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Beschluss

6 B 1073/20

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2020:1218.6B1073.20.00
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Leitsätze

Erfolglose Beschwerde eines Hauptbrandmeisters auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Ziel, dem Antragsgegner aufzugeben, die Beigeladenen einstweilen nicht zu befördern.

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen.

Der Streitwert wird unter Abänderung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung für beide Instanzen auf die Wertstufe bis 13.000 Euro festgesetzt

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Erfolglose Beschwerde eines Hauptbrandmeisters auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Ziel, dem Antragsgegner aufzugeben, die Beigeladenen einstweilen nicht zu befördern. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen. Der Streitwert wird unter Abänderung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung für beide Instanzen auf die Wertstufe bis 13.000 Euro festgesetzt G r ü n d e : Die zulässige Beschwerde, über die der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO im Rahmen der von der Antragstellerin dargelegten Gründe befindet, ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat es zu Recht abgelehnt, dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO zu untersagen, die intern ausgeschriebene Stellen „Schichtführer Leitstelle“ (Besoldungsgruppe A 9 LBesO NRW mit Zulage FN 1/Entgeltgruppe EG 9b TVöD) beim Kreis D. mit den Beigeladenen zu besetzen, bis über die Bewerbung des Antragstellers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entschieden worden ist, weil der Antragsteller die tatsächlichen Voraussetzungen für das Vorliegen eines Anordnungsanspruchs nicht glaubhaft gemacht habe (§ 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO). Das gegen den Beschluss gerichtete Beschwerdevorbringen rechtfertigt nicht die Aufhebung oder Änderung der erstinstanzlichen Entscheidung. Die zugunsten der Beigeladenen getroffene Auswahlentscheidung erweist sich nicht deshalb als rechtswidrig, weil sie sich auf eine ungeeignete Grundlage stützt. Die dienstliche Beurteilung des Antragstellers vom 11. Dezember 2019 leidet unter keinem der in der Beschwerdebegründung geltend gemachten Rechtsfehler. Weder ein Mangel der Begründung des Gesamturteils der Beurteilung noch ein Plausibilisierungsdefizit ergibt sich daraus, dass der Antragsgegner die zur Befähigungsbeurteilung - Merkmal „Belastbarkeit“ - getätigte Aussage in der dienstlichen Beurteilung nicht weitergehend erläutert hat, der Antragsteller sei in größeren und kritischen Lagen nicht besonders belastbar, dann suche er häufiger die Rückabsicherung bei Kollegen, bevor Entscheidungen getroffen würden. Sie ist selbsterklärend. Offenkundig wird mit ihr zum Ausdruck gebracht, dass der Antragsgegner der Auffassung ist, der Antragsteller weise eine geringe oder fehlende Belastbarkeit in Stress- oder Problemsituationen auf, weil er - möglicherweise aus Angst vor Fehlern - dazu neige, notwendige Entscheidungen nicht allein zu treffen und zu verantworten, sondern sich durch die von ihm nachgefragten Entscheidungen seiner Kollegen eines Teils seiner Verantwortung entledige. Der dieser Wertung des Antragsgegners zugrunde liegende Eindruck derartiger Situationen ist der gerichtlichen Kontrolle entzogen. Er betrifft den dem Dienstherrn vorbehaltenden Akt wertender Erkenntnis und damit den nur beschränkt überprüfbaren Beurteilungsspielraum. Dass der Antragsgegner seiner Wertung einen unrichtigen Sachverhalt zugrunde gelegt hat oder sonst die Grenzen seines Beurteilungsspielraums überschritten hat, legt die Beschwerde nicht dar. Auch der Antragsteller geht von einer identischen Sachlage aus und beurteilt sie lediglich abweichend, wenn er meint, die Nachfrage diene der Besprechung mit Kollegen, gemeinsam getragener Teamentscheidungen und bringe eine hohes Maß an Teamfähigkeit und Kollegialität zum Ausdruck. Dies stellt der Antragsgegner im Übrigen nicht grundsätzlich in Frage, sieht die gezeigten Leistungen in einer Gesamtschau jedoch im Vergleich zu den Beigeladenen im durchschnittlichen, jedoch nicht im überdurchschnittlichen Bereich (vgl. die Stellungnahme zur Gegenäußerung vom 23. Januar 2020). In Bezug auf die Leistungsbeurteilung hat der Antragsgegner sowohl in seiner Stellungnahme zur Gegenäußerung als auch im gerichtlichen Verfahren zu den die Bewertung des Einzelmerkmals „Sozialverhalten und Kommunikation“ betreffenden Einwänden des Antragstellers Stellung genommen. Hieraus gehen die maßgeblichen Gründe für die Bewertung mit lediglich 2 Punkten hervor. Defizite