Beschluss
6 B 2023/20
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2021:0408.6B2023.20.00
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Leitsätze
Erfolglose Beschwerde einer Kreisamtsrätin in einem Stellenbesetzungsverfahren
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf die Wertstufe bis 19.000 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Erfolglose Beschwerde einer Kreisamtsrätin in einem Stellenbesetzungsverfahren Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf die Wertstufe bis 19.000 Euro festgesetzt. G r ü n d e : Die Beschwerde ist unbegründet. I. Aus der Antragsbegründung, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, ergibt sich nicht, dass das Verwaltungsgericht dem Antrag hätte stattgeben müssen, dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig zu untersagen, den nach Art 13 LBesG bewerteten Dienstposten "Leitung der Arbeitsgruppe Kämmerei, Beteiligungsmanagement" mit dem Beigeladenen zu besetzen, bis über die Bewerbung der Antragstellerin unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entschieden wurde und eine weitere Rechtsschutzfrist von wenigstens 14 Tagen abgelaufen ist. Die Antragstellerin hat auch mit der Beschwerde die Voraussetzungen eines ihr Begehren stützenden Anordnungsanspruchs nicht glaubhaft gemacht. Das Verwaltungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass in Fällen der Konkurrenz von Bewerbern - im Folgenden wird aus Gründen der besseren Lesbarkeit auf die gleichzeitige Verwendung der männlichen und weiblichen Sprachform verzichtet und gilt die männliche Sprachform für beide Geschlechter - um die Übertragung eines höherwertigen Amtes ein Anordnungsanspruch gegeben ist, wenn es nach dem gegenwärtigen Sach- und Streitstand überwiegend wahrscheinlich ist, dass die vom Dienstherrn im Besetzungsverfahren getroffene Auswahlentscheidung zu Lasten des jeweiligen Antragstellers rechtsfehlerhaft ist, weil dessen Bewerbungsverfahrensanspruch keine hinreichende Beachtung gefunden hat, und wenn in einem weiteren - rechtmäßigen - Auswahlverfahren eine Entscheidung zugunsten des Antragstellers jedenfalls ernsthaft möglich erscheint. 1. Die ausschließlich gegen die Rechtmäßigkeit der dienstlichen Beurteilung der Antragstellerin gerichteten Rügen führen nicht zum Erfolg der Beschwerde. a. Mit der Beschwerde wird nicht den Anforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO entsprechend dargelegt, die von ihr so bezeichnete "Abwertung" des Leistungsmerkmals "Quantität" von 4 auf 3 Punkte sei nicht plausibel. aa. Soweit die Antragstellerin zunächst geltend macht, jene Bewertung sei nicht plausibel begründet worden, verkennt sie, dass die Bewertung der Einzelmerkmale in einer dienstlichen Beurteilung in der Regel keiner Begründung bedarf. BVerwG, Urteil vom 17. September 2015 - 2 C 27.14 -, BVerwGE 153, 48 = juris Rn. 11 und 30; OVG NRW, Beschluss vom 23. Oktober 2019 - 6 B 1087/19 -, juris Rn. 24. bb. Die sinngemäße Beanstandung, die Erläuterung für die etwas ungünstigere Bewertung des Leistungsmerkmals "Quantität" beruhe auf falschen Annahmen, wird mit der Beschwerde nicht nachvollziehbar dargetan. Die Antragstellerin trägt dazu lediglich vor, sie sei der Behauptung, die Anzahl von ihr zu bearbeitender Klagen sei geringer geworden, diese würden aber von ihr nach wie vor mit dem gleichen zeitlichen Aufwand