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Urteil

6 A 1228/16

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Feststellung des Ausscheidens aus dem aktiven Dienst nach § 22 Abs.1 Satz1 lit. c) LVO FF ist ein Verwaltungsakt und vor den Verwaltungsgerichten voll überprüfbar. • Ein sonstiger wichtiger Grund i.S.v. § 22 Abs.1 Satz1 lit. c) LVO FF liegt vor, wenn durch weitere Ausübung des aktiven Dienstes die Einsatz- und Funktionsfähigkeit der Freiwilligen Feuerwehr erheblich beeinträchtigt oder gefährdet wäre; maßgeblich kann ein unheilbar zerrüttetes Vertrauensverhältnis sein. • Die Regelung des § 22 Abs.1 Satz1 lit. c) LVO FF ist als Auffangtatbestand zu verstehen; sie schließt nicht aus, dass derselbe Sachverhalt zugleich disziplinarrechtliche Bedeutung haben kann. • Ist ein sonstiger wichtiger Grund gegeben, ist das Ausscheiden aus dem aktiven Dienst gebundene Rechtsfolge; der Leiter der Feuerwehr trifft die funktional zuständige Entscheidung.
Entscheidungsgründe
Ausscheiden aus aktiver Feuerwehr wegen zerrütteten Vertrauensverhältnisses (§ 22 LVO FF) • Die Feststellung des Ausscheidens aus dem aktiven Dienst nach § 22 Abs.1 Satz1 lit. c) LVO FF ist ein Verwaltungsakt und vor den Verwaltungsgerichten voll überprüfbar. • Ein sonstiger wichtiger Grund i.S.v. § 22 Abs.1 Satz1 lit. c) LVO FF liegt vor, wenn durch weitere Ausübung des aktiven Dienstes die Einsatz- und Funktionsfähigkeit der Freiwilligen Feuerwehr erheblich beeinträchtigt oder gefährdet wäre; maßgeblich kann ein unheilbar zerrüttetes Vertrauensverhältnis sein. • Die Regelung des § 22 Abs.1 Satz1 lit. c) LVO FF ist als Auffangtatbestand zu verstehen; sie schließt nicht aus, dass derselbe Sachverhalt zugleich disziplinarrechtliche Bedeutung haben kann. • Ist ein sonstiger wichtiger Grund gegeben, ist das Ausscheiden aus dem aktiven Dienst gebundene Rechtsfolge; der Leiter der Feuerwehr trifft die funktional zuständige Entscheidung. Der Kläger war aktives Mitglied der Freiwilligen Feuerwehr der Beklagten und in der Löschgruppe E als Gruppenführer und Atemschutzgerätewart tätig. Bei einem Brandeinsatz am 15. August 2013 kam es zu einem Atemschutzzwischenfall; der Kläger zog sich wegen eines nicht mehr funktionierenden Geräts zurück und kehrte dann mit demselben Gerät wieder ins Gebäude zurück. Es folgten gegenseitige Vorwürfe, Beschwerden von Führungskräften und ein deutlicher Bruch des inneren Vertrauensverhältnisses in der Löschgruppe. Nach verschiedenen Vorkommnissen, Freistellungs- und Disziplinarmaßnahmen sowie Gesprächen stellte die Beklagte mit Verfügung vom 21. Mai 2015 das Ausscheiden des Klägers aus dem aktiven Dienst nach § 22 Abs.1 Satz1 lit. c) LVO FF fest und wies ihn in die Ehrenabteilung. Der Kläger klagte dagegen; das Verwaltungsgericht hob die Verfügung auf, das OVG NRW änderte dieses Urteil und wies die Klage ab. • Zulässigkeit: Die Maßnahme ist öffentlich-rechtlich und als Anfechtungsgegenstand verwaltungsgerichtlich überprüfbar; es handelt sich um einen Verwaltungsakt. • Auslegung § 22 Abs.1 Satz1 lit. c) LVO FF: Die Vorschrift ist als Auffangtatbestand zu verstehen; sie dient der Gewährleistung der Einsatz- und Funktionsfähigkeit der Freiwilligen Feuerwehr und erfordert keine Schuld des Betroffenen. • Kontrolle und Bindung: Die Gerichte unterliegen keiner Bindung an verwaltungsinterne Wertungen; die Feststellung des sonstigen wichtigen Grundes unterliegt voller gerichtlicher Prüfung. • Tatbestandsmerkmal: Ein sonstiger wichtiger Grund liegt vor, wenn durch weiteres Verbleiben des Angehörigen die Einsatz- und Funktionsfähigkeit der Feuerwehr erheblich gefährdet ist; hierfür genügt objektiv ein zerrüttetes Vertrauensverhältnis. • Zerrüttetes Vertrauensverhältnis: Aus Schreiben, Protokollen und Erklärungen der Führungscrew ergab sich ein andauerndes Spannungsverhältnis und die eindeutige Weigerung mehrerer Führungskräfte, weiterhin Verantwortung für den Kläger zu übernehmen, sodass die Einsatzfähigkeit konkret gefährdet war. • Keine Sperrwirkung des Disziplinarrechts: Auch wenn der Sachverhalt disziplinarische Aspekte haben könnte, steht dies einer Anwendung des § 22 nicht entgegen; die Normen stehen nebeneinander und verfolgen unterschiedliche Zwecke. • Rechtsfolgebindung: Liegt ein sonstiger wichtiger Grund vor, ist die Feststellung des Ausscheidens gebundene Rechtsfolge; Ermessensspielraum besteht nicht. • Verfahrensfragen: Mögliche Anhörungsmängel beeinflussten die Entscheidung nicht offenkundig; die Heilung war entbehrlich, da die Sach- und Rechtslage eine zwingende Entscheidung ergab. • Zuständigkeit und Beteiligung: Die Entscheidung lag funktional beim Wehrführer; eine Beteiligung des Personalrats war nicht erforderlich, da Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehr keine Beschäftigten im Sinne des LPVG sind. Die Berufung der Beklagten hatte Erfolg; das Urteil des Verwaltungsgerichts wurde abgeändert und die Klage abgewiesen. Das OVG bestätigt die materielle Rechtmäßigkeit der Verfügung vom 21.05.2015: Es lag ein sonstiger wichtiger Grund nach § 22 Abs.1 Satz1 lit. c) LVO FF vor, weil ein tiefgreifend zerrüttetes Vertrauensverhältnis und andauernde Spannungen zwischen dem Kläger und seinen Vorgesetzten sowie weiteren Feuerwehrangehörigen die Einsatz- und Funktionsfähigkeit der Freiwilligen Feuerwehr akut gefährdeten. Die Feststellung des Ausscheidens aus dem aktiven Dienst war deshalb gebunden vorzunehmen; ein Ermessen für die Behörde bestand nicht. Formelle Einwendungen (etwa wegen Anhörung) änderten daran nichts, da die Verfahrensmängel die Entscheidung in der Sache offenkundig nicht beeinflusst haben. Folglich bleibt der Kläger in die Ehrenabteilung überführt und trägt die Kosten des Verfahrens.