Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung untersagt, den Dienstposten/die Stelle der/des Referentin/en Einsatz (m/w/d) in der B. in Nordrhein-Westfalen mit Sitz in W., bewertet nach der Entgeltgruppe (EG) 13 TVöD (Bund)/Besoldungsgruppe A 13 h BBesO, Ausschreibungs-Kenn-Nr. N01, mit dem Beigeladenen oder anderen Mitbewerbern/innen zu besetzen, solange nicht über die Bewerbung des Antragstellers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entschieden worden ist. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt. Die Antragsgegnerin trägt 80 v.H. und der Antragsteller 20 v.H. der Kosten des Verfahrens mit Ausnahme etwaiger außergerichtlicher Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst zu tragen hat. Der Streitwert wird auf die Wertstufe bis zu 19.000,00 Euro festgesetzt. Gründe: Der am 10. Oktober 2024 sinngemäß gestellte Antrag, der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu untersagen, den Dienstposten der/des Referentin/Referenten Einsatz (m/w/d) in der B in Nordrhein-Westfalen in W., A 13 BBesO / EG 13 TVöD (Bund) mit einem Mitbewerber oder einer Mitbewerberin zu besetzen, solange nicht bestands- bzw. rechtskräftig über den Widerspruch des Antragstellers vom 25. Februar 2024 gegen die am 19. Februar 2024 verfügte Beendigung seiner Abordnung zur N.-Leitung, Referat N02, als Referent Beschaffungskoordination und gegen die gleichzeitig verfügte Übertragung der Aufgaben als Sachbearbeiter IT in der B. in Nordrhein-Westfalen mit Sitz in W. ab dem 20. Februar 2024 sowie über seinen Widerspruch vom 12. April 2024 gegen die Mitteilung vom 25. März 2024 betreffend seine Bewerbung auf die hier streitige Stelle im früheren Ausschreibungsverfahren mit der Kenn-Nr. N.-N03 und über seine vor dem erkennenden Gericht unter dem Az.: 10 K 4885/24 erhobene „Unterlassungsklage“ entschieden worden ist, sowie nicht bestands- bzw. rechtskräftig über seine Bewerbung auf die hier streitige Stelle im aktuellen Ausschreibungsverfahren mit der Kenn-Nr. N01 unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entschieden worden ist, hat in Auslegung des Antragsbegehrens (§ 88 VwGO) entsprechend der vorstehenden Beschlussformel Erfolg. Im Übrigen ist der Antrag bereits als unzulässig abzulehnen. Soweit der Antragsteller in zeitlicher Hinsicht eine vorläufige gerichtliche Regelung nicht nur bis zu einer neuen, die Rechtsauffassung des Gerichts berücksichtigenden Entscheidung der Antragsgegnerin über seine Bewerbung für die hier streitgegenständliche Stelle im Ausschreibungsverfahren Kenn-Nr. N01, sondern – zeitlich weiterreichend – bis zur Rechtskraft bzw. Bestandskraft einer solchen Entscheidung sowie bis zur Rechtskraft bzw. Bestandskraft weiterer Entscheidungen in anderen Rechtsbehelfsverfahren des Antragstellers erstrebt, u.a. betreffend die vorgenannte Stelle, vormals ausgeschrieben unter der Kenn-Nr. N.-N03, zu der das Stellenbesetzungsverfahren abgebrochen worden ist, und die Streitgegenstand des zwischenzeitlich abgeschlossenen vorläufigen Rechtsschutzverfahrens mit dem Az.:10 L 1695/24 war, ist der Antrag unzulässig, weil es bereits am Rechtsschutzbedürfnis fehlt. Denn dieses Begehren geht über das hinaus, was in sog. Konkurrentenstreitverfahren des vorläufigen Rechtsschutzes zur effektiven Sicherung des Bewerbungsverfahrensanspruchs erforderlich ist. Das ist nach ständiger Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte eine Sicherung der in Rede stehenden Rechtsposition lediglich bis zu einer neuen, die Rechtsauffassung des Gerichts beachtenden Entscheidung über die Bewerbung des Antragstellers. Nur bis zu diesem Zeitpunkt der Neuentscheidung – und nicht notwendig bis zur Bestandskraft bzw. Rechtskraft derselben – muss die fragliche Stelle vorläufig freigehalten werden. Für die Zeit nach der (nur im Falle des Erfolgs des Eilantrages veranlassten) erneuten Auswahl- und Besetzungsentscheidung besteht kein beachtliches Interesse an einer Sicherungsanordnung, weil der in Rede stehende Bewerbungsverfahrensanspruch insoweit nicht hinreichend konkret gefährdet ist. Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 17. Februar 2015 – 1 B 1327/14 –, juris, Rn. 4 ff., m.w.N. Das gilt ebenso für das Begehren des Antragstellers, in zeitlicher Hinsicht darüber hinaus den begehrten vorläufigen Rechtsschutz bis zur Rechtskraft bzw. Bestandskraft weiterer Entscheidungen in anderen Rechtsbehelfsverfahren des Antragstellers zu erstreben. Im Übrigen ist der Antrag zulässig und begründet. Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Der geltend gemachte materielle Anspruch (Anordnungsanspruch) und die Notwendigkeit der einstweiligen Sicherung (Anordnungsgrund) sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen (vgl. §§ 123 Abs. 3, 173 Satz 1 VwGO, §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO). Der Antragsteller hat einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Er hat einen Anspruch darauf, dass die Antragsgegnerin den Dienstposten/die Stelle der/des Referentin/Referenten Einsatz (m/w/d) in der B. in Nordrhein-Westfalen mit Sitz in W., bewertet nach EG 13 TVöD (Bund), A13 h BBesO, Ausschreibungs-Kenn-Nr. N01, freihält und insbesondere die Besetzung mit dem Beigeladenen unterlässt, bis über seinen Bewerbungsverfahrensanspruch unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entschieden worden ist. Die Entscheidung der Antragsgegnerin, diesen (Beförderungs-)Dienstposten nicht mit dem Antragsteller zu besetzen, weist Rechtsfehler zu Lasten des Antragstellers auf. Der Antragsteller kann daher eine erneute Entscheidung über seine Bewerbung beanspruchen. Soll ein Beförderungsamt oder ein Beförderungsdienstposten besetzt werden, so ist der Dienstherr bei seiner Auswahlentscheidung zwischen Bewerbern an Art. 33 Abs. 2 GG gebunden. Dieser gewährleistet – unbeschränkt und vorbehaltlos – jedem Deutschen nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt. Den für die Auswahlentscheidung maßgeblichen Leistungs- und Eignungsvergleich der Bewerber hat der Dienstherr regelmäßig anhand aussagekräftiger, also hinreichend differenzierter und auf gleichen Beurteilungsmaßstäben beruhender dienstlicher Beurteilungen vorzunehmen, die auf das Statusamt bezogen sind, und eine Aussage dazu treffen, ob und in welchem Maße der Beamte den Anforderungen seines Amts und dessen Laufbahn gewachsen ist. Wird das durch Art. 33 Abs. 2 GG vermittelte (grundrechtsgleiche) subjektive Recht, der sog. Bewerbungsverfahrensanspruch, durch eine fehlerhafte Auswahlentscheidung des Dienstherrn verletzt, so folgt daraus zwar regelmäßig kein Anspruch auf Beförderung oder Vergabe des begehrten Dienstpostens; der unterlegene Bewerber kann aber eine erneute Entscheidung über seine Bewerbung beanspruchen, wenn seine Auswahl möglich erscheint. Vgl. zum Vorstehenden im Einzelnen etwa: Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Beschluss vom 22. November 2012 – 2 VR 5.12 –, juris, Rn. 2 ff., 23 ff. und Beschluss vom 19. Dezember 2014 – 2 VR 1.14 –, juris, Rn. 20 ff. Dieses gilt auch hier, weil es sich bei dem in Rede stehenden Dienstposten jedenfalls um eine Dienstpostenvergabe mit Vorwirkung für eine Beförderung handelt. Nach dem Ausschreibungstext, vgl. Auswahlvorgang Bl. 35 ff., können sich neben Angestellten nicht nur Beamte der Besoldungsgruppe A 13h BBesO, sondern auch Beamte „bis einschließlich der Besoldungsgruppe A 13h BBesO“ bewerben. Das heißt auch Beamte des gehobenen Dienstes und u.a. solche, denen durch einen solchen Dienstposten bei Erfüllung der übrigen Voraussetzungen für einen Laufbahnwechsel in den höheren Dienst hierdurch die Möglichkeit eröffnet wird, sich gemäß § 24 Abs. 2 Nr. 2 BLV nach Erlangung der Laufbahnbefähigung sechs Monate in der neuen Laufbahn zu bewähren und sodann in das Statusamt A 13h BBesO auf dieser Planstelle befördert zu werden, vgl. § 24 Abs. 3 Satz 1 BLV. So auch für den Antragsteller, der sich im Statusamt A 12 