Beschluss
6 B 45/22
Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Entscheidung vom
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Leitsätze
1. Die Zurechenbarkeit einer Stützmauer zum Straßenkörper nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a SächsStrG setzt - als ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal - zusätzlich einen funktionellen Zusammenhang mit der Straße voraus. 2. Für die Verpflichtung zur Unterhaltung einer Stützmauer an einer Straße ist auf deren überwiegendes Schutzziel abzustellen, wenn eines der Schutzziele (Schutz des Anliegergrundstücks oder der Straße) deutlich überwiegt. 3. Zur entsprechenden Anwendung der Regelungen über den Überbau auf eine Stützmauer.
Entscheidungsgründe
1. Die Zurechenbarkeit einer Stützmauer zum Straßenkörper nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a SächsStrG setzt - als ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal - zusätzlich einen funktionellen Zusammenhang mit der Straße voraus. 2. Für die Verpflichtung zur Unterhaltung einer Stützmauer an einer Straße ist auf deren überwiegendes Schutzziel abzustellen, wenn eines der Schutzziele (Schutz des Anliegergrundstücks oder der Straße) deutlich überwiegt. 3. Zur entsprechenden Anwendung der Regelungen über den Überbau auf eine Stützmauer. Az.: 6 B 45/22 3 L 813/21 SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache 1. der 2. des beide wohnhaft: - Antragsteller - - Beschwerdeführer - prozessbevollmächtigt: gegen die Stadt Trebsen vertreten durch den Bürgermeister Markt 13, 04687 Trebsen - Antragsgegnerin - - Beschwerdegegnerin - prozessbevollmächtigt: wegen Aufforderung zur Beräumung einer Straße nach SächsPBG; Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz hier: Beschwerde 2 hat der 6. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Dehoust, die Richterin am Oberverwaltungsgericht Drehwald und den Richter am Oberverwaltungsgericht Groschupp am 13. Juni 2022 beschlossen: Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Leipzig vom 18. Januar 2022 - 3 L 813/21 - wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Antragsteller den Mauerabbruch in der P Straße, Höhe Grundstück Hausnummer.., innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses zu beräumen haben. Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird unter Abänderung der erstinstanzlichen Festsetzung für beide Rechtszüge auf je 7.500,00 € festgesetzt. Gründe I. Die Antragsteller wenden sich gegen eine Anordnung zur Beseitigung von eingestürzten Mauerstücken aus öffentlichem Straßenraum. Mit Bescheid vom 25. Oktober 2021 verfügte die Antragsgegnerin gegenüber den Antragstellern als Eigentümer des Grundstücks P Straße.., 0.... T, Flustück Nr. ..... der Gemarkung P, den Mauerabbruch in Höhe ihres Grundstücks bis zum 31. Dezember 2021 zu beräumen (Nr. 1), drohte für den Fall der Weigerung die Ersatzvornahme an (Nr. 2) und ordnete für den Fall, dass die Antragsteller der Anordnung nicht nachkommen sollten, die sofortige Vollziehung zu Nr. 1 an (Nr. 3). Zur Begründung führte die Antragsgegnerin in ihrem Bescheid aus, die Antragsteller hafteten polizeirechtlich für den Zustand der Stützmauer. Dies gelte unabhängig davon, ob die Stützmauer auf oder hinter der Grundstücksgrenze errichtet worden sei. Denn sie sei als wesentlicher Bestandteil des Grundstücks der Antragsteller anzusehen (§§ 93, 94 BGB). Das Verwaltungsgericht hat den Antrag