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Beschluss

4 A 1422/19

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Antrag auf Prozesskostenhilfe für einen noch vorzubereitenden Antrag auf Zulassung der Berufung ist zu verneinen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung offensichtlich keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§166 Abs.1 VwGO i.V.m. §114 Abs.1 ZPO). • Für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe in einem Berufungszulassungsverfahren muss der Antragsteller auch ohne anwaltliche Vertretung innerhalb der Frist des §124a Abs.4 Satz4 VwGO zumindest in groben Zügen darlegen, dass ein Zulassungsgrund nach §124 Abs.2 VwGO vorliegt. • Die bloße Behauptung sonstiger Vorgänge (z. B. Erstattung einer Strafanzeige) reicht nicht aus, um eine gerichtlich festgestellte Verfristung und die nachfolgende Unzulässigkeit der Klage zu widerlegen.
Entscheidungsgründe
Keine Prozesskostenhilfe für Zulassungsantrag zur Berufung bei fehlender Darlegung eines Zulassungsgrundes • Ein Antrag auf Prozesskostenhilfe für einen noch vorzubereitenden Antrag auf Zulassung der Berufung ist zu verneinen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung offensichtlich keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§166 Abs.1 VwGO i.V.m. §114 Abs.1 ZPO). • Für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe in einem Berufungszulassungsverfahren muss der Antragsteller auch ohne anwaltliche Vertretung innerhalb der Frist des §124a Abs.4 Satz4 VwGO zumindest in groben Zügen darlegen, dass ein Zulassungsgrund nach §124 Abs.2 VwGO vorliegt. • Die bloße Behauptung sonstiger Vorgänge (z. B. Erstattung einer Strafanzeige) reicht nicht aus, um eine gerichtlich festgestellte Verfristung und die nachfolgende Unzulässigkeit der Klage zu widerlegen. Der Kläger wandte sich gegen einen Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts Aachen vom 11.03.2019 und legte am 10.04.2019 ein Rechtsmittel ein, das als Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für einen noch zu stellenden Antrag auf Zulassung der Berufung gewertet wurde. Das Oberverwaltungsgericht wies darauf hin, dass das Rechtsmittel so auszulegen sei; der Kläger erhob keine Einwendungen. Das Verwaltungsgericht hatte die Klage als verfristet und damit unzulässig angesehen. Der Kläger verwies demgegenüber auf eine von ihm verfasste Strafanzeige. Der Antragsteller legte jedoch nicht dar, welcher der in §124 Abs.2 VwGO genannten Zulassungsgründe vorliegen soll. Die Begründung des Gerichtsbescheids einschließlich einer ordnungsgemäßen Rechtsmittelbelehrung liegt in der Gerichtsakte vor. • Antrag und Frist: Das eingereichte Rechtsmittel ist als PKH-Antrag für einen zu beantragenden Zulassungsantrag auszulegen; der Kläger wurde darüber informiert und hat nicht widersprochen. • Erfolgsaussichten: Nach §166 Abs.1 VwGO i.V.m. §114 Abs.1 ZPO ist Prozesskostenhilfe zu versagen, wenn die Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. • Darlegungspflicht: Für ein PKH-Verfahren zum Berufungszulassungsantrag muss auch ein nicht anwaltlich vertretenes Partei zumindest in groben Zügen innerhalb der Frist des §124a Abs.4 Satz4 VwGO die Darlegung eines Zulassungsgrundes nach §124 Abs.2 VwGO enthalten. • Fehlende Substantiierung: Der Kläger hat nicht hinreichend dargelegt, welcher Zulassungsgrund vorliegt; die vom Kläger vorgetragenen Umstände (z. B. Strafanzeige) begründen keine Zweifel an der Annahme der Verfristung durch das Verwaltungsgericht. • Verfahrensrechtliche Folge: Mangels hinreichender Erfolgsaussichten ist der PKH-Antrag abzulehnen; der Beschluss ist unanfechtbar (§152 Abs.1 VwGO). Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für den noch zu stellenden Antrag auf Zulassung der Berufung wurde abgelehnt. Begründung: Der Kläger hat nicht dargelegt, dass einer der Zulassungsgründe des §124 Abs.2 VwGO erfüllt ist; damit fehlen hinreichende Erfolgsaussichten nach §166 Abs.1 VwGO i.V.m. §114 Abs.1 ZPO. Hinweise auf eine Strafanzeige oder sonstige Umstände genügen nicht, um die vom Verwaltungsgericht festgestellte Verfristung zu erschüttern. Der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts ist unanfechtbar.