugehöriger war. BVerwG, Urteil vom 29. Oktober 2019 – 1 C 43.18 –, BVerwGE 167, 9, juris Rn. 29. Ob sie gemessen daran als deutsche Volkszugehörige zu betrachten ist, kann ebenso dahinstehen wie die Frage, ob A. J. deutscher Volkszugehöriger war. Denn jedenfalls hat der Kläger seine Abstammung von deren Sohn L. J. nicht belegt. Dabei ist zunächst festzustellen, dass der Kläger sich nicht schon deshalb darauf berufen kann, im Sinne von § 6 Abs. 2 BVFG von L. J. abzustammen, weil dieser 1997 die Vaterschaft anerkannt hat. Abstammung im Sinne von § 6 Abs. 2 BVFG ist nur die biologische Abstammung. Vgl. bereits VG Köln, Gerichtsbescheid vom 28. Mai 2020 – 10 K 2511/18 –, juris Rn. 41 ff. Anders als der Kläger meint, stellt sich also die Frage, ob eine Vaterschaftsanerkennung einer Adoption gleichzustellen ist, hier nicht. Abkömmlinge im Sinne des § 27 Abs. 2 S. 1 BVFG sind dagegen grundsätzlich leibliche Kinder und Adoptivkinder. OVG NRW, Urteil vom 27. Januar 2004 – 2 A 3304/02 –, juris Rn. 32. Der Kläger begehrt jedoch die Erteilung eines Aufnahmebescheides nach § 27 Abs. 1 S. 1 BVFG, so dass es auf die Abstammung im Sinne von § 6 Abs. 2 BVFG ankommt. Die 1997 neu ausgestellte Geburtsurkunde des Klägers wertet das Gericht nicht als Nachweis der Abstammung von L. J.. In die 1986 ausgestellte Geburtsurkunde des Klägers ist kein Vater eingetragen. Erst im Zuge der Hochzeit mit der Mutter des Klägers erkannte Herr L. J. die Vaterschaft an und wurde nachträglich in die Geburtsurkunde des Klägers eingetragen. Auch die Anerkennung der Vaterschaft führt nicht weiter. Sie ist kein Beweis für die biologische Abstammung, sondern eine freiwillige Erklärung, die zu einer rechtlichen Vaterschaft führt. Das Kind erwirbt dadurch die gleichen Rechte und Pflichten gegenüber beiden Elternteilen wie Kinder, die von Personen abstammen, die miteinander die Ehe geschlossen haben. Vgl. zur Rechtslage in Kasachstan OVG NRW, Urteil vom 27. Januar 2004 – 2 A 3304/02 –, juris Rn. 37 ff. Sie ist allerdings ein starkes Indiz für eine biologische Abstammung, wenn sie im zeitlichen Zusammenhang mit der Geburt eines nichtehelichen Kindes erklärt wird. VG Köln, Urteil vom 15. Januar 2019 – 7 K 5671/16 –, juris Rn. 42. Dass er bei L. J. aufwuchs, wie der Kläger vorträgt, und gleichwohl die Vaterschaft nicht bereits 1986 in die Geburtsurkunde eingetragen wurde, sondern erst zehn Jahre später, wertet das Gericht demgegenüber als starkes Indiz dafür, dass zwischen den beiden keine Verwandtschaft bestand. Denn die Eintragung von L. J. in die Geburtsurkunde wäre, worauf die Beklagte bereits zutreffend hingewiesen hat, rechtlich möglich gewesen. Das Gesetz zur Bestätigung der Grundlagen der Gesetzgebung der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken (SSR) und der Unionsrepubliken vom 27. Juni 1968 stellte nämlich mit Wirkung zum 1. Oktober 1968 eheliche und nichteheliche Kindern - bei festgestellter Vaterschaft - gleich. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 27. November 2020 – 11 A 1075/19 –, juris Rn. 45 ff. m. w. N. Wenn also die Möglichkeit der Vaterschaftsanerkennung und in der Folge der Eintragung des Vaters in die Geburtsurkunde bestand und es keine Zweifel an der Vaterschaft von L. J. gab, wie der Kläger vorträgt, wirft dies die Frage auf, warum dann gleichwohl die Eintragung unterblieb. Das vermochte auch der Kläger nicht plausibel zu erklären. Den Nachweis der biologischen Vaterschaft des Herrn L. J. hat der Kläger auch nicht durch das im Verwaltungsverfahren vorgelegte DNA-Gutachten geführt, das belegen sollte, dass er, der Kläger, mit Herrn A. J., bei dem es sich um den Bruder von L. handeln soll, verwandt ist. Die Beklagte hat zutreffend darauf hingewiesen, dass das Gutachten nicht geeignet ist, die Verwandtschaft zwischen dem Kläger und A. J., dem angeblichen Onkel väterlicherseits, zu belegen. Denn die Spender der untersuchten Objekte waren nicht identifiziert und auch das beauftragte Institut selbst sprach dem