der Antragsteller auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nach § 80 Abs. 5 VwGO abgelehnt. Der angefochtene Bescheid sei bei summarischer Prüfung rechtmäßig. Rechtsgrundlage sei die polizeiliche Generalklausel in § 12 SächsPBG. Die in den öffentlichen Straßenraum gestürzten 1 2 3 3 Mauerteile stellten eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit dar, da der bestimmungsgemäße Gebrauch öffentlicher Verkehrsflächen nicht mehr gegeben sei. Die Antragsgegnerin habe die Antragsteller als Zustandsverantwortliche in Anspruch nehmen dürfen. Die Stützmauer sei mit dem Grund und Boden fest verbunden und daher wesentlicher Bestandteil i. S. v. §§ 93, 94 Abs. 1 BGB. Die Antragsteller seien daher zumindest (Mit-)Eigentümer der beschädigten Mauer. Die Antragsgegnerin dürfe die Antragsteller als alleinige Zustandsverantwortliche im Sinne von § 15 Abs. 2 Satz 1 SächsPBG in Anspruch nehmen. Die Stützmauer diene allein dem Schutz des Grundstücks der Antragsteller und sei diesem daher sicherheitsrechtlich zuzuordnen. Dass die Stützmauer teilweise auch auf zwei Splitterflurstücken stehe, die sich im Eigentum der Antragsgegnerin befänden (Flürstücke Nr. .... und... der Gemarkung P), sei für die sicherheitsrechtliche Störerhaftung unbeachtlich. Ob diejenige Person, die aufgrund ihrer Inhaberschaft der tatsächlichen Gewalt oder ihrer Eigentümerstellung zur effektiven Gefahrenabwendung in der Lage sei, zugleich auch einer entsprechenden zivilrechtlichen Verpflichtung unterliege, sei im maßgeblichen Interesse der effektiven Gefahrenabwehr unerheblich. Nach Aktenlage sei die Gefahrenlage grundstücksbezogen und damit der Sphäre der Verantwortung des jeweiligen Grundstückseigentümers zuzuordnen. § 2 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a SächsStrG stehe dem nicht entgegen, da kein funktionaler Zusammenhang der Stützmauer mit dem Straßenkörper bestehe. Der Bescheid leide auch nicht an einem Ermessensfehler. Die Antragsgegnerin habe das ihr eingeräumte Ermessen auch in Bezug auf die Störerauswahl erkannt und fehlerfrei ausgeübt. Dagegen wenden die Antragsteller ein, das Verwaltungsgericht sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass sie Zustandsverantwortliche seien. Zwar gehe das Verwaltungsgericht zutreffend davon aus, dass die Stützmauer als wesentlicher Bestandteil zu behandeln sei. Die Stützmauer stehe aber nicht auf ihrem Flurstück Nr. ....., weswegen sie auch nicht Eigentümer der Stützmauer sein könnten. Der Mauerabbruch stamme entgegen den Feststellungen des Verwaltungsgerichts ausschließlich von den im Eigentum der Antragsgegnerin stehenden Splittergrundstücken, den Flurstücken Nr. .... und Nr... (gemeint ist Nr. ...), die im Zuge einer Neuvermessung aus dem Flurstück Nr. ..... herausgemessen worden seien. Mangels Eigentümerschaft könnten sie nicht als Zustandsstörer in Anspruch genommen werden. Das Verwaltungsgericht sei zudem fehlerhaft davon 4 5 6 4 ausgegangen, dass die Stützmauer allein dem Schutz ihres Grundstücks diene. Sie diene vielmehr ausschließlich dem Schutz des Straßenkörpers der P Straße, für die die Antragsgegnerin die Straßenbaulast trage. Die Argumentation des Verwaltungsgerichts zu § 2a Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a SächsStrG gehe ebenfalls fehl, zumal nicht ermittelt worden sei, welche Veränderungen es zwischenzeitlich gegeben habe, die sich auf die Funktion der Stützmauer hätten auswirken können. Zumindest sei die Antragsgegnerin als Straßenbaulastträgerin für die Erhaltung der Stützmauer mitverantwortlich. Die Antragsgegnerin sei schließlich mit allen Handlungsmöglichkeiten ausgestattet, um die Schuttablagerungen selbst effektiv zu beseitigen, weshalb auch die Androhung der Ersatzvornahme rechtswidrig sei. II. Die Beschwerde der Antragsteller bleibt ohne Erfolg. Die mit ihr vorgetragenen Gründe, auf deren Prüfung der Senat im Beschwerdeverfahren nach § 146 Abs. 4 Sätze 3 und 6 VwGO beschränkt ist, ergeben nicht, dass das Verwaltungsgericht die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs der Antragsteller gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 25. Oktober 2021 zu Unrecht abgelehnt hat. Das Vorbringen der Antragsteller rechtfertigt keine Änderung des Beschlusses. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag der Antragsteller auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes im Ergebnis zu Recht abgelehnt. 1. Rechtsgrundlage für die Anordnung, den Mauerabbruch in der P Straße in Höhe von Hausnummer.. zu beräumen, ist die polizeiliche Generalklausel in § 12 Abs. 1 SächsPBG, wonach die Polizeibehörden die notwendigen Maßnahmen treffen können, um eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung abzuwehren, soweit die Befugnisse nicht besonders geregelt sind. Von dem auf der öffentlichen Straße liegenden Mauerabbruch geht eine Gefahr für die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs auf der Straße und damit für die öffentliche Sicherheit aus. Dies steht zwischen den Beteiligten zu Recht auch nicht im Streit. Nach den im Eilverfahren zur Verfügung stehenden Erkenntnismitteln sind die Antragsteller mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auch alleinige Verantwortliche für die Gefahr, sodass die Maßnahme gemäß § 15 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 SächsPBG gegen sie gerichtet werden konnte. Einer Ermessensentscheidung zur Auswahl unter verschiedenen Verantwortlichen bedurfte es deshalb nicht. Eine solche 7 8 9 10 5 hat die Antragsgegnerin in dem von den Antragstellern angegriffenen Bescheid entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts auch nicht getroffen. Nach § 15 Abs. 1 Satz 1 SächsPBG sind, wenn von einem Tier oder einer Sache eine Gefahr ausgeht, die Maßnahmen gegen den Inhaber der tatsächlichen Gewalt zu richten. Gemäß § 15 Abs. 2 Satz 1 SächsPBG können sie auch gegen den Eigentümer oder einen sonst Berechtigten gerichtet werden. Es spricht Überwiegendes dafür, dass die Antragsteller sowohl alleinige Inhaber der tatsächlichen Gewalt (a) als auch Eigentümer der Stützmauer sind und sonstige Berechtigte nicht existieren (b). Auch sind keine Personen ersichtlich, die als Verhaltensstörer in Betracht kommen (c). a) Die Stützmauer unterfällt entgegen der Einschätzung der Antragsteller wohl nicht der Straßenbaulast und damit auch nicht der Unterhaltungspflicht der Antragsgegnerin. Der Antragsgegnerin obliegt die Straßenbaulast und damit die Pflicht zur Unterhaltung für Ortsstraßen (§ 44 Abs. 1 Satz 3, § 3 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b SächsStrG, § 9 Abs. 1 SächsStrG), wie der am Grundstück der Antragsteller vorbeiführenden P Straße, an der die Stützmauer mit einer Seite angrenzt. Nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a SächsStrG gehören Stützmauern zum Straßenkörper und sind damit Teil der öffentlichen Straßen. Zwar