OffeneUrteileSuche
Beschluss

15 B 1850/18

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

16mal zitiert
2Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

16 Entscheidungen · 2 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Pressevertreter haben einen verfassungsunmittelbaren Auskunftsanspruch gegen Bundesbehörden aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG, soweit keine dem Auskunftsanspruch entgegenstehende Vertraulichkeitserwägung besteht. • Der Auskunftsanspruch ist durch Abwägung mit schutzwürdigen Vertraulichkeitsinteressen zu prüfen; ein abwägungsfester Ausschlussgrund besteht insbesondere bei Gefährdung operativer Vorgänge des Nachrichtendienstes. • Haben Beteiligte bereits gegenüber der Presse Angaben zu Treffen gemacht, mindert dies die schutzwürdigen Vertraulichkeitsinteressen und kann die Auskunftspflicht befördern. • Für Fragen, die Rückschlüsse auf operative Arbeitsweisen, Ermittlungsmethoden oder Geheimhaltungsbedürftigkeit erlauben, kann der Auskunftsanspruch ausscheiden; insoweit ist die Vorwegnahme der Hauptsache nicht gerechtfertigt.
Entscheidungsgründe
Auskunftspflicht des BfV gegenüber Presse zu Kontakten des P. mit AfD-Mitgliedern • Pressevertreter haben einen verfassungsunmittelbaren Auskunftsanspruch gegen Bundesbehörden aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG, soweit keine dem Auskunftsanspruch entgegenstehende Vertraulichkeitserwägung besteht. • Der Auskunftsanspruch ist durch Abwägung mit schutzwürdigen Vertraulichkeitsinteressen zu prüfen; ein abwägungsfester Ausschlussgrund besteht insbesondere bei Gefährdung operativer Vorgänge des Nachrichtendienstes. • Haben Beteiligte bereits gegenüber der Presse Angaben zu Treffen gemacht, mindert dies die schutzwürdigen Vertraulichkeitsinteressen und kann die Auskunftspflicht befördern. • Für Fragen, die Rückschlüsse auf operative Arbeitsweisen, Ermittlungsmethoden oder Geheimhaltungsbedürftigkeit erlauben, kann der Auskunftsanspruch ausscheiden; insoweit ist die Vorwegnahme der Hauptsache nicht gerechtfertigt. Ein Antragsteller begehrte vom Bundesamt für Verfassungsschutz (BfV) Auskunft darüber, wann und mit welchen AfD-Abgeordneten sich der damalige BfV-Präsident Dr. H.-G. M. getroffen habe, wo und auf wessen Initiative die Treffen stattfanden, wer daran seitens des BfV beteiligt war, ob Gesprächsinhalte AfD-Personen oder -Strömungen (insbesondere B. H.) zum Gegenstand hatten, ob Vermerke existieren und welche Kontakte es zu A. G. gab. Das Verwaltungsgericht Köln hatte dem Antrag teilweise stattgegeben; die Antragsgegnerin (BfV) legte Beschwerde ein. Der Senat prüfte die verfassungsrechtlichen Grundlagen des presserechtlichen Auskunftsanspruchs gegen Bundesbehörden sowie mögliche entgegenstehende Vertraulichkeitsinteressen des BfV und der betroffenen Abgeordneten und nahm eine differenzierte Abwägung der einzelnen Fragen vor. • Rechtsgrundlage ist das verfassungsimmanente Auskunftsrecht der Presse aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG; dieses besteht gegenüber Bundesbehörden mangels bundesgesetzlicher Regelung grundsätzlich fort. • Der Auskunftsanspruch unterliegt einer Einzelfallabwägung gegen schutzwürdige Vertraulichkeitsinteressen Privater oder öffentlicher Stellen; ob der Gesetzgeber einen solchen Ausschluss normieren dürfte, ist maßgeblich. • Die konkret gestellten Fragen sind hinreichend bestimmt, auch die Nachfrage nach "Strömungen" innerhalb der AfD ist verständlich und erkennbar. • Die Beantwortung der im Tenor genannten Fragen würde nicht erkennbar die operative Leistungsfähigkeit oder Aufgabenerfüllung des BfV beeinträchtigen; das BfV hat nicht substantiiert dargelegt, dass die Gespräche selbst zur originären Aufgabenerfüllung nach § 3 BVerfSchG gehören oder ihr Wegfall die Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben gefährden würde. • Da die beteiligten AfD-Abgeordneten selbst bereits gegenüber der Presse Angaben zu den Treffen gemacht haben, sind deren Vertraulichkeitsinteressen und das durch Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG geschützte freie Mandat allenfalls gering betroffen; in der Abwägung überwiegt das Informationsinteresse der Presse. • Für weitergehende Fragen zu amtlichen Einschätzungen, Vermerken, möglichen Spionageverdachtsfällen, ergriffenen dienstlichen Maßnahmen und Abstimmungen mit dem Bundesinnenministerium hat der Antragsteller keinen hinreichenden Anordnungsanspruch dargetan, weil hier schutzwürdige Vertraulichkeitsinteressen operativer Vorgänge in Betracht kommen und nicht ausgeschlossen werden können. • Weil es sich nicht um eine rein vorläufige Maßnahme handelt, war zudem glaubhaft zu machen, dass das Abwarten in der Hauptsache schwere, nicht wiedergutzumachende Nachteile fürs Presseinteresse zur Folge hätte; für die im Tenor zuerkannten Fragen liegt ein starker Aktualitätsbezug und gesteigertes öffentliches Interesse vor, für die zurückgewiesenen Fragen hingegen nicht. Der Beschwerde wurde teilweise stattgegeben: Das OVG verpflichtete das BfV per einstweiliger Anordnung, Auskunft zu erteilen über die Daten und Umstände der Treffen des damaligen BfV-Präsidenten mit AfD-Abgeordneten (Zeitpunkte, Ort/Initiative, beteiligte BfV-Personen, ob AfD-Personen oder Strömungen Gegenstand waren, Vorliegen von Vermerken, sowie Kontakte zu A. G.). Soweit die Fragen jedoch auf amtliche Einschätzungen, Vermerke zu Personen/Strömungen, mögliche Spionagefälle, daraus folgende dienstliche Maßnahmen oder Abstimmungen mit dem Bundesinnenministerium zielten, wurde der Antrag abgelehnt, da insoweit schutzwürdige Vertraulichkeitsinteressen und ein möglicher Schutz operativer Vorgänge des BfV nicht ausgeschlossen werden konnten. Die Entscheidung trägt dem verfassungsrechtlichen Auskunftsinteresse der Presse Rechnung, berücksichtigt zugleich aber legitime Geheimhaltungsbelange der Sicherheitsbehörde; die Kosten teilen die Parteien je zur Hälfte.