Gerichtsbescheid
1 K 1794/20
Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGAC:2020:1221.1K1794.20.00
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Tenor
Der Bescheid des Leiters der Feuerwehr der Beklagten vom 15. Mai 2020 wird aufgehoben.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Gerichtsbescheid ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Der Bescheid des Leiters der Feuerwehr der Beklagten vom 15. Mai 2020 wird aufgehoben. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Der Gerichtsbescheid ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet. T a t b e s t a n d : Der Kläger wendet sich gegen die mit der angefochtenen Disziplinarverfügung erfolgte Rückstufung um einen Dienstgrad vom Oberfeuerwehrmann zum Feuerwahrmann bei der freiwilligen Feuerwehr der beklagten Gemeinde. Der Kläger ist Mitglied der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde. Bei einem Einsatz am Abend des 11. Februar 2019 auf der Autobahn bemerkte er nach seinen Angaben Alkoholgeruch bei einem Kameraden und bat den Gemeindebrandinspektor per E-Mail am 13. Februar 2019 um die Einberufung einer Gesprächsrunde. Dies wurde per E-Mail am selben Tag abgelehnt. Unter dem 21. Februar 2019 bat der Gemeindebrandinspektor den Kläger, er möge seine Version aufschreiben, um mit ihm in der Folgewoche darüber zu sprechen. Der Kläger antwortete per E-Mail am 22. Februar 2019, dass der Stellvertretende Zugführer des Löschzuges 1, Brandinspektor T., am 11. Februar 2019 offensichtlich alkoholisiert gewesen sei und ihn mehr oder minder angepöbelt habe. Unter dem 9. März 2019 wandte sich der Kläger erneut an den Gemeindebrandinspektor und beklagte, bislang keine Rückantwort erhalten zu haben. Kameraden hätten ihn auf den besagten Vorfall bereits angesprochen. Diese Mail wurde mitsamt den vorherigen E-Mails als Anhang in cc: auch an die Bürgermeisterin der beklagten Gemeinde und den Kreisbrandmeister gesandt. Unter dem 18. März 2019 nahm der Stellvertretende Zugführer, Brandinspektor T., zu den Vorwürfen Stellung und erläuterte, er habe an dem betreffenden Abend gegen 20 Uhr eine Flasche Bier getrunken. Um 20:46 Uhr sei die Alarmierung erfolgt. Während des Einsatzes sei es zu einer lautstarken Diskussion mit dem Kläger gekommen. Man habe darüber gestritten, ob dem Auftrag des Gemeindebrandinspektors, ein Feuerwehrfahrzeug mit vermeintlich verletzten Personen zu versetzen, nachzukommen sei. Am 22. März 2019 kam es zu einem Gespräch des Klägers mit dem Gemeindebrandinspektor sowie zwei weiteren Kameraden. Laut Gesprächsprotokoll musste der Kläger seinen Zugangschip zum Gerätehaus abgeben. Es lägen Zeugenaussagen vor, die von der Aussage des Klägers abwichen. Der Kläger wurde vom Dienst freigestellt. Mit Schreiben vom 17. Juni 2019 wurde der Kläger vom Gemeindebrandinspektor zur Einleitung eines Disziplinarverfahrens angehört. Der Kläger habe den Brandinspektor T. daran gehindert, eine Anweisung des Gemeindebrandinspektors zur Versetzung eines Einsatzfahrzeugs umzusetzen, obwohl die sich im Fahrzeug befindende unfallbeteiligte Person keine sichtbaren Verletzungen aufgewiesen habe, sondern nur einen Schock erlitten hätte. Der Kläger habe damit die Pflicht zu einem achtungs- und vertrauensvollen Verhalten nicht beachtet. Zudem habe er per Mail u.a. die Bürgermeisterin über seine Sicht auf den Vorfall unterrichtet und hierdurch gegen die Verschwiegenheitspflicht verstoßen. Herr T. sei im Ordnungsamt der beklagten Stadt beschäftigt. Eine Verwarnung vom 25. September 2017 bezüglich einer Fahrerflucht