Beschluss
6 B 101/20
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eine in Ausschreibungen enthaltene Bitte "bitte nicht per Email" begründet kein zwingendes Schriftformerfordernis und vermittelt regelmäßig keinen Drittschutz zugunsten anderer Bewerber.
• Bewerbungsfristen und -formen sind in der Regel Ordnungsfristen/-vorgaben; der Dienstherr kann auch nach Fristende oder bei abweichender Form eingehende Bewerbungen berücksichtigen.
• Bei dienstrechtlichen Auswahlentscheidungen sind dienstliche Beurteilungen bzw. vergleichbare Leistungseinschätzungen (z. B. qualifizierte Arbeitszeugnisse) grundlegend; bei fehlender Vergleichbarkeit dürfen andere geeignete Auswahlinstrumente herangezogen werden.
• Die Auswahlbehörde hat bei der Wahl und Durchführung von Auswahlinstrumenten ein weites Organisations- und Bewertungsermessen; erforderlich ist nur, dass die Instrumente valide, chancengleich und nachprüfbar sind.
• Die Einbeziehung externer Berater in Auswahlgremien ist nicht per se rechtswidrig, sofern das Ergebnis nicht blind übernommen und die Entscheidungsbefugnis des Dienstherrn nicht ausgelagert wird.
• Die Dokumentation der wesentlichen Auswahlerwägungen muss nachvollziehbar sein; Bewertungsbögen, Auswahlvermerke oder Mitschriften genügen, eine vollständige Niederschrift nicht zwingend.
Entscheidungsgründe
Kein Verfahrensfehler bei Berücksichtigung abweichend übermittelter Bewerbung und Auswahlentscheidung • Eine in Ausschreibungen enthaltene Bitte "bitte nicht per Email" begründet kein zwingendes Schriftformerfordernis und vermittelt regelmäßig keinen Drittschutz zugunsten anderer Bewerber. • Bewerbungsfristen und -formen sind in der Regel Ordnungsfristen/-vorgaben; der Dienstherr kann auch nach Fristende oder bei abweichender Form eingehende Bewerbungen berücksichtigen. • Bei dienstrechtlichen Auswahlentscheidungen sind dienstliche Beurteilungen bzw. vergleichbare Leistungseinschätzungen (z. B. qualifizierte Arbeitszeugnisse) grundlegend; bei fehlender Vergleichbarkeit dürfen andere geeignete Auswahlinstrumente herangezogen werden. • Die Auswahlbehörde hat bei der Wahl und Durchführung von Auswahlinstrumenten ein weites Organisations- und Bewertungsermessen; erforderlich ist nur, dass die Instrumente valide, chancengleich und nachprüfbar sind. • Die Einbeziehung externer Berater in Auswahlgremien ist nicht per se rechtswidrig, sofern das Ergebnis nicht blind übernommen und die Entscheidungsbefugnis des Dienstherrn nicht ausgelagert wird. • Die Dokumentation der wesentlichen Auswahlerwägungen muss nachvollziehbar sein; Bewertungsbögen, Auswahlvermerke oder Mitschriften genügen, eine vollständige Niederschrift nicht zwingend. Die Antragstellerin klagte gegen die Besetzung einer ausgeschriebenen Leitungsstelle im Ministerium, weil der Beigeladene seine Bewerbung per E-Mail eingereicht hatte und sie dessen Arbeitszeugnisse sowie das Verfahren beanstandete. Die Stelle war in B4 ausgeschrieben; die Ausschreibung enthielt die Bitte, Bewerbungen nicht per E-Mail zu übermitteln. Der Antragsgegner berücksichtigte die Bewerbung des Beigeladenen, verglich dienstliche Beurteilungen und Arbeitszeugnisse und lud Bewerber zu Auswahlgesprächen ein. In den Gesprächen kamen drei Teile zur Sprache; ein geplantes Rollenspiel entfiel. Eine externe Beraterin der Personalberatung stellte Fragen zu persönlichen Kompetenzen; die Gleichstellungsbeauftragte war in der Kommission vertreten. Der Auswahlvermerk ergab, dass nach den schriftlichen Unterlagen ein Gleichstand bestand, die Auswahlgespräche jedoch dem Beigeladenen einen Vorsprung verschafften. Die Antragstellerin begehrte einstweiligen Rechtsschutz gegen die Stellenbesetzung. • Formvorgaben in Ausschreibungen: Die Formulierung "bitte nicht per Email" ist nur eine Bitte und begründet kein zwingendes Schriftformerfordernis; ein daraus abgeleiteter Drittschutz der Mitbewerber besteht nicht. (Art.33 Abs.2 GG: Funktionsfähigkeit und Bestenauslese) • Ordnungscharakter von Fristen/Formen: Bewerbungsfristen und -formen dienen primär dem Interesse des Dienstherrn an zügiger Verfahrensabwicklung; sie sind keine Ausschlusstatbestände, sodass Berücksichtigung abweichender Bewerbungen möglich ist. • Vergleich schriftlicher Leistungseinschätzungen: Dienstliche Beurteilungen sind maßgeblich; qualifizierte Arbeitszeugnisse können vergleichbar sein. Bei Unvergleichbarkeit kann der Dienstherr auf andere, geeignete Auswahlinstrumente zurückgreifen. (vgl. BVerwG-Rechtsprechung) • Auswahlgespräche und Auswahlinstrumente: Dem Dienstherrn steht ein weiter Organisations- und Ermessensspielraum bei Wahl, Gewichtung und Durchführung von Auswahlinstrumenten zu; erforderlich ist, dass Instrumente valide, chancengleich und nachprüfbar sind sowie in Grundzügen dokumentiert werden (§ 2 LVO NRW berührt die Zulässigkeit ergänzender Methoden). • Externe Beratung in der Kommission: Die Hinzuziehung einer externen Beraterin ist zulässig, sofern der Dienstherr das Ergebnis kritisch prüft und die eigentliche Entscheidungsbefugnis nicht delegiert. Eine Beteiligung als eines von mehreren Mitgliedern ist unproblematisch. • Dokumentationspflichten: Art.33 Abs.2 i.V.m. Art.19 Abs.4 GG verlangt nachvollziehbare schriftliche Niederschrift der wesentlichen Auswahlerwägungen. Bewertungsbögen, Auswahlvermerke und Mitschriften, die Bewertungen in Grundzügen begründen, genügen; eine vollständige Protokollierung jeder Antwort ist nicht erforderlich. • Prüfungsumfang der Gerichte: Die gerichtliche Überprüfung beschränkt sich auf die Wahrung von Verfahrensrecht, Willkürverbot und die Einhaltung der Nachvollziehbarkeits- und Chancengleichheitsanforderungen; subjektive Selbstbewertungen der Bewerber ersetzen nicht die Bewertungsspielräume des Dienstherrn. Die Beschwerde der Antragstellerin wurde zurückgewiesen; der Antrag auf einstweilige Untersagung der Besetzung erfolgte ohne Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht kein Schriftformerfordernis anerkannt und keinen Drittschutz bejaht; die Berücksichtigung der per E-Mail eingereichten Bewerbung des Beigeladenen war zulässig. Weiterhin war die Auswahlentscheidung materiell nicht zu beanstanden: Die Arbeitszeugnisse und dienstlichen Beurteilungen wurden gewürdigt, bei etwaiger Unvergleichbarkeit wurden zulässigerweise Auswahlgespräche und andere Instrumente angewandt und hinreichend dokumentiert. Die Beteiligung einer externen Beraterin und die Zusammensetzung der Kommission stellten keine Willkür dar, und die Dokumentation im Auswahlvermerk genügte den Darlegungspflichten. Wegen des Fehlens wesentlicher Rechtsfehler trägt die Antragstellerin die Kosten des Beschwerdeverfahrens; der Beschluss ist unanfechtbar.