BBesO des gehobenen Dienstes befindet, und der mit Bescheid der O., A., vom 4. Oktober 2022 die Anerkennung seiner Laufbahnbefähigung für den höheren nichttechnischen Verwaltungsdienst erhalten hat, nach der er sowohl die Bildungsvoraussetzungen nach § 17 Abs. 5 BBG mit dem Master of Laws, Studiengang Wirtschaftsrecht, als auch die Voraussetzung einer hauptberuflichen Tätigkeit nach § 21 BLV für den höheren Dienst (h. D.) erfüllt hat. Dieser Dienstposten bietet ihm die Möglichkeit, sich gemäß § 24 Abs. 2 Nr. 2 BLV sechs Monate in der Laufbahn des höheren Dienstes zu bewähren und im Folgenden zum Regierungsrat A 13 BBesO befördert zu werden. Es wird hierzu auch auf den (nicht bestandkräftigen) Bescheid der O., A., vom 28. November 2023 Bezug genommen, mit dem festgestellt worden war, dass sich der Antragsteller auf dem Dienstposten als Referent Beschaffungskoordination, Referat N02, nicht innerhalb der in § 24 Abs. 2 Nr. 2 BLV geregelten Bewährungszeit in der Laufbahn des höheren Dienstes bewährt habe, und er deshalb in seinem bisherigen Statusamt verbleibe. Es wird weiter auf den Widerspruchsbescheid der O., A., vom 24. Januar 2024 Bezug genommen, mit dem der Widerspruch des Antragstellers gegen den genannten Bescheid vom 28. November 2023 zurückgewiesen worden war, und gegen den der Antragsteller am 7. Februar 2024 Klage erhoben hat, die nach Verweisung an das örtlich zuständige erkennende Gericht hier unter dem Az.: 10 K 4884/24 anhängig ist. In dem genannten Widerspruchsbescheid vom 24. Januar 2024 ist ausgeführt, dass es dem Antragsteller weiterhin freistehe, sich auf Stellen im höheren Dienst zu bewerben und sich zu bewähren. Soweit er dann eine sechsmonatige Bewährungszeit erfolgreich absolviert habe, werde er zum Regierungsrat ernannt. Dies zugrunde gelegt war die Antragsgegnerin als Dienstherr gehalten, zumindest den Versuch zu unternehmen, einen tauglichen Leistungsvergleich auf der Grundlage schriftlicher Leistungseinschätzungen der Bewerber - nicht zwingend dienstlicher Beurteilungen, sondern ggfs. auch qualifizierter Arbeitszeugnisse - zu ermöglichen. Erst wenn auch danach keine verlässliche Grundlage für einen Leistungsvergleich besteht, so kommen auch andere geeignete Erkenntnismittel wie insbesondere strukturierte Auswahlgespräche in Betracht. Diese Verpflichtung ist im Grundsatz - bei einer Reihe von Unklarheiten hinsichtlich ihrer Reichweite im Einzelnen - in der Rechtsprechung anerkannt. Vgl. hierzu OVG NRW, Beschluss vom 29. August 2023 – 6 B 418/23 –, juris, Rn. 15. Dieser Verpflichtung ist die Antragsgegnerin bei der hier streitigen Auswahlentscheidung indes nicht nachgekommen. Die Antragsgegnerin war hiervon auch nicht bereits deshalb entbunden, weil sich im Bewerberfeld – wie hier – nicht nur Beamte, sondern auch Angestellte befinden. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 29. August 2023 – 6 B 418/23 –, juris, Rn. 17. Der Vergleich der Bewerber im Rahmen einer dienstrechtlichen Auswahlentscheidung nach Art. 33 Abs. 2 GG ist nach ständiger Rechtsprechung vor allem anhand dienstlicher Beurteilungen vorzunehmen. Der Versuch, die Auswahlentscheidung auf der Grundlage schriftlicher Leistungseinschätzungen zu ermöglichen, ist grundsätzlich auch dann erforderlich, wenn Tarifbeschäftigte oder außerhalb des öffentlichen Dienstes Beschäftigte zum Bewerberfeld gehören. Aussagekräftige Leistungseinschätzungen sind insbesondere qualifizierte Arbeitszeugnisse, die den dienstlichen Beurteilungen der Konkurrenten nach Art, Inhalt und betrachtetem Zeitraum vergleichbar sind. Bei einem inhomogenen Bewerberfeld, in dem die Kandidaten teils über dienstliche Beurteilungen, teils über - vom Wohlwollensgrundsatz geprägte - Arbeitszeugnisse verfügen, muss der Dienstherr ernsthaft prüfen, ob und inwieweit auf der Grundlage dieser Leistungseinschätzungen ein tauglicher Qualifikationsvergleich angestellt werden kann. Ist dies nicht möglich und besteht damit keine verlässliche Grundlage für einen Leistungsvergleich, so kommen andere geeignete Erkenntnismittel in Betracht. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 2. April 2020 – 6 B 101/20 –, juris, Rn. 13 – 15 m.w.N. Diesen Anforderungen entspricht die streitige Auswahlentscheidung nicht. Die Gewährleistung des Grundsatzes der Bestenauswahl in Art. 33 Abs. 2 GG verleiht dem Bewerber in Verbindung mit Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG das Recht, eine dienstrechtliche Auswahlentscheidung dahingehend gerichtlich überprüfen zu lassen, ob der Dienstherr ermessens- und beurteilungsfehlerfrei über seine Bewerbung entschieden hat. Die in Art. 33 Abs. 2 GG normierten Auswahlgrundsätze und der hierauf bezogene Bewerbungsverfahrensanspruch sind deshalb auf die Auswahlentscheidung bezogen. Die hierfür wesentlichen Auswahlerwägungen hat der Dienstherr schriftlich zu dokumentieren, um eine gerichtliche Kontrolle der Entscheidung zu ermöglichen. BVerwG, Beschluss vom 26. März 2024 – 2 VR 10.23 –, juris, Rn. 19 m.w.N. Nach den in dem vorgelegten Auswahlvorgang schriftlich dokumentierten Auswahlerwägungen hat in dem streitigen Auswahlverfahren schon keine ernsthafte Prüfung stattgefunden, ob und inwieweit auf der Grundlage der vorliegenden schriftlichen Leistungseinschätzungen der Bewerber ein tauglicher Qualifikationsvergleich angestellt werden kann. Es finden sich im Auswahlvorgang vielmehr gar keine konkreten Erwägungen zu der Möglichkeit der Berücksichtigung der schriftlichen Leistungseinschätzungen der Bewerber für die hier angegriffene Auswahlentscheidung. Im Gegenteil ist der unter Bl. 707, 708 des Auswahlvorgangs enthaltenen Tabelle der Bewerber zu entnehmen, dass zu den Bewertungen der vorliegenden schriftlichen Leistungseinschätzungen der Bewerber zu den jeweiligen Gesamtnoten lediglich eine „Umrechnung“ auf ein „Schulnotensystem“ mit den Noten 1 bis 6 vorgenommen worden ist, die allein dazu diente, zu entscheiden, ob ein Bewerber für das weitere Auswahlverfahren eingeladen wird. Bei dieser Umrechnung sind aber keine weiteren Erwägungen dazu getroffen worden, ob auf der Grundlage der schriftlichen Leistungseinschätzungen der Bewerber ggf. schon eine Auswahlentscheidung getroffen werden kann. Vielmehr wurde diese Umrechnung ungeachtet der Eingruppierungen bzw. der unterschiedlichen Entgeltgruppen der Angestelltenbewerber und der unterschiedlichen Statusämter der Beamtenbewerber sowie der Frage der Vergleichbarkeit der Arbeitszeugnisse und der dienstlichen Beurteilungen vorgenommen. Im Bewerberfeld fanden sich Beamte der Besoldungsgruppen von A 9g BBesO bis zu A 13 h BBesO und Angestellte der Eingruppierungen von EG 10 bis EG 14. Der tarifbeschäftigte Beigeladene als ausgewählter Bewerber ist eingruppiert nach EG 11 TVöD. Es finden sich auch keine Erwägungen hinsichtlich des zu berücksichtigenden Wohlwollensgrundsatzes bei Arbeitszeugnissen und der für die dienstlichen Beurteilungen gemäß § 50 Abs. 2 BLV geltenden Richtwertvorgaben, nach denen der Anteil der Beamtinnen und Beamten einer Besoldungsgruppe oder einer Funktionsebene, die beurteilt werden, bei der höchsten Note 10 Prozent und bei der zweithöchsten Note 20 Prozent nicht überschreiten sollen, und damit die Vergabe der Spitzennoten begrenzt ist. Lediglich zu einem Bewerber unter der lfd. Nr. 5, zu dem neben weiteren Bewerbern entschieden wurde, dass dieser für das weitere Auswahlverfahren nicht einzuladen sei, ist unter „Anmerkungen“ vermerkt, dass dieser Bewerber, der sich im Statusamt A 9 BBesO gehobener Dienst befand, im Beurteilungsvergleich unterliege, da er sich nur im Statusamt A 9g BBesO befinde. Weitere Erwägungen zu der Verwertbarkeit der schriftlichen Leistungseinschätzungen der Bewerber und zu deren Vergleichbarkeit oder zu deren Berücksichtigung für die Auswahlentscheidung sind nicht ersichtlich. Dem Auswahlvorgang ist unter Bl. 795 ff. vielmehr zu entnehmen, dass die streitige Auswahlentscheidung vielmehr ungeachtet der