könne strafschärfend berücksichtigt werden. Mit anwaltlichem Schreiben vom 10. Juli 2019 erwiderte der Kläger, dass er seiner Pflicht zur Beratung und Unterstützung von Kameraden nachgekommen sei, als er Herrn T. auf den Unfallbeteiligten im Feuerwehrfahrzeug hingewiesen habe. Verbal sei die Diskussion aus dem Ruder gelaufen, mutmaßlich stressbedingt. Gegen die Verschwiegenheitspflicht habe er nicht verstoßen, weil die Bürgermeisterin Vorgesetzte in der Feuerwehrhierarchie sei. Die Freistellung vom Dienst sei ungerechtfertigt. Im Nachgang wurde die Freistellung für die Zeit ab dem 1. November 2019 aufgehoben. Die Vertrauensperson der Löschgruppe D. hielt in ihrer Stellungnahme vom 17. Februar 2020 fest, dass es keinen Grund für die Einleitung eines Disziplinarverfahrens gegen den Kläger gebe. Der Prozessbevollmächtigte der Beklagten widersprach unter dem 4. März 2020. Es bestehe der Anfangsverdacht eines Disziplinarvergehens, es solle eine Disziplinarverfügung ergehen. Im Ermittlungsbericht vom 17. März 2020 stellte der Ermittlungsführer fest, dass es keine Anhaltspunkte für eine Gehorsamsverweigerung gebe, der Kläger durch Versenden der E-Mails aber die Verschwiegenheitspflicht verletzt habe. Herr T. sei Mitarbeiter im Ordnungsamt der Beklagten, die Bürgermeisterin damit auch im Berufsleben seine Vorgesetzte. Der Kläger erwiderte mit Anwaltsschreiben vom 19. März 2020, dass die Bürgermeisterin als Hauptverwaltungsbeamtin nach § 20 Abs. 1 BHKG die Disziplinarvorgesetzte der Feuerwehrbeamten sei und der Kreisbrandmeister nach § 12 Abs. 1 BHKG eine Überwachungspflicht habe sowie in Disziplinarsachen zu beteiligen sei. Eine Informationsweitergabe an Dritte sei daher nicht erfolgt. Mit weiterem Schreiben vom 3. April 2020 wurde dargelegt, dass gegen den Beschleunigungsgrundsatz des § 4 Abs. 1 LDG verstoßen worden sei. Auf die Disziplinarmaßnahme aus dem Jahr 2017 dürfe nach Ablauf von zwei Jahren gemäß § 23 Abs. 7 VOFF NRW nicht mehr Bezug genommen werden. Mit Disziplinarverfügung vom 15. Mai 2020 wurde der Kläger nach § 22 Abs. 1 Nr. 3 VOFF NRW durch den Gemeindebrandinspektor um einen Dienstgrad zurückgestuft, vom Oberfeuerwehrmann zum Feuerwehrmann. Er habe Dienstinterna an dritte Personen außerhalb der Feuerwehr per E-Mail am 9. März 2019 weitergegeben. Dies stelle ein Dienstvergehen gemäß § 21 Abs. 1 Nr. 1 VOFF NRW iVm § 12 Abs. 3 VOFF NRW dar. Der Kreisbrandmeister und die Bürgermeisterin seien Dritte in diesem Sinne, weil sie außerhalb der Gefahrengemeinschaft der Feuerwehr stünden. Zwar sei die Bürgermeisterin Dienstherrin aller Beamten und Angestellten der Gemeinde, die Angelegenheiten der Disziplinargewalt seien jedoch auf den Gemeindebrandinspektor rückdelegiert worden. Ein Verstoß gegen § 4 LDG liege nicht vor. Der Kläger habe durch die Weiterleitung der E-Mail mit Anhängen vorsätzlich gehandelt. Bis zum heutigen Tag habe er die Unrechtmäßigkeit seines Handelns nicht eingesehen, zudem bestehe die Gefahr, dass Herr T. im Rahmen seiner hauptamtlichen Tätigkeit mit Nachteilen rechnen müsse. Ein milderes als das gewählte Disziplinarmittel scheide daher aus. Das Benehmen mit dem Kreisbrandmeister sei hergestellt worden. Der Kläger hat am 10. Juni 2020 Klage beim Verwaltungsgericht Köln erhoben und nach Verweisung an das hiesige Gericht ausgeführt, der Kollege T. habe selbst angegeben, eine Flasche Bier getrunken zu haben. Daher bedürfe diese Tatsache keiner Geheimhaltung, sondern sei offenkundig. Zudem gelte die Verschwiegenheitspflicht nicht im dienstlichen Verkehr. Die Hauptverwaltungsbeamtin