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Beschluss

2 A 777/24

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2024:0603.2A777.24.00
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Tenor

Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für einen noch zu stellenden Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Minden vom 8. März 2024 - 1 K 2599/22 - wird abgelehnt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für einen noch zu stellenden Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Minden vom 8. März 2024 - 1 K 2599/22 - wird abgelehnt. G r ü n d e : Das Schreiben des Klägers vom 26. März 2024 an das Verwaltungsgericht Minden wird als (isolierter) Prozesskostenhilfeantrag für einen durch einen Rechtsanwalt noch zu stellenden Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 8. März 2024 - 1 K 2599/22 - verstanden. Der Kläger ist auf diese beabsichtigte Auslegung seines Begehrens mit der Eingangsbestätigung vom 10. April 2024 hingewiesen worden und hat dagegen keine Einwendungen erhoben. Der so verstandene Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe hat in der Sache keinen Erfolg. 1. Der Antrag ist zwar zulässig. Insbesondere ist der Kläger im Prozesskostenhilfeverfahren selbst postulationsfähig, ohne sich durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen zu müssen (§ 67 Abs. 4 Satz 1 VwGO). Für einen innerhalb der Monatsfrist des § 124a Abs. 4 Satz 1 VwGO gestellten Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für einen beabsichtigten Antrag auf Zulassung der Berufung besteht auch grundsätzlich ein Rechtsschutzbedürfnis, weil im Falle des Erfolgs eines solchen Antrags dem Kläger auf einen dann nach § 60 Abs. 2 Satz 1 VwGO rechtzeitig folgenden Antrag eines postulationsfähigen Bevollmächtigten Wiedereinsetzung in die versäumte Rechtsmittelfrist zu gewähren wäre. Vgl. OVG Bremen, Beschluss vom 25. Januar 2022 - 2 LA 392/21 -, juris Rn. 8 m. w. N. 2. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist aber unbegründet. Dabei kann der Senat offenlassen, ob der Kläger bedürftig ist. Jedenfalls bietet die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Erfolgsaussicht (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils gestellt werden und innerhalb von zwei Monaten nach der Urteilszustellung unter Darlegung von Zulassungsgründen (§ 124 Abs. 2 VwGO) begründet werden (§ 124a Abs. 4 Sätze 1 und 4 VwGO). Die Tatsache, dass vorliegend die Zulassung der Berufung noch nicht beantragt wird, sondern erst die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für einen noch zu stellenden Zulassungsantrag, entbindet einen nicht im Sinne von § 67 Abs. 4 Satz 1 VwGO vertretenen Kläger nicht gänzlich von der Verpflichtung zur Darlegung im Sinne des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO. Dabei müssen die Voraussetzungen für das Vorliegen eines Zulassungsgrunds zumindest so weit dargetan werden, wie dies ohne anwaltlichen Beistand möglich und zumutbar ist. Zwar kann von dem nicht anwaltlich vertretenen Beteiligten, der einen Antrag auf Prozesskostenhilfe stellt, nicht verlangt werden, dass er die Gründe in der Weise bezeichnet, wie dies für die Darlegung des Antrags auf Zulassung der Berufung nach§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO erforderlich wäre. Geboten ist aber, dass sich aus der innerhalb der Antragsbegründungsfrist (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) vorgelegten Begründung des Prozesskostenhilfegesuchs das Vorliegen eines Zulassungsgrunds zumindest in groben Zügen erkennen lässt. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 7. Oktober 2013 - 2 A 953/12 -, juris Rn. 6 und vom 29. Mai 2019 - 4 A 1422/19 -, juris Rn. 3 f. m. w. N.; OVG Bremen, Beschluss vom 25. Januar 2022 - 2 LA 392/21 -, juris Rn. 10 m. w. N. Die vom Kläger innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO vorgebrachten Zulassungsgründe zeigen keine hinreichenden Erfolgsaussichten nach den vorgenannten Maßstäben auf. a) Dem Prozesskostenhilfeantrag sind keine Anhaltspunkte für ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Ausführungen in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils zu entnehmen (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Das Verwaltungsgericht hat in dem angefochtenen Urteil die Klage bereits als unzulässig abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Es könne dahinstehen, ob der Kläger einen (erneuten) Antrag bei der Beklagten auf Wiederaufgreifen des Verfahrens gestellt habe. Ein entsprechendes Schreiben finde sich nicht im beigezogenen Verwaltungsvorgang. Soweit der Kläger in der mündlichen Verhandlung erstmals behauptet