Resultat des DNA-Tests jede Beweiseignung ab. Das Gericht war auch nicht gehalten, die Frage der Abstammung selber zu ermitteln. In dem vom Untersuchungsgrundsatz beherrschten Verwaltungsprozess ist es Aufgabe des Gerichts, von sich aus den maßgeblichen Sachverhalt zu ermitteln, dazu von Amts wegen die erforderlichen Sachverhaltsaufklärungen zu betreiben und sich seine eigene Überzeugung zu bilden (§ 86 Abs. 1 Satz 1, § 108 Abs. 1 S. 1 VwGO). Die den Beteiligten dabei auferlegte Mitwirkungspflicht (§ 86 Abs. 1 S. 1 Hs. 2 VwGO) entbindet das Gericht daher grundsätzlich nicht von seiner eigenen Aufklärungspflicht. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist allerdings geklärt, dass eine Verletzung der Mitwirkungspflichten durch die Beteiligten die Anforderungen an die Ermittlungspflicht des Gerichts herabsetzen kann und dass die gerichtliche Aufklärungspflicht dort ihre Grenze findet, wo das Vorbringen des Klägers keinen tatsächlichen Anlass zu weiterer Sachaufklärung bietet. Vgl. nur BVerwG, Beschluss vom 27. Februar 2020 – 9 BN 2.19 –, juris Rn. 3 m. w. N. und Urteil vom 29. Juni 1999 – 9 C 36.98 –, BVerwGE 109, 174, juris Rn. 9. So verhält es sich hier. Das Vorbringen des Klägers bietet keinen tatsächlichen Anlass zu weiterer Sachaufklärung. Dass sich aus seinen Angaben die bloße Möglichkeit ergibt, dass L. J. sein leiblicher Vater sein könnte, zwingt das Gericht nicht, zur Frage der Abstammung eigene Ermittlungen vorzunehmen. Der Vortrag des Klägers bietet auch sonst keine tatsächlichen Anknüpfungspunkte für weitere Ermittlungen. Der Nachweis der biologischen Vaterschaft könnte nicht, wie der Kläger meint, durch Zeugenaussagen von Verwandten erbracht werden. Denn sie könnten allenfalls vom Hörensagen über Aussagen der Mutter oder des Herrn L. J. berichten. Ebenso wenig können Fotos, auf denen der Kläger und L. J. wie Vater und Sohn abgebildet sind, etwas über ihre biologische Verwandtschaft aussagen. Der Kläger befindet sich zudem nicht, wie er meint, in einem Beweisnotstand. Der unverschuldete Beweisnotstand lässt es zu, auch Tatsachen festzustellen, die nur vom Antragsteller vorgetragen worden sind. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 16. Februar 1990 – 9 B 325.89 –, juris Rn. 21. Hier bestand aber aus Sicht des Klägers die Möglichkeit, einen Nachweis über seine Abstammung von L. J. zu erbringen, nämlich durch den Nachweis der Verwandtschaft mit dem in Deutschland lebenden Herrn A. J. oder mit Frau O. J., der angeblichen Schwester des vermeintlichen Vaters. Nach den allgemeinen Regeln geht daher die Nichterweislichkeit der – für ihn günstigen – anspruchsbegründenden Tatsache der Abstammung von einem deutschen Volkszugehörigen zu Lasten des Klägers. Darüber hinaus scheitert der Anspruch des Klägers auch an dem fehlenden Nachweis der deutschen Sprachkenntnisse. Den nach § 6 Abs. 2 S. 5 BVFG erforderlichen Nachweis hat der Kläger auch im Klageverfahren nicht vorgelegt. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Rechtsmittelbelehrung Innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils kann bei dem Verwaltungsgericht Köln schriftlich beantragt werden, dass das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster die Berufung zulässt. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster schriftlich einzureichen. Der Antrag ist zu stellen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtigten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,- Euro festgesetzt. Gründe Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 52 Abs. 2 GKG. Der festgesetzte Wert entspricht dem Auffangstreitwert. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Verwaltungsgericht Köln schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls das Verwaltungsgericht ihr nicht abhilft. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf der genannten Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes zweihundert Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zulässt.