schriftlichen Leistungseinschätzungen der Bewerber allein auf der Grundlage anderer Auswahlinstrumente getroffen wurde und zwar auf der Grundlage der Bewertung einer Vorbereitungsaufgabe (45-minütige Vorabaufgabe) sowie der Bewertung eines sich daran anschließenden strukturierten Interviews einschließlich eines Rollenspiels (ca. 75-minütiges Vorstellungsgespräch) und der darin insgesamt erreichten Punktzahl der Bewerber. Ist die Auswahlentscheidung der Antragsgegnerin danach schon deshalb fehlerhaft und der Bewerbungsverfahrensanspruch des Antragstellers hierdurch verletzt, kann dahingestellt bleiben, ob die Auswahlentscheidung auch insoweit einen Fehler aufweist, als der Antragsteller geltend macht, dass der Beigeladene schon deshalb nicht habe ausgewählt werden dürfen, weil dieser zum Zeitpunkt der Auswahlentscheidung das in der Stellenausschreibung Kenn-Nr. N01 für die hier streitige Stelle aufgestellte Anforderungsprofil nicht erfülle, da er das darin geforderte erfolgreich abgeschlossene wissenschaftliche „Hochschulstudium (Diplom oder Master) z.B. der Ingenieurswissenschaften, dem Katastrophen- und Vorsorgemanagement oder Verwaltungswissenschaften“ nicht habe aufweisen können. Es ist in der Rechtsprechung geklärt, dass für die Frage, ob eine beamtenrechtliche Auswahlentscheidung die Rechte des Antragstellers aus Art. 33 Abs. 2 GG verletzt, allein die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Auswahlentscheidung maßgeblich ist. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 26. März 2024 – 2 VR 10.23 –, juris, Rn. 18 und vom 12. Dezember 2017 - 2 VR 2.16 – juris, Rn. 44. Ob das Vorbringen des Antragstellers für die hier angegriffene und für rechtswidrig befundene Auswahlentscheidung insoweit rechtlich zutrifft und einen weiteren Rechtsfehler zu Lasten des Antragstellers aufweist, lässt die Kammer hiernach schon deshalb offen, weil sich die Sach- und Rechtslage bis zu einer erneut zu treffenden Auswahlentscheidung jedenfalls dahin geändert haben mag, dass der Beigeladene sein bereits begonnenes Masterstudium – wie von ihm in seiner Bewerbung als angestrebt angegeben – im Jahr 2025 tatsächlich schon erfolgreich zum Abschluss gebracht hat und weil im Übrigen die Chancen des Beigeladenen, der auch nach seinen eigenen Angaben in seiner Bewerbung zum Zeitpunkt der angegriffenen Auswahlentscheidung noch kein entsprechendes abgeschlossenes Hochschulstudium aufweisen konnte, bei einer erneuten Auswahlentscheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts offen sind. Der Antragsteller kann auch eine erneute Entscheidung über seine Bewerbung beanspruchen, weil seine Auswahl möglich erscheint. Ein im Auswahlverfahren unterlegener Bewerber kann im Falle einer fehlerbehafteten, sein subjektives Recht aus Art. 33 Abs. 2 GG verletzenden Auswahlentscheidung nur unter der weiteren Voraussetzung eine – mittels einer einstweiligen Anordnung sicherungsfähige – erneute Entscheidung über seine Bewerbung beanspruchen, wenn er glaubhaft macht oder sich in Würdigung unstreitiger Sachumstände ergibt, dass seine Aussichten, in einem zweiten, rechtmäßigen Auswahlverfahren ausgewählt zu werden, offen sind, d. h. wenn seine Auswahl nicht nur theoretisch möglich erscheint. Daran fehlt es, wenn die gebotene wertende Betrachtung aller Umstände des Einzelfalls klar erkennbar ergibt, dass der Rechtsschutzsuchende auch im Fall einer nach den Maßstäben der Bestenauslese fehlerfrei vorgenommenen Auswahlentscheidung im Verhältnis zu den Mitbewerbern chancenlos sein wird. OVG NRW, Beschluss vom 17. September 2024 – 1 B 382/24 –, juris, Rn. 42 m.w.N. Nach diesem Maßstab ist der Antragsteller schon deshalb nicht offensichtlich chancenlos, weil es bislang bereits an dem dargelegten Versuch bzw. der Prüfung des Dienstherrn fehlt, einen tauglichen Leistungsvergleich auf der Grundlage schriftlicher Leistungseinschätzungen des inhomogenen Bewerberfeldes zu ermöglichen. Denn zu welchem Ergebnis die Erwägungen