erfasst die Norm ihrem Wortlaut nach alle Stützmauern. Die Zurechenbarkeit einer Stützmauer zum Straßenkörper nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a SächsStrG setzt aber - als ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal - zusätzlich einen funktionellen Zusammenhang mit der Straße voraus (SächsOVG, Beschl. v. 28. November 2006 - 5 BS 185/06 -, juris Rn. 8; zur inhaltsgleichen Vorschrift § 2 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a StrG NRW: OVG NRW, Beschl. v. 20. September 2020 - 2 B 990/20 -, juris Rn. 19 f.; zu § 2 Abs. 2 Nr. 1 HessStrG: HessVGH, Beschl. v 27. November 2015 - 2 A 2073/14.Z -, juris Rn. 16 ff.). Dient die Mauer allein dem Schutz des Anliegergrundstücks, so ist sie diesem zuzuordnen. Dient sie allein dem Schutz der Straße, ist sie ihr zuzuordnen. Dient die Stützmauer sowohl dem Schutz der Straße als auch dem des Anliegergrundstücks, kommt eine gemeinsame Unterhaltungspflicht ebenso in Betracht wie eine an einem Überwiegen des Schutzzieles anknüpfende Unterhaltspflicht (SächsOVG, Beschl. v. 28. November 2006 a. a. O.). Eine die Unterhaltspflicht in solchen Fällen immer dem anliegenden Grundstückseigentümer auferlegende Vorschrift, wie sie etwa das Straßengesetz für das Land Baden- Württemberg enthält (vgl. dort § 56 Abs. 1 i. V. m. § 12 Abs. 5), gibt es im Sächsischen Straßengesetz nicht. Wenn ein Schutzziel deutlich überwiegt, ist es für die Unterhaltungspflicht maßgeblich (vgl. auch OVG NRW, Beschl. v. 20. September 2020, 11 12 13 6 a. a. O. Rn. 20.). Nur wenn dies nicht der Fall ist, liegt eine gemeinsame Unterhaltungspflicht nahe. Zur Beurteilung wird teilweise auf die Situation im Zeitpunkt der Errichtung der Straße oder Stützmauer abgestellt, zum Teil auf die objektive Situation zum heutigen Zeitpunkt (vgl. HessVGH, Beschl. v 27. November 2015 a. a. O. Rn. 20 m. w. N.). Da es um Gefahrabwehr zum heutigen Zeitpunkt geht, ist vorrangig auf die heutigen Umstände abzustellen; die Umstände zum Zeitpunkt der Errichtung der Straße oder der Stützmauer können aber Indizien zum funktionalen Zusammenhang zwischen Straße und Stützmauer ergeben. Hier dient die Stützmauer bei objektiver Betrachtung zum heutigen Zeitpunkt sowohl dem Grundstück der Kläger, weil es das Abrutschen des Gartens des höhergelegenen Hauses verhindert und die Nutzbarkeit des Grundstücks der Antragsteller durch Anlage einer ebenen Fläche für Garten und Terrasse verbessert, als auch der Straße, weil es das Abrutschen von Steinen und Erdreich des Grundstücks auf die Straße verhindert. Der funktionale Bezug zum Grundstück überwiegt aber derart den zur Straße, dass eine alleinige Unterhaltungspflicht durch die Antragsteller und keine gemeinsame Unterhaltungspflicht durch Antragsteller und Antragsgegnerin besteht. Die bei den Akten befindlichen Lichtbilder zeigen, dass nicht nur Teile der zur P Straße hin gelegenen Stützmauer eingestürzt sind, sondern dass auch ein Teil des auf dem Flurstück Nr. ..... - von der P Straße aus gesehen - hinter der Stützmauer aufgeschütteten Grund und Bodens in den Straßenraum mit abgeglitten ist. Für ein Überwiegen des funktionalen Zusammenhangs zum Grundstück spricht, dass die Stützmauer von der früheren Eigentümerin, der Gemeinde P, dazu errichtet wurde, das Grundstück durch Schaffung einer ebenen Fläche besser nutzen zu können und nicht, um die Straße errichten zu können. Das bei den Akten befindliche Protokoll der „Schlußbaubesichtigung des neu errichteten Gemeindeamtes“ des Gemeindeamts P vom 8. August 1922 bestätigt den optischen Eindruck und die Zweckbestimmung der Mauer. Das Grundstück war seinerzeit mit der Bezeichnung Flurstück Nr. .... im Grundbuch der Gemeinde P eingetragen. Die Stützmauer wurde von der Bauherrin des auf dem Grundstück errichteten Gebäudes, der Gemeinde P, wohl im Jahr 1922 oder in den Vorjahren erbaut. So geht aus dem Dokument hervor, dass „entlang des Neubaugrundstücks“ mit der Flurstückbezeichnung Nr. .... „vor dem zu Tage tretenden Felsblock eine Gartenstützmauer errichtet“ wurde. Allem Anschein nach wurde die Stützmauer - wegen eines Felsblocks auf dem Flurstück und der Hanglage - nach drei Seiten hin errichtet, um mittels einer Aufschüttung eine ebene Fläche zwischen dem damaligen Gemeindeamt und der P Straße zur Nutzung als Garten zu schaffen. Die Mauer sollte somit die Anlage eines ebenen Gartens ermöglichen sowie diesen 14 7 abstützen und nicht die Errichtung der wohl bereits bestehenden Straße ermöglichen. Auf den Nachbargrundstücken befinden sich deutlich kleinere Stützmauern. Dagegen tritt die Funktion, dass die Stützmauer die P Straße auch vor abrutschendem Erdreich schützt, bei wertender Betrachtung deutlich zurück. Die Gefahr des Abrutschens ist hier primär dadurch bedingt, dass das Haus so hoch errichtet ist und das Grundstück über einen ebenen Garten und damit auch über eine entsprechend hohe Stützmauer verfügt. Ohne Erfolg berufen sich die Antragsteller in ihrer Beschwerdebegründung darauf, das Verwaltungsgericht habe nicht ermittelt, ob es im Zuge der Erneuerung der P Straße zu Veränderungen gekommen sei. Anhaltspunkte dafür, dass sich durch den Ausbau das Schutzziel der Stützmauer verändert haben könnte, werden von den Antragstellern weder benannt, noch sind solche nach Aktenlage ersichtlich. Wegen des eindeutigen Überwiegens des funktionalen Zusammenhangs zum Grundstück der Antragsteller und weil auch äußere Merkmale darauf hindeuten, dass die Stützmauer den Antragstellern allein gehört, kann offenbleiben, ob die Regelungen im Bürgerlichen Gesetzbuch, die die Vermutung der Befugnis zur gemeinsamen Benutzung und die Verpflichtung zur gemeinsamen Unterhaltung einer Grenzeinrichtung (§§ 921, 922 BGB) enthalten, hier entsprechend anwendbar sind oder ob sie nur das nachbarrechtliche Verhältnis regeln (so BayVGH, Beschl. v. 4. April 2016 - 10 ZB 14.2380 -, juris Rn. 9). Weil auch äußere Merkmale darauf hindeuten, dass die Mauer den Antragstellern allein gehört, würde die Vermutung nicht eingreifen (vgl. § 921 letzter Halbsatz BGB). b) Nach gegenwärtigem Kenntnisstand spricht auch Überwiegendes für ein Alleineigentum der Antragsteller. Nach den bei der Verwaltungs- und Gerichtsakte befindlichen Lichtbildern und Ablichtungen aus Vermessungsunterlagen geht der Senat davon aus, dass viel dafür spricht, dass sich die Stützmauer teilweise auf dem Grundstück der Antragsteller und teilweise auf Grundstücken der Antragsgegnerin befindet. Gegebenenfalls wird der Frage aber im Widerspruchsverfahren weiter nachzugehen sein. Grundsätzlich sind für Grenzanlagen die Regelungen in § 946, § 94 Abs. 1 und § 905 Satz 1 BGB maßgebend, aus denen sich der Grundsatz der vertikalen („lotrechten“) Teilung ergibt. Dies hat zur Folge, dass jedem Grundstückseigentümer derjenige Teil der Grenzeinrichtung gehört, der sich auf seinem Grundstück befindet (ganz allgemeine Meinung, vgl. z. B. BGH, Urt. v. 27. März 2015 - V ZR 216/13 -, juris und BGHZ 204, 364 Rn. 8 m. w. N.). 