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Beschluss

6 A 2958/15

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2017:0718.6A2958.15.00
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Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000,00 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000,00 Euro festgesetzt. Gründe: Der Antrag hat keinen Erfolg. Aus den im Zulassungsantrag dargelegten Gründen, die der Senat allein zu prüfen hat, ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Stützt der Rechtsmittelführer seinen Zulassungsantrag auf diesen Zulassungsgrund, muss er sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts auseinandersetzen. Dabei muss er den tragenden Rechtssatz oder die Feststellungen tatsächlicher Art bezeichnen, die er mit seinem Antrag angreifen will, und mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage stellen. Diesen Anforderungen entspricht das Zulassungsvorbringen nicht. Das Verwaltungsgericht hat festgestellt, die Klägerin habe keinen Anspruch auf Aufhebung des Bescheides der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung (FHöV) vom 21. April 2015 und des Widerspruchsbescheides vom 8. Juni 2015 sowie auf Neubewertung der Prüfungsleistung im Teil „Proseminararbeit“. Der von der Klägerin allein geltend gemachte Bewertungsfehler liege nicht vor. Die Einschätzung der Korrektoren, die Klägerin habe in ihrer Arbeit mit lediglich einer als wissenschaftlich einzustufenden Quelle nicht ausreichend wissenschaftliche Quellen herangezogen, sei rechtlich nicht zu beanstanden. Die übrigen sieben Quellen seien allenfalls populärwissenschaftliche Sekundärquellen bzw. ein Interview, das nicht ansatzweise wissenschaftliche Fragestellungen beinhalte. Daher sei auch die Auffassung des Erstkorrektors, die Arbeit entziehe sich schon deswegen einer weitergehenden inhaltlichen Beurteilung, nicht zu beanstanden. Den von der Zweitkorrektorin darüber hinaus benannten inhaltlichen Mängeln sei die Klägerin nicht entgegengetreten. Schließlich würden durch das Proseminar auch keine unverhältnismäßig hohen Anforderungen an die Absolventen gestellt. Die gegen diese Feststellungen des Verwaltungsgerichts erhobenen Einwendungen begründen keine ernstlichen Zweifel an der (Ergebnis-)Richtigkeit des angefochtenen Urteils. Die Klägerin macht geltend, entgegen den Ausführungen des Verwaltungsgerichts seien in der Arbeit unverhältnismäßig hohe Anforderungen gestellt worden. Ferner seien die verlangten Prüfungsleistungen von den in den §§ 3 Abs. 1 Satz 1, 5 Abs. 4 Satz 1 FHGöD sowie in § 1 Abs. 2 VAPPol II Bachelor enthaltenen normativen Leitentscheidungen des Gesetzgebers nicht gedeckt, weil das Thema eine naturwissenschaftliche Fragestellung beinhalte („Der Einfluss psychotroper Substanzen in der Schwangerschaft“), die in keinem Zusammenhang mit den Zielen der Ausbildung für den Polizeivollzugsdienst stünde. Dieser Einwand, mit dem die Klägerin die Zulässigkeit des Prüfungsstoffes bzw. -inhalts rügt, greift nicht durch. Er bleibt allerdings nicht bereits deswegen ohne Erfolg, weil zur Fehlerbeseitigung – die Unzulässigkeit der Prüfungsanforderungen unterstellt – nur eine Wiederholung der Prüfung in Betracht kommt, nicht aber die von der Klägerin erstinstanzlich allein beantragte Neubewertung der Prüfungsarbeit. Vgl. zur Art der nachträglichen Fehlerbeseitigung Niehues/Fischer/Jeremias, Prüfungsrecht, 6. Auflage 2014, Rn. 498 f. Denn mit der nunmehr im Zulassungsverfahren hilfsweise begehrten Wiederholungsprüfung wird gegenüber der Neubewertung ein Minus beantragt, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 31. August 2000 ‑14 B 634/00 –, juris, Rn. 18; vgl. auch Niehues/ Fischer/Jeremias, a.a.O., Rn. 824 ff., so dass auch nicht von einer unzulässigen Klageerweiterung auszugehen ist. Gleichwohl dringt die Klägerin mit ihrem Einwand nicht durch, weil mit dem in der Hausarbeit zu bearbeitenden Thema die Grenzen des zulässigen Prüfungsstoffes bzw. -inhalts noch nicht überschritten sind. Im Ausgangspunkt zutreffend verweist die Klägerin darauf, dass für die Bestimmung und Begrenzung des generell zulässigen Inhalts von Prüfungen ein normativer Rahmen erforderlich ist. Dabei muss der parlamentarische Gesetzgeber Prüfungsgegenstand, Leistungsanforderungen und Bewertungsmaßstäbe nicht in den Einzelheiten selbst regeln, sondern nur die Leitentscheidungen treffen und kann die weitere Rechtssetzung durch Rechtsverordnung oder Satzung vorsehen sowie auch Verwaltungsvorschriften überlassen. Vgl. Niehues/Fischer/Jeremias, a.a.O., Rn. 34, 374. Die entsprechenden Festlegungen erfolgen für das hier streitgegenständliche Bachelorstudium, mit dessen erfolgreichem Abschluss die Befähigung für den Laufbahnabschnitt II des Polizeivollzugsdienstes erworben wird, in zulässiger Weise aus der auf der Grundlage des § 187 Abs. 2 LBG NRW in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Mai 1981 (GV.NRW. S. 256) erlassenen Verordnung über die Ausbildung und die II. Fachprüfung für den Laufbahnabschnitt II (Bachelor) der Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten des Landes Nordrhein-Westfalen (VAPPol II Bachelor) vom 21. August 2008. Die nähere Ausgestaltung nimmt hier die gemäß §§ 10 Abs. 1 Nr. 3, 13 Nr. 1, 26 FHGöD erlassene Studienordnung der Bachelorstudiengänge an der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung NRW in der Fassung vom 17. Juni 2014 (StudO BA – Teil A) vor; die weiteren Einzelheiten ergeben sich aus den Modulbeschreibungen als Bestandteil der Studienordnung (§ 12 Abs. 6 StudO BA). Vgl. dazu auch OVG NRW, Beschlüsse vom 16. Juli 2014 – 6 B 643/14 –, juris, Rn. 7, und vom 11. Dezember 2013 – 6 B 1059/13 –, juris, Rn. 19. Das Modulhandbuch „Bachelorstudiengang PVD 2012“ (ab Einstellungsjahrgang 2012) sieht für das hier streitgegenständliche Modul HS 1.4 „Proseminar wissenschaftliche Vertiefung“ unter dem Punkt „Kompetenzziele“ vor: „Die Studierenden sind in der Lage, ein Thema aus dem Grundstudium oder Hauptstudium 1 wissenschaftlich aufzubereiten. Sie sammeln relevante Daten, analysieren und interpretieren diese. Auch können sie eine eigene Position zur Thematik entwickeln, in die sie Einschätzungen einbeziehen, die relevante soziale, wissenschaftliche oder ethische Belange mit Berufsfeldbezug berücksichtigen. Sie sind in der Lage, wissenschaftliche Methoden zur Bearbeitung ihres Themenbereiches zu nutzen.“ Unter dem Punkt „Lehr-/Lerninhalte“ werden genannt: „Themenbezogene Quellensuche, Literatur- und Internetrecherche, Datenanalyse und -auswertung, wissenschaftliche Informationsbearbeitung unter Nutzung juristischer, polizeiwissenschaftlicher, kriminalwissenschaftlicher und / oder sozialwissenschaftlicher Methoden, Fertigung einer wissenschaftlichen schriftlichen Arbeit (einschließlich Exposé).