bearbeitet, bereits mit der Antragsbegründung vom 9. September 2020 substantiiert entgegengetreten. In jenem Schriftsatz hat sie vorgebracht, die Anzahl von ihr bearbeiteter Klagen habe sich lediglich in den ersten Monaten des Jahres 2019 etwas verringert; ferner hat sie die Zahl der in den Jahren 2017 und 2018 von ihr bearbeiteten Verfahren genannt. Da aber die Benennung von Vergleichswerten aus den Vorjahren ausbleibt, kann dem nicht entnommen werden, dass die Behauptung falsch wäre, die Zahl von ihr bearbeiteter Klageverfahren sei gesunken. Im Übrigen setzt die Beschwerde nichts der Feststellung des Verwaltungsgerichts entgegen, allein eine Anhebung der Bewertung des Merkmals "Quantität" auf 4 Punkte wäre nicht geeignet, ihrem Anliegen zum Erfolg zu verhelfen. b. Gleichfalls ohne Erfolg bleibt die Rüge, auch die Bewertung des Leistungsmerkmals "Qualität" - mit immerhin 4 Punkten - sei nicht plausibel. Die Antragstellerin trägt hierzu vor, ihre Kernaufgabe sei die gerichtliche Vertretung des Antragsgegners in Unterhaltsklagen nach dem SGB II. Sie habe keines der von ihr geführten Verfahren verloren; diese seien entweder zu Gunsten des Antragsgegners entschieden oder es sei ein Vergleich geschlossen worden. Es sei nicht ersichtlich, was sie in Bezug auf die Qualität ihrer Arbeit noch besser machen könnte. Das greift nicht durch. Auch wenn die Vertretung des Antragsgegners in gerichtlichen Verfahren Hauptaufgabe der Antragstellerin sein sollte, ist es keineswegs zwingend, für die Bewertung des Merkmals "Qualität" allein auf den Ausgang entsprechender Verfahren abzustellen. Für den Erfolg in einem gerichtlichen Verfahren ist nicht zwangsläufig das prozessuale Vorgehen der Antragstellerin allein bzw. in wesentlicher Hinsicht ursächlich; dies bedürfte vielmehr der Betrachtung des jeweiligen Einzelfalls. Abgesehen davon kann der Antragsgegner insoweit auch weitere Aspekte in die Bewertung einbeziehen. c. Fehl geht auch der Vortrag, die nur durchschnittliche Bewertung des Leistungsmerkmals "Kommunikation extern" sei nicht plausibel. Die Antragstellerin verweist hier darauf, die gewonnenen Prozesse und erfolgreich abgeschlossenen Vergleiche sprächen dafür, dass sie im besonderen Maße in der Lage sei, adressatengerecht zu formulieren und Informationen klar und verständlich darzustellen. Diese Folgerung ist in noch geringerem Maße zwingend, als es beim soeben erörterten Merkmal "Qualität" der Fall ist. Dass die Selbsteinschätzung der Antragstellerin von derjenigen der Beurteilerin abweicht, ist rechtlich unmaßgeblich. d. Schließlich führt das Vorbringen nicht zum Erfolg der Beschwerde, die Verschlechterung des Gesamturteils ihrer dienstlichen Beurteilung um eine Note im Vergleich zur Vorbeurteilung habe einer Begründung bedurft. Es kann dahinstehen, ob insoweit ein Rechtsmangel vorliegt. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bedarf es einer gesonderten Begründung bei einer erheblichen Verschlechterung des Gesamturteils der dienstlichen Beurteilung im Vergleich zum Gesamturteil der vorangegangenen dienstlichen Beurteilung. Eine solche Verschlechterung ist denkbar, wenn entweder die vorangegangene dienstliche Beurteilung fehlerhaft war, die im aktuellen Beurteilungszeitraum gezeigten Leistungen nicht mehr den vorherigen entsprachen oder generell ein geänderter Beurteilungsmaßstab angewandt