zu der Verwertbarkeit der schriftlichen Leistungseinschätzungen der Bewerber und zu deren Vergleichbarkeit im Rahmen der rechtlichen Zulässigkeit, u.a. auch unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Statusämter (Beamten) und Entgeltgruppen (Angestellte) der Bewerber führen mögen, und sodann ggf. für die Auswahlentscheidung weitere Auswahlinstrumente in zulässiger Weise angewendet und berücksichtigt werden können, lässt sich nach dem gegenwärtigen Stand nicht hinreichend sicher prognostizieren. Es kann daher auch vorliegend nicht schon davon ausgegangen werden, dass der Antragsteller chancenlos bleiben wird. Dieses gilt auch ungeachtet dessen, dass in dem vorgelegten Auswahlvorgang ohnehin nicht alle vollständigen Bewerbungsunterlagen aller Mitbewerber enthalten sind. Der Antragsteller hat auch einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Nur durch den Erlass einer einstweiligen Anordnung kann verhindert werden, dass die Antragsgegnerin die noch freie Stelle der Wertigkeit A 13h BBesO/EG 13 TVöD (Bund) mit dem Beigeladenen oder anderen Mitbewerbern/innen besetzt und dadurch die Durchsetzung des Bewerbungsverfahrensanspruchs des Antragstellers vereitelt. Dem steht auch nicht entgegen, dass es sich bei dem Beigeladenen um einen Angestellten handelt. Ohne eine gerichtliche Entscheidung im Verfahren auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes, die die Stellenbesetzung vorläufig untersagt, wäre der Dienstherr bzw. Arbeitgeber grundsätzlich nicht gehindert, die in Rede stehende Stelle mit dem Beigeladenen als den von ihm ausgewählten Bewerber, der sich zum Zeitpunkt der Auswahlentscheidung (nur) in der Entgeltgruppe 11 TVöD (Bund) befand, zu besetzen und weitere dessen Rechtsposition verfestigende Schritte zu unternehmen, d.h. ihm eine gesicherte Rechtsposition einzuräumen, indem ihm die Stelle rechtswirksam auf Dauer übertragen wird. Hierdurch würde die Rechtsposition des im Auswahlverfahren unterlegenen Antragstellers (möglicherweise) irreversibel verschlechtert, weil dann die streitige Stelle nach der erstrebten Wiederholung des Auswahlverfahrens ggf. nicht mehr zur Disposition stehen würde, da der Dienstherr/Arbeitgeber an ihre endgültige Vergabe vertraglich gebunden wäre. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 155 Abs. 1 Satz 1, 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht nicht der Billigkeit, etwaige außergerichtliche Kosten des Beigeladenen für erstattungsfähig zu erklären oder ihm Kosten aufzuerlegen, da dieser keinen förmlichen Antrag gestellt und sich damit selbst keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO). Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 und Abs. 6 Satz 4 i.V.m. Satz 1 Nr.1, Satz 2 und 3 GKG. Hiernach ist für den Antrag auf vorläufige Untersagung der Besetzung der streitigen Stelle ein Viertel der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen des angestrebten Amtes (Besoldungsgruppe A 13 BBesO) in Ansatz gebracht worden. R e c h t s mi t t e l b e l e h r u n g: Gegen die Entscheidung über den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung bei dem Verwaltungsgericht schriftlich Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist eingeht bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. Die Beschwerde ist einzulegen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtigten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen. Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens ist nicht selbstständig anfechtbar. Gegen die Festsetzung des Streitwerts kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem diese Entscheidung Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Verwaltungsgericht schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls das Verwaltungsgericht ihr nicht abhilft. Hierfür besteht kein Vertretungszwang. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes zweihundert Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zulässt.