“ Dass bereits diese Anforderungen nicht mit den gesetzlichen Vorgaben des § 3 Abs. 1 Satz 1 FHGöD (Die Fachhochschulen bereiten durch anwendungsbezogene Lehre und Studium auf berufliche Tätigkeiten in der Verwaltung und in der Rechtspflege vor, die die Anwendung wissenschaftlicher Erkenntnisse und Methoden erfordern.), des § 1 Abs. 1 und 2 VAPPol II Bachelor (Die Ausbildung soll die Studierenden in den Stand versetzen, Aufgaben des Wachdienstes zu erfüllen und Grundkenntnisse der allgemeinen Kriminalitätssachbearbeitung, der Verkehrssicherheitsarbeit sowie des Einsatzes aus besonderem Anlass anzuwenden. Darüber hinaus soll die Ausbildung Grundlagen der Führung und Zusammenarbeit vermitteln.) und des § 2 Abs. 1 StudO BA (Die Studierenden werden durch anwendungsbezogene Lehre und Studium [fachwissenschaftliches Studium] und durch die fachpraktische Ausbildung [fachpraktisches Studium] auf berufliche Tätigkeiten vorbereitet, die die Anwendung wissenschaftlicher Erkenntnisse und Methoden erfordern. Sie werden in die Lage versetzt, ihren Aufgaben in den Laufbahnen des gehobenen nichttechnischen Dienstes und der Laufbahn des gehobenen Polizeivollzugsdienstes gerecht zu werden.) stehen könnten, ist nicht ersichtlich und wird auch von der Klägerin nicht geltend gemacht. Entgegen der Auffassung der Klägerin ist aber auch die hier im Streit stehende konkrete Themenauswahl „Der Einfluss psychotroper Substanzen in der Schwangerschaft“ noch von den dargestellten Vorgaben gedeckt. Dem steht insbesondere nicht entgegen, dass – wie mit dem Zulassungsvorbringen geltend gemacht – die Arbeit mit dieser Fragestellung im Wesentlichen auch medizinische oder chemische Bezüge aufweist. Ausweislich der oben dargestellten Kompetenzziele für das streitgegenständliche Modul HS 1.4 „Proseminar wissenschaftliche Vertiefung“ ist ein Thema aus dem Grundstudium oder Hauptstudium 1 wissenschaftlich aufzubereiten. Aus den entsprechenden Modulbeschreibungen ergeben sich verschiedene Ansatzpunkte, die geeignet sind, die streitgegenständliche Themenauswahl zu tragen. Die in diesem Zusammenhang interessierenden Inhalte betreffen insbesondere die Wirkungsweise von Drogen, Medikamenten oder sonstiger Substanzen, die Einfluss auf die Psyche nehmen können. Die Wirkungen solcher Substanzen können im Polizeivollzugsdienst relevant werden, etwa im Zusammenhang mit der Aufgabenbewältigung im öffentlichen Straßenverkehr bei der Beurteilung des Verhaltens und der Verkehrstüchtigkeit von Konsumenten. In diesem Sinn hat auch die Zweitkorrektorin KD'in Dr. Q. in ihrer Zweitbewertung vom 8. April 2015 sowie ihrer Stellungnahme vom 5. Juni 2015 angemerkt, dass in der Arbeit der Klägerin insbesondere stoffkundliche Betrachtungen und die damit zusammenhängenden unterschiedlichen Wirkungen anzusprechen gewesen wären. Entsprechende Fragestellungen lassen sich etwa dem Modul GS 4 „Strafrecht“, zu dessen Lehr-/Lerninhalten auch die Schuld und Schuldfähigkeit als Strafbarkeitsvoraussetzung zählen, oder dem Modul GS 6 „Verkehrssicherheitsarbeit“ zuordnen. Aber auch sonst werden im Studium naturwissenschaftliche Fragestellungen aufgegriffen, wie etwa im Teilmodul HS 1.1.3 „Eingriffsrechtliche Maßnahmen in konfliktären Situationen“ die molekulargenetischen Untersuchungen zur Strafverfolgung und Gefahrenabwehr. Nichts Abweichendes folgt daraus, dass die hier geforderte Ausarbeitung eines in erster Linie naturwissenschaftlichen bzw. stoffkundlichen Themas zum Anknüpfungspunkt nicht die Auswirkungen der Einnahme der verschiedenen Substanzen im Straßenverkehr, sondern in der Schwangerschaft genommen hat, was für sich genommen keinen unmittelbaren Bezug zum Polizeivollzugsdienst bzw. zu den im Modulhandbuch umschriebenen Lehr-/Lerninhalten des Grundstudiums oder Hauptstudiums 1 erkennen lässt. Bedenken bestehen hier unter diesem Gesichtspunkt jedenfalls deswegen nicht, weil der Schwerpunkt bzw. das Kompetenzziel der streitgegenständlichen Prüfungsleistung im Modul „Proseminar wissenschaftliche Vertiefung“ nicht im Abfragen des entsprechenden medizinischen Wissens liegt, sondern die wissenschaftliche Methodik bei der Bearbeitung eines Themenbereiches im Vordergrund steht. Der Klägerin ist zwar zuzugeben, dass diese Zielrichtung des Moduls nicht die Bearbeitung eines völlig fachfremden Themas („irgendeine wissenschaftliche Leistung“) ohne jegliche Bezüge zu den Ausbildungsinhalten zulässt. Eine solche Aufgabenstellung wäre weder von den Leitentscheidungen des Gesetzgebers gedeckt noch mit dem in Art. 12 Abs. 1 GG verankerten Grundrecht der Berufsfreiheit vereinbar. Das ist hinsichtlich des Themas, das von der Klägerin zu bearbeiten war, aber – wie eben ausgeführt – nicht der Fall. Dass die Klägerin keine hinreichenden Kenntnisse hatte, um entsprechende (stoffkundliche) wissenschaftliche Quellen überhaupt auswerten zu können, oder die verfügbaren Quellen für Fachfremde von vornherein (sämtlich) nicht verständlich wären, ist nicht ersichtlich. Nicht durchgreifend ist der weitere Einwand, es hätte bei der Festlegung des Bewertungsmaßstabs berücksichtigt werden müssen, dass das Thema in keinem Zusammenhang mit den gesetzlich normierten Ausbildungszielen gestanden habe. Er geht schon deswegen ins Leere, weil – wie oben ausgeführt – keine durchgreifenden Bedenken hinsichtlich des Themas der Hausarbeit bestehen, insbesondere noch von einem hinreichendem Zusammenhang mit den Ausbildungszielen auszugehen ist. Unabhängig davon ist aber auch nicht erkennbar, dass die Prüfer sich mit der Frage der Bewertungsmaßstäbe gar nicht befasst oder mit Blick auf die naturwissenschaftliche Fragestellung des Themas unhaltbare Bewertungsmaßstäbe angelegt hätten. Allein aus dem Umstand, dass (auch) naturwissenschaftliche (Primär-)Quellen heranzuziehen waren, folgt dies nicht. Es ist ferner nicht ersichtlich, dass die in Betracht kommenden Quellen für Fachfremde (ausnahmslos) nicht verständlich wären. Die Klägerin zeigt auch keine Bewertungsfehler mit dem Vorwurf auf, bei der Bewertung der Prüfungsleistung sei der Frage, ob die verwendeten Quellen wissenschaftlichen Anforderungen genügen, ein „viel zu hoher Stellenwert“ eingeräumt worden. Eine Überschreitung des Bewertungsspielraums liegt jedenfalls nicht darin, dass der Prüfer dem Umstand, dass die Klägerin „überhaupt Quellen ausgewertet“ hat, sowie der Form der Arbeit, der Argumentation und der Ausdrucksfähigkeit kein hinreichendes Gewicht beigemessen hat, um die festgestellten Defizite bei der wissenschaftlichen Quellenarbeit auszugleichen. Denn – wie oben dargestellt – dient das Proseminar nicht dem Erwerb von speziellem Fachwissen, sondern dem Erlernen einer – fachübergreifend anwendbaren – wissenschaftlichen Arbeitsweise. Ernstliche Zweifel an der (Ergebnis-)Richtigkeit des angefochtenen Urteils folgen ferner nicht