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Beschluss

6 B 1459/18

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei einer innerdienstlichen Umsetzung ist das Ermessen des Dienstherrn auf amtsangemessene Beschäftigung und den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verpflichtet; reine Antipathie oder ungenügend belegte pauschale Vorwürfe genügen nicht. • Erweist sich eine Umsetzung materiell offensichtlich rechtswidrig, kann dies einen Anordnungsgrund für eine vorläufige Rückumsetzung begründen, weil sonst dem Beamten unzumutbare Nachteile während eines langwierigen Hauptsacheverfahrens drohen können. • Zur Begründung einer Umsetzung wegen einer angeblich tiefgreifenden Störung des Vertrauensverhältnisses müssen konkrete tatsächliche Anhaltspunkte vorgetragen werden; wertende Allgemeinbehauptungen ohne Tatsachennachweis sind nicht ausreichend. • Dienstliche Beurteilungen und nachvollziehbare Entgegnungen des Betroffenen sind in die Abwägung einzubeziehen und können die Annahme einer Rechtfertigung der Umsetzung erschüttern.
Entscheidungsgründe
Vorläufige Rückumsetzung wegen offensichtlich rechtswidriger Wegversetzung • Bei einer innerdienstlichen Umsetzung ist das Ermessen des Dienstherrn auf amtsangemessene Beschäftigung und den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verpflichtet; reine Antipathie oder ungenügend belegte pauschale Vorwürfe genügen nicht. • Erweist sich eine Umsetzung materiell offensichtlich rechtswidrig, kann dies einen Anordnungsgrund für eine vorläufige Rückumsetzung begründen, weil sonst dem Beamten unzumutbare Nachteile während eines langwierigen Hauptsacheverfahrens drohen können. • Zur Begründung einer Umsetzung wegen einer angeblich tiefgreifenden Störung des Vertrauensverhältnisses müssen konkrete tatsächliche Anhaltspunkte vorgetragen werden; wertende Allgemeinbehauptungen ohne Tatsachennachweis sind nicht ausreichend. • Dienstliche Beurteilungen und nachvollziehbare Entgegnungen des Betroffenen sind in die Abwägung einzubeziehen und können die Annahme einer Rechtfertigung der Umsetzung erschüttern. Der Kläger war bis 31.03.2018 als Fachbereichsleiter Beteiligungsmanagement eingesetzt. Die Behörde setzte ihn mit Wirkung vom 16.03.2018 auf einen anderen Dienstposten um (als Abordnung bezeichnet). Die Behörde begründete dies nachträglich mit einer angeblich nicht herstellbaren vertrauensvollen Zusammenarbeit zum Kämmerer und einer tiefgreifenden Störung des Vertrauensverhältnisses. Der Kläger rügte die Umsetzung als rechtswidrig, legte eigene ausführliche Einwendungen und dienstliche Beurteilungen mit durchgehend sehr guten Bewertungen vor und beantragte einstweiligen Rechtsschutz zur Rückumsetzung auf seinen bisherigen Dienstposten. Das Verwaltungsgericht hatte den Antrag ursprünglich abgelehnt; das Oberverwaltungsgericht änderte den Beschluss mit Ausnahme des Streitwerts und ordnete die vorläufige Rückversetzung an. • Rechtliche Einordnung: Die Umsetzung ist eine innerdienstliche Weisung im Ermessen des Dienstherrn; dieses Ermessen ist durch das Recht auf amtsangemessene Beschäftigung, Fürsorgepflicht und Verhältnismäßigkeit begrenzt (§§ 123 VwGO, 920 ZPO/294 ZPO i.V.m. Verwaltungsvorschriften und Rechtsprechung). • Ermessensprüfung: Eine Umsetzung darf nicht auf sachwidrigen oder unzureichend begründeten Erwägungen beruhen; bloße atmosphärische oder pauschale Indizien ohne konkrete Tatsachengrundlage genügen nicht. Die Behörde hat hier nicht hinreichend dargelegt, welche konkreten Vorkommnisse die angeblichen Zweifel an Eignung und die schwere Vertrauensstörung begründen. • Tatsachenbewertung: Die vorgelegten Stellungnahmen des Kämmerers enthalten wertende Vorwürfe (destruktives Verhalten, mangelnde Verlässlichkeit), nennen aber keine konkreten Tatsachen oder Vorfälle. Demgegenüber stehen frühere dienstliche Beurteilungen des Klägers mit durchgehend sehr guten Noten, die die behaupteten Mängel nicht bestätigen. • Anordnungsgrund: Eine einstweilige Rückumsetzung ist nur ausnahmsweise gerechtfertigt, weil die Maßnahme sonst zulasten des Beamten über die Dauer eines langwierigen Hauptsacheverfahrens fortwirken würde. Liegt die Umsetzung materiell offensichtlich rechtswidrig vor, begründet dies einen Anordnungsgrund. Vorliegend ist die Umsetzung wegen fehlender tatsächlicher Begründung und Widersprüchen zu dienstlichen Beurteilungen als offensichtlich rechtswidrig einzustufen. • Folge: Deshalb ist dem Antragsteller im Wege der einstweiligen Anordnung die vorläufige Rückumsetzung auf seinen bisherigen Dienstposten bis zur Entscheidung im Hauptsacheverfahren anzuordnen. Die Beschwerde des Antragstellers hatte Erfolg. Das Oberverwaltungsgericht ordnete an, den Antragsteller vorläufig auf seinen bis 31.03.2018 innegehabten Dienstposten (Fachbereichsleiter 02-02 Beteiligungsmanagement) rückumzusetzen, weil die Umsetzung materiell offensichtlich rechtswidrig ist. Die Behörde hatte die behauptete tiefgreifende Störung des Vertrauensverhältnisses nicht durch konkrete Tatsachen belegt und ließ zudem die entlastenden dienstlichen Beurteilungen unberücksichtigt. Angesichts der fehlenden nachvollziehbaren Begründung wären dem Antragsteller sonst unzumutbare Nachteile während eines möglicherweise lang andauernden Hauptsacheverfahrens entstanden. Die Antragsgegnerin hat die Verfahrenskosten zu tragen; der Streitwert wurde auf 5.000 Euro festgesetzt.