OffeneUrteileSuche
Beschluss

1 M 92/20

Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt 1. Senat, Entscheidung vom

7Zitate
19Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

7 Entscheidungen · 19 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Ist der Erprobungszweck erreicht, ist es nicht nur aus Gründen der Fürsorgepflicht, sondern auch verfassungsrechtlich geboten, dass der Dienstherr auf eine Ernennung des Proberichters zum Richter auf Lebenszeit oder unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zum Staatsanwalt hinwirkt.(Rn.7) 2. Das Grundgesetz geht nämlich davon aus, dass die Gerichte grundsätzlich mit hauptamtlich und planmäßig endgültig angestellten Richtern besetzt sind und dass die Heranziehung von Richtern auf Probe nur in den Grenzen erfolgt, die sich nach verständigem Ermessen aus der Notwendigkeit, Nachwuchs heranzubilden, oder aus anderen zwingenden Gründen ergeben.(Rn.7)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ist der Erprobungszweck erreicht, ist es nicht nur aus Gründen der Fürsorgepflicht, sondern auch verfassungsrechtlich geboten, dass der Dienstherr auf eine Ernennung des Proberichters zum Richter auf Lebenszeit oder unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zum Staatsanwalt hinwirkt.(Rn.7) 2. Das Grundgesetz geht nämlich davon aus, dass die Gerichte grundsätzlich mit hauptamtlich und planmäßig endgültig angestellten Richtern besetzt sind und dass die Heranziehung von Richtern auf Probe nur in den Grenzen erfolgt, die sich nach verständigem Ermessen aus der Notwendigkeit, Nachwuchs heranzubilden, oder aus anderen zwingenden Gründen ergeben.(Rn.7) 1. Die zulässige Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Magdeburg - 5. Kammer - vom 10. Juli 2020, deren Prüfung gemäß § 146 Abs. 4 Satz 1 und 6 VwGO auf die dargelegten Gründe beschränkt ist, hat keinen Erfolg. Die vom Antragsgegner vorgebrachten Einwendungen rechtfertigen die begehrte Abänderung des angefochtenen Beschlusses nicht. Der Senat entscheidet gemäß § 101 Abs. 3 VwGO ohne Durchführung der vom Antragsgegner angeregten mündlichen Verhandlung. Umstände, die eine solche Verhandlung im Beschwerdeverfahren ausnahmsweise gebieten würden, etwa wegen der Notwendigkeit einer weiteren Tatsachenermittlung, oder als zweckmäßig erscheinen ließen, liegen nicht vor. Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis erlassen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder wenn die Regelung aus anderen Gründen nötig erscheint. Der geltend gemachte Anspruch (Anordnungsanspruch) sowie die Notwendigkeit der vorläufigen Regelung (Anordnungsgrund) sind gemäß § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit § 920 Abs. 2, § 294 ZPO glaubhaft zu machen. a) Im Ergebnis zutreffend hat das Verwaltungsgericht entschieden, dass die Antragstellerin den erforderlichen Anordnungsanspruch im Hinblick auf die von ihr begehrte Weiterverwendung bei einem Verwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt glaubhaft gemacht hat. Denn die auf § 13 DRiG gestützte Verfügung des Antragsgegners, mit der sie ab dem 1. August 2020 dem Landgericht A-Stadt zugewiesen wird, stellt sich als offensichtlich rechtswidrig dar und verletzt die Antragstellerin in ihren Rechten (analog § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Der Antragsgegner hat das ihm nach dieser Vorschrift eröffnete (Verwendungs-) Ermessen evident fehlerhaft, nämlich sachwidrig und unvollständig ausgeübt. Nach § 13 DRiG kann ein Richter auf Probe ohne seine Zustimmung nur bei einem Gericht, bei einer Behörde der Gerichtsverwaltung oder bei einer Staatsanwaltschaft verwendet werden. Die Entscheidung über die Verwendung eines Richters auf Probe ist kein Verwaltungsakt, sondern eine organisatorische Maßnahme, der grundsätzlich keine unmittelbare Außenwirkung zukommt (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. September 1996 - 2 C 39.95 -, juris Rn. 20). Über die Verwendung des Richters auf Probe entscheidet die Justizverwaltung unter Beachtung des § 13 DRiG nach Ermessen. Sie bestimmt, zu welcher Zeit und bei welchem Gericht, bei welcher Behörde der Gerichtsverwaltung oder bei welcher Staatsanwaltschaft der Richter auf Probe beschäftigt werden soll (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. September 1996, a. a. O. Rn. 23). Den Anforderungen, die an die ordnungsgemäße Abwägung der dabei im hier zu beurteilenden Fall einer seit Langem ernennungsreifen und lediglich in einer einzigen Gerichtsbarkeit eingesetzten Proberichterin in den Blick zu nehmenden und zu würdigenden Belange zu stellen sind, ist der Antragsgegner in seiner Verwendungsentscheidung nicht gerecht geworden. aa) Die Bestimmung des § 13 DRiG bezweckt, den Richter auf Probe in den Grenzen dieser Vorschrift möglichst vielseitig unabhängig von seiner Zustimmung mit der richterlichen Praxis vertraut zu machen (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. September 1996, a. a. O. Rn. 26). Das Amt eines Richters im statusrechtlichen Sinne fordert spezifische fachliche und persönliche Fähigkeiten, die während des Probedienstes entwickelt und festgestellt werden sollen und die Voraussetzungen für die Ernennung zum Richter auf Lebenszeit sind (vgl. § 10 Abs. 1, § 22 DRiG). § 13 DRiG schafft die Grundlage dafür, dass der Richter auf Probe sich möglichst vielseitig und unabhängig von seiner Zustimmung mit der richterlichen und staatsanwaltschaftlichen Praxis sowie der Tätigkeit der Gerichtsverwaltung vertraut machen kann. Dazu gehören auch Verwendungen außerhalb der Rechtsprechung und außerhalb des Gerichtszweigs, in dem der Richter nach Berufung in das Richterverhältnis auf Lebenszeit tätig werden soll, oder außerhalb der Gerichtsstufe, der das Eingangsamt zugeordnet ist. Dem weiten Ermessen der Justizverwaltung bei der Verwendung der Richter auf Probe sind allerdings durch Sinn und Zweck des § 13 DRiG von ihr zu beachtende Grenzen gesetzt. Die Verwendung muss dem Zweck dienen, für die nach der Personalplanung des Dienstherrn zu besetzenden Ämter eines Richters bzw. Staatsanwalts Kenntnisse und Erfahrungen zu vermitteln, die eine gesicherte Beurteilung der erforderlichen Eignung ermöglichen. Dabei kann die Personalplanung Schwerpunkte wie unter anderem eine möglichst vielseitige Verwendbarkeit in diesen Ämtern oder nur in einzelnen Zweigen der Justiz ebenso berücksichtigen, wie das vom Richter auf Probe jeweils angestrebte Amt (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. September 1996, a. a. O. Rn. 29). Der Zweck des Probeverhältnisses gebietet es, die Eignung für sämtliche in dem entsprechenden Amt eines Richters auf Lebenszeit anfallenden Tätigkeiten unter im Wesentlichen für alle Richter gleichen Bedingungen feststellen zu können (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. September 1996, a. a. O. Rn. 30). Vorliegend kann das Ziel der Eignungsfeststellung für ein Richteramt bei der Entscheidung über die Verwendung der Antragstellerin nicht mehr zum Tragen kommen. Denn die Antragstellerin erfüllt die Voraussetzungen für eine Ernennung zur Richterin auf Lebenszeit. Sie ist seit geraumer Zeit ernennungsreif, da sie sich seit dem 1. Juni 2015 - unter Inanspruchnahme von Elternzeit zwischen dem 9. September 2017 und dem 13. August 2018 - im Richterverhältnis auf Probe befindet und ihre Eignung - für das Statusamt einer Richterin am Verwaltungsgericht - in den nach den einschlägigen Beurteilungsrichtlinien des Antragsgegners vorgesehenen drei Probezeitbeurteilungen sowie in der überdies aus Anlass einer Bewerbung erstellten Anlassbeurteilung ausdrücklich bestätigt worden ist. Damit hat sie die nach § 10 Abs. 1 DRiG erforderlichen drei Jahre im richterlichen Dienst erfolgreich absolviert. Da sie selbst unter Anrechnung ihrer Elternzeit nach § 12 Abs. 2 Satz 2, § 22 Abs. 4 DRiG länger als vier Jahre im richterlichen Dienst tätig ist, also im fünften Jahr im Proberichterverhältnis steht, scheidet auch ihre Entlassung wegen fehlender Eignung nach § 22 Abs. 2 Nr. 1 DRiG aus. bb) Ist der Erprobungszweck erreicht, ist es nicht nur aus Gründen der Fürsorgepflicht, sondern auch verfassungsrechtlich geboten, dass der Dienstherr auf eine Ernennung des Proberichters zum Richter auf Lebenszeit oder unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zum Staatsanwalt hinwirkt. Das Grundgesetz geht nämlich davon aus, dass die Gerichte grundsätzlich mit hauptamtlich und planmäßig endgültig angestellten Richtern besetzt sind und dass die Heranziehung von Richtern auf Probe nur in den Grenzen erfolgt, die sich nach verständigem Ermessen aus der Notwendigkeit, Nachwuchs heranzubilden, oder aus anderen zwingenden Gründen ergeben. Dies folgt aus der durch Art. 97 Abs. 1 GG geschützten sachlichen richterlichen Unabhängigkeit, die durch die den hauptamtlich und planmäßig angestellten Richtern in Art. 97 Abs. 2 GG garantierte persönliche Unabhängigkeit gesichert wird. Die Verwendung von Richtern ohne diese Garantie der persönlichen Unabhängigkeit muss daher die Ausnahme bleiben. Auch Art. 92 GG setzt als Normalfall den Richter voraus, der unversetzbar und unabsetzbar ist. Der nicht auf diese Weise gesicherte Proberichter ist nur aus zwingenden Gründen zur Mitwirkung an der Rechtsprechung zuzulassen. Ein Verstoß gegen diese Grundsätze kann Auswirkung auf die Gerichtsbesetzung und damit auf den gesetzlichen Richter (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) sowie gegebenenfalls auf das Recht auf persönliche Freiheit (Art. 104 Abs. 2 Satz 1 GG) entfalten (vgl. BVerfG, Beschluss vom 28. Februar 2007 - 2 BvR 2494/06 -, juris Rn. 12 m. w. N.). Soweit ein Proberichter die Voraussetzungen für eine Ernennung auf Lebenszeit erfüllt und daher ernennungsreif ist, entfällt die Erforderlichkeit der Aufrechterhaltung des Richterverhältnisses auf Probe zur Nachwuchsheranbildung. Der ohne zwingenden Grund erfolgende Einsatz eines Richters auf Probe, der nicht über die Garantie der persönlichen Unabhängigkeit verfügt, entspricht nicht dem Bild der Art. 97 Abs. 1 und 2 sowie Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG (vgl. BVerfG, Beschluss vom 28. Februar 2007, a. a. O. Rn. 13). Richter, die nach dem Maßstab des Art. 97 Abs. 2 GG nicht in vollem Umfang persönliche Unabhängigkeit genießen - insbesondere Richter auf Probe und Richter kraft Auftrags -, dürfen somit nur aus zwingenden Gründen und auf das unverzichtbare Maß beschränkt herangezogen werden. Neben der Notwendigkeit, Nachwuchs heranzubilden, liegen zwingende Gründe vor, wenn Richter zur Eignungserprobung abgeordnet werden, wenn vorübergehend ausfallende planmäßige Richter durch die im Geschäftsverteilungsplan bestimmten Vertreter nicht hinreichend ersetzt werden können oder wenn ein zeitweiliger außergewöhnlicher Arbeitsanfall aufzuarbeiten ist. Die Verwendung nicht vollständig persönlich unabhängiger Richter ist demgegenüber nicht gerechtfertigt, wenn die Arbeitslast des Gerichts nicht bewältigt werden kann, weil es unzureichend mit Planstellen ausgestattet ist oder weil die Justizverwaltung es versäumt hat, offene Planstellen binnen angemessener Frist zu besetzen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 22. März 2018 - 2 BvR 780/16 -, juris Rn. 67 m. w. N.). Der Grundsatz der beschränkten Mitwirkung nicht vollständig persönlich unabhängiger Richter gebietet im Übrigen allgemein, die Zahl solcher Richter sowohl innerhalb der Gerichtszweige und Gerichte als auch innerhalb der einzelnen Spruchkörper so gering wie möglich zu halten (vgl. BVerfG, Beschluss vom 22. März 2018, a. a. O. Rn. 68 m. w. N.). Dass der Richter auf Probe nach § 12 Abs. 2 Satz 1 DRiG erst spätestens fünf Jahre nach seiner Ernennung in ein Amt auf Lebenszeit zu ernennen ist, also erst nach Ablauf des fünften Jahrs über einen Ernennungsanspruch verfügt, ändert hieran nichts. Diese fünf Jahre sind keine Regel-, sondern eine Ausnahmefrist (vgl. OVG MV, Beschluss vom 15. Januar 2015 - 2 M 108/14 -, juris Rn. 14). Das folgt sowohl aus der Regelung in § 22 Abs. 2 DRiG als auch aus dem Tatbestandsmerkmal „spätestens“ und darüber hinaus vor allem aus der verfassungsrechtlichen Pflicht des Dienstherrn, ernennungsreife Proberichter in das Richterverhältnis auf Lebenszeit zu berufen. cc) Der Dienstherr hat sich nach diesen Maßgaben bereits mit Eintritt der Ernennungsreife, spätestens jedoch nach Beendigung des vierten Erprobungsjahrs darüber schlüssig zu werden, welches Statusamt (in welchem Gerichtszweig) dem Proberichter übertragen werden soll (vgl. Schmidt-Räntsch, DRiG, 6. Aufl. 2009, § 12 Rn. 9; Silberkuhl, in: GKÖD, DRiG, § 12 Rn. 10). Danach hat sich auch die weitere Verwendung des Proberichters bis zu seiner Lebenszeiternennung auszurichten. Sie muss mit der perspektivischen Verplanung in Einklang stehen. Der Proberichter hat grundsätzlich zwar keinen Anspruch auf Übertragung eines bestimmten Statusamts (vgl. Schmidt-Räntsch, a. a. O., § 12 Rn. 15; Silberkuhl, a. a. O., § 12 Rn. 15; Staats, DRiG, 1. Aufl. 2012, § 12 Rn. 3). Angesichts der Zwecksetzung der Bestimmungen über die Verwendung von Proberichtern liegt indes eine Ernennung zum Richter auf Lebenszeit in derjenigen Gerichtsbarkeit nahe, in der (und für die) die Einarbeitung (ausschließlich) erfolgt ist (vgl. OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 9. August 2018 - 4 S 30.18 -, juris Rn. 12). Auch wenn daraus nicht abgeleitet werden kann, dass es dem Proberichter schlechthin unzumutbar wäre, die Ernennung in einer anderen Gerichtsbarkeit anzunehmen, kann ihm der Dienstherr nicht ein beliebiges Amt anbieten. Hat der Dienstherr - wie im Fall der Antragstellerin - die Verwendung nach § 13 DRiG auf die Erprobung für ein bestimmtes Richteramt ausgerichtet, mithin davon abgesehen, dem Richter die Gelegenheit zum Erwerb fachspezifischer Kenntnisse und Erfahrungen in anderen Bereichen zu geben, und ist der Nachweis der Eignung für jenes Richteramt erbracht, hat er dies vielmehr im öffentlichen wie im berechtigten Fürsorgeinteresse des zu Ernennenden im Rahmen seines Ermessens zu berücksichtigen (vgl. Schmidt-Räntsch, a. a. O.; Silberkuhl, a. a. O.). Gleichwohl können ausnahmsweise überwiegende Interessen bestehen, die es dem Dienstherrn erlauben, die Lebenszeitanstellung bei einem Gericht eines anderen - bisher unerprobten - Gerichtszweigs oder bei einer Staatsanwaltschaft vorzunehmen. Der Dienstherr, der sich darauf beruft, er könne dem Richter in Ansehung auch von Möglichkeiten der Personalwirtschaft nur ein Amt in einer anderen Gerichtsbarkeit oder eine Anstellung als Staatsanwalt in Aussicht stellen, hat dann aber die Gründe hierfür nachvollziehbar und schlüssig unter Benennung belastbarer Tatsachen darzutun (Art. 19 Abs. 4 GG, § 114 VwGO analog). dd) Daran mangelt es hier. Die vom Antragsgegner vorgetragenen Erwägungen machen die fehlende Möglichkeit einer Verplanung der Antragstellerin in der Verwaltungsgerichtsbarkeit des Landes Sachsen-Anhalt, die ihre Zuweisung zur Verwendung beim Landgericht Magdeburg in Anbahnung einer Lebenszeiternennung in der ordentlichen Gerichtsbarkeit rechtfertigen soll, nicht plausibel. Sie gehen erkennbar von einer weitgehend uneingeschränkten organisatorischen Ermessensfreiheit des Dienstherrn während der gesamten Probezeit aus und beruhen damit auf einer Fehlgewichtung der für eine Weiterverwendung der Antragstellerin in der Verwaltungsgerichtsbarkeit sprechenden öffentlichen und privaten Interessen. Dass in der Verwaltungsgerichtsbarkeit des Landes Sachsen-Anhalt und namentlich beim Verwaltungsgericht Magdeburg perspektivisch kein Personalbedarf besteht, der eine entsprechende Verplanung der Antragstellerin erlaubt, wird vom Antragsgegner auch in der Beschwerdebegründung nicht schlüssig aufgezeigt. Beim Verwaltungsgericht Magdeburg sind derzeit (unstreitig) 22 Richterinnen und Richter verplant. Dem steht nach der vom Antragsgegner erstellten Personalbedarfsberechnung für das Jahr 2020 ein Bedarf von 26,46 Arbeitskraftanteilen (AKA) gegenüber. Dieser Bedarf übersteigt - wie auch in den vorangegangenen Jahren (2014: 25,71 AKA, 2015: 36,14 AKA, 2016: 36,63 AKA, 2017: 41,30 AKA, 2018: 35,49 AKA) - die Zahl der Planrichterstellen erheblich. Soweit sich der Antragsgegner dagegen auf einen nunmehr mehrjährigen und sich bis zuletzt verfestigenden „Trend“ stark rückläufiger Verfahrenseingänge beruft, ist diese Tendenz wesentlich durch die allgemeinbekannte Ausnahmesituation des drastischen Anstiegs der Fallzahlen im Asylrecht verursacht. Insoweit hat sich allerdings zum einen die vom Antragsgegner hervorgehobene deutliche Bedarfsminderung zwischen den Jahren 2018 und 2019 (8,04 AKA) in der Differenz der Werte für die Folgejahre 2019 und 2020 (0,99 AKA) augenscheinlich nicht fortgesetzt und ist zum anderen nicht zu verkennen, dass sich auch nach Auswertung der aktuellen Zahlen durch den Antragsgegner für das erste Quartal des Jahres 2020 immerhin noch ein Bedarf von 23,39 AKA, also - nach wie vor - für mehr als 22 Richter ergibt. Für das zweite Quartal des Jahres 2020 sind der Beschwerde verlässliche Zahlen und Berechnungen, die als Grundlage einer Ermessensausübung dienen könnten, nicht zu entnehmen. Unabhängig davon erscheint ein Zeitraum von wenigen (drei oder sechs) Monaten, der den im Personalbedarfsberechnungssystem des Antragsgegners zur Erlangung valider Ergebnisse sonst zugrunde gelegten Betrachtungszeitraum von zwölf Monaten auf einen Bruchteil verkürzt, als offenkundig nicht ausreichend, um eine aussagekräftige Prognose für das Jahr 2021 zu treffen. Angesichts dessen, dass das Personalbedarfsberechnungssystem nicht nur quantitativ auf die Verfahrensmenge abstellt, sondern die Verfahren zudem qualitativ nach Verfahrensart und -gegenstand gewichtet, verbietet es sich ferner, entsprechend dem Beschwerdevortrag (partiell) auf reine Eingangszahlen zuzugreifen, um die Erwartung eines weiteren Bedarfsrückgangs zu begründen. Auch ein solches Vorgehen überschreitet die Grenze zur Beliebigkeit. Die vom Antragsgegner geäußerte Gefahr einer personellen Überausstattung „auch vor dem Hintergrund, dass es den nächsten Altersabgang beim Verwaltungsgericht Magdeburg erst im Jahr 2025 gibt“, ist hiernach ohne greifbaren prognostischen Anhalt. Anhand der Ausführungen des Antragsgegners ist nicht ansatzweise zu erkennen, dass bis zum Jahr 2025 oder auch danach eine „Überbesetzung“ des Verwaltungsgerichts mit richterlichem Planpersonal anzunehmen sein könnte. Dabei kann dahinstehen, ob es nicht gerade im Hinblick auf den überschaubaren Zeitraum bis zum Jahr 2025 sachlich geboten wäre, bei der Bemessung der tatsächlichen Belastung neben den voraussichtlich neu eingehenden Verfahren auch die erheblichen Bestände an Altverfahren zu berücksichtigen, deren Zahl der Antragsgegner im Justizministerialblatt des Landes Sachsen-Anhalt veröffentlicht hat. Der Umstand, dass beim Verwaltungsgericht Magdeburg mehrere Proberichter verwendet werden, ist gleichfalls nicht geeignet, den Bedarf an Planrichtern zu verneinen; das Gegenteil ist vielmehr der Fall. Gänzlich unsubstantiiert bleiben auch die Ausführungen in der Beschwerdeschrift zu einem „erhöhten“ Bedarf an Lebenszeitrichtern beim Landgericht Magdeburg. Inwieweit das Landgericht Magdeburg „im Hinblick auf die Anforderungen des § 29 DRiG an eine ordnungsgemäße Besetzung der Kammern bereits jetzt an seine Grenzen stößt“ und deshalb zur Sicherstellung seiner Funktionsfähigkeit aktuell oder künftig auf eine Zuweisung der Antragstellerin angewiesen sein soll, legt der Antragsgegner nicht dar. b) Die Antragstellerin hat auch den notwendigen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Zwar erscheint es fraglich, ob der vom Verwaltungsgericht angenommene Anspruch der Antragstellerin auf eine Verplanung in der Verwaltungsgerichtsbarkeit infolge einer auf einer rechtswidrigen Zuweisung zur Verwendung beim Landgericht Magdeburg beruhenden „weiteren“ Bewährung als Richterin am Landgericht erlöschen würde. Angesichts der mangels nachvollziehbarer Begründung offensichtlichen materiellen Rechtswidrigkeit der Zuweisungsverfügung des Antragsgegners kann der Antragstellerin aber ein Abwarten der Entscheidung in der Hauptsache im Hinblick auf die Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 GG nicht zugemutet werden (vgl. zur beamtenrechtlichen Umsetzung OVG NRW, Beschluss vom 21. März 2019 - 6 B 1459/18 -, juris Rn. 22 ff. m. w. N.; VGH BW, Beschluss vom 9. Oktober 2018 - 4 S 1773/18 -, juris Rn. 6). c) Soweit sich der Antragsgegner gegen die auf § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO gestützte Kostenentscheidung des Verwaltungsgerichts wendet, begegnet die erstinstanzliche Annahme eines geringfügigen Unterliegens der Antragstellerin keinen Bedenken. Auch nach dem Vorbringen des Antragsgegners kommt eine Verwendung der Antragstellerin beim Verwaltungsgericht Halle nicht in Betracht. Die Frage des Einsatzorts in der Verwaltungsgerichtsbarkeit hatte für das Verfahren daher nur eine untergeordnete Bedeutung. 2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. 3. Die Entscheidung über die Festsetzung der Höhe des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG in Verbindung mit §§ 47, 52 Abs. 2 GKG. 4. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).