Urteil
14 K 1946/18
VG Hamburg 14. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHH:2020:1201.14K1946.18.00
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Leitsätze
1. Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehren in Hamburg dürften Ehrenbeamte im Sinne des § 6 HmbBG (juris: BG HA) sein; alternativ stehen sie in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis eigener Art vergleichbar einem Ehrenbeamten.(Rn.33)
2. Zum Einzelfall der Abgrenzung einer internen Weisung nach § 14 Abs. 2 Satz 2 VOFF (juris: FeuerwV HA 2019) zu einer disziplinarischen Maßnahme bzw. einer Ordnungsmaßnahme im Sinne des § 44 VOFF (juris: FeuerwV HA 2019), jeweils in der Form eines Fahrverbots.(Rn.34)
3. Ein von einem Wehrführer gegenüber einem Mitglied einer Freiwilligen Feuerwehr ausgesprochenes Fahrverbot wirkt nur für die jeweilige Freiwillige Feuerwehr und erledigt sich daher, wenn der Betroffene aus dieser Freiwilligen Feuerwehr ausscheidet.(Rn.41)
4. Ein als Ordnungsmaßnahme zu qualifizierendes Fahrverbot begründet im Rahmen des § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO ein Rehabilitationsinteresse, wenn es geeignet ist, die Chancen einer Aufnahme in eine andere Freiwillige Feuerwehr negativ zu beeinflussen und ein entsprechender Aufnahmeantrag bereits gestellt, aber noch nicht beschieden wurde.(Rn.45)
Tenor
Es wird festgestellt, dass das von dem Wehrführer der Freiwilligen Feuerwehr Hamburg- […] gegenüber dem Kläger ausgesprochene Fahrverbot für Dienstfahrzeuge der Feuerwehr Hamburg in der durch die Schreiben der Landesbereichsführung vom 22. Mai und 30. Oktober 2017 erhaltenen Form rechtswidrig war.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehren in Hamburg dürften Ehrenbeamte im Sinne des § 6 HmbBG (juris: BG HA) sein; alternativ stehen sie in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis eigener Art vergleichbar einem Ehrenbeamten.(Rn.33) 2. Zum Einzelfall der Abgrenzung einer internen Weisung nach § 14 Abs. 2 Satz 2 VOFF (juris: FeuerwV HA 2019) zu einer disziplinarischen Maßnahme bzw. einer Ordnungsmaßnahme im Sinne des § 44 VOFF (juris: FeuerwV HA 2019), jeweils in der Form eines Fahrverbots.(Rn.34) 3. Ein von einem Wehrführer gegenüber einem Mitglied einer Freiwilligen Feuerwehr ausgesprochenes Fahrverbot wirkt nur für die jeweilige Freiwillige Feuerwehr und erledigt sich daher, wenn der Betroffene aus dieser Freiwilligen Feuerwehr ausscheidet.(Rn.41) 4. Ein als Ordnungsmaßnahme zu qualifizierendes Fahrverbot begründet im Rahmen des § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO ein Rehabilitationsinteresse, wenn es geeignet ist, die Chancen einer Aufnahme in eine andere Freiwillige Feuerwehr negativ zu beeinflussen und ein entsprechender Aufnahmeantrag bereits gestellt, aber noch nicht beschieden wurde.(Rn.45) Es wird festgestellt, dass das von dem Wehrführer der Freiwilligen Feuerwehr Hamburg- […] gegenüber dem Kläger ausgesprochene Fahrverbot für Dienstfahrzeuge der Feuerwehr Hamburg in der durch die Schreiben der Landesbereichsführung vom 22. Mai und 30. Oktober 2017 erhaltenen Form rechtswidrig war. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. I. Die Entscheidung ergeht im Einverständnis der Beteiligten nach § 87a Abs. 2, 3 VwGO durch den Berichterstatter. II. Die Klage ist zulässig und begründet. 1. Die Klage ist zulässig. Die Klage ist als Fortsetzungsfeststellungsklage nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO statthaft [dazu a)]. Der Kläger weist zudem ein qualifiziertes Feststellungsinteresse auf [dazu b)] und auch im Übrigen ist die Klage zulässig [dazu c)]. a) Die Klage ist als Fortsetzungsfeststellungsklage gemäß § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO statthaft, weil das streitgegenständliche, gegenüber dem Kläger ausgesprochene Verbot zur Führung von Dienstfahrzeugen ein Verwaltungsakt ist [dazu aa)], dessen Rechtswirkungen sich nach der Klageerhebung durch den Austritt des Klägers aus der Freiwilligen Feuerwehr Hamburg-[...] erledigt haben [dazu bb)], so dass der Kläger sein ursprüngliches Begehren der Aufhebung des Fahrverbots nicht mehr erreichen konnte [dazu cc)]. aa) Das gegenüber dem Kläger ausgesprochene Fahrverbot ist ein Verwaltungsakt im Sinne des § 35 Satz 1 HmbVwVfG. Nach § 11 Abs. 1 FwG (Feuerwehrgesetz vom 23. Juni 1986, HmbGVBl. 1986, 137, zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 18. Mai 2018 (HmbGVBl. S. 182)) ist der Dienst in den Freiwilligen Feuerwehren ehrenamtlich. Zugleich stehen die Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehren nach § 11 Abs. 1 Satz 2 FwG in einem öffentlich-rechtlichen Sonderverhältnis zur Freien und Hansestadt Hamburg. Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehren dürften daher Ehrenbeamte im Sinne des § 6 HmbBG sein; jedenfalls stehen sie in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis eigener Art vergleichbar einem Ehrenbeamten (vgl. OVG Münster, Urt. v. 20.5.2019, 6 A 1228/16, juris Rn. 60 m.w.N.; VG Düsseldorf, Urt. v. 17.6.2014, 26 K 4527/12, juris Rn. 33 m.w.N.). Aufgrund des öffentlich-rechtlichen Sonderverhältnisses stellt nicht jede Maßnahme eines Dienstvorgesetzten gegenüber einem Mitglied der Freiwilligen Feuerwehr einen Verwaltungsakt im Sinne des § 35 HmbVwVfG dar. Vielmehr werden dienstliche Weisungen Vorgesetzter häufig nur das Betriebsverhältnis betreffen, so dass es an der für einen Verwaltungsakt erforderlichen Außenwirkung fehlt. Vorliegend berührte das Fahrverbot jedoch auch das Grundverhältnis des Klägers, da er durch das Verbot unmittelbar in seiner persönlichen Rechtsstellung betroffen war. Denn das Fahrverbot war jedenfalls seit dem Bestehen des „Abfahrens“ durch den Kläger am 27. April 2017 als disziplinarische Maßnahme bzw. Ordnungsmaßnahme im Sinne des § 44 VOFF (Verordnung über die Freiwillige Feuerwehr vom 14. Mai 2019, HmbGVBl 2019, S. 121) zu qualifizieren, die stets das Grundverhältnis berühren – und damit als Verwaltungsakt zu qualifizieren sind –, da sie disziplinarischen Charakter haben und zu einer Entlassung aus dem Ehrenbeamtenverhältnis bzw. dem öffentlich-rechtlichen Sonderrechtsverhältnis führen können, vgl. § 17 Abs. 2, Abs. 3 FwG, § 44 Abs. 3 VOFF. Für die Beurteilung der Rechtslage ist dabei aufgrund der bis zu seiner Erledigung am 21. August 2020 fortwirkenden Dauer des Fahrverbots auf die zu diesem Zeitpunkt gültige Fassung der VOFF abzustellen. Dazu im Einzelnen: (1) Soweit gegenüber dem Kläger bereits im Frühjahr 2016 ein Fahrverbot für Dienstfahrzeuge durch den Wehrführer [...] erteilt wurde, dürfte es sich zunächst um eine interne Weisung im Sinne des § 14 Abs. 2 Satz 2 VOFF (damals noch § 13 i.V.m. § 28 Abs. 1 VOFF a.F.) i.V.m. Ziffer 4.4 DA 03-1 gehandelt haben. Zwar wurden die Gründe dieses Fahrverbots nicht zeitnah dokumentiert, aus dem Schreiben des Wehrführers [...] vom 4. August 2016 ergibt sich jedoch, dass das Fahrverbot auf einer vom Wehrführer angenommenen mangelnden Fahrfertigkeit des Klägers beruhte; zugleich wird die Maßnahme ausdrücklich auf Ziffer 4.4 der DA 03-1 gestützt. Aus den E-Mails des Wehrführers [...] vom 17. Mai 2017 ergibt sich in diesem Zusammenhang zusätzlich, dass der Kläger im Jahr 2015 in verschiedene Unfälle bzw. Verkehrsvorfälle verwickelt gewesen sein soll und schon zuvor eine rasante Fahrweise an den Tag gelegt habe. Auch die E-Mail des Herrn […] – der Teil der erweiterten Wehrführung war – vom 5. Juni 2017 legt nahe (vgl. Sachakte Fahrverbot), dass das Fahrverbot im Zusammenhang mit Zweifeln an der Fahrtüchtigkeit des Klägers stand und diese überprüft werden sollte. Das Schreiben der Freiwilligen Feuerwehr Hamburg-[...] vom 22. September 2016, mit dem ein „Abfahren“ der Klasse C für den Kläger gemeldet wurde, bestätigt ebenfalls, dass das Fahrverbot aufgrund von Zweifeln an der Fahrtauglichkeit des Klägers erteilt wurde und das „Abfahren“ dazu dienen sollte, diese Zweifel auszuräumen. Derartige Zweifel an der Fahrtüchtigkeit sind nach Ziffer 4.4 DA 03-1 Anlass für ein vorläufiges Verbot zur Führung von Dienstkraftfahrzeugen. (2) Allerdings konnte das Fahrverbot nach dem Bestehen des „Abfahrens“ durch den Kläger am 27. April 2017 nicht mehr auf Zweifel an der Fahrtüchtigkeit des Klägers gestützt werden. Denn die Feuerwehrfahrschule attestierte dem Kläger, dass er uneingeschränkt als Fahrer eingesetzt werden könne (soweit das in der Sachakte Fahrverbot befindliche Schreiben der Feuerwehrfahrschule auf den 27. April 2016 statt den 27. April 2017 datiert ist, handelt es sich um einen offensichtlichen Schreibfehler, wie auch die Beteiligten in der mündlichen Verhandlung bestätigten). Zugleich fiel auch der Mangel des abgelaufenen Führerscheins der Klasse C weg, da dieser am 19. April 2017 verlängert wurde. Offenbar erkannte dies auch der Wehrführer [...], denn er führte in seinen Emails vom 17. Mai 2017 aus, warum er „das Fahrverbot trotz Überprüfung seitens der Fahrschule“ aufrechterhalte. Aus den weiteren Ausführungen in diesen Emails ergibt sich, dass das Fahrverbot vor allem aufrechterhalten wurde, weil der Wehrführer Zweifel an der persönlichen bzw. charakterlichen Eignung des Klägers zum Führen von Dienstfahrzeugen hatte. Die entsprechenden Ausführungen rechtfertigen jedoch kein Fahrverbot im Sinne der Ziffer 4.4 DA 03-1. Zwar führt der Wehrführer auch einige (kleinere) Verkehrsvorkommnisse bzw. Unfälle des Klägers aus der Vergangenheit an, im Vordergrund stehen indes Ausführungen zu Mängeln des dienstlichen Verhaltens des Klägers gegenüber seinen Kameraden und Vorgesetzten, insbesondere habe der Kläger wiederholt ein uneinsichtiges bzw. unkameradschaftliches Verhalten an den