Beschluss
2 B 990/20
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Beschwerden der Beteiligten gegen die verwaltungsgerichtliche Anordnung vorläufigen Rechtsschutzes sind unbegründet und bleiben zurückzuweisen.
• Eine Stützmauer kann Bestandteil der öffentlichen Straße i.S. d. § 2 Abs. 2 Nr. 1a StrWG NRW sein; die Unterhaltungspflicht des Straßenbaulastträgers bemisst sich nach dem überwiegenden Schutzzweck.
• Bei der Anordnung von Maßnahmen zur Gefahrenabwehr hat die Behörde zunächst Ermittlungs- und Aufklärungsmaßnahmen anzuordnen; weitergehende Behebungsanordnungen sind nur nach Abwägung und bei ausreichender Feststellung von Gefahrumfang und Verantwortlichkeit gerechtfertigt.
• Zur Anordnung aufschiebender Wirkung im vorläufigen Rechtsschutz kommt es auch auf die Interessenabwägung an; wenn die Behörde bereits Vorsorge getroffen hat und die Kosten- bzw. Haftungsfrage im Streit steht, kann das Suspensivinteresse des Klägers überwiegen.
Entscheidungsgründe
Aufschiebende Wirkung bei Ordnungsverfügungen zu Straßenstützmauer und Nebenanlagen • Die Beschwerden der Beteiligten gegen die verwaltungsgerichtliche Anordnung vorläufigen Rechtsschutzes sind unbegründet und bleiben zurückzuweisen. • Eine Stützmauer kann Bestandteil der öffentlichen Straße i.S. d. § 2 Abs. 2 Nr. 1a StrWG NRW sein; die Unterhaltungspflicht des Straßenbaulastträgers bemisst sich nach dem überwiegenden Schutzzweck. • Bei der Anordnung von Maßnahmen zur Gefahrenabwehr hat die Behörde zunächst Ermittlungs- und Aufklärungsmaßnahmen anzuordnen; weitergehende Behebungsanordnungen sind nur nach Abwägung und bei ausreichender Feststellung von Gefahrumfang und Verantwortlichkeit gerechtfertigt. • Zur Anordnung aufschiebender Wirkung im vorläufigen Rechtsschutz kommt es auch auf die Interessenabwägung an; wenn die Behörde bereits Vorsorge getroffen hat und die Kosten- bzw. Haftungsfrage im Streit steht, kann das Suspensivinteresse des Klägers überwiegen. Die Antragstellerin begehrte vorläufigen Rechtsschutz gegen mehrere Ordnungsverfügungen der Antragsgegnerin vom 5. und 20. Mai 2020 sowie gegen Festsetzungen von Ersatzvornahmen. Streitgegenstand waren insbesondere die Anordnung zum Aufstellen eines Gerüsts mit Schutznetz, die Aufforderung, die Standsicherheit einer Hangstützmauer wiederherzustellen, die Entfernung einer Balustrade sowie Instandsetzungsmaßnahmen an Terrasse und Regenleitung. Die Antragsgegnerin hatte die Maßnahmen zur Gefahrenabwehr angeordnet und Ersatzvornahmen festgesetzt; die Antragstellerin bestritt teils ihre Verantwortlichkeit und machte geltend, die Mauer gehöre zur Straßenbaulast der Antragsgegnerin. Das Verwaltungsgericht stellte in Teilen die aufschiebende Wirkung der Klage wieder her; beide Seiten legten Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht ein. Gutachterliche Stellungnahmen und historische Unterlagen wurden vorgelegt und ausgewertet. • Prüfungsumfang: Der Senat beschränkte die Prüfung auf die fristgerecht vorgebrachten Beschwerdegründe und nahm eine zusammenfassende Prüfung nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO vor; an der Interessenabwägung des Verwaltungsgerichts besteht kein durchgreifender Zweifel. • Zuständigkeit und Straßenbestandteil: Nach § 2 Abs. 2 Nr. 1a StrWG NRW zählen Stützwände zu Straßenbestandteilen, wenn sie zum Schutz der Straße oder zur Stützung des angrenzenden Geländes bei Anlage/Änderung der Straße dienten. Die historischen Befunde und Gutachten sprechen gut vertretbar dafür, dass die streitige Stützmauer überwiegend dem Schutz der P.