sieht der Antragsgegner nicht im Bereich der Weitergabe von Kenntnissen und Fertigkeiten an Kollegen - wie der Antragsteller meint -, sondern beim höflichen und respektvollen Umgang mit Kollegen und Vorgesetzen sowie Externen (z.B. Rettungsdienstpersonal) im Sinne einer konstruktiven Mitarbeit, Zuverlässigkeit, Loyalität, Respekt und Wertschätzung. Unter Berücksichtigung der an das Statusamt A 9 gestellten Anforderungen weise der Antragsteller im Vergleich zu den Beigeladenen Defizite auf, die eine unterdurchschnittliche Bewertung rechtfertigten. Entgegen der Auffassung des Antragstellers erweist sich die getroffene Auswahlentscheidung auch nicht deshalb als rechtlich fehlerhaft, weil das in der Stellenausschreibung angeführte interne Testverfahren nicht stattgefunden hat. Der Bewerbungsverfahrensanspruch vermittelt dem einzelnen Bewerber kein Recht auf die strikte Einhaltung eines angekündigten Ablaufs des Auswahlverfahrens, sondern nur auf die Wahl geeigneter Auswahlinstrumente und die Gleichbehandlung aller Bewerber. OVG NRW, Beschluss vom 2. April 2020 - 6 B 101/20 -, NWVBl 2020, 462 = juris Rn. 22. Insbesondere ist durch Art. 33 Abs. 2 GG nicht im Einzelnen festgelegt, anhand welcher Mittel der Dienstherr die Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Bewerber feststellt. Dem Dienstherrn ist deshalb bezogen auf die Art und Weise, in der die Qualifikationsfeststellung und die Auswahlentscheidung getroffen werden, ein aus dem ihm zustehenden Organisationsrecht abgeleitetes weites Ermessen eingeräumt, in das auch organisatorische, personalwirtschaftliche und personalpolitische Entscheidungen einfließen dürfen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Januar 2012 - 2 A 7.09 -, IÖD 2012, 158 ff. = juris Rn. 18, und Beschluss vom 25. März 2010 - 1 WB 37.09 -, BVerwGE 136, 204 ff. = juris Rn. 26 ff. Auch hinsichtlich der Frage, inwieweit der Dienstherr - insbesondere, wenn dienstliche Beurteilungen keine taugliche Grundlage für den Leistungsvergleich sind oder zu einem Qualifikationsgleichstand führen - anerkannte Auswahlinstrumente wie strukturierte Auswahlgespräche, Assessment-Center-Verfahren und Intelligenz- sowie Persönlichkeitsstrukturtests heranzieht und wie er diese gewichtet, kommt ihm ein Spielraum zu. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 11. Mai 2011 - 2 BvR 764/11 -, IÖD 2011, 218 = juris, Rn. 12; OVG NRW, Beschluss vom 3. August 2017 - 6 B 828/17 -, NWVBl. 2018, 23 = juris Rn. 26, sowie Urteil vom 21. Juni 2012 - 6 A 1991/11 -, OVGE MüLü 66, 117 = juris Rn. 87; Sächs. OVG, Beschluss vom 25. September 2013 - 2 B 436/13 -, juris Rn. 15; vgl. zur Heranziehung solcher Instrumente auch § 2 Sätze 2, 3 LVO NRW.] Dies zugrunde gelegt, hat der Antragsteller keinen Anspruch auf ein bestimmtes Verfahren, solange das konkret durchgeführte Auswahlverfahren sachgerecht ist und die Konkurrenten gleich behandelt werden. Dass diese Voraussetzungen vorliegend nicht erfüllt sein könnten, legt die Beschwerde nicht dar und ist auch sonst nicht ersichtlich, nachdem der Antragsgegner für die Auswahlentscheidung rechtsfehlerfrei auf die vorliegenden aktuellen dienstlichen Beurteilungen abgestellt hat. Daher kommt es nicht darauf an, ob - wie vom Antragsgegner geltend gemacht -, das interne Testverfahren nur zum Zuge kommen sollte, wenn nach Ausschöpfung der dienstlichen Beurteilungen aller Bewerber noch ein Gleichstand zu konstatieren gewesen wäre. Ebenso wenig ist von Belang, ob die Bewerber mit dem internen Testverfahren überhaupt für die Stellenbesetzung relevante Fähigkeiten hätten zeigen können. Dies hat das Verwaltungsgericht entgegen der Darstellung der Beschwerde im Übrigen nicht unter Überschreitung des gerichtlichen Prüfungsspielraums verneint, sondern lediglich angemerkt, dass dessen Durchführung nicht als unabdingbar angesehen werden könne. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, hinsichtlich der Beigeladenen aus §§ 154 Abs. 3, 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung/-änderung beruht auf §§ 47 Abs. 1, 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2, 52 Abs. 1, Abs. 6 Satz 4 i.V.m. Satz 1 Nr. 1, Sätze 2 und 3, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG. Der sich in Anwendung von § 52 Abs. 6 Satz 4 i.V.m. Satz 1 Nr. 1, Sätze 2 und 3 GKG ergebende Betrag ist im Hinblick auf den im Eilrechtsschutz lediglich angestrebten Sicherungszweck um die Hälfte zu reduzieren, so dass sich ein Viertel des Jahresbetrages, also drei Monatsbeträge ergeben. Ausgangspunkt der vorzunehmenden (fiktiven) Berechnung der Bezüge ist das vom Antragsteller angestrebte Amt der Besoldungsgruppe A 9 mit Zulage. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.