Tag gelegt. Diese Vorkommnisse erfüllen keinen der Tatbestände der Ziffer 4.4 DA 03-1, insbesondere nicht vor dem Hintergrund des bestandenen „Abfahrens“ durch den Kläger. Zudem sind auch keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass der Kläger aufgrund seiner charakterlichen Veranlagungtatsächlich jemals Personal oder Material bei Einsatzfahrten in einer Weise gefährdet hätte, die den Schluss auf eine generell mangelnde Eignung zum Führen von Dienstfahrzeugen nahelegten. Die vom Wehrführer angeführten Unfälle lagen bereits länger zurück und betrafen offenbar nur leichte Unfälle, zumal sich einer davon im privaten Bereich ereignete; die anderen Vorkommnisse werden überwiegend nicht einmal datiert und sind zudem zu pauschal, um diese nachvollziehen zu können (rasante Fahrweise, Anhalten auf der Hauptstraße, in falsche Richtung gefahren, pauschale Behauptung, der Kläger habe die meisten Unfälle, Beinahe-Unfälle und kritische Situationen verursacht). Im Hinblick auf die vermeintliche Vereinbarung eines Abfahrtermins ohne Abstimmung mit der Wehrführung und die Nichtmeldung des abgelaufenen Führerscheins mögen zwar Dienstpflichtverletzungen des Klägers vorgelegen haben, diese stehen jedoch in keinem unmittelbaren Zusammenhang mit seiner Eignung als Fahrer von Dienstfahrzeugen. Vielmehr lässt sich dem Schwerpunkt der Ausführungen und den gewählten Formulierungen des Wehrführers zur Beschreibung des Klägers (z.B. „selbstdarstellerischen Charakterzüge“, „bis hin zur Amtsanmaßung […] jedes Mittel recht sich durchzusetzen“, „sucht die Schuld immer bei anderen“, Selbstüberschätzung ist […] ein großes Thema“, „hatte die Chance während seines Fahrverbotes sein Verhalten zu überdenken und anzupassen, bzw. […] Vertrauen […] wieder aufzubauen, dieses hat er nicht gemacht“ „lässt keine Chance offen, Mannschaft, Führung oder andere Beteiligte gegeneinander aufzustacheln und sich als unschuldiges Opfer darzustellen“, „in Frage […] ob der Kamerad richtig aufgehoben ist in einer Gemeinschaft“) deutlich entnehmen, dass das Fahrverbot nach dem erfolgreichen „Abfahren“ des Klägers nicht mehr vorrangig dem Schutz von Personal und Material im Sinne des § 14 Abs. 2 VOFF i.V.m. Ziffer 4.4 DA 03-1, sondern der Maßregelung des Klägers aufgrund seines aus Sicht des Wehrführers unkameradschaftlichen Verhaltens dienen sollte. Die Aufrechterhaltung des Fahrverbots durch den Wehrführer war demnach als disziplinarische Maßnahme bzw. mit der Neufassung der VOFF als Ordnungsmaßnahme im Sinne des § 44 VOFF zu qualifizieren. Offenbar gelangte auch der Geschäftsführer des Landesbereichs der Freiwilligen Feuerwehr Hamburg zu der Einschätzung, dass das Fahrverbot eine disziplinarische Maßnahme war, da er das Fahrverbot in seiner E-Mail vom 18. Juli 2017 als „erzieherische Maßnahme“ bezeichnete (vgl. Sachakte Fahrverbot). Dass die Beklagte in der Folge das Fahrverbot wiederholt wegen vermeintlicher Zweifel an der fehlenden Fahrtauglichkeit bzw. Zweifeln an der persönlichen Eignung des Klägers auf § 14 VOFF (bzw. §§ 13, 28 VOFF a.F.) stützte (Schreiben des Landesbereichsführers vom 22. Mai 2017 und 30.Oktober 2017, vgl. Sachakte Fahrverbot, ebenso schriftsätzlich im gerichtlichen Verfahren), ändert nichts an dem Charakter des Fahrverbots als disziplinarische Maßnahme bzw. Ordnungsmaßnahme nach § 44 VOFF. Gleiches gilt für die Einschätzung des Wehrführers [...], der offenbar meinte, das Verbot zum Schutz von Personal und Material aussprechen zu müssen und damit wohl auf § 14 Abs. 2 VOFF (bzw. §§ 13, 28 VOFF a.F.) referierte. Denn der Charakter des Fahrverbots als disziplinarische Maßnahme bzw. Ordnungsmaßnahme nach § 44 VOFF ändert sich nicht durch eine unzutreffende rechtliche Qualifizierung durch die Beklagte. Gleiches gilt im Hinblick auf die nachträgliche Befristung des Verbots durch den Landesbereichsführer in seinem Schreiben vom 22. Mai 2017 sowie das Angebot der Aufhebung des Verbots nach der Durchführung von Gewöhnungsfahrten. Zum einen wurde das Fahrverbot trotz Zeitablaufs und trotz der Durchführung teilweiser Gewöhnungsfahrten nicht aufgehoben. Zum anderen haben diese Aspekte den Charakter des Fahrverbots als Ordnungsmaßnahme unberührt gelassen. bb) Das Fahrverbot hat sich durch den Austritt des Klägers aus der Freiwilligen Feuerwehr Hamburg-[...] erledigt. Das durch § 11 Abs. 1 Satz 2 FwG begründete öffentlich-rechtliche Sonderrechtsverhältnis des Klägers endete mit seinem Austritt aus der Freiwilligen Feuerwehr Hamburg-[...], vgl. § 17 Abs. 1 FwG. Ab diesem Zeitpunkt konnte das gegenüber ausgesprochene Verbot zur Führung von Dienstfahrzeugen keine Wirkung mehr entfalten. Denn der Wehrführer konnte dieses Verbot nur für die Freiwillige Feuerwehr Hamburg-[...], nicht aber für andere Freiwillige Feuerwehren wirksam aussprechen. Nach den §§ 1 Abs. 1, 4 Abs. 