15 16 17 18 19 8 Anders ist es jedoch bei einem infolge Zustimmung rechtmäßigen Überbau. Bei einem solchen besteht nach § 912 Abs. 1 BGB eine Duldungspflicht des Eigentümers des anderen Grundstücks. Das Eigentum am Gesamtgebäude hat der jeweilige Eigentümer des Grundstücks, von dem übergebaut ist (vgl. BGH, Urt. v. 16. Januar 2004 - V ZR 243/03 -, NJW 2004, 1237; Herrler, in: Grüneberg, BGB, 81. Aufl. 2022, § 912 Rn. 2). Hat der Eigentümer eines Grundstücks bei der Errichtung eines Gebäudes über die Grenze gebaut, ohne dass ihm Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt, so hat der Nachbar den Überbau nach § 912 Abs. 1 BGB zu dulden, es sei denn, dass er vor oder sofort nach der Grenzüberschreitung Widerspruch erhoben hat. Zwar findet die Vorschrift ihrem Wortlaut nach nur auf „Gebäude“ Anwendung. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist sie allerdings nach Sinn und Zweck erweiternd auch auf andere größere Bauwerke anzuwenden, deren Beseitigung eine dem (Teil-)Abriss eines Gebäudes im engeren Sinne vergleichbare Zerschlagung wirtschaftlicher Werte bedeutete (BGH, Urt. v. 27. März 2015 a. a. O. Rn. 30 zu einer Ufermauer an der Spree). Diese Voraussetzungen dürften hier mit überwiegender Wahrscheinlichkeit vorliegen. Die Stützmauer ist sowohl nach ihren Ausmaßen als auch nach ihrer Bauweise als größeres Bauwerk einzuordnen. Nach den bei den Akten befindlichen Lichtbildern umschließt sie nach drei Seiten hin eine höher gelegene Fläche des Flurstücks Nr. ...... Auf der nördlichen Seite grenzt sie die höher gelegene Fläche zur Hofeinfahrt ab und trifft im rechten Winkel auf den Gehweg an der P Straße. Von dort erstreckt sie sich auf einer Länge von ca. 20 bis 25 m entlang des zur P Straße gehörenden Gehwegs. Vom Schnittpunkt der Grundstücksgrenzen der Flurstücke Nr. ..... und Nr. .... führt sie vom Gehweg der P Straße im rechten Winkel abgehend entlang der Grenze des tiefer liegenden Flurstücks Nr. .... in östlicher Richtung weiter. Den Lichtbildern nach schätzt der Senat die Höhe der Stützmauer im Bereich der Hofeinfahrt bis zum Gehweg auf zwischen etwa ein bis zwei Meter. Entlang der P Straße steigt ihre Höhe bis zur Abbruchstelle in südlicher Richtung auf eine Höhe von etwa drei bis 3,5 Meter an. Entlang der Grenze zum Flurstück Nr. .... nimmt ihre Höhe wieder ab. Die Lichtbilder zeigen weiter, dass die Stützmauer in massiver Bauweise errichtet wurde. Den von der Antragsgegnerin vorgelegten Vermessungsunterlagen zufolge hat das Mauerwerk auf dem Straßenniveau eine Tiefe von 45 cm und oben, auf dem Niveau des Grundstücks der Antragsteller, eine Tiefe von 25 cm. 20 21 22 23 9 Auch die vom Bundesgerichtshof weiter vorausgesetzte erhebliche wirtschaftliche Bedeutung der Stützmauer für die Nutzbarkeit des Grundstücks der Antragsteller dürfte gegeben sein. Denn die Stützmauer wurde von der früheren Eigentümerin - wie ausgeführt - dazu errichtet, das Grundstück durch Schaffung einer ebenen Fläche besser nutzen zu können (vgl. zu besseren Ausnutzung eines hinter einer Ufermauer liegenden Ufergrundstücks: BGH, Urt v. 27. März 2015 a. a. O.). Nach den bei den Akten befindlichen Lichtbildern dient die Stützmauer augenscheinlich zur Absicherung gegen das Abgleiten der erhöhten Fläche des Grundstücks der Antragsteller, insbesondere auch zur P Straße hin. Der