wurde. In jedem Fall bedarf eine derartige Herabstufung einer Begründung, weil nur so das neue, in erheblichem Ausmaß verschlechterte Gesamturteil vom betroffenen Beamten nachvollzogen werden kann. Eine solche wesentliche Verschlechterung liegt nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts bei einem um zwei Notenstufen schlechteren Gesamturteil gegenüber der letzten Regelbeurteilung vor. BVerwG, Beschluss vom 21. Dezember 2016 - 2 VR 1.16 -, BVerwGE 157, 168 = juris Rn. 33. Eine Verschlechterung um zwei Notenstufen im Gesamturteil ist im Streitfall zwar nicht gegeben. Zu berücksichtigen ist aber, dass im vom Bundesverwaltungsgericht zu entscheidenden Fall eine neunstufige Notenskala zugrunde lag, während nach Ziff. 8.1 i. V. m. 6.2 der Richtlinien für die dienstliche Beurteilung der Beschäftigten und der Beamtinnen und Beamten des Kreises N. -M. vom 1. März 2016 in der Fassung vom 17. April 2019 (im Folgenden: BRL) hier eine lediglich fünfstufige Bewertungsskala gilt. Ob unter diesen Umständen auch in einem Absinken um nur eine Note im Gesamturteil im Vergleich zur Vorbeurteilung eine wesentliche Verschlechterung im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts liegt, ist in der Rechtsprechung nicht geklärt. Es kann auch im Streitfall unentschieden bleiben. Denn jedenfalls erscheint es nicht möglich, dass die Antragstellerin in einer neuen Auswahlentscheidung unter Vermeidung eines hier liegenden Fehlers - sein Gegebensein unterstellt - den Vorzug gegenüber dem Beigeladenen erhielte. Denn dieser ist in seiner aktuellen dienstlichen Beurteilung im Gesamturteil mit 5 Punkten und damit um zwei Punkte besser als die Antragstellerin beurteilt. Die Beachtung eines Begründungserfordernisses der Verschlechterung des Gesamturteils der dienstlichen Beurteilung (3 Punkte) gegenüber der Vorbeurteilung (4 Punkte) mag dazu führen, dass die Verschlechterung als nicht begründungsfähig angesehen und deshalb nicht vorgenommen wird; es ist jedoch nicht ersichtlich, aufgrund welcher Zusammenhänge sie bewirken sollte, dass die Antragstellerin im Vergleich zur Vorbeurteilung nicht nur nicht schlechter, sondern sogar um einen Punkt günstiger beurteilt wird. 2. Auch die Angriffe gegen die Rechtmäßigkeit der dienstlichen Beurteilung des Beigeladenen bleiben ohne Erfolg. a. Die Beschwerde dringt nicht mit dem Vorbringen durch, die Erstellung eines einzigen Beurteilungsbeitrags für zwei unterschiedliche Zeiträume, wenn auch von derselben vorgesetzten Person, sei rechtswidrig. Die Beitragsverfasserin Dr. S. M1. hat in ihrem Beitrag die Zeiträume vom 1. Januar 2017 bis zum 31. Dezember 2017 und vom 23. August 2018 bis zum 31. Januar 2019 erfasst. Es mag zwar dem Sinn und Zweck von Beurteilungsbeiträgen, die dem Beurteiler die notwendigen Informationen über das Leistungsbild des zu Beurteilenden für Zeiträume verschaffen soll, für die ihm eigene Erkenntnisse fehlen, eher entsprechen, für nicht zusammenhängende Zeiträume jeweils einen eigenen - den jeweiligen Zeitraum betreffenden - Beurteilungsbeitrag zu verfassen. Es ist jedoch weder den Beurteilungsrichtlinien zu entnehmen noch nennt die Beschwerde einen anderen rechtlichen Ansatzpunkt dafür, das Vorgehen im Streitfall als rechtsfehlerhaft zu bewerten. Dass ein Beamter in so eng zusammenliegenden Zeiträumen jeweils mit identischen Noten zu bewertende Leistungen erbringt, ist nicht fernliegend. b. Der Beschwerde ist auch nicht zu entnehmen, woraus sich eine Rechtspflicht dazu ergeben soll, in den Beurteilungsbeiträgen oder der Beurteilung näher auszuführen, wie sich die Beteiligung der Dezernentin Dr. T. an der Erstellung der Beurteilungsbeiträge ausgewirkt hat. c. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin führt es ferner auf keinen Rechtsfehler, dass der Erstbeurteiler nicht erläutert hat, wie er die erstatteten Beurteilungsbeiträge bei der Erstellung der Gesamtbeurteilung berücksichtigt hat. Die Beschwerde gibt dabei zunächst zutreffend die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts wieder, wonach Beurteilungsbeiträge bei der Ausübung des Beurteilungsspielraumes berücksichtigt, d.h. zur Kenntnis genommen und bedacht werden müssen. Sie sind ebenso wie eigene Beobachtungen des Beurteilers unverzichtbare Grundlage der Beurteilung. Der Beurteiler ist zwar an die Feststellungen und Bewertungen Dritter nicht in der Weise gebunden, dass er sie in seine Beurteilung "fortschreibend" übernehmen müsste, sondern er kann zu abweichenden Erkenntnissen gelangen. Er übt seinen Beurteilungsspielraum jedoch nur dann rechtmäßig aus, wenn er die Beurteilungsbeiträge in seine Überlegungen einbezieht und Abweichungen nachvollziehbar begründet. Die Beschwerde unterschlägt allerdings, dass es dem Bundesverwaltungsgericht zufolge insofern keiner Begründung bedarf, wenn ein Beurteiler einen Beurteilungsbeitrag übernimmt. BVerwG, Urteil vom 17. März 2016 - 2 A 4.15 -, NVwZ 2016, 1648 = juris Rn. 27. So liegt es hier; es ist mit der Beschwerde nicht dargetan, dass der Beurteiler eine von den Beurteilungsbeiträgen abweichende Bewertung vorgenommen hätte, so dass ein Plausibilisierungserfordernis von vornherein nicht besteht. Entgegen der Auffassung der Beschwerde war eine "Plausibilisierung der Berücksichtigung der Beurteilungsbeiträge" auch nicht deswegen erforderlich, weil beide Beurteilungsbeiträge mit einem Votum der Behördenleitung versehen sind, wonach im Rahmen der Wertung des Beurteilungsbeitrags dessen Plausibilität und/oder der für die Vergleichsgruppe voraussichtlich anzuwendende Maßstab genauer zu betrachten ist. Diese genauere Betrachtung hat hier offensichtlich nicht dazu geführt, dass von Bewertungen der Beurteilungsbeiträge abzuweichen gewesen wäre. Die Beschwerde verweist in diesem Zusammenhang auch vergeblich darauf, nach Ziff. 12.1 BRL (gemeint ist vermutlich Ziff. 12.2 Abs. 4 Satz 3 BRL, in der Fassung vom 19. September 2016 gleichlautend) erfolge ein derartiger Hinweis durch den Landrat, wenn eine Abweichung vom voraussichtlich in der Vergleichsgruppe anzulegenden Maßstab schon zu diesem Zeitpunkt offensichtlich sei. Das genannte Votum verwendet der Endbeurteiler offenbar - von der genannten Vorgabe abweichend - für sämtliche Beurteilungsbeiträge, wie der Umstand nahelegt, dass es sich gleichlautend - unter Verwendung eines jeweils identischen Anlagenvordrucks - bei beiden Beurteilungsbeiträgen zur dienstlichen Beurteilung des Beigeladenen und auch bei dem Beurteilungsbeitrag zur Beurteilung der Antragstellerin findet. Nachdem mit jenem formelhaften Votum lediglich die Selbstverständlichkeit festgestellt wird, im Rahmen der Wertung des Beurteilungsbeitrags sei dessen "Plausibilität und/oder der für diese Vergleichsgruppe voraussichtlich