habe, einen erneuten Wiederaufgreifensantrag an die Beklagte geschickt zu haben, sei der Kläger jeglichen Nachweis hinsichtlich des Zugangs oder auch nur eine Substantiierung schuldig geblieben. Auch der Klageantrag beziehe sich ausdrücklich auf die ablehnende Entscheidung der Beklagten vom 12. Juli 2019, während ein weiterer Antrag oder eine ausbleibende Reaktion der Beklagten auf den behaupteten neuen Antrag nicht erwähnt werde. An diesem Klageantrag habe der Kläger trotz Hinweises des Gerichts in der mündlichen Verhandlung festgehalten. Der (behauptete) neue Wiederaufgreifensantrag sei demnach schon nicht Streitgegenstand geworden. Entsprechend stehe die materielle Rechtskraft des Urteils im Verfahren 1 K 2340/19 der Zulässigkeit der Klage im vorliegenden Verfahren entgegen. Nach § 121 Nr. 1 VwGO bänden rechtskräftige Urteile die Beteiligten und ihre Rechtsnachfolger, soweit über den Streitgegenstand entschieden worden sei. Die in einem rechtskräftig gewordenen Urteil aus einem festgestellten Tatbestand hergeleitete Rechtsfolge dürfe bei unveränderter Sach- und Rechtslage nicht erneut zum Gegenstand eines gerichtlichen Verfahrens zwischen denselben Beteiligten gemacht werden; in diesem Umfang seien auch die Gerichte an das rechtskräftige Urteil gebunden. Ein entsprechendes Prozesshindernis bestehe hier. Der Kläger habe sich bereits im Verfahren 1 K 2340/19 gegen den Bescheid der Beklagten vom 12. Juli 2019 gewandt, mit dem das Wiederaufgreifen des Verfahrens zu der Bauordnungsverfügung der Beklagten vom 10. Juli 1998 abgelehnt worden sei. Das die Klage abweisende Urteil des Gerichts vom 13. Januar 2021 sei rechtskräftig, die Sach- und Rechtslage nicht verändert. Hieran änderten insbesondere die schriftlichen Ausführungen des Klägers im vorliegenden Verfahren sowie dessen Angaben in der mündlichen Verhandlung nichts, welche sich im Wesentlichen in der Wiederholung bereits im vorausgehenden Verfahren erfolgten Vortrags erschöpften. Dass die Klage ungeachtet der vorstehenden Ausführungen auch nicht begründet sei, folge aus dem den Beteiligten bekannten Urteil des Gerichts vom 13. Januar 2021 und dem Beschluss des OVG NRW vom 15. April 2021 (2 A 396/21), auf die zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen werde. Anhaltspunkte für ernstliche Zweifel an der Richtigkeit dieser Ausführungen sind dem Prozesskostenhilfeantrag des Klägers nicht zu entnehmen. Insbesondere setzen sich die Ausführungen des Klägers auf Seite 34 bis 37 seines Schreibens vom 26. März 2024 an das Verwaltungsgericht Minden weitestgehend nicht konkret mit den vorstehend im Wesentlichen wiedergegebenen Entscheidungsgründen des angefochtenen verwaltungsgerichtlichen Urteils auseinander. Vielmehr handelt es sich insoweit größtenteils lediglich um abstrakte rechtliche Ausführungen ohne konkreten Fallbezug. Soweit der Kläger unter Verweis auf die Anlagen A bis C zu seinem Schreiben vom 26. März 2024 vorträgt, am 28. Juni 2021 bei der Beklagten einen neuen Wiederaufgreifensantrag gestellt zu haben, kommt es auf diesen Umstand nach der vorstehend wiedergegebenen Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts schon nicht an, weil der Kläger sich in dem im vorliegenden Verfahren erstinstanzlich gestellten Sachantrag nicht auf einen solchen neuen Wiederaufgreifensantrag bezieht, sondern nur auf die ablehnende Entscheidung der Beklagten vom 12. Juli 2019 zum vorherigen Wiederaufgreifensantrag. b) Aufgrund der vorherigen Ausführungen bestehen auch keine Anhaltspunkte für besondere Schwierigkeiten der Rechtssache i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO. c) Die weiteren von Kläger angeführten Zulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) und der Divergenz (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) werden in seinem Prozesskostenhilfeantrag schon im Ansatz nicht dargelegt. Welche Frage grundsätzlicher Bedeutung sich hier auftun könnte, formuliert der Kläger ebenso wenig aus wie einen Rechtssatz in einer von einem der in § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO genannten Gerichte getroffenen Entscheidung, von dem das Verwaltungsgericht abgewichen sein könnte. d) Schließlich ist auch nicht ersichtlich, dass das angegriffene Urteil des Verwaltungsgerichts an einem der Beurteilung des Senats unterliegenden Verfahrensmangel leidet (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO). (1) Soweit der Kläger zunächst meint, das Verwaltungsgericht habe seinen Anspruch auf rechtliches Gehör dadurch verletzt, dass es den „Kern seines Vortrags“ - gemeint ist hiermit offensichtlich der Vortrag zur Sache im baurechtlichen Streitfall - nicht zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen habe, ist dieser Einwand bereits unerheblich, weil das Verwaltungsgericht die Klage wegen entgegenstehender anderweitiger Rechtskraft schon als unzulässig abgewiesen und damit keine Sachentscheidung getroffen hat. (2) Aus demselben Grund ist auch der Einwand des Klägers unbeachtlich, das Verwaltungsgericht habe seine Aufklärungspflicht nach § 86 Abs. 1 VwGO dadurch verletzt, dass es den aus seiner Sicht baurechtlich relevanten Sachverhalt nicht ermittelt habe. (3) Anhaltspunkte für einen Verfahrensfehler ergeben sich auch nicht aus dem Vorbringen des Klägers, ihm sei es am Tag der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht (8. März 2024) nach 12.00 Uhr nicht mehr möglich gewesen, den Wartebereich vor dem Sitzungssaal zur Verrichtung der Notdurft oder Zusichnahme von Getränken zu verlassen, weil Herr Richter am Verwaltungsgericht Dr. V. als entscheidender Einzelrichter gleich zu Anfang der um 10.00 Uhr begonnenen und um 10.11 Uhr nach der Stellung eines Ablehnungsgesuchs gegen ihn durch den Kläger unterbrochenen mündlichen Verhandlung geäußert habe, dass die Verhandlung nach 12.00 Uhr jederzeit fortgesetzt werden könne. Denn der Kläger hätte jedenfalls die Geschäftsstelle der zuständigen 1. Kammer mit der Bitte um Weiterleitung an den Richter über einen kurzen Toilettengang informieren und sich bereits in der Zeit von 10.11 Uhr bis 12.00 Uhr Getränke besorgen sowie ggf. einen Imbiss zu sich nehmen können. Soweit der Kläger in diesem Zusammenhang meint, das Gericht hätte nach 12.00 Uhr jede Abwesenheit seinerseits dazu ausgenutzt, um die mündliche Verhandlung fortzusetzten und ihn „auszutricksen“ bzw. „zu überrumpeln“, handelt es sich um eine bloße - durch nichts bewiesene - Mutmaßung seinerseits. Unabhängig davon hat das Verwaltungsgericht die mündliche Verhandlung auch erst um 14.37 Uhr in Anwesenheit des Klägers fortgesetzt und damit eine Abwesenheit des Klägers gerade nicht „ausgenutzt“. (4) Soweit der Kläger außerdem vorträgt, die mündliche Verhandlung habe bis 16.30 Uhr gedauert, so dass das Verhandlungsende außerhalb der Öffnungszeiten des Gerichts gelegen habe, lässt allein dieser Umstand nicht auf einen Verfahrensfehler in Form des Ausschlusses der Öffentlichkeit schließen. Hierfür ist nämlich allein entscheidend, ob die Öffentlichkeit rein tatsächlich noch die Zugangsmöglichkeit zum Sitzungssaal hatte. Dass dies nicht der Fall gewesen wäre, hat der Kläger jedoch nicht vorgetragen. Der Kläger lässt insoweit außer Betracht, dass es sich bei den auch im Internet angegebenen „Öffnungszeiten“ eines Gerichts nur um die üblichen Geschäftszeiten handelt und der Besuch laufender Verhandlungen den verfassungsrechtlichen Anforderungen entsprechend auch über diese Zeiten hinaus ermöglicht wird. Ein entsprechender Hinweis findet sich auch auf der Internet-Seite des Verwaltungsgerichts Minden zum Unterpunkt „Öffnungszeiten – Geschäftszeiten des Verwaltungsgerichts“. Dass hier anders verfahren worden wäre, hat der Kläger weder vorgetragen noch gibt es dafür sonst Anhaltspunkte. (5) Dass dem Kläger ein sachgerechter Vortrag im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht nicht möglich gewesen wäre, lassen seine diesbezüglichen Ausführungen auf Seite 30 unten des Schreibens vom 26. März 2024 nicht erkennen. Vielmehr sind ausweislich des Sitzungsprotokolls sämtliche Erklärungen des Klägers - teilweise sogar im Wortlaut - protokolliert worden. (6) Anhaltspunkte dafür, dass das Verwaltungsgericht mit seiner durch unanfechtbaren Beschluss vom 8. März 2024 erfolgten Ablehnung des vom Kläger gegen Richter am Verwaltungsgericht Dr. V. gerichteten Ablehnungsgesuchs den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör verletzt haben könnte, sind ebenfalls nicht ersichtlich. Insbesondere ist das Verwaltungsgericht in diesem Beschluss auch auf die konkreten Rügen des Klägers eingegangen und hat - anders als der Kläger wohl meint - nicht nur auf andere Entscheidungen verwiesen. (7) Soweit der Kläger schließlich einwendet, bei dem angefochtenen verwaltungsgerichtlichen Urteil handele es sich mangels frühzeitiger gerichtlicher Hinweise um eine sog. verbotene Überraschungsentscheidung, ist dieser Einwand bereits zu pauschal gehalten, da nicht ersichtlich ist, auf welche entscheidungserheblichen Umstände das Gericht noch hätte hinweisen sollen. Insbesondere hat das Verwaltungsgericht ausweislich des Sitzungsprotokolls (dort Seite 3 unten) den Kläger auch darauf hingewiesen, dass die Klage wegen entgegenstehender Rechtskraft bereits unzulässig sein dürfte und sodann dem Kläger diesen Hinweis auch erläutert. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).