daraus, dass das Verwaltungsgericht in der Bewertung des Erstgutachters Prof. Dr. C. vom 14. April 2015 den Verweis auf die Begründung der vorherigen Hausarbeit unbeanstandet gelassen hat. Mit dem Zulassungsvorbringen wird nicht substantiiert aufgezeigt, dass die Begründung deswegen nicht die negative Bewertung rechtfertigen kann oder sonst ein Bewertungsdefizit erkennen lässt. Vgl. dazu Niehues/Fischer/Jeremias, a.a.O., Rn. 710. Entgegen dem Zulassungsvorbringen ersetzt der Prüfer mit dem Verweis nicht eine eigenständige Bewertung der streitgegenständlichen Prüfungsleistung. Der Verweis wird vielmehr lediglich einleitend unter Benennung der für die damalige Bewertung wesentlichen Gründe verwendet, um daran anknüpfend aufzuzeigen, dass sich diese Mängel – trotz ausführlicher Besprechung mit der Klägerin – auch in der Wiederholungsprüfung erneut gezeigt haben. Daran anschließend erfolgt eine eigenständige und auf die aktuelle Prüfungsleistung bezogene Darstellung der verschiedenen Mängel, auf die der Prüfer seine negative Bewertung gestützt hat. Dass das Verwaltungsgericht das Vorliegen eines Bewertungsfehlers zu Unrecht verneint haben könnte, wird mit dem Zulassungsvorbringen ebenfalls nicht dargelegt. Insbesondere ist keine Überschreitung des dem Erstprüfer zustehenden Beurteilungsspielraums anzunehmen, soweit er die in der Arbeit zitierten Quellen als nicht ausreichend erachtet, weil sie überwiegend – nur das e-book bilde eine Ausnahme – nicht als wissenschaftliche Quelle gewertet werden könnten. Die Klägerin weist selber darauf hin, dass „für eine wissenschaftliche Arbeit die Auswertung von Primärquellen zwingend notwendig“ sei (vgl. Seite 4, Absatz 3 der Zulassungsbegründung), meint aber, die von ihr benannten Quellen seien gleichwohl ausreichend, weil sie die in Betracht kommenden Primärquellen mangels entsprechender naturwissenschaftlicher Fachkenntnisse nicht habe auswerten können. Dass letzteres zutrifft, ist allein mit dem Hinweis, es hätte ausgeführt werden müssen, welche Fachliteratur dies sein solle, nicht hinreichend dargelegt. Vor diesem Hintergrund ist auch nicht ersichtlich, dass das Verwaltungsgericht zu Unrecht die Prüferkritik unbeanstandet gelassen hat, die (neben dem e-Book) herangezogenen sieben weiteren Quellen seien nicht als wissenschaftlich anzusehen. Der von der Klägerin angeführte Umstand, die zitierten Broschüren der Deutschen Hauptstelle für Suchtfragen und der Deutschen Aidshilfe beinhalteten letztlich wissenschaftliche Erkenntnisse, zieht diese Annahme nicht in Zweifel. Denn damit wird der vom Verwaltungsgericht festgestellte (allenfalls) populärwissenschaftliche Charakter (Zitierwürdigkeit) nicht in Frage gestellt. Aus der von der Klägerin gerügten unterbliebenen Definition „wissenschaftlichen Arbeitens“ durch das Verwaltungsgericht lässt sich ebenfalls nichts für einen Bewertungsfehler herleiten. Schließlich wird die Annahme des Verwaltungsgerichts, das wiedergegebene Interview könne nicht als wissenschaftliche Quelle angesehen werden, nicht durchgreifend in Zweifel gezogen. Dass allein die Tatsache, dass die interviewte stellvertretende Leiterin einer Drogenberatungsstelle selbst Wissenschaftlerin ist, nicht unbedingt auch die „Wissenschaftlichkeit“ dieses Interviews zur Folge hat, liegt auf der Hand und bedarf entgegen dem Zulassungsvorbringen keiner weiteren Begründung. Auch dass die Klägerin im Rahmen