Urteil
19 A 2/14
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein in Israel von einer Leihmutter geborenes Kind kann deutschen Staatsangehörigkeitsausweis durch Abstammung vom deutschen leiblichen Vater erwerben, wenn nach dem anzuwendenden Aufenthaltsstatut israelisches Recht die rechtliche Vaterschaft festgestellt ist.
• Eine ausländische gerichtliche Feststellung der Vaterschaft (Parental Order) ist nach §108 Abs.1 FamFG ohne besonderes Verfahren anzuerkennen, sofern kein Anerkennungshindernis nach §109 FamFG vorliegt.
• Ein ordre-public-Verstoß liegt nicht vor, wenn die Anerkennung der ausländischen Entscheidung dem Kindeswohl nicht offensichtlich widerspricht; hier überwiegen die Rechte des Kindes auf Kenntnis und rechtliche Zuordnung zum leiblichen Vater.
• Der Erwerb und der anschließende Nichtverlust der deutschen Staatsangehörigkeit richten sich nach §4 Abs.1 und §27 StAG; eine Adoption durch einen Ausländer führt nicht zum Verlust, wenn die verwandtschaftliche Beziehung zu dem deutschen Elternteil fortbesteht.
Entscheidungsgründe
Anerkennung israelischer Parental Order begründet Anspruch auf Staatsangehörigkeitsausweis • Ein in Israel von einer Leihmutter geborenes Kind kann deutschen Staatsangehörigkeitsausweis durch Abstammung vom deutschen leiblichen Vater erwerben, wenn nach dem anzuwendenden Aufenthaltsstatut israelisches Recht die rechtliche Vaterschaft festgestellt ist. • Eine ausländische gerichtliche Feststellung der Vaterschaft (Parental Order) ist nach §108 Abs.1 FamFG ohne besonderes Verfahren anzuerkennen, sofern kein Anerkennungshindernis nach §109 FamFG vorliegt. • Ein ordre-public-Verstoß liegt nicht vor, wenn die Anerkennung der ausländischen Entscheidung dem Kindeswohl nicht offensichtlich widerspricht; hier überwiegen die Rechte des Kindes auf Kenntnis und rechtliche Zuordnung zum leiblichen Vater. • Der Erwerb und der anschließende Nichtverlust der deutschen Staatsangehörigkeit richten sich nach §4 Abs.1 und §27 StAG; eine Adoption durch einen Ausländer führt nicht zum Verlust, wenn die verwandtschaftliche Beziehung zu dem deutschen Elternteil fortbesteht. Der Kläger wurde 2010 von einer indischen Leihmutter geboren; leiblicher Vater ist ein deutscher Staatsangehöriger (Wunschvater), der in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft mit einem israelischen Mann lebt. Zwischen Wunschvater und indischer Leihmutter bestand ein notariell beurkundeter Leihmutterschaftsvertrag; die Leihmutter verzichtete eidesstattlich auf elterliche Rechte. Israelische Stellen stellten leibliche Vaterschaft durch DNA fest und erkannten in mehreren Entscheidungen beziehungsweise Registereintragungen den Wunschvater als rechtlichen Elternteil an; zudem wurde der Kläger 2014 von dem israelischen Lebenspartner des Wunschvaters adoptiert. Das Bundesverwaltungsamt lehnte die Ausstellung eines deutschen Staatsangehörigkeitsausweises mit Verweis auf Zweifel an der rechtlichen Abstammung und ordre-public-Bedenken ab. Der Kläger klagte und legte insbesondere israelische Entscheidungen und Gutachten vor. • Zulässigkeit: Die Berufung des Klägers ist statthaft; der prozessunfähige Minderjährige wird durch den prozessfähigen Wunschvater vertreten (Art.21 EGBGB, isrGRV) und der Wunschvater war berechtigt, Rechtsmittel einzulegen. • Anwendbares Recht/Kollisionsregel: Nach Art.19 EGBGB hat das Aufenthaltsstatut Vorrang; damit ist israelisches Familienrecht für die Abstammungsfeststellung maßgeblich; daneben können Personal- und Ehewirkungsstatut ergänzend sein. • Anerkennung ausländischer Entscheidung: Der israelische "Entscheid" vom 18.06.2015 stellt eine Parental Order dar und ist nach §108 Abs.1 FamFG ohne besonderes Anerkennungsverfahren als gerichtliche Vaterschaftsfeststellung anzusehen. • Keine Anerkennungshindernisse: Nach §109 FamFG liegen weder mangelnde internationale Zuständigkeit noch ein ordre-public-Verstoß vor. Die internationale Zuständigkeit der israelischen Gerichte wäre in Spiegelbildanwendung gegeben (§99 FamFG). • Prüfung des ordre public: Maßstab ist der internationale anerkennungsrechtliche ordre public; entscheidend ist das Kindeswohl und die Verhältnismäßigkeit der Entscheidung, nicht ein generelles Verbot von Leihmutterschaft. • Materieller ordre public: Die rechtliche Zuweisung der Elternstellung an den genetischen Vater verletzt nicht den ordre public, da das Kindeswohl und das Recht des Kindes auf Kenntnis und Zuordnung zu seinem leiblichen Vater überwiegen (Art.6 GG, Art.8 EMRK). • Weitere Bedenken: Weder die gleichgeschlechtliche Lebenspartnerschaft des Wunschvaters noch die Rechte der Leihmutter oder ihres Ehemanns führen hier zu einem ordre-public-Verstoß; relevante Indizien (DNA, Vertrag, Verzichtserklärung, Registereintrag, Adoption, Sozialgutachten) stützen die Rechtmäßigkeit. • Staatsangehörigkeitserwerb und -erhalt: Der Kläger hat nach §4 Abs.1 StAG durch Abstammung deutsche Staatsangehörigkeit erworben; ein späterer Verlust durch Adoption trat nicht ein, da die verwandtschaftliche Beziehung zum deutschen Vater fortbesteht (§27 StAG Satz3). Die Klage ist begründet. Das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichts wird geändert: Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger einen Staatsangehörigkeitsausweis auszustellen; die Ablehnungsbescheide des Bundesverwaltungsamtes vom 24.10.2011 und 05.03.2012 werden aufgehoben. Begründend stellt der Senat fest, dass nach Anwendung des israelischen Aufenthaltsstatuts die rechtliche Vaterschaft des Wunschvaters feststeht und die israelische Parental Order nach §108 FamFG anzuerkennen ist; ein Anerkennungshindernis nach §109 FamFG besteht nicht, weil das Kindeswohl und die grundrechtlichen Interessen den Vorrang haben. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte; die Entscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen.