Beschluss
6 B 767/23
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2023:1024.6B767.23.00
3Zitate
Zitationsnetzwerk
3 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
16 Abs. 2 VOFF NRW ermöglicht die Entlassung eines Mitglieds der Freiwilligen Feuerwehr aus einer ihm übertragenen Funktion unabhängig vom Vorliegen eines Dienstvergehens.
Sachliche Gründe im Sinne von § 16 Abs. 2 VOFF NRW können in einem gestörten Vertrauensverhältnis und fortdauernden Spannungsverhältnis zwischen einem Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr und seinen Vorgesetzten liegen, wenn sie die Einsatz- und Funktionsfähigkeit der Freiwilligen Feuerwehr beeinträchtigen oder gefährden.
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 16 Abs. 2 VOFF NRW ermöglicht die Entlassung eines Mitglieds der Freiwilligen Feuerwehr aus einer ihm übertragenen Funktion unabhängig vom Vorliegen eines Dienstvergehens. Sachliche Gründe im Sinne von § 16 Abs. 2 VOFF NRW können in einem gestörten Vertrauensverhältnis und fortdauernden Spannungsverhältnis zwischen einem Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr und seinen Vorgesetzten liegen, wenn sie die Einsatz- und Funktionsfähigkeit der Freiwilligen Feuerwehr beeinträchtigen oder gefährden. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 Euro festgesetzt. G r ü n d e : Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Die Annahme des Verwaltungsgerichts, die Entlassung des Antragstellers aus der Funktion eines stellvertretenden Einheitsführers vom 00.3.2023 erweise sich bei der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung als rechtmäßig, wird durch das Beschwerdevorbringen, auf dessen Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, nicht durchgreifend in Frage gestellt. 1. Ohne Erfolg macht der Antragsteller geltend, seine Entlassung aus der Funktion des stellvertretenden Einheitsführers könne nicht auf § 16 Abs. 2 VOFF NRW gestützt werden, weil ersichtlich eine Disziplinierung beabsichtigt sei und es um die Sanktionierung eines behaupteten Fehlverhaltens gehe, wofür die §§ 21 ff. VOFF NRW differenzierte Regelungen enthielten; der Versuch, sich diesen Regelungen zu entziehen, sei rechtsmissbräuchlich. Dieses Vorbringen genügt bereits nicht dem Darlegungserfordernis des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO, weil es an einer Auseinandersetzung mit der angefochtenen Entscheidung fehlt. Der Antragsteller verweist insoweit lediglich auf sein erstinstanzliches Vorbringen und wiederholt dieses in Teilen (vgl. Schriftsatz vom 25.4.2023, S. 4), ohne jedoch auf die diesbezüglichen Erwägungen des Verwaltungsgerichts einzugehen. Das Verwaltungsgericht hat angenommen, die Befugnis des Leiters der Feuerwehr, gemäß § 16 Abs. 2 VOFF NRW Funktionsträger aus der übertragenen Funktion zu entlassen, stehe selbständig neben der Disziplinarbefugnis nach §§ 20 ff. VOFF NRW. Letztere ermögliche die Ahndung von Dienstvergehen. Demgegenüber beruhe die Befugnis zur Entlassung aus einer Funktion - wie die Befugnis zu deren Übertragung (§ 16 Abs. 1 VOFF NRW) -auf der Organisationsgewalt der Antragsgegnerin. Sie diene dazu, die Aufgabenerfüllung durch die Freiwillige Feuerwehr sicherzustellen. Hierzu verhält sich die Beschwerde nicht. Unabhängig von der insoweit fehlenden Auseinandersetzung mit der angefochtenen Entscheidung lässt das Vorbringen des Antragstellers aber auch in der Sache nicht erkennen, dass die Vorschrift des § 16 Abs. 2 VOFF NRW nicht anwendbar wäre, weil die Regelungen zum Disziplinarverfahren in den §§ 20 ff. VOFF NRW als speziellere Vorschriften vorrangig wären. Für ein derartiges Verständnis der Normsystematik ist nichts ersichtlich. Vielmehr hat das Verwaltungsgericht zutreffend angenommen, dass es sich bei der Entlassung aus einer Funktion durch den Leiter der Feuerwehr einerseits und der Entscheidung über eine Disziplinarmaßnahme durch den Disziplinarvorgesetzten andererseits um Maßnahmen handelt, die - mit den jeweiligen Ermächtigungen bzw. Regelungen in der Landesverordnung Freiwillige Feuerwehr vom 9.5.2017 und auch mit den unterschiedlichen Voraussetzungen und Zielrichtungen - selbständig nebeneinander stehen. Seit dem Inkrafttreten dieser Verordnung am 27.5.2017, mit der die Verordnung über die Laufbahn der ehrenamtlichen Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr (LVO FF) aufgehoben worden ist, ist die Entlassung aus einer übertragenen Funktion durch den Leiter der Feuerwehr ausdrücklich geregelt. Die Neuregelung in § 16 Abs. 2 VOFF NRW ermöglicht die Entlassung unabhängig vom Vorliegen eines Dienstvergehens. Sie setzt - in der hier einschlägigen ersten Variante - allein sachliche Gründe voraus. So auch Schneider, Landesverordnung Freiwillige Feuerwehr Nordrhein-Westfalen, 4. Auflage 2018, § 16 Rn. 6 und 33. Davon zu unterscheiden ist die Enthebung von einer Funktion (§ 22 Abs. 1 Nr. 2 VOFF NRW), bei der es sich um eine Disziplinarmaßnahme handelt und die nur bei Vorliegen eines Dienstvergehens gegen den Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr ausgesprochen werden darf. Eine solche Disziplinarmaßnahme steht im vorliegenden Verfahren aber nicht in Rede. Die Entlassung aus der Funktion des stellvertretenden Einheitsführers vom 6.3.2023 hat der Leiter der Feuerwehr auch nicht mit einem Dienstvergehen (§ 21 VOFF NRW) begründet, sondern mit dem gestörten Vertrauensverhältnis zwischen der Leitung der Feuerwehr und dem Antragsteller sowie mit der Notwendigkeit, eine funktions- und leistungsfähige Feuerwehr zu erhalten. Um eine „Disziplinierung“ oder die „Sanktionierung eines behaupteten Fehlverhaltens“ geht es damit, auch der Sache nach, bei der hier streitigen Maßnahme entgegen der Auffassung des Antragstellers nicht. 2. Die Beschwerde legt nicht dar, dass ein Anhörungsmangel vorliegt. Der Einwand des Antragstellers, das in einem Aktenvermerk dokumentierte Gespräch vom 31.10.2022 erfülle nicht die inhaltlichen Anforderungen an eine Anhörung und ihm sei in diesem Gespräch auch nicht die später erfolgte Entlassung aus der Funktion des stellvertretenden Einheitsführers in Aussicht gestellt worden, stellt die Einschätzung des Verwaltungsgerichts, der Antragsteller habe Gelegenheit gehabt, sich zu äußern, nicht durchgreifend in Frage. Das Verwaltungsgericht hat zur näheren Erläuterung ausgeführt, dass ausweislich des von der Antragsgegnerin vorgelegten Vermerks vom 20.12.2022 in der Besprechung am 31.10.2022 die Zusammenarbeit zwischen dem Antragsteller und dem Leiter der Feuerwehr sowie dessen Stellvertretern erörtert worden sei. Dabei habe der Antragsteller selbst die Möglichkeit eines „Amtsenthebungsverfahrens“, also der Entlassung aus der Funktion, angesprochen. Der Antragsteller habe zwar im gerichtlichen Verfahren bestritten, die unter Ziffer I. 8. der Verfügung vom 6.3.2023 angeführten Äußerungen - nämlich zur Presse zu gehen und interne Informationen der Feuerwehr zu veröffentlichen, falls die Leitung der Feuerwehr gegen ihn vorgehe - abgegeben zu haben, den übrigen Gesprächsinhalt habe er aber nicht in Zweifel gezogen. Hierauf geht die Beschwerde nicht ein. Sie stellt insbesondere (weiterhin) nicht in Frage, dass die schlechte Zusammenarbeit mit der Feuerwehrleitung sowie die weitere Ausübung der Funktion des stellvertretenden Einheitsführers durch den Antragsteller Gegenstand (u. a.) des Gesprächs am 31.10.2022 gewesen sind. Vor diesem Hintergrund ist nicht erkennbar, dass der Antragsteller nicht hinreichend Gelegenheit gehabt hätte, sich zu einer Entlassung aus der Funktion des stellvertretenden Einheitsführers zu äußern. 3. Ohne Erfolg bleibt auch das Beschwerdevorbringen, die Ermessensentscheidung der Antragsgegnerin sei rechtswidrig, weil die Antragsgegnerin nicht von einem richtigen Sachverhalt ausgegangen sei; zahlreiche Vorwürfe aus der Entlassungsverfügung vom 6.3.2023 seien erwiesen falsch. Damit wird die Rechtmäßigkeit der Entlassung des Antragstellers aus der Funktion des stellvertretenden Einheitsführers nicht durchgreifend in Frage gestellt. Die Entlassung aus einer Funktion nach § 16 Abs. 2 VOFF NRW ist aus sachlichen Gründen möglich. Ein gestörtes Vertrauensverhältnis und fortdauerndes Spannungsverhältnis zwischen einem Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr und seinen Vorgesetzten sowie anderen Feuerwehrangehörigen können sachliche Gründe darstellen, wenn sie die Einsatz- und Funktionsfähigkeit der Freiwilligen Feuerwehr beeinträchtigen oder gefährden. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 20.5.2019 - 6 A 1228/16 ‑, NVwZ-RR 2020, 215 = juris Rn. 88 ff. und 100 ff. (zum „sonstigen wichtigen Grund“ nach § 22 Abs. 1 Satz 1 lit. c) LVO FF); OVG NRW, Beschluss vom 27.6.2016 - 6 A 1227/15 -, juris Rn. 9 ff. (zerstörtes Vertrauensverhältnis als sachlicher, gegen die Übertragung einer Funktion sprechender Grund); Schneider, Landesverordnung Freiwillige Feuerwehr Nordrhein-Westfalen, 4. Auflage 2018, § 16 Rn. 35. Dabei ist, worauf das Verwaltungsgericht zutreffend hingewiesen hat, unerheblich, ob der von der Entlassung aus der Funktion betroffene Angehörige der Freiwilligen Feuerwehr das Zerwürfnis verursacht hat oder in welchem Maße das Verhalten anderer Personen dazu beigetragen hat. Ebenso wenig kommt es entscheidend auf die ursprünglichen Ursachen und die Verantwortlichkeit für das Spannungsverhältnis an. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 20.5.2019 - 6 A 1228/16 ‑, NVwZ-RR 2020, 215 = juris Rn. 108 ff.; OVG NRW, Beschluss vom 27.6.2016 - 6 A 1227/15 ‑, juris Rn. 9. Die Annahme des Verwaltungsgerichts, dass das Vertrauensverhältnis zwischen dem Antragsteller und der Feuerwehrleitung grundlegend gestört sei, stellt die Beschwerde nicht in Frage. Nach Aktenlage bestehen im Übrigen auch für den Senat keine Zweifel an einem zerrütteten Vertrauensverhältnis zwischen dem Antragsteller und der Leitung der Freiwilligen Feuerwehr. Da das objektive Vorliegen eines grundlegend gestörten bzw. zerrütteten Vertrauensverhältnisses ausreicht und es insoweit auf Verantwortlichkeiten oder ein etwaiges „Verschulden“ grundsätzlich nicht ankommt, bestand für das Verwaltungsgericht keine Veranlassung aufzuklären, ob sich die von dem Leiter der Feuerwehr zur Begründung für das gestörte Vertrauensverhältnis angeführten Vorfälle im Einzelnen tatsächlich so ereignet haben, wie sie in der Verfügung vom 6.3.2023 beschrieben sind. Entgegen dem Beschwerdevorbringen hat das Verwaltungsgericht auch nicht angenommen, die in der Verfügung vom 6.3.2023 angeführten Sachverhalte seien „richtig“ bzw. hätten sich so ereignet. Vielmehr hat das Verwaltungsgericht allein ausgeführt, dass der Leiter der Feuerwehr bei seiner Entscheidung über die Entlassung des Antragstellers aus der Funktion des stellvertretenden Einheitsführers mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht von einer unzutreffenden Tatsachengrundlage ausgegangen sei, soweit diese hier entscheidungsrelevant sei. Entscheidungsrelevant war für das Verwaltungsgericht aber - zu Recht - nur die Frage, ob das Vertrauensverhältnis zwischen dem Antragsteller und der Leitung der Feuerwehr grundlegend gestört ist und deshalb ein sachlicher Grund für die Entlassung aus der Funktion vorliegt, nicht hingegen, ob sich die einzelnen, in der Verfügung vom 6.3.2023 angeführten Vorfälle tatsächlich so ereignet haben. 4. Ebenfalls erfolglos bleibt die (sinngemäße) Rüge, das Verwaltungsgericht habe den Anspruch des Antragstellers auf Gewährung rechtlichen Gehörs verletzt, indem es trotz der Bitte um einen rechtlichen Hinweis, sofern das Gericht weiteren Vortrag für geboten halte, vor Erlass des angefochtenen Beschlusses keine rechtlichen Hinweise erteilt habe, und außerdem überraschend eine Presseberichterstattung herangezogen habe, die von den Beteiligten nicht in das Verfahren eingeführt worden sei. Die geltend gemachten Gehörsverstöße liegen nicht vor. Das Verwaltungsgericht hat seine Hinweispflicht nach § 86 Abs. 3 VwGO nicht verletzt. Anders als der Antragsteller meint, musste das Verwaltungsgericht ihn vor seiner Entscheidung nicht darauf hinweisen, dass es das Vorbringen des Antragstellers nicht für ausreichend hält, um den geltend gemachten Anordnungsanspruch zu begründen. Die Hinweispflicht nach § 86 Abs. 3 VwGO bezieht sich auf die tragenden („wesentlichen“) Erwägungen des Gerichts. Sie verlangt demgegenüber grundsätzlich - und so auch hier - nicht, dass das Gericht die Beteiligten vorab auf seine Rechtsauffassung oder die beabsichtigte Würdigung des Prozessstoffs hinweist, weil sich die tatsächliche und rechtliche Würdigung regelmäßig erst aufgrund der abschließenden Beratung ergibt. Vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 26.9.2022 - 6 B 10.22 -, NVwZ 2023, 96 = juris Rn. 19. Dass das Verwaltungsgericht in seiner Entscheidung einen Pressebericht der Rheinischen Post (rp-online vom 30.4.2023) angesprochen hat, begründet schon deshalb keine Gehörsverletzung, weil dieser Bericht für das Verwaltungsgericht nicht entscheidungserheblich war. Entgegen dem Beschwerdevorbringen hat das Verwaltungsgericht den Bericht auch nicht als „Beweis für eine vermeintliche Unzuverlässigkeit des Antragstellers“ herangezogen. Es hat vielmehr im Anschluss an seine Feststellung, Überwiegendes spreche dafür, dass die Zusammenarbeit zwischen der Feuerwehrleitung und dem Antragsteller grundlegend gestört sei, nur ausgeführt, dass „im Übrigen“ über Differenzen in der Feuerwehr der Antragsgegnerin auch die Rheinische Post berichtet habe und in diesem Bericht der Antragsteller namentlich genannt sei. Abgesehen davon hatte der Antragsteller im Beschwerdeverfahren Gelegenheit, sich zu dem Pressebericht zu äußern, so dass ein etwaiger Gehörsverstoß geheilt wäre. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 und 2 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO sowie §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).