dieses Interviews „etwa nach den Folgen des Drogenkonsums für das ungeborene Kind“ gefragt habe, lässt nicht erkennen, weshalb deswegen von einer wissenschaftlichen Quelle ausgegangen werden müsste. Die Rechtssache weist auch keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten auf (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO). Dies wäre nur dann der Fall, wenn die Angriffe der Klägerin gegen die Tatsachenfeststellungen oder die rechtlichen Würdigungen, auf denen das angefochtene Urteil beruht, begründeten Anlass zu Zweifeln an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung gäben, die sich nicht ohne Weiteres im Zulassungsverfahren klären ließen, sondern die Durchführung eines Berufungsverfahrens erfordern würden. Das ist hier – wie oben ausgeführt – nicht der Fall. Die Berufung ist nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine im Berufungsverfahren klärungsbedürftige und für die Entscheidung dieses Verfahrens erhebliche Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder Weiterentwicklung des Rechts hat. Dabei ist zur Darlegung dieses Zulassungsgrundes die Frage auszuformulieren und substantiiert auszuführen, warum sie für entscheidungserheblich gehalten und aus welchen Gründen ihr Bedeutung über den Einzelfall hinaus zugemessen wird. Die von der Klägerin aufgeworfenen Rechtsfragen „1. Ist im Rahmen eines Studiums an einer Fachhochschule die Stellung eines fachfremden Themas für eine Hausarbeit, welches von den gesetzlich festgelegten Zielen der Ausbildung des Studiums nicht umfasst ist, unzulässig mit der Folge, dass dem Prüfling eine Wiederholung der Hausarbeit mit einem anderen Thema zu ermöglichen ist? Ist von einer Unzulässigkeit zumindest dann auszugehen, wenn das Bestehen der Bachelorprüfung und damit der Berufszugang von dem Umstand abhängt, dass die Hausarbeit mit mindestens ausreichen bewertet wird?“ „2. Ist es im Rahmen der Ausbildung der Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten des Landes NRW für den Laufbahnabschnitt II (Bachelor) zulässig im Rahmen eines Proseminars ein fachfremdes (naturwissenschaftliches und/oder medizinisches) Thema für eine Hausarbeit zum Nachweis einer wissenschaftlichen Arbeit zu stellen, wenn von dem Bestehen der Hausarbeit die Fortsetzung der Ausbildung und damit der Berufszugang abhängt?“ „3. Ist dann, wenn die Stellung eines fachfremden Themas für eine Hausarbeit, von deren Bewertung die Fortsetzung des Studiums und damit der Berufszugang abhängt, für zulässig erachtet wird, der Umstand der Fachfremdheit im Rahmen der Bewertung zu Gunsten des Prüflings zu berücksichtigen?“ sind nicht entscheidungserheblich, da Prüfungsgegenstand nach den obigen Ausführungen mit Blick auf die Ausbildungsinhalte des Grundstudiums und des Hauptstudiums 1 kein „fachfremdes“ Thema war. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 40, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 2 GKG. Es handelt sich um eine Laufbahnprüfung, für die der Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in Nr. 36.4 („sonstige Prüfung“) den Auffangwert vorsieht. Der Umstand, dass die in Rede stehende ModulprüfungTeil einer das Studium abschließenden „Bachelorprüfung“ ist, ändert daran nichts. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 18. August 2016 – 6 E 687/16 –, juris, mit weiteren Nachweisen. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).