sei Disziplinarvorgesetzte der Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehr. Auch der Kreisbrandmeister sei in disziplinaren Angelegenheiten zu beteilige. Schließlich sei die Maßnahme unverhältnismäßig, und der Beschleunigungsgrundsatz des § 4 LDG sei missachtet worden. Der Kläger beantragt, den Bescheid des Leiters der Feuerwehr der Beklagten vom 15. Mai 2020 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Vorwurf des Klägers, Brandinspektor T. sei alkoholisiert gewesen, diskreditiere diesen. Es sei allgemein bekannt, dass Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehr unter Einfluss von Alkohol keine Einsätze fahren dürften. Die Tatsache, dass der Betreffende eine Flasche Bier getrunken habe, sei auch nicht offenkundig gewesen. Der Kläger habe gegen seine Verschwiegenheitspflicht verstoßen. Durch die Übertragung der Disziplinargewalt von der Bürgermeisterin auf den Gemeindebrandinspektor sei diese nicht mehr Teil der Feuerwehr, sondern außenstehende Dritte. Auch der Kreisbrandmeister sei Dritter. Die Disziplinarmaßnahme sei verhältnismäßig. Eine Funktionsenthebung sei nicht in Betracht gekommen, weil der Kläger keine Funktion inne gehabt hatte. Und eine Verwarnung habe er bereits am 25. September 2017 wegen einer Fahrerflucht erhalten. Schließlich seien die Auswirkungen auf Herrn T. der im Hauptberuf im Ordnungsamt der Beklagten arbeite, zu berücksichtigen. Bei einer Verfahrensdauer von neun Monaten sei nicht gegen § 4 LDG verstoßen worden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach‑ und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e: Die Kammer kann nach Anhörung der Beteiligten durch Gerichtsbescheid entscheiden, da die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der entscheidungserhebliche Sachverhalt geklärt ist, § 84 Abs. 1 VwGO. Die zulässige Klage ist begründet. Der Bescheid des Leiters der Freiwilligen Feuerwehr der Beklagten vom 15. Mai 2020 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, vgl. § 113 Abs. 1 VwGO. Rechtsgrundlage für die angefochtene Maßnahme ist § 22 Abs. 1 Nr. 3 VOFF NRW in Verbindung mit § 21 Abs. 1 VOFF NRW. Danach kann nach pflichtgemäßem Ermessen bei einem Dienstvergehen durch ein Mitglied der Freiwilligen Feuerwehr u.a. die Rückstufung um einen Dienstgrad ausgesprochen werden. Der angefochtene Bescheid ist formell rechtmäßig. Die Disziplinarverfügung erließ der zuständige Leiter der Feuerwehr. Gemäß § 20 Abs. 2 Satz 1 VO FF NRW gilt die Ausübung der Disziplinarbefugnis als auf den Leiter der Feuerwehr übertragen, soweit der Hauptverwaltungsbeamte sich die Ausübung nicht selbst vorbehält. Der Leiter der Feuerwehr erlässt nach § 23 Abs. 5 Satz 1 VOFF NRW eine Disziplinarverfügung, die gemäß Satz 3 von ihm zu unterzeichnen ist. Damit ist der Leiter der Feuerwehr funktionell zuständig. Der Umstand, dass die Freiwillige Feuerwehr eine Einrichtung der Gemeinde und der Leiter der Feuerwehr keine Behörde ist, seine Entscheidung vielmehr der Behörde zuzurechnen ist, deren dahinter stehende Körperschaft dann im Streitfalle auch richtiger Beklagter ist, stellt die ausdrücklich dem Leiter der Feuerwehr eingeräumte Disziplinarbefugnis nicht in Frage. Vgl. VG Gelsenkirchen, Urteil vom 16. Februar 2009 - 12 K 5046/08 -, juris, m.w.N. Der Kläger wurde auch ordnungsgemäß angehört. Eine ordnungsgemäße Anhörung setzt voraus, dass dem Beschuldigten der Vorwurf konkret bezeichnet wird und ihm die Möglichkeit einer sachgerechten Verteidigung ermöglicht wird. Vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 15. Juni 