1 VOFF sind Freiwillige Feuerwehren selbstverwaltete Organisationseinheiten der Freien und Hansestadt Hamburg. Jede freiwillige Feuerwehr wird von einer/m Wehrführer/in (nachfolgend: Wehrführer) geleitet, § 14 Abs. 1 VOFF. Dieser ist nach § 14 Abs. 2 Satz 1 VOFF verantwortlich für die Einsatzfähigkeit, die ordnungsgemäße Durchführung der Einsätze und Übungen, der Aus- und Fortbildung sowie für die Selbstverwaltungsangelegenheiten seiner Freiwilligen Feuerwehr und kann dazu nach § 14 Abs. 2 Satz 2 VOFF Weisungen gegenüber den ihm unterstellten Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr erteilen. Dementsprechend beschränken sich Maßnahmen eines Wehrführers gegenüber Angehörigen „seiner“ Freiwilligen Feuerwehr grundsätzlich nur auf den Organisationsbereich dieser Freiwilligen Feuerwehr. Das von dem Wehrführer [...] gegenüber dem Kläger ausgesprochene Fahrverbot konnte daher nur für die Freiwillige Feuerwehr Hamburg-[...] Geltung entfalten. Das Fahrverbot entfaltet daher mit dem Austritt des Klägers aus dieser Freiwilligen Feuerwehr diesem gegenüber keine Rechtswirkungen mehr. Ist der der einer Vollziehung fähige Regelungsgehalt des Verwaltungsakts gegenstandslos geworden, liegt eine Erledigung vor (vgl. Decker, in: BeckOK VwGO, Posser/Wolff, 56. Edition, Stand: 1.1.2021, § 113 VwGO Rn. 84). cc) Aufgrund der Erledigung des Fahrverbots konnte der Kläger sein ursprüngliches Begehren, dass bei sachgerechter Auslegung des klägerischen Begehrens nach § 88 VwGO auf eine Aufhebung des Verbots – die mit der Anfechtungsklage zu verfolgen war – gerichtet war, nicht mehr erreichen. Soweit der ursprüngliche Klagantrag als kombiniertes Feststellungs- und Verpflichtungsbegehren formuliert war, dürfte dies darauf beruhen, dass der bei Klagerhebung noch nicht anwaltlich vertretene, rechtsunkundige Kläger nicht erkannte, dass es sich bei dem Fahrverbot um einen Verwaltungsakt handelte. b) Der Kläger weist auch das erforderliche qualifizierte Feststellungsinteresse auf. Dieses folgt hier aus einem Rehabilitationsinteresse. Ein Rehabilitationsinteresse begründet ein Feststellungsinteresse dann, wenn es bei vernünftiger Würdigung der Verhältnisse des Einzelfalles als schutzwürdig anzusehen ist. Das kann der Fall sein, wenn die angefochtene Verwaltungsmaßnahme bei objektiver Betrachtungsweise diskriminierenden Charakter hatte. Die diskriminierende Wirkung eines Verwaltungsakts ist zu bejahen, wenn der Kläger ein schutzwürdiges Interesse an seiner Rehabilitierung hat, weil er noch im Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts durch die in Frage stehende Maßnahme objektiv in seinem grundrechtlich geschützten Persönlichkeitsrecht beeinträchtigt ist. Erforderlich ist somit, dass bei objektiver und vernünftiger Betrachtungsweise abträgliche Nachwirkungen der Maßnahme fortbestehen, denen durch eine gerichtliche Feststellung der Rechtswidrigkeit wirksam begegnet werden kann (vgl. zu alledem nur Decker, in: BeckOK VwGO, Posser/Wolff, 56. Edition, Stand: 1.1.2021, § 113 Rn. 87.1 mit zahlreichen Nachweisen aus der Rechtsprechung). Dies ist hier der Fall. Zwar ist der Kläger aus der Freiwilligen Feuerwehr Hamburg-[...] ausgetreten, so dass das von dem Wehrführer [...] erteilte Fahrverbot keine Rechtswirkungen mehr entfaltet. Allerdings hat der Kläger einen Antrag auf Aufnahme in die Freiwillige Feuerwehr Hamburg-[…] gestellt, der noch nicht beschieden wurde. Das von dem Wehrführer [...] ausgesprochene Fahrverbot hat zwar keine Wirkung für die Freiwillige Feuerwehr Hamburg-[…], ist aber potenziell geeignet, die Chancen der Aufnahme des Klägers in diese zu verschlechtern. Nach § 10 Abs. 1 Satz 2 FwG steht die Aufnahme eines Antragstellers in die jeweilige Freiwillige Feuerwehr im pflichtgemäßen Ermessen der zuständigen Behörde. Diese könnte das bei der Freiwilligen Feuerwehr Hamburg-[...] bestehende Fahrverbot in negativer Weise in ihre Ermessenentscheidung einfließen lassen. Dies gilt insbesondere angesichts der Tatsache, dass der Kläger bereits über 45 Jahre alt ist und er deswegen nach § 10 Abs. 3 Satz 1 lit. a) FwG im Regelfall nicht mehr in eine Freiwillige Feuerwehr aufgenommen werden soll. Allerdings kann die zuständige Behörde davon im Einzelfall nach § 10 Abs. 3 Satz 2 FwG Ausnahmen zulassen. Die zuständige Behörde wird im Fall des Klägers also eine qualifizierte Ermessensentscheidung über seine Aufnahme treffen müssen, so dass sich das vom Wehrführer [...] ausgesprochene Fahrverbot in besonderer Weise negativ auf die erforderliche Ermessensabwägung der zuständigen Behörde auswirken könnte. c) Die Fortsetzungsfeststellungsklage ist auch im Übrigen zulässig. Die Anfechtungsklage war bis zur Erledigung der Wirkungen des Fahrverbots wirksam erhoben worden, insbesondere wurde ein Vorverfahren durchgeführt und die Klage wurde fristgerecht erhoben. Dabei kann dahinstehen, ob bereits das mündlich erteilte Fahrverbot im Frühjahr 2016 einen Verwaltungsakt beinhaltete, da jedenfalls die Aufrechterhaltung des Fahrverbots nach bestandenem „Abfahren“ des Klägers am 27. April 2017 zumindest konkludent zu dem Erlass eines neuen Verwaltungsakts in Form einer disziplinarischen Maßnahme bzw. Ordnungsmaßnahme im Sinne des § 44 VOFF führte, so dass auf diesen Zeitpunkt abzustellen ist. Mangels einer Rechtsbehelfsbelehrung galt die Jahresfrist des § 58 Abs. 2 Satz 1 VwGO für die Widerspruchseinlegung. Der Kläger hat mit seinem Schreiben vom 8. Mai 2017 konkludent fristgerecht Widerspruch gegen das Fahrverbot erhoben, indem er die Landesbereichsführung um eine Überprüfung des Fahrverbots bat. Das Begehren des Klägers wurde mit Schreiben des Landesbereichsführers – der Leitung und Dienstaufsicht der Freiwilligen Feuerwehren, vgl. § 11 Abs. 1, Abs. 2 VOFF – vom 22. Mai 2017 im Wesentlichen abgelehnt, es fand lediglich eine Befristung des Fahrverbots auf den 31. Mai 2018 statt. Dieses Schreiben ist als Widerspruchsbescheid zu qualifizieren. Da dieser keine Rechtsbehelfsbelehrung enthielt, galt für die Klageerhebung wiederum die Jahresfrist des § 58 Abs. 2 Satz 1 VwGO, die der Kläger mit der Klageerhebung am 28. März 2018 eingehalten hat. 2. Die Klage hat auch in der Sache Erfolg. Das von der Beklagten nach dem „Abfahren“ des Klägers aufrechterhaltene Fahrverbot war rechtswidrig. Das als disziplinarische Maßnahme ausgestaltete Fahrverbot dürfte bereits von Beginn an rechtswidrig gewesen sein, weil es grundlegenden Standards disziplinarischer Maßnahmen nicht genügte. Dazu gehört insbesondere die Beachtung der Grundsätze eines fairen Verfahrens, so dass zumindest die zugrundeliegende Dienstpflichtverletzung hinreichend zu dokumentieren und die disziplinarische Maßnahmen als solche zu kennzeichnen ist (vgl. zum Bundesdisziplinargesetz Herrmann, in: Herrmann/Sandkuhl, Beamtendisziplinarrecht, Beamtenstrafrecht, 2. Aufl. 2021, § 4 BDG Rn. 47 ff.; vgl. auch BVerwG, Beschl. v. 31.10.2012, 2 B 33/12, juris Rn. 7), was beides vorliegend nicht gemacht wurde. Letztlich kann dies aber dahinstehen. Denn jedenfalls genügte das fortdauernde Fahrverbot nicht den Anforderungen des zum 14. Mai 2019 eingeführten § 44 VOFF und war deshalb rechtswidrig. Die Ordnungsmaßnahme eines Fahrverbots darf nach § 44 Abs. 2 Nr. 2 VOFF nur zeitlich begrenzt erteilt werden. Das von der Beklagten verhängte Fahrverbot erfolgte indes zeitlich unbegrenzt. Zwar wurde die zeitliche Wirksamkeit des Fahrverbots durch das Schreiben des Landesbereichsführers vom 22. Mai 2017 auf den 31. Mai 2019 beschränkt. In der Folge wurde diese zeitliche Beschränkung aber nicht aufrechterhalten, sondern die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis von Gewöhnungsfahrten abhängig gemacht, so dass das Fahrverbot entgegen § 44 Abs. 2 Nr. 2 VOFF zeitlich wieder unbefristet galt. Darüber hinaus liegen erhebliche Dokumentationsmängel vor, die ebenfalls zur Rechtswidrigkeit des Fahrverbots führen. Nach § 44 Abs. 4 Satz 1, Satz 4 VOFF hat der Wehrführer die Ermittlungen bei Dienstpflichtverletzungen durchzuführen, die Ermittlungsmaßnahmen und -ergebnisse sind in schriftlicher Form zu dokumentieren. Nach § 44 Abs. 6 Satz 2 VOFF sind die ausgesprochenen Ordnungsmaßnahmen in der Personalakte zu dokumentieren. Die Beklagte hat keine dieser Anforderungen erfüllt. Weder wurden erkennbare Ermittlungen durch den Wehrführer oder eine andere Führungskraft durchgeführt, noch wurden diese hinreichend dokumentiert noch wurde die Ordnungsmaßnahme überhaupt als solche erkannt; vielmehr ging die Beklagte davon aus, es handele sich um eine Weisung im Sinne des § 14 Abs. 2 Satz 2 VOFF. Die Dokumentation dieser Maßnahmen ist indes zur Gewährleistung eines fairen Verfahrens erforderlich. Nur ergänzend sei angemerkt, dass von § 44 VOFF abweichende Ordnungsmaßnahmen nicht zulässig sind. Es gilt im Disziplinarrecht ein strenger Gesetzesvorbehalt; Disziplinarmaßnahmen dürfen daher nur auf der Grundlage einer gesetzlichen Regelung verhängt werden, die das disziplinarisch zu ahndende Verhalten in für die Normadressaten vorhersehbarer Weise vorab bestimmt (vgl. BVerfG, Beschl. v. 22.3.2011, 2 BvR 983/09, juris Rn. 11 m.w.N.). Daraus folgend gelten im Disziplinarrecht das Enumerationsprinzip und eine Formenstrenge, so dass die Umdeutung einer sonstigen Maßnahme oder einer rechtswidrigen Disziplinarmaßnahme in eine rechtmäßige Disziplinarmaßnahme nicht zulässig ist (vgl. zum Bundesdisziplinargesetz Urban, in: Urban/Wittkowski, Bundesdisziplinargesetz, 2. Aufl. 2017, § 5 Rn. 2). III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 709 S. 2, 711 ZPO. Der Kläger wendet sich gegen ein Fahrverbot, das ihm als Mitglied der Freiwilligen Feuerwehr Hamburg-[...] auferlegt wurde. Der am […] geborene Kläger war seit April 2011 Mitglied der Freiwilligen Feuerwehr Hamburg-[...]. Dem Kläger wurde im Frühjahr 2016 von seinem damaligen Wehrführer [...] mündlich ein Fahrverbot für alle Dienstfahrzeuge der Feuerwehr Hamburg erteilt. Dieses wurde nicht schriftlich dokumentiert, der Vorgang ist zwischen den Beteiligten aber unstreitig. In der Sachakte, bestehend aus drei zusammengehefteten, nicht nummerierten Konvoluten (nachfolgend benannt als Sachakte Personal, Sachakte Fahrverbot und Emails des Wehrführers [...] vom 17.5.2017) findet sich ein an den Kläger gerichtetes Schreiben des Wehrführers [...] vom 4. August 2016. Danach sieht der Wehrführer den Kläger aufgrund seiner mangelnden Fahrfertigkeit beim Führen von Dienstfahrzeugen der Feuerwehr Hamburg als nicht mehr geeignet an, Dienstfahrzeuge zu führen und untersagte ihm dies bis auf Weiteres unter Bezugnahme auf seine Dienstaufsicht nach der Dienstanweisung 03-1 (DA 03-1), Teil 1, Ziffer 4.4. Der unten links auf der Seite vermerkte Verteiler enthält die Angaben „F193“ und „LBM/P2“. Unten rechts ist handschriftlich vermerkt „erhalten 8.05.2017“. Weiter findet sich in der Sachakte ein Schreiben der Freiwilligen Feuerwehr Hamburg-[...] an „LBM“ (Landesbereichsmanagement) vom 22. September 2016, wonach für den Kläger ein „Abfahren der Kl. C“ angefordert wird (vgl. Sachakte Fahrverbot). Zudem kann der Sachakte ein Schreiben der Feuerwehrakademie Hamburg, Abteilung Feuerwehrfahrschule, datiert auf den 27. April 2016, entnommen werden, wonach der Kläger seine Eignung zum Führen von Dienst- und Einsatzfahrzeugen der Klassen B, C und C1 nachgewiesen habe und uneingeschränkt, einschließlich Fahrten nach §§ 35, 38 StVO, als Fahrer eingesetzt werden dürfe (vgl. Sachakte Fahrverbot). Der Kläger hat ein identisches Schreiben der Feuerwehrfachschule vorgelegt, allerdings mit dem Datum 27. April 2017 (vgl. Verfahrensakte, Bl. 16). Ausweislich einer in der Sachakte befindlichen Kopie des damaligen Führerscheins des Klägers endete seine Fahrerlaubnis für die Klasse C am 3. Dezember 2014 (vgl. Sachakte Personal). Die Fahrerlaubnis für die Klasse C wurde am 19. April 2017 bis zum 20. März 2022 verlängert (vgl. Sachakte Personal). Mit Schreiben vom 8. Mai 2017 wandte sich der Kläger an den Landesbereichsführer […]. Demnach habe der Wehrführer [...] dem Kläger mitgeteilt, dass dieser wegen seiner persönlichen Nichteignung generell keine Einsatzfahrzeuge der Feuerwehr mehr fahren solle, aber andere Fahrzeuge weiterhin führen dürfe. Er habe am 27. April 2017 bei der Feuerwehrfahrschule mit dem Fahrlehrer „abgefahren“, der Fahrlehrer habe ihm eine uneingeschränkte Fahrerlaubnis bestätigt. Er fühle sich vom Wehrführer gemobbt, da ihm kein Weg aufgezeigt werde, wie er das Fahrverbot rückgängig machen könne. Schließlich bat er um Überprüfung der Maßnahme. Mit zwei E-Mails vom 17. Mai 2017 nahm der Wehrführer [...] auf Bitte des Landesbereichsführers diesem gegenüber Stellung. Danach sei die Problematik mit dem Kläger in erweiterter Wehrführerrunde zweimal erörtert worden. Die ihm – dem Wehrführer – anvertraute Mannschaft und die Einsatzmittel hätten Vorrang vor dem selbstdarstellerischen Verhalten des Klägers. Er weise die Vorwürfe des Mobbings zurück, es gehe lediglich um das Wohl der Freiwilligen Feuerwehr Hamburg-[...]. Es sei auch keine Einzelentscheidung gewesen, vielmehr sei die Entscheidung durch die erweiterte Wehrführerrunde getroffen worden. Auch der Bereichsführer […] habe von Problemen mit dem Kläger berichtet. Diesem sei jedes Mittel (wie Amtsanmaßung und unwahre Aussagen, um in einem positiven Licht zu stehen) recht, um sich durchzusetzen. Er sei als Wehrführer bereits bei einer Wehr in Brandenburg offensichtlich aufgrund seiner selbstdarstellerischen Charakterzüge gescheitert. In einer zweiten E-Mail vom selben Tage schildert der Wehrführer weitere Aspekte, warum das Fahrverbot trotz der Überprüfung seitens der Fahrschule bestehen geblieben sei. So habe der Kläger im Januar 2017 einen ersten Abfahrtermin – gemeint ist bei der Feuerwehrfahrschule – ohne Absprache mit der Wehrführung vereinbart. Dabei sei festgestellt worden, dass der Führerschein des Klägers nicht mehr gültig gewesen sei. Darüber habe er die Wehrführung nicht informiert. Dies sei der Wehrführung erst bei einer Regelprüfung im Februar 2017 aufgefallen. Die Wehrführung habe auch über den zweiten Abfahrtermin keine Information erhalten. Ferner sei in diversen Gesprächen mit verschiedenen Kameraden der Eindruck entstanden, dass der Kläger seine Fahrfehler und sein Fehlverhalten nicht einsehe und die Schuld stets bei anderen suche. Er sei in seiner Meinung sehr dominant, belehre andere und sei im Rahmen eines Einsatzes gegenüber einem Bürger „fast komplett ausgerastet“. Nur durch Eingreifen des Wehrführers habe eine Eskalation verhindert werden können. Der Kläger habe ferner im Dezember 2015 einen Unfall mit einem Einsatzfahrzeug sowie einen weiteren Unfall im selben Jahr mit seinem privaten Pkw gehabt. Zudem habe er im August 2015 ohne Sicherheitsposten beim Rückwärtsfahren eine Schuttmulde überfahren und dafür seine Kameraden verantwortlich gemacht. Von einigen Kameraden habe er im Zeitraum 2011 bis 2014 aufgrund seiner Fahrweise den Spitznamen „Rakete“ erhalten; eine Kameradin habe sich sogar geweigert, mit ihm zu fahren bzw. habe dies vermieden. Bei einem Einsatz habe der Kläger den Weg zum Universitätskrankenhaus Eppendorf nicht gekannt und habe auf der Hauptverkehrsstraße angehalten. Des Weiteren mangele es an der Einsatzverfügbarkeit des Klägers. Das Verhalten des Klägers gegenüber der Wehrführung habe sich auch nach einer Missbilligung und diversen Gesprächen nicht gebessert. Nach Aussage des Klägers sei er der beste Fahrer der Welt, habe aber bis dahin die meisten Unfälle, Beinahe-Unfälle und kritischen Situationen erzeugt. Selbstüberschätzung sei ein großes Thema. Es gebe aus der Vergangenheit weitere Vorkommnisse, die mit der fahrerischen persönlichen Eignung nur bedingt zusammenhingen, sondern eher Zweifel daran aufkommen ließen, ob der Kläger in einer Gemeinschaft wie der Feuerwehr richtig aufgehoben sei. Vor diesem Hintergrund sei das Fahrverbot für die Amtszeit der Wehrführung aufrecht zu erhalten, eine Frist für die Überprüfung der Entscheidung gebe es nicht. Anstatt während seines Fahrverbots sein Verhalten zu überdenken, habe der Kläger den Konflikt weitergeführt. Mit Schreiben vom 22. Mai 2017 teilte der Landesbereichsführer […] dem Kläger mit, dass der Wehrführer [...] einen Mangel an persönlicher Eignung des Klägers festgestellt habe. Als Wehrführer habe er im Rahmen des § 13 VOFF das Recht, Entscheidungen zum Schutz von Personal und Material zu treffen, so dass das Fahrverbot aufrecht erhalten bleibe. Ein Mobbing sei nicht erkennbar. Zugleich befristete der Landesbereichsführer das Fahrverbot auf zwei Jahre und benannte als Fristende den 31. Mai 2019. Als Sachverhalt legte der Landesbereichsführer u.a. zugrunde, dass das Fahrverbot nur Einsatzfahrten betreffe und bezog sich wiederholt auf die Stellungnahme des Wehrführers in den Emails vom 17. Mai 2017. Mit Schreiben vom 1. Juni 2017 wandte sich der Kläger erneut an den Landesbereichsführer und führte im Einzelnen dazu aus, dass bestimmte Ausführungen des Wehrführers unwahr seien. Die Ausführungen seien zudem widersprüchlich, weil nicht erklärlich sei, wieso er den Kläger vor diesem Hintergrund zum Abfahren beordert habe. Zudem habe der Wehrführer ihn am 7. September 2016 als Fahrer eingesetzt. Der Kläger wandte sich in der Folge an den Oberbranddirektor und bat diesen um Überprüfung der Angelegenheit. Mit E-Mail vom 18. Juli 2017 schilderte der Geschäftsführer des Landesbereichs der Freiwilligen Feuerwehr Hamburg, […], gegenüber der Assistenz des Oberbranddirektors in zusammengefasster Form den aus seiner Sicht dem Fahrverbot zugrundeliegenden Sachverhalt. Dabei legte er im Wesentlichen die Ausführungen des Wehrführers […] zugrunde. Er bezeichnete das Fahrverbot als erzieherische Maßnahme, wobei das schriftliche Fahrverbot vom 4. August 2016 nach Aktenlage erst am 8. Mai 2017 zur Wirkung gekommen sei, was offenbar Anlass für das Schreiben des Klägers vom selben Tag gewesen sei. Das bis zum 31. Mai 2019 befristete Fahrverbot stehe in Einklang mit § 13 VOFF. Mit Schreiben vom 19. Juli 2017 teilte der Oberbranddirektor dem Kläger mit, dass es sich um eine Selbstverwaltungsangelegenheit der Freiwilligen Feuerwehr handele und eine Bearbeitung durch den Landesbereichsführer bereits stattgefunden habe. Rechtliche Bedenken würden gegenwärtig nicht bestehen. Mit Schreiben vom 13. Oktober 2017 wandte sich der Kläger erneut an die Landesbereichsführung. Demnach habe er das schriftliche Fahrverbot vom 4. August 2016 zu keinem Zeitpunkt ausgehändigt bekommen, sondern Kenntnis darüber erst am 8. Mai 2017 durch Einsicht in die Personalakte gewonnen. Die von dem Wehrführer angeführten Unfälle seien lediglich Blechschäden gewesen und seien weder auf vorsätzliches noch grob fahrlässiges Verhalten zurückzuführen. Es treffe auch nicht zu, dass in der erweiterten Wehrführung ein dauerhaftes Fahrverbot beschlossen worden sei, vielmehr sei nur die Überprüfung der Fahrfertigkeit des Klägers durch eine Fahrprüfung beschlossen worden. Soweit ihm vorgeworfen werde, er habe eigenmächtig Abfahrtermine bei der Fahrschule ausgemacht, treffe dies ebenfalls nicht zu. Weiterhin sei die Befristung des Fahrverbots fehlerhaft, es müsse ausgehend von der mündlichen Erteilung im Februar 2016 zum 28. Februar 2018 enden. Mit Schreiben vom 30. Oktober 2017 teilte die Landesbereichsführung dem Kläger mit, dass das Schreiben vom 22. Mai 2017 weiterhin Gültigkeit habe. Es seien Zweifel an dem Fahrverhalten des Klägers bei Einsatzfahrten aufgekommen. Zugleich wurde eine Überprüfung des Fahrverbots zum 1. August 2018 angeboten. Dem Kläger wurde bis dahin die Gelegenheit zu Gewöhnungsfahrten eingeräumt. Mit Schreiben vom 24. März 2018 teilte die Landesbereichsführung dem Kläger ergänzend mit, dass ab sofort die Gelegenheit zu Gewöhnungsfahrten bis zum 31. Juli 2018 bestehen würden. Der Kläger erhob am 28. März 2018 Klage gegen das Fahrverbot. Ergänzend führt er aus, dass das Fahrverbot zwar keinen Verwaltungsakt darstelle, aber gegen die DA 03-1 verstoße. Denn die dort vorgesehenen Fälle eines Fahrverbots seien nicht gegeben. Der Wehrführer sei des Weiteren nicht geeignet, die Eignung zum Führen eines Löschfahrzeugs zu beurteilen, da er nicht mehr über die Fahrerlaubnis Klasse C verfüge. Im Hinblick auf den abgelaufenen Führerschein habe er davon selbst keine Kenntnis gehabt. Ohnehin rechtfertige dies nicht ein Fahrverbot im Sinne der Dienstanweisung. Für ein erneutes Abfahren fehle es an einer Rechtsgrundlage. Dennoch habe er zur Wahrung des Rechtsfriedens 126 km von 150 km auf zwei Dienstfahrzeugen bereits abgefahren. Aufgrund starker beruflicher Belastung habe er Schwierigkeiten gehabt, weitere Termine zu finden. Außerdem blockiere der Wehrführer weitere Fahrten. Ferner sei der Wehrführer der Ansicht, das Fahrverbot gelte auch über den 1. August 2018 hinaus unbeschränkt. Soweit ihm das Überfahren einer Schuttmulde im Jahr 2015 vorgeworfen werde, sei nicht nachvollziehbar, was für ein Ereignis gemeint sei; jedenfalls handele es sich nicht um einen Unfall. Soweit ihm die Installation von „Frontblitzern“ an einem privaten Pkw vorgeworfen werde, sei dies unwahr. An dem Unfall am 5. Dezember 2017 treffe ihn kein Verschulden, zumal es sich nur um einen Lackschaden gehandelt habe. Soweit ein Zwischenfall vom 17. Mai 2017 angesprochen werde, sei dies unsubstantiiert. Die Beklagte verkenne zudem den Sinn von Gewöhnungsfahrten. Diese seien keine zweite Fahrprüfung, sondern dienten dazu, „Führerscheinneulingen“ den Umgang mit dem Kraftfahrzeug unter Einsatzbedingungen nahezubringen, was für fahrzeugerfahrene Kameraden nicht mehr erforderlich sei. Mit Schreiben vom 24. August 2020 teilte die Beklagte mit, der Kläger sei zum 21. August 2020 aus der Freiwilligen Feuerwehr Hamburg-[...] auf eigenen Wunsch ausgeschieden. Nach einem dazu erfolgten richterlichen Hinweis führt der Kläger ergänzend aus, er beabsichtige, in eine andere Freiwillige Feuerwehr einzutreten, was sich aufgrund der Covid 19-Pandemie verzögert habe. Das Fahrverbot sei von höchster Ebene mitgetragen worden und würde daher fortwirken. Es bestehe sowohl eine Wiederholungsgefahr als auch ein Rehabilitationsinteresse. Auf Nachfrage teilte er in der mündlichen Verhandlung mit, er habe bereits einen Antrag auf Aufnahme in die Freiwillige Feuerwehr Hamburg-[…] gestellt, was die Beklagte bestätigte. Der Kläger beantragt nunmehr, dass festgestellt wird, dass das von dem Wehrführer [...] als Vertreter der Beklagten erteilte Verbot zur Führung von Dienstfahrzeugen der Feuerwehr Hamburg rechtswidrig war. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie führt ergänzend aus, dass Fahrverbot habe auf objektiven Gründen – dem abgelaufenen Führerschein und einem Schaden an einem Feuerwehrfahrzeug – beruht. Bei festgestellten Mängeln, insbesondere nach Unfallberichten, habe der Wehrführer die Möglichkeit, ein Fahrverbot auszusprechen und die Fahrtüchtigkeit überprüfen zu lassen. Der Kläger habe im August 2015 eine Schuttmulde zerstört. Am 5. Dezember 2015 sei es zu einem weiteren Schadensfall gekommen und aus dem August 2015 liege ein Schadensereignis mit dem privaten Pkw des Klägers vor. Aus Anzahl und Nähe dieser Vorfälle könne auf Probleme des Klägers beim Führen von Fahrzeugen geschlossen werden. Weitere solche Hinweise ergäben sich aus der Stellungnahme des Wehrführers vom 17. Mai 2017 (Rückwärtsfahren ohne Einweiser, Belehrung von Zivilpersonen, Ausrastsituationen im Einsatz) und vom 10. Mai 2017 (Installieren von Frontblitzern am privaten Pkw) und der Weigerung einer Kameradin zur Mitfahrt. Aus der Dienstanweisung ergebe sich ferner, dass Kameraden nach Ablauf eines Fahrverbots Gewöhnungsfahrten zu absolvieren hätten. Die Anordnung solcher Fahrten ergebe sich zudem aus dem Organisationsermessen der Wehrführung. Die Beklagte werde aber das Fahrverbot aufheben, sobald der Kläger die geforderten Gewöhnungsfahrten nachgewiesen habe. Im Übrigen habe der Kläger zuletzt nur selten an Diensten der Wehr teilgenommen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Sachakte, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung war, sowie die Verfahrensakte und die Sitzungsniederschrift verwiesen.