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Beschluss

6 B 898/24

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2024:1127.6B898.24.00
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Leitsätze

Erfolglose Beschwerde eines Hauptbrandmeisters, der die Rückumsetzung auf seinen bisherigen Dienstposten im Wege der einstweiligen Anordnung begehrt hat.

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,- Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Erfolglose Beschwerde eines Hauptbrandmeisters, der die Rückumsetzung auf seinen bisherigen Dienstposten im Wege der einstweiligen Anordnung begehrt hat. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,- Euro festgesetzt. G r ü n d e : Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die mit der Beschwerdebegründung dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, geben keinen Anlass, den angegriffenen Beschluss aufzuheben oder zu ändern. I. Der - selbstständig entscheidungstragenden - Annahme des Verwaltungsgerichts, der Antragsteller habe nicht glaubhaft gemacht, dass das Abwarten einer Entscheidung in der Hauptsache für ihn unzumutbare und nachträglich nicht mehr zu beseitigende Nachteile zur Folge hätte, die aus Gründen des Gebotes effektiven Rechtsschutzes eine Ausnahme vom Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache erforderten, setzt die Beschwerde nichts Durchgreifendes entgegen. 1. Das Verwaltungsgericht hat sich insoweit darauf gestützt, dass ein endgültiger Rechtsnachteil durch das Abwarten des Ausgangs des Klageverfahrens nicht zu erwarten sei, da eine Umsetzung im Grundsatz jederzeit wieder rückgängig gemacht werden könne. Dass dem Antragsteller durch den Wegfall von Zulagen für Wochenend- und Nachtarbeit ein unzumutbarer Nachteil drohe, habe dieser nicht glaubhaft gemacht, zumal die eine solche Zulage rechtfertigenden Dienste derzeit tatsächlich nicht erbracht würden. Die pauschale Behauptung des Antragstellers, dass es ihm aus materieller sowie rechtlicher Sicht nicht zumutbar sei, den Ausgang des Klageverfahrens abzuwarten, und dass die Umsetzung bereits jetzt erhebliche und nicht zu heilende Auswirkungen auf das Ruhegehalt erwarten lasse, vermag diese Ausführungen nicht in Zweifel zu ziehen. Eine Umsetzung kann aus Rechtsgründen im Grundsatz jederzeit wieder rückgängig gemacht werden. Dass im Streitfall die (Rück-)Umsetzung tatsächlich unmöglich wäre und deshalb mit der streitgegenständlichen Umsetzung ein endgültiger Rechtsnachteil für den Antragsteller einträte, ergibt sich aus dem Beschwerdevorbringen nicht. Ebenso wenig ist ihm zu entnehmen - oder sonst ersichtlich -, welche nachteiligen Auswirkungen auf das Ruhegehalt die Maßnahme zeitigen sollte. Mit dem schlichten Verweis darauf, schon durch Zeitablauf würden ihm für das vorliegende Verfahren nicht alle möglicherweise statthaften Instanzen für das Verfahren offenstehen, vermag der Antragsteller ebenfalls keinen Anordnungsgrund glaubhaft zu machen. Die Annahme des Verwaltungsgerichts, aus dem Umstand, dass eine Erledigung der streitigen Umsetzungsmaßnahme durch Zeitablauf von vornherein in Kürze absehbar sei, ergäben sich keine unzumutbaren, nicht auszuräumenden Nachteile, ist nicht zu beanstanden. Dies gilt auch für den Fall einer absehbaren Erledigung durch einen Eintritt des betroffenen Beamten - allein aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird auf die gleichzeitige Verwendung der männlichen und weiblichen Sprachform verzichtet und gilt die männliche Sprachform für alle Geschlechter - in den Ruhestand. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 6.10.2010 - 6 B 1107/10 -, juris Rn. 6, und vom 14.1.2009 - 1 B 1286/08 -, juris Rn. 17. Mit der auch vom Verwaltungsgericht hierzu zitierten Entscheidung des Senats vom 6.10.2010 (Seite 4 des Beschlussabdrucks) setzt sich die Beschwerde nicht ansatzweise auseinander. Unzumutbare Nachteile ergeben sich darüber hinaus nicht aus der Behauptung des Antragstellers, aufgrund der Umsetzung werde ihm ein Statusamt vorenthalten, das ihm sonst kurz nach der Umsetzung "durch Anhebung zugestanden" hätte. Wird die Bewertung einer Planstelle angehoben, so ändert sich - anders als bei Tarifbeschäftigten - das statusrechtliche Amt eines beamteten Stelleninhabers nicht automatisch, sondern es bedarf der Beförderung (§ 19 LBG NRW), auf die wiederum der Stelleninhaber nicht allein wegen einer Verwendung auf dem angehobenen Dienstposten einen Anspruch hat. Vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 30.3.2023 - 1 WB 33.22, 1 WB 34.22 -, ZTR 2023, 430 = juris Rn. 53 f. Die Annahme des Antragstellers, ein höheres Statusamt habe ihm im Zuge der Anhebung "zugestanden", geht daher grundsätzlich fehl. Eine entsprechende Beförderungsentscheidung hat im Übrigen im Allgemeinen statusamtsbezogen zu erfolgen, so dass das Innehaben eines bestimmten Dienstpostens insoweit nicht zur Voraussetzung gemacht werden darf. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 20.6.2013 - 2 VR 1.13 -, BVerwGE 147, 20 = juris Rn. 18 ff.; OVG NRW, Beschlüsse vom 21.3.2019 - 6 B 1459/18 -, DÖD 2019, 222 = juris Rn. 27, und vom 6.4.2016 ‑ 6 B 221/16 -, juris Rn. 15 f. Dass ihm der vorherige Dienstposten bereits auf der Grundlage eines den Anforderungen des Art. 33 Abs. 2 GG genügenden Auswahlverfahrens übertragen worden wäre und die Voraussetzungen für eine Beförderung ohne Durchführung eines erneuten Auswahlverfahrens vorgelegen hätten, ergibt sich aus dem Beschwerdevorbringen nicht. Auch der weitere Einwand des Antragstellers, aufgrund seiner derzeitigen Verwendung könne er nicht in allen Merkmalen (insbesondere Führungsaufgaben sowie Unterrichtung anderer) beurteilt werden, was die Bewerbung auf ein anderes Amt unmöglich mache, verfängt nicht. Unabhängig von der insoweit unzureichenden Darlegung stellt der behauptete Verlust von Gestaltungskompetenz und Personalverantwortung, der sich nachteilig auf Beförderungsaussichten auswirken könnte, nach der Rechtsprechung des Senats keinen unzumutbaren Nachteil dar. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 19.4.2007 - 6 B 2649/06 -, juris Rn. 7 f. m. w. N. Der weitere Beschwerdevortrag, der Antragsteller sei in seiner derzeitigen Regelbeurteilung (allein) aufgrund des aktuellen Postens um 0,3 Punkte schlechter beurteilt als zuvor, erschöpft sich in der entsprechenden Behauptung und verfehlt damit schon die Darlegungsanforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO. Wollte man das Vorbringen gleichwohl als zutreffend zugrunde legen, wäre die erteilte Beurteilung zwar rechtswidrig. Ein Anordnungsgrund für den streitgegenständlichen Antrag ergäbe sich daraus jedoch nicht. Vielmehr stünde dem Antragsteller die Möglichkeit offen, gegen jene dienstliche Beurteilung vorzugehen. 2. Allein der Umstand, dass ohne den Erlass der beantragten einstweiligen Anordnung ein nach Auffassung des Antragstellers rechtswidriger Zustand bis zu einer Entscheidung über die Hauptsache aufrechterhalten würde, begründet schließlich noch keinen unzumutbaren oder schweren Nachteil, der aus Gründen des Gebots effektiven Rechtsschutzes eine Ausnahme von dem Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache erfordert, sondern ist vielmehr regelmäßige Folge dieses Verbots. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 8.9.2020 - 6 B 568/20 -, juris Rn. 13 - 15. Sofern ausnahmsweise dennoch ein unzumutbarer Nachteil anzunehmen sein kann, wenn sich die Umsetzung als materiell offensichtlich rechtswidrig erweist, vgl. dazu OVG NRW, Beschluss vom 21.3.2019 - 6 B 1459/18 -, DÖD 2019, 222 = juris Rn. 22 ff., verhilft das der Beschwerde hier jedenfalls nicht zum Erfolg. Denn der Antragsteller hat keine Umstände glaubhaft gemacht, aufgrund derer sich die Umsetzung als (offensichtlich) rechtswidrig darstellt (dazu im Folgenden unter II.). II. Das Beschwerdevorbringen zieht auch die weitere Annahme des Verwaltungsgerichts, der Antragsteller habe das Vorliegen der Voraussetzungen eines Anordnungsanspruchs nicht glaubhaft gemacht, nicht durchgreifend in Zweifel. Das Verwaltungsgericht hat insofern - gestützt auf die Rechtsprechung des Senats - ausgeführt, es seien keine Anhaltspunkte dafür zu erkennen, dass die Umsetzung des Antragstellers ohne dienstliche Gründe oder willkürlich erfolgt sei. Mit der Umsetzung habe vielmehr in nachvollziehbarer Weise sichergestellt werden sollen, dass der Antragsteller bis zur anstehenden Klärung des Disziplinarverfahrens nicht auf seinem eigentlichen Posten als Wachhabender eingesetzt werden solle, auf dem er unter anderem mit der Urlaubsplanung befasst sei, die gerade Gegenstand des noch anhängigen Disziplinarverfahrens sei. Es bestünden zudem keine Anhaltspunkte dafür, dass die Umsetzung eine Bestrafung und Disziplinierung des Antragstellers bezwecke und sich als "Strafarbeit" darstelle, weil er nicht amtsangemessen eingesetzt werde. Die hiergegen gerichteten Einwände des Antragstellers greifen nicht durch. Dass der förmlichen Umsetzung - wie der Antragsteller moniert - eine von den Beteiligten so genannte mündliche "Abordnung" vorangegangen ist, führt nicht zur Rechtswidrigkeit der Umsetzung. Die "Abordnung" ist nicht Gegenstand dieses Verfahrens. Soweit der Antragsteller der Antragsgegnerin Willkür im Vergleich mit der Handhabung ähnlicher Fälle unterstellt, ist dies mit der Beschwerde nicht hinreichend dargelegt. Zum einen ist der vom Antragsteller in diesem Zusammenhang allein benannten E-Mail des Herrn M. vom 11.1.2024 nicht mit der erforderlichen Sicherheit zu entnehmen, dass überhaupt bereits weitere Fälle des dem Antragsteller vorgeworfenen Fehlverhaltens festgestellt worden sind, weil sich die gewählte Formulierung ("…bei denen wir nun einzelne Fehler entdecken…") auch als vorsorgliche Nachfrage verstehen lässt. Zum anderen lässt sich der E-Mail ohne weiteres ein sachlicher Grund dafür entnehmen, dass mit den darin angesprochenen Fällen nicht gleich verfahren wird. Denn es geht ausdrücklich um Fälle, in denen - anders als dem Antragsteller vorgeworfen wird - nur vereinzelte Fehler festzustellen sind. Dafür, dass die Umsetzung von der Antragsgegnerin instrumentalisiert worden wäre, um dem Antragsteller - wie er behauptet - sein zustehendes Statusamt vorzuenthalten, ergeben sich weder aus dem Beschwerdevorbringen noch aus den Akten konkrete Anhaltspunkte. Das auf Seiten der Antragsgegnerin geäußerte Interesse, den Antragsteller weiterhin nicht in seiner alten Funktion einzusetzen, ist - im Gegenteil - angesichts des noch laufenden Disziplinarverfahrens nachvollziehbar. Aus dem Beschwerdevorbringen ergibt sich überdies nicht, dass der derzeitige Aufgabenbereich des Antragstellers nicht amtsangemessen, d. h. der Wertigkeit seines Amtes im statusrechtlichen Sinn nicht entsprechend, wäre. Der Antragsteller wendet hierzu ein, das von ihm zuvor ausgeführte Amt entspreche im abstrakt-funktionellem Sinn inzwischen einer Stelle der Laufbahngruppe 2.1. Sowohl in der Betrachtung der Alimentation als auch in der Betrachtung der übertragenen Aufgaben habe die aktuelle Stellenbewertung der Funktion des "Wachhabenden" und die Funktion des "Leiters des Tauchwesens" bei der Zuordnung eines adäquaten Dienstpostens berücksichtigt werden müssen. Damit legt der Antragsteller keine Unterwertigkeit der ihm derzeit übertragenen Aufgabe dar. Ob dem Beamten nach einer Umsetzung oder einer anderen Organisationsveränderung ein amtsgemäßer Aufgabenbereich verbleibt, richtet sich nach seinem statusrechtlichen Amt. Besonderheiten des bisherigen Aufgabenbereichs des dem Beamten übertragenen konkret-funktionalen Amts, wie beispielsweise eine Vorgesetztenfunktion oder Beförderungsmöglichkeiten kommt keine das Ermessen des Dienstherrn bei der Änderung des Aufgabenbereichs einschränkende Wirkung zu. Vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 30.1.2008 - 2 BvR 754/07 -, NVwZ 2008, 547 = juris Rn. 10; OVG NRW, Beschluss vom 19.4.2007 - 6 B 2649/06 -, juris Rn. 21 f. Der Antragsteller wird in einer Funktion - Abteilung 37/4 Technik, Team 37/4.1 Fahrzeuge und Werkstätten - mit der Stellenbewertung A9Z eingesetzt. Dies entspricht seinem Statusamt. Im Übrigen könnte der Antragsteller - wäre sein Monitum berechtigt - unter diesem Aspekt lediglich eine Rückgängigmachung der Zuweisung des neuen - amtsunangemessenen - Dienstpostens (Hin-Umsetzung) verlangen, nicht aber die Rückgängigmachung der Entziehung des zuvor innegehaltenen Dienstpostens. Die Umsetzung ist darüber hinaus nicht ungeeignet, die Fortführung des dem Antragsteller vorgeworfenen Verhaltens zu verhindern. Sein Einwand, dass er trotz Umsetzung seinen Zeitaccount weiterhin selbst pflegen könne, verfängt insoweit nicht. Denn er hat durch die Umsetzung - wie er selbst einräumt - die Berechtigung verloren, die Dienste anderer zu planen, was jedenfalls den Umfang eines etwaigen weiteren Fehlverhaltens im Rahmen der Urlaubs- und Zeitausgleichsplanung einzuschränken und die Überprüfung von Eintragungen des Antragstellers zu erleichtern vermag. Mit dem weiteren - auf das Disziplinarverfahren bezogenen - Beschwerdevorbringen legt der Antragsteller ebenfalls keine Willkür oder sonstige Ermessensfehler der Antragsgegnerin dar. Es ist nicht erkennbar, dass das Disziplinarverfahren willkürlich oder missbräuchlich eingeleitet worden wäre. Insbesondere entbehren die Gründe, auf welche die Antragsgegnerin die Einleitung des Disziplinarverfahrens sowie die Umsetzung stützt, nicht etwa einer tatsächlichen Grundlage. Soweit der Antragsteller darüber hinaus die Dauer des Disziplinarverfahrens sowie etwaige Fehler des Verfahrens moniert, ist dies für die Beurteilung der Umsetzung nicht maßgebend. Inwieweit es für das Streitverfahren von Relevanz sein soll, dass - so der Vorwurf des Antragstellers - der Antragsgegner seiner "Sorgfaltspflicht hinsichtlich einer adäquaten Dienstplanung" nicht nachkommt bzw. insoweit "mangelhafte Regelungen" bestehen, macht die Beschwerde nicht ansatzweise erkennbar. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).