2007 - 26 K 4244/05 -, juris. Daran fehlt es hier nicht. Der Kläger wurde umfassend über die Vorwürfe unterrichtet und konnte sich anwaltlichen Beistands bedienen; vgl. § 20 Abs. 1 Satz 2 LDG. Zudem wurde das Benehmen mit dem Kreisbrandmeister nach § 23 Abs. 8 VOFF NRW hergestellt. Einer materiell-rechtlichen Prüfung hält der streitgegenständliche Bescheid jedoch nicht stand. Dem Kläger kann kein Dienstvergehen vorgehalten werden. Er hat nicht gegen die Verschwiegenheitspflicht nach § 12 Abs. 3 VOFF NRW verstoßen, als er eine E-Mail auch an die Bürgermeisterin und den Kreisbrandmeister versandte. Wie der Kläger zutreffend ausgeführt hat, sind weder die Bürgermeisterin noch der Kreisbrandmeister Dritte im Sinne von § 12 Abs. 3 VOFF NRW. Die Bürgermeisterin ist Hauptverwaltungsbeamtin der beklagten Gemeinde, und die Freiwillige Feuerwehr ist die Feuerwehr der Gemeinde, vgl. hierzu § 7 Abs. 2 BHKG. Zudem ist die Bürgermeisterin nach § 20 Abs. 1 Satz 1 VOFF NRW die Disziplinarvorgesetzte der Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehr und kann sich die Ausübung der Disziplinargewalt jederzeit selbst vorbehalten, vgl. § 20 Abs. 2 Satz 1 VOFF NRW. Vor diesem Hintergrund kann sie, auch wenn die Freiwillige Feuerwehr ein gegenüber der Gemeinde selbständiger Personalkörper ist, vgl. hierzu OVG NRW, Urteil vom 20. Mai 2019 - 6 A 1228/16 -, juris, Rn. 139 ff., nicht als Dritte angesehen werden. Insbesondere lässt sich den maßgeblichen Vorschriften nicht entnehmen, dass insoweit eine Gefahrengemeinschaft der Feuerwehr bestehe, von der die Hauptverwaltungsbeamtin als Dritte ausgeschlossen sei. Auch der Kreisbrandmeister ist kein Dritter im Sinne des § 12 Abs. 3 VOFF NRW. Er ist nach § 23 Abs. 8 VOFF NRW mit eigenen Beteiligungsrechten in Disziplinarangelegenheiten ausgestattet und schlägt nach § 11 Abs. 1 BHKG dem Rat der Gemeinde einen Leiter der Freiwilligen Feuerwehr vor. Bei der Anhörung der Feuerwehr durch die Gemeinde vor Ernennung des Leiters ist er zu beteiligen, vgl. § 11 Abs. 1 Satz 4 BHKG. Zudem kann er nach § 12 Abs. 1 Satz 2 BHKG bei Freiwilligen Feuerwehren die Einsatzleitung übernehmen. Schließlich ist die Rückstufung unverhältnismäßig. Die Disziplinarmaßnahme muss tat- und schuldangemessen sein ( § 22 Abs. 3 VO FF NRW). Demnach ist auf der Basis eines zutreffenden Sachverhalts zu prüfen, ob nicht eine andere (mildere) Maßnahme aus den Katalog der in § 22 Abs. 1 VO FF NRW genannten möglichen Disziplinarmaßnahmen angemessen ist. Die Beklagte hat § 22 Abs. 3 VOFF NRW missachtet und sich nicht sachgerecht damit auseinandergesetzt, dass mehr als eine (erneute) Verwarnung des Klägers nicht in Betracht gekommen wäre. Ursache des E-Mail-Verkehrs einschließlich des Vorhalts der Alkoholisierung war eine lautstarke und körpernahe Auseinandersetzung während des Einsatzes hinsichtlich der Frage, ob Unfallbeteiligte einen besonderen Schutz genießen oder das betreffende Fahrzeug trotz des unfallbeteiligten Insassen umgesetzt werden durfte. Thematisch ging es daher allein um die zutreffende Anwendung einsatzbezogener Vorschriften. Zudem ist unstreitig, dass Herr T. vor dem Einsatz Alkohol zu sich genommen hat. Auch lässt sich den Akten nicht entnehmen, dass sich der Kläger nur deshalb per E-Mail (auch) an die Bürgermeisterin gewandt hat, um Herrn T. Unannehmlichkeiten in seinem Berufsleben auszusetzen. Vor diesem Hintergrund lässt sich die Rückstufung als dritte von fünf möglichen Disziplinarmaßnahmen nicht rechtfertigen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 Sätze 1 und 2 ZPO.