entsprechenden Anwendung von § 912 Abs. 1 BGB steht nicht entgegen, dass die Flurstücke Nr. Nr. .... und Nr. ... erst nach dem Bau der Stützmauer entstanden sind und zum Zeitpunkt des Überbaus sich die Grundstücke alle im Eigentum der Gemeinde befanden („Eigengrenzüberbau“ bzw. Teilung eines bebauten Grundstücks, sodass das Gebäude nunmehr von Grenze durchschnitten wird). Es kommt allein darauf an, dass der Überbau einem Stammgrundstück zugeordnet werden kann, das nach dem Willen des Eigentümers oder bei der Teilung eines Grundstücks objektiv zu bestimmen ist (vgl. BGH, Urt . v. 27. März 2015 a. a. O. Rn. 31; Herrler a. a. O. Rn. 2, 14 f.). Dies ist hier der Fall. Stammgrundstück ist das Flurstück Nr. ..... (früher Nr. ....), da die Stützmauer zu dessen besserer Nutzung errichtet worden ist und hierzu auch heute noch objektiv überwiegend dient. Da sowohl das Flurstück als auch die Flächen der P Straße im Zeitpunkt der Errichtung der Stützmauer im Eigentum der Gemeinde P standen, ist auch von einem i. S. v. § 912 Abs. 1 BGB rechtmäßigen Überbau auszugehen. Damit dürfte die Stützmauer vollständig im Eigentum der Antragsteller stehen. Andere Berechtigte an der Stützmauer sind nicht ersichtlich. c) Da die Gefahr durch den Mauerabbruch auch nicht durch das Verhalten von Personen (vgl. Art. 14 Abs. 1 SächsPBG), sondern die Korrosion der Mauer verursacht wurde, kommen mit hoher Wahrscheinlichkeit allein die Antragsteller als Zustandsstörer in Betracht. Eine Ermessensentscheidung zur Störerauswahl war deshalb nicht erforderlich. Werden die Antragsteller zu Recht als alleinige Zustandsstörer in Anspruch genommen, können sie sich nicht darauf berufen, die Antragsgegnerin verfüge selbst über die geeigneten Mittel, um den Abraum zu beseitigen. 24 25 26 27 28 10 2. Die Androhung der Ersatzvornahme begegnet ebenso keinen rechtlichen Bedenken. Die Voraussetzungen hierfür nach § 2 Nr. 2, § 19 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2 und § 24 Abs. 1 SächsVwVG liegen vor. 3. Da die Antragsteller der Anordnung zur Beräumung der P Straße bisher nicht nachgekommen sind, die im angefochtenen Bescheid zum 31. Dezember 2021 hierzu gesetzte Frist jedoch abgelaufen ist, verlängert der Senat die Frist, um den Antragstellern die Umsetzung der Verpflichtung und Abwendung der Ersatzvornahme binnen angemessener Frist nach Zugang des Beschlusses zu ermöglichen. Der Senat hält es im Streitfall für angemessen, die in Nr. 1 des angefochtenen Bescheids bestimmte Frist für die Beräumung bis einen Monat nach Zustellung des Beschlusses zu verlängern. 4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren und die Abänderung der Streitwertfestsetzung durch das Verwaltungsgericht beruhen auf § 63 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 Nr. 2, § 47 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG (vgl. Nr. 1.5, 35.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit; abgedruckt z. B. in: SächsVBl. 2014, Heft 1, Sonderbeilage). Da die Antragsgegnerin die voraussichtlichen Kosten der Ersatzvornahme im Bescheid auf 15.000 € beziffert und für eine abweichende Beurteilung keine Anhaltspunkte vorliegen, legt der Senat diesen Betrag zugrunde und halbiert ihn wegen der Vorläufigkeit der im Eilverfahren getroffenen Entscheidung. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO; § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). gez.: Dehoust Drehwald Groschupp 29 30 31 32