anzuwendende Maßstab genauer zu beachten", ist ihm inhaltlich gerade nicht zu entnehmen, dass die hierfür eigentlich vorgesehenen Voraussetzungen gemäß Ziff. 12.2 Abs. 4 Satz 3 BRL, nämlich das offensichtliche Abweichen vom voraussichtlich in der Vergleichsgruppe anzulegenden Maßstab, gegeben waren. Es ist auch nicht erkennbar, welchen Wert der allgemein formulierte Vorbehalt haben soll. Ebenso wenig ist allerdings ersichtlich, wie hieraus ein Rechtsfehler der Beurteilung des Beigeladenen folgen soll, bei dem - wie festgestellt - nichts dafür spricht, dass von den Bewertungen der Beurteilungsbeiträge abzuweichen war bzw. abgewichen worden ist. 3. Die Beschwerde macht ferner erfolglos geltend, die der Auswahlentscheidung zugrunde liegenden dienstlichen Beurteilungen der Antragstellerin und des Beigeladenen beruhten nicht auf gleichen Beurteilungsmaßstäben. Insoweit ist zwar eine gewisse Diskrepanz im Hinblick auf die Beurteilungsergebnisse der Bediensteten im Amt pro Arbeit einerseits und der weiteren Angehörigen der in Rede stehenden Vergleichsgruppe andererseits zu erkennen. Es unterliegt allerdings Zweifeln, dass dies allein genügt, um die Anlegung unterschiedlicher Maßstäbe in den dienstlichen Beurteilungen der Antragstellerin und des Beigeladenen zu belegen, zumal insbesondere der Anteil der Beschäftigen im Bereich des Amts pro Arbeit mit nur 12 vergleichsweise klein und damit statistisch wenig aussagekräftig ist. Abgesehen hiervon kann ausgeschlossen werden, dass die Antragstellerin bei Vermeidung eines in der Anlegung eines abweichenden Maßstabs liegenden Rechtsfehlers ausgewählt worden wäre. Insoweit ist wiederum ausschlaggebend, dass der Beigeladene in seiner dienstlichen Beurteilung mit einem Gesamturteil von 5 Punkten und damit, wie erwähnt, um nicht weniger als zwei Notenstufen besser als die Antragstellerin beurteilt ist. Selbst wenn unterstellt würde, dass in der Vergleichsgruppe im Übrigen ein Maßstab angelegt worden wäre, der um eine ganze Note von dem in der Gruppe der Beschäftigten im Amt pro Arbeit abweicht, wäre der Beigeladene aufgrund des besseren Ergebnisses seiner dienstlichen Beurteilung auszuwählen gewesen. Für eine noch weitergehende Maßstabsabweichung lässt sich dem von der Beschwerde angeführten Zahlenmaterial keinerlei Anhalt entnehmen. II. Auch die Beschwerde gegen Ablehnung des Antrags zu 2. , dem Antragsgegner im Wege einer Zwischenregelung aufzugeben, dem Beigeladenen den Dienstposten "Leitung der Arbeitsgruppe Kämmerei, Beteiligungsmanagement" nicht vorübergehend kommissarisch zu übertragen, bis über den vorliegenden Eilantrag entschieden oder der Eilantrag zurückgenommen oder für erledigt erklärt wurde und, sollte der Dienstposten bereits übertragen worden sein, dies unverzüglich rückgängig zu machen, bleibt erfolglos. Es ist schon fraglich, ob dieser Antrag überhaupt weiterverfolgt wird, weil er weder mit der Beschwerdebegründung noch mit dem ergänzenden Schriftsatz vom 9. Februar 2021 genannt ist. Darüber hinaus hat die Antragstellerin insoweit schon zur Anfechtbarkeit der Entscheidung nichts dargelegt. Im Übrigen ist der Antrag mit der Zurückweisung der Beschwerde zu I. gegenstandslos geworden. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1, Abs. 6 Satz 4 i.V.m. Satz 1 Nr. 1, Sätze 2 und 3 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG).