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Beschluss

6 A 1122/18

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2019:0321.6A1122.18.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf die Wertstufe bis 30.000 Euro festgesetzt. Gründe: 1 Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. Der Kläger stützt ihn auf die Zulassungsgründe gemäß § 124 Abs. 2 Nrn. 1 und 3 VwGO. Keiner dieser Zulassungsgründe ist gegeben. 2 I. Das Antragsvorbringen weckt zunächst keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). 3 1. Der Einwand, das Land habe nicht die für die Regelung zum Einstellungshöchstalter erforderliche Gesetzgebungskompetenz, greift nicht durch. Der Senat verweist auf die zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts, die durch das Zulassungsvorbringen nicht schlüssig in Frage gestellt werden. Entscheidend ist, dass gemäß Art. 72 Abs. 1 GG bei der für das Beamtenstatusrecht nach Art. 74 Abs. 1 Nr. 27 GG bestehenden konkurrierenden Gesetzgebung die Länder die Befugnis zur Gesetzgebung haben, solange und soweit der Bund von seiner Gesetzgebungszuständigkeit nicht durch Gesetz Gebrauch gemacht hat. Dies ist in Bezug auf die Regelung von Einstellungshöchstaltersgrenzen der Fall. Dementsprechend haben sowohl das Bundesverfassungsgericht als auch das Bundesverwaltungsgericht, das die nordrhein-westfälische Regelung des Höchstalters für verfassungsgemäß hält, eine Gesetzgebungskompetenz des Landes zugrunde gelegt. 4 Vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 21. April 2015 - 2 BvR 1322/12, 2 BvR 1989/12 -, BVerfGE 139, 19 = juris Rn. 67 ff., sowie vom 14. Februar 2019 - 2 BvR 2781/17 -, juris Rn. 20; BVerwG, Urteil vom 11. Oktober 2016 - 2 C 11.15 -, BVerwGE 156, 180 = juris Rn. 16 ff.; auch OVG NRW, etwa Beschluss vom 24. Oktober 2017 - 6 A 139/17 -, juris Rn. 7. 5 2. Auch die Auffassung des Verwaltungsgerichts, die Neuregelung der Einstellungshöchstaltersgrenze von 42 Jahren nach § 14 Abs. 3 LBG NRW sei im Übrigen verfassungsgemäß, entspricht der Rechtsprechung des Bundesverfassungs- und des Bundesverwaltungsgerichts. Danach genügt die Vorschrift den vom Bundesverfassungsgericht aufgestellten formellen und materiellen Anforderungen und verstößt die nunmehr geregelte Höchstaltersgrenze nicht gegen das Grundgesetz. Mit Blick auf den vom Bundesverfassungsgericht dem beklagten Land zugebilligten Gestaltungsspielraum, gerade was das zeitliche Verhältnis zwischen Lebensdienstzeit und Ruhestandszeit angeht, ist es insbesondere nicht zu beanstanden, dass es die Einstellungshöchstaltersgrenze auf 42 Jahre festgesetzt hat; auch hält sich die diesbezügliche Begründung des Gesetzentwurfs durch die Landesregierung (LT-Drs. 16/9759, S. 21 ff.) im Rahmen der Vorgaben der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung. 6 Vgl. im Einzelnen BVerwG, Urteil vom 11. Oktober 2016 - 2 C 11.15 -, a. a. O., Rn. 16 ff., sowie BVerfG, Beschluss vom 14. Februar 2019 - 2 BvR 2781/17 -, a. a. O., Rn. 20 ff. 7 Dieser Rechtsauffassung hat sich der Senat angeschlossen; er hält daran auch unter Berücksichtigung des Zulassungsvorbringens, etwa zur Situation von lebensälteren Bewerberinnen und Bewerbern und deren Alterssicherung, fest. Zu dem Zulassungsvortrag unter I.2., namentlich zu den Regelungen zum Mindestruhegehalt, zur Berücksichtigung von Vordienstzeiten sowie zur Berücksichtigung der Beihilfekosten, kann wiederum auf die Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts im Beschluss vom 14. Februar 2019 - 2 BvR 2781/17 -, a. a. O., Rn. 22 ff. verwiesen werden, in dem sich das Gericht mit dem mutmaßlich vergleichbaren Vorbringen derselben Prozessbevollmächtigten auseinander gesetzt hat. 8 3. Ernstliche Richtigkeitszweifel bestehen ferner nicht in Bezug auf die Annahme des Verwaltungsgerichts, die Einstellungshöchstaltersgrenze des § 14 LBG NRW begegne keinen durchgreifenden unionsrechtlichen Bedenken. Auch dies entspricht der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird. Danach liegt ein Verstoß gegen die Richtlinie 2000/78/EG nicht vor, weil die Voraussetzungen für eine unterschiedliche Behandlung wegen des Alters nach Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie gegeben sind. 9 Vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Oktober 2016 - 2 C 11.15 -, a. a. O., Rn. 20 ff. 10 Die angeführten EuGH-Entscheidungen erfordern keine andere Betrachtung. Insbesondere fehlt es der nordrhein-westfälischen Regelung nicht deshalb an der Kohärenz, weil andere Bundesländer in Ausübung ihres Gestaltungsspielraums abweichende Regelungen getroffen haben. Auch die gegenüber der Regelung im Landesbeamtengesetz höhere Altersgrenze von 50 Jahren für Hochschullehrer gemäß § 39a Abs. 1 HG NRW 2016 stellt dies nicht in Frage; sie soll den Besonderheiten des oftmals (auch zeitlich) sehr aufwändigen beruflichen Werdegangs von Hochschullehrern Rechnung tragen. 11 LT-Drs. Drucksache 16/10380, S. 441 f. 12 Es entspricht daher auch der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des beschließenden Senats, dass es einer Vorlage an den EuGH nach Art. 267 AEUV nicht bedarf. 13 Vgl. etwa OVG NRW, Beschlüsse vom 21. Januar 2019 - 6 A 1464/18 -, juris Rn. 19, und vom 24. Oktober 2017 - 6 A 139/17 -, a. a. O., Rn. 35. 14 4. Soweit der Kläger rügt, der Gesetzgeber habe die in dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts zur "W-Besoldung" der Professoren (Urteil vom 14. Februar 2012 ‑ 2 BvL 4/10 -, BVerfGE 130, 263) aufgestellten prozeduralen Anforderungen nicht eingehalten, fehlt es bereits an einer hinreichend substantiierten und nachvollziehbaren Darlegung, aufgrund welcher Zusammenhänge die dort für Fälle regelmäßiger Besoldungsanpassungen sowie Umgestaltungen der Besoldungsstruktur formulierten Vorgaben auf die vorliegende Konstellation überhaupt übertragbar sein sollen. 15 Vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 14. Februar 2019 ‑ 2 BvR 2781/17 -, a. a. O., Rn. 21. 16 5. Der Zulassungsantrag macht schließlich nicht erkennbar, dass die Entscheidung des beklagten Landes, den Kläger nicht in das Beamtenverhältnis zu übernehmen, ermessensfehlerhaft ist. Das Ermessen wird durch den Erlass vom 4. Januar 2016 ‑ 211-1.12.03.03-130435 - zulässigerweise gesteuert. 17 Vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Oktober 2016 - 2 C 11.15 -, a. a. O., Rn. 33. 18 Demgemäß war das beklagte Land nicht verpflichtet, den Umstand, dass der Kläger bereits seit 1993 als Lehrer bei ihm beschäftigt ist, mit der Folge der Zulassung einer Ausnahme von dem Höchstalter zu berücksichtigen. Zur Bedeutung des Umstands, dass der Verbeamtungsantrag des Klägers mit - bestandskräftig gewordenem - Bescheid vom 5. November 2009 unter Berufung auf eine unwirksame Höchstaltersgrenze abgelehnt worden ist, hat das Verwaltungsgericht bereits zutreffend Stellung genommen. 19 II. Der weiter geltend gemachte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO ist nicht gegeben. Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine im Berufungsverfahren klärungsbedürftige und für die Entscheidung dieses Verfahrens erhebliche Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder Weiterentwicklung des Rechts hat. Mit dem Antrag auf Zulassung der Berufung ist daher eine solche Frage auszuformulieren und substantiiert auszuführen, warum sie für klärungsbedürftig und entscheidungserheblich gehalten und aus welchen Gründen ihr Bedeutung über den Einzelfall hinaus zugemessen wird. Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. 20 Die Frage, 21 "Verstößt die Regelung zum Einstellungshöchstalter in § 14 Abs. 3 LBG NRW gegen das in Art. 1 der Richtlinie 2000/78/EG enthaltene Verbot der Diskriminierung wegen Alters, weil die Voraussetzungen für eine Ausnahme von diesem Verbot nach Art. 6 der Richtlinie nicht vorliegen?" 22 ist nicht klärungsbedürftig. Sie ist, wie oben ausgeführt, in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des beschließenden Senats im verneinenden Sinne geklärt. 23 Hinsichtlich der Frage, 24 "Ist die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu dem [gemeint wohl: den] prozeduralen Anforderungen an ein Gesetzgebungsverfahren im Rahmen der Alimentation von Beamten auch auf den Fall anzuwenden, dass die Übernahme in ein Beamtenverhältnis von dem Vorliegen besonderer Voraussetzungen - hier der Einhaltung eines Einstellungshöchstalters - abhängig gemacht wird? Sind diese prozeduralen Voraussetzungen im Falle des § 14 Abs. 3 LBG [NRW] erfüllt?" 25 ist nach dem oben unter I.4. Ausgeführten die Klärungsbedürftigkeit nicht dargelegt. 26 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 40, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2, Sätze 2 und 3 GKG. 27 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 GKG). Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).