Beschluss
12 A 1655/22
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2023:0207.12A1655.22.00
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Tenor
Die Anhörungsrüge wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.
Entscheidungsgründe
Die Anhörungsrüge wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens. G r ü n d e Der Senat entscheidet über die Anhörungsrüge des Klägers in der dem aktuellen Geschäftsverteilungsplan entsprechenden Besetzung. Das mit der Rüge angebrachte Ablehnungsgesuch (S. 4 unten) geht ins Leere, da beide als befangen abgelehnte Richterinnen dem Senat nicht mehr angehören. Die Anhörungsrüge hat keinen Erfolg. Die zulässige Anhörungsrüge ist unbegründet. Der Beschluss des Senats vom 1. August 2022 - 12 A 850/22 - verletzt den Kläger nicht in entscheidungserheblicher Weise in seinem Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs (§ 152a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 VwGO). Der Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs ist verletzt, wenn das Gericht entscheidungserhebliches Vorbringen des Betroffenen nicht in ausreichendem Maß zur Kenntnis genommen oder in Erwägung gezogen hat. Das Gericht ist jedoch nicht verpflichtet, sich zu jedem Vorbringen ausdrücklich zu äußern. Auch vermittelt der Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs dem Betroffenen kein Recht darauf, dass das Gericht der Rechtsansicht eines Beteiligten folgt oder zu demjenigen Ergebnis gelangt, welches er für richtig hält. Die Anhörungsrüge ist dementsprechend kein Rechtsbehelf zur Überprüfung der inhaltlichen Richtigkeit der angegriffenen Entscheidung. Vgl. BVerfG, Urteile vom 7. Juli 1992 - 1 BvL 51/86 u. a. -, BVerfGE 87, 1 (33), und vom 19. Mai 1992- 1 BvR 986/91 -, BVerfGE 86, 133 (146); BVerwG, Beschlüsse vom 24. Februar 2016 - 3 B 57.15 -, juris Rn. 2, vom 14. Oktober 2014 - 2 B 59.14 u. a. -, juris Rn. 2, und vom 16. Februar 2012 ‑ 8 B 3.12 u. a. -, juris Rn. 2, jeweils m. w. N. Dies zugrunde gelegt, lassen sich dem Vorbringen des Klägers keine Anhaltspunkte für einen Gehörsverstoß entnehmen. Der Kläger rügt, der Senat habe seinen die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für einen beabsichtigten Antrag auf Zulassung der Berufung ablehnenden Beschluss damit "bekräftigt", dass er den Prozesskostenhilfeantrag nicht unterschrieben habe. Dabei übersehe der Senat, dass der PKH-Antrag und die PKH-Erklärung mittels EGVP-Schnittstelle - qualifiziert signiert - an das Verwaltungsgericht übermittelt worden seien. Dieses Vorbringen verhilft der Anhörungsrüge bereits deshalb nicht zum Erfolg, weil der Senat - worauf der Kläger selbst hinweist - es "dahinstehen" lassen hat, ob der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe bereits aus diesem Grund keinen Erfolg hat. Der Senat hat - allein - entscheidungstragend darauf abgestellt, dass das Berufungszulassungsverfahren nicht die von § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Satz 1 ZPO vorausgesetzte hinreichende Aussicht auf Erfolg biete. Die Begründung des Prozesskostenhilfeantrags lasse das Vorliegen eines Zulassungsgrunds nicht in zumindest groben Zügen erkennen. Die vom Senat aufgeworfene Frage der Einhaltung der Schriftform war insofern nicht entscheidungserheblich. Die Rüge, der Senat habe "die Begründung des Antrags missachtet und aus dem Grund diesen abgelehnt", verfängt ebenso wenig. Im Gegenteil hat der Senat das Vorbringen des Klägers zur Begründung seines (beabsichtigten) Zulassungsantrags vollständig und in gehöriger Weise zur Kenntnis genommen und - soweit rechtserheblich - bei seiner Entscheidung berücksichtigt. Dem Rügevorbringen ist nichts Gegenteiliges zu entnehmen. Der Kläger rügt, entgegen der Annahme des Senats sei "die Begründung aus dem PKH-Antrag im aktuellen Verfahren ausreichend gewesen". Bei dem vom Senat zitierten Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 8. September 2008 - 3 PKH 3.08 - handele es sich um "einen PKH-Antrag für die Beschwerde gegen Nichtzulassung der Revision und nicht um einen PKH-Antrag auf Zulassung der Berufung. " Die Rechtsverfolgungen der beiden Instanzen unterschieden "sich in ihrer Prüfungsgestaltung voneinander". Auf diesen Einwand lässt sich die Anhörungsrüge schon deshalb nicht stützen, weil der Kläger damit die inhaltliche Richtigkeit des Senatsbeschlusses in Frage stellen will. Diese ist indes nicht Gegenstand der Gehörsrüge. Ungeachtet dessen übergeht das Rügevorbringen, dass sich die Darlegungsanforderungen für einen Prozesskostenhilfeantrag in beiden angesprochenen Verfahrenskonstellationen (Berufungszulassung bzw. Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision) insofern entsprechen als sich "aus der Begründung des Prozesskostenhilfeantrags das Vorliegen eines Zulassungsgrunds in groben Zügen" erkennen lassen muss. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 29. Mai 2019- 4 A 1422/19 -, juris Rn. 3, vom 22. Juni 2017 - 15 A 1401/16 -, vom 10. Mai 2016 - 15 A 938/16 -, vom 5. Mai 2015 - 15 A 602/15 -, vom 7. Oktober 2013- 2 A 953/12 -, juris Rn. 6, und vom 25. Juli 2013- 16 A 1333/13 -, juris Rn. 5 ff; entsprechend zur Darlegungspflicht im Revisionszulassungsrecht: BVerwG, Beschlüsse vom 10. Januar 2018 - 5 PKH 8.17 D -, juris Rn. 2, und vom 11. Februar 2015- 5 PKH 12.15 D -, juris Rn. 2; zu einer beabsichtigten Verfassungsbeschwerde: BVerfG, Beschluss vom 24. August 2017 - 2 BvR 1879/17 -, juris. Dass der Senat diesen Maßstab verkannt und entscheidungserhebliches Vorbringen des Klägers übersehen hat, legt die Anhörungsrüge nicht dar und ist auch sonst nicht ersichtlich. Der Kläger beanstandet weiter, die Ausführungen des Senats, "er hätte dem Vorwurf - ihm fehle die Widerspruchsbefugnis - nichts entgegengesetzt", stimmten nicht. Er habe "sowohl während des Verwaltungs- als auch des Widerspruchsverfahrens aber auch im gerichtlichen Verfahren vor dem Ausgangsgericht genügend vorgetragen. Dass dies vom 12. Senat nicht gern gesehen" werde, liege nicht an ihm, "sondern an der Übermacht der Judikativen Gewalt, welche sich von der Exekutiven Gewalt führen" lasse. Auch diesem Einwand des Klägers lässt sich nicht ansatzweise entnehmen, welches entscheidungserhebliche Vorbringen der Senat nicht in ausreichendem Maß zur Kenntnis genommen oder in Erwägung gezogen haben soll. Ein Gehörsverstoß ergibt sich auch nicht aus der Rüge des Klägers, er sei "durch die angegriffenen Entscheidungen sowohl des Ausgangsgerichts als auch des Berufungsgerichts in seinem Grundrecht auf Freiheit aus dem Art. 2 Abs. 1 GG, seinem Persönlichkeitsgrundrecht aus dem Art. 1 Abs. 1 GG", "seinem allgemeinen Gleichheitsrecht aus dem Art. 3 Abs. 1 i. V. m. dem speziellen Gleichheitsrecht aus dem Art. 3 Abs. 2 und 3 GG", "seinem Recht auf effektiven Rechtsschutz aus dem Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG, seinem Recht auf den gesetzlichen Richter aus dem Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG, in seinem Recht auf rechtliches Gehör aus dem Art. 103 Abs. 1 GG" "sowie seinem allgemeinen Justizgewährungsanspruch aus dem Art. 20 Abs. 3 GG i. V .m. dem Art. 2 Abs. 1 GG" verletzt. Dieses - vom Kläger umfangreich näher ausgeführte - Rügevorbringen erschöpft sich im Wesentlichen in einer pauschalen Kritik an der vom Senat vorgenommenen Rechtsanwendung. Damit kann der Kläger im Verfahren nach § 152a VwGO von vornherein nicht durchdringen. Die Anhörungsrüge ist kein Rechtsbehelf zur Überprüfung der inhaltlichen Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 7. Juni 2017 - 5 C 5.17 D -, juris Rn. 11, m. w. N. Das Vorbringen des Klägers unter der Überschrift "Garantie des rechtlichen Gehörs Art. 103 Abs. 1 GG" erschöpft sich in allgemeinen Ausführungen und dem pauschalen, nicht weiter substantiierten Vorwurf, das Verfahrensgrundrecht, sei "sowohl in der 1. Instanz als auch in der 2. Instanz […] bewusst grob verletzt worden". Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts ist zudem nicht Gegenstand des vorliegenden Anhörungsrügeverfahrens. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 Halbs. 1 VwGO. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152a Abs. 4 Satz 3 VwGO).