-Straße diente, weshalb die Unterhaltungspflicht bei der Antragsgegnerin liegen kann. • Rechtswidrigkeits- und Verantwortlichkeitsprüfung: Zwar besteht bauordnungsrechtlich nach § 3 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW Handlungsbedarf bei gefährdeten Bauteilen; jedoch ist hier nach den Akten und dem Gutachten erkennbar, dass die Antragsgegnerin über lange Zeit ihre Unterhaltungspflicht aus § 9 Abs. 1 Satz 2 StrWG nicht erfüllt hat, sodass der Antragstellerin kein erheblicher eigenes Verschulden nachgewiesen ist. • Verhältnis von Gefahrenerforschung und Behebungsanordnungen: Die Behörde kann zwar die Einholung eines Standsicherheitsnachweises verlangen; dennoch haben Ermittlungs- und Aufklärungsmaßnahmen Vorrang vor zwingenden Behebungsanordnungen, wenn Ursache und Ausmaß der Gefahr noch nicht abschließend geklärt sind. • Konsequenz für Vollzug und Ersatzvornahme: Die Androhung oder Festsetzung von Ersatzvornahme war insoweit nicht hinreichend begründet, insbesondere weil die Antragsgegnerin teilweise selbst Abhilfe geschaffen hatte (Aufstellen des Gerüsts) und deshalb Zwangsmittel ins Leere liefen. • Formelle Anforderungen: Hinsichtlich der Balustrade war die Anhörung der Antragstellerin formal ausreichend, da ihr Verfahrensbevollmächtigter vor Erlass in Kenntnis gesetzt und beteiligt war; eine bestimmte Form der Anhörung ist nicht vorgeschrieben. • Interessenabwägung: Unter Berücksichtigung, dass akute Gefahren durch die von der Antragsgegnerin getroffenen Maßnahmen nicht mehr gegeben waren und die Hauptsachefrage letztlich die Kosten- und Haftungsverteilung betrifft, überwog im summarischen Rechtsschutz das Suspensivinteresse der Antragstellerin für die angegriffenen Anordnungen. • Kosten- und Streitwertentscheidung: Die Kosten des Beschwerdeverfahrens wurden anteilig verteilt; der Streitwert wurde innerhalb der bis 50.000 € liegenden Wertstufe festgestellt. Die Beschwerden beider Parteien wurden zurückgewiesen; das Oberverwaltungsgericht bestätigte überwiegend die Interessenbewertung des Verwaltungsgerichts und hielt die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung in Bezug auf bestimmte Ordnungsverfügungen und die Festsetzungen der Ersatzvornahme für geboten. Wesentlich ist, dass die Stützmauer nach den vorliegenden historischen und gutachterlichen Feststellungen als Bestandteil der öffentlichen Straße in Betracht kommt, sodass die Verkehrssicherungspflicht primär der Antragsgegnerin obliegen kann. Darüber hinaus sprach das Fehlen akuter, verbleibender Standsicherheitsgefahren und das Bestehen offener Fragen zur Verantwortlichkeit und zum Umfang erforderlicher Sanierungsmaßnahmen dafür, Ermittlungs- und Klärungsmaßnahmen abzuwarten; deshalb überwog im summarischen Verfahren das Suspensivinteresse der Antragstellerin. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens wurden der Antragstellerin zu 5 % und der Antragsgegnerin zu 95 % auferlegt; der Streitwert wurde in die bis 50.000 € reichende Wertstufe eingeordnet.