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Beschluss

6 E 302/16

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei Wiederholungsversuchen ist eine Zweitkorrektur zulässig; das Zweitvotum darf Bezug auf das Erstvotum nehmen, ohne dass dadurch ein selbständiges Prüfungsurteil ausscheidet. • Spätere Rügen von Prüfungsnachteilen sind unzulässig, wenn der Prüfling die Mängel nicht vor oder während der Prüfung gegenüber der Prüfungsbehörde geltend gemacht hat. • Bewertungsspielräume der Prüfer sind zu respektieren; bloße nachträgliche Erläuterungen des Prüflings können die Prüfungsbewertung nicht ersetzen.
Entscheidungsgründe
Zweitkorrektur, nachträgliche Rüge von Prüfungsnachteilen und Prüfungsspielraum der Korrektoren • Bei Wiederholungsversuchen ist eine Zweitkorrektur zulässig; das Zweitvotum darf Bezug auf das Erstvotum nehmen, ohne dass dadurch ein selbständiges Prüfungsurteil ausscheidet. • Spätere Rügen von Prüfungsnachteilen sind unzulässig, wenn der Prüfling die Mängel nicht vor oder während der Prüfung gegenüber der Prüfungsbehörde geltend gemacht hat. • Bewertungsspielräume der Prüfer sind zu respektieren; bloße nachträgliche Erläuterungen des Prüflings können die Prüfungsbewertung nicht ersetzen. Der Kläger war Studierender des Polizeivollzugsdienstes und legte im Modul GS 1 – Polizei in Staat und Gesellschaft – eine Hausarbeit als Wiederholungsversuch ab, nachdem er den ersten Versuch nicht bestanden hatte. Die Fachhochschule erließ einen Bescheid über die Bewertung der Hausarbeit, bestätigt durch einen Widerspruchsbescheid. Der Kläger rügte die Bewertung und machte geltend, er habe aufgrund einer verspäteten Einstellung und damit eines späteren Studienbeginns Teile des Lehrstoffs im Selbststudium nachholen müssen; zudem hielt er die inhaltliche Bewertung der Prüfer für fehlerhaft. Das Verwaltungsgericht wies seine Klage ab; das Oberverwaltungsgericht prüfte die Beschwerde gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe und die Erfolgsaussichten der Rechtsverfolgung. • Zweitkorrektur und Bezugnahme auf Erstvotum: Nach § 13 Abs. 4 StudO-BA ist bei Wiederholungsversuchen eine Zweitkorrektur vorgesehen. Das vorgelegte Zweitvotum belegt eine Zweitkorrektur; die bloße Bezugnahme des Zweitkorrektors auf das Erstvotum schließt eine eigenständige Beurteilung nicht aus. Die StudO-BA verbietet eine inhaltliche Anlehnung nicht und normiert keine Korrektur in Unkenntnis des Erstvotums. • Fristgerechtkeits- und Rügepflicht: Mögliche Nachteile durch einen späteren Studienbeginn könnten allenfalls einen Verstoß gegen die Chancengleichheit (Art. 3 Abs. 1 GG) begründen. Der Kläger machte jedoch vor oder während der Prüfung keine rechtzeitige Rüge geltend. Nach der herrschenden Rechtsauffassung muss der Prüfling erkennbare Prüfungsnachteile rechtzeitig der Prüfungsbehörde anzeigen; unterlässt er dies, kann er sich nach Abschluss der Prüfung nicht mehr darauf berufen. • Bewertungsspielraum der Prüfer: Die Prüfer haben einen weiten Beurteilungsspielraum bei Anforderungen an Struktur, Umfang und rechtliche Bezugnahme. Konkrete, tragfähige Einwände, die die ursächliche Kritik der Prüfer in Frage stellen, wurden nicht dargelegt. Insbesondere reicht die Selbstrechtfertigung des Klägers zu nachträglichen Erläuterungen nicht aus; nur der geschriebene Text ist Bewertungsgrundlage. • Einzelfragen ohne Relevanz für die Entscheidung: Ob die späte Einstellung des Klägers im Verantwortungsbereich des Landes lag, ist für die Rechtmäßigkeit der Bescheide unerheblich. Ebenso ist die Rüge, Zweitkorrektor habe keine zusätzlichen Anmerkungen gemacht, unbeachtlich, da eine ergänzende Stellungnahme vorliegt, die Gründe darlegt. • Kosten- und Verfahrensrecht: Die Beschwerde war zwar zulässig, aber unbegründet; daher hatte der Kläger die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (§§ 154 Abs. 2, 166 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO). Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Kläger hat keine tragfähigen Gründe vorgetragen, die die Bewertung seiner Hausarbeit als rechtswidrig erscheinen lassen oder die vorgeschriebene Zweitkorrektur in Frage stellen. Ein verspäteter Studienbeginn und die damit behaupteten Prüfungsnachteile wurden nicht rechtzeitig gegenüber der Prüfungsbehörde gerügt und können daher nicht nachträglich geltend gemacht werden. Die Prüferbewertung liegt im zulässigen Beurteilungsspielraum; anhaltende Mängel in den Begründungen sind nicht ersichtlich. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.