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Beschluss

19 A 1987/18

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2021:0115.19A1987.18.00
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Leitsätze

1. Eine ausländische gerichtliche Vaterschaftsfeststellung, welche im Fall der Leihmutterschaft die rechtliche Vaterstellung dem Wunschvater zuweist, kann je nach den Umständen des Einzelfalls auch dann mit dem materiell-rechtlichen ordre public nach § 109 Abs. 1 Nr. 4 FamFG vereinbar sein, wenn die Leihmutter verheiratet und die genetische Mutter des Kindes ist.

2. Die Menschenwürde der Leihmutter kann verletzt sein, wenn die Leihmutterschaft unter Umständen durchgeführt wird, die eine freiwillige Mitwirkung der Leihmutter in Frage stellen, oder wesentliche Umstände im Unklaren bleiben, etwa Angaben zur Person der Leihmutter, zu den Bedingungen, unter denen sie sich zum Austragen der Kinder bereit erklärt hat, und zu einer getroffenen Vereinbarung fehlen, oder wenn im ausländischen Gerichtsverfahren grundlegende verfahrensrechtliche Garantien außer Acht gelassen worden sind.

3. Werden die Wirksamkeit der Leihmutterschaftsvereinbarung und die rechtliche Elternschaft der Wunscheltern vom zuständigen ausländischen Gericht in einem rechtsstaatlichen Anforderungen entsprechenden Verfahren festgestellt, bietet die Entscheidung mangels gegenteiliger Anhaltspunkte die Gewähr für eine freie Entscheidung der Leihmutter wie auch für die Freiwilligkeit der Herausgabe des Kindes an die Wunscheltern (wie BGHZ 203, 350).

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 10.000,00 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Eine ausländische gerichtliche Vaterschaftsfeststellung, welche im Fall der Leihmutterschaft die rechtliche Vaterstellung dem Wunschvater zuweist, kann je nach den Umständen des Einzelfalls auch dann mit dem materiell-rechtlichen ordre public nach § 109 Abs. 1 Nr. 4 FamFG vereinbar sein, wenn die Leihmutter verheiratet und die genetische Mutter des Kindes ist. 2. Die Menschenwürde der Leihmutter kann verletzt sein, wenn die Leihmutterschaft unter Umständen durchgeführt wird, die eine freiwillige Mitwirkung der Leihmutter in Frage stellen, oder wesentliche Umstände im Unklaren bleiben, etwa Angaben zur Person der Leihmutter, zu den Bedingungen, unter denen sie sich zum Austragen der Kinder bereit erklärt hat, und zu einer getroffenen Vereinbarung fehlen, oder wenn im ausländischen Gerichtsverfahren grundlegende verfahrensrechtliche Garantien außer Acht gelassen worden sind. 3. Werden die Wirksamkeit der Leihmutterschaftsvereinbarung und die rechtliche Elternschaft der Wunscheltern vom zuständigen ausländischen Gericht in einem rechtsstaatlichen Anforderungen entsprechenden Verfahren festgestellt, bietet die Entscheidung mangels gegenteiliger Anhaltspunkte die Gewähr für eine freie Entscheidung der Leihmutter wie auch für die Freiwilligkeit der Herausgabe des Kindes an die Wunscheltern (wie BGHZ 203, 350). Der Antrag wird abgelehnt. Die Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 10.000,00 Euro festgesetzt. Der Senat entscheidet über die Berufungszulassung durch den Berichterstatter, weil sich die Beteiligten damit einverstanden erklärt haben (§ 87a Abs. 2 und 3, § 125 Abs. 1 VwGO). Der Berufungszulassungsantrag ist unbegründet. Nach § 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO ist die Berufung zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 VwGO dargelegt ist und vorliegt. Die Beklagte stützt ihren Antrag auf die Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nrn. 1 und 3 VwGO. Keiner dieser Gründe liegt vor. Die Berufung ist weder nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen der geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (I.) noch nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO wegen der gerügten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (II.) zuzulassen. Auch der gerügte Gehörsverstoß des Verwaltungsgerichts rechtfertigt keine Berufungszulassung (III.). I. Aus der Zulassungsbegründung der Beklagten ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der Feststellung des Verwaltungsgerichts, dass der Beschluss über die gerichtliche Feststellung der Abstammung (Judgment of Paternity) des Superior Court of the State of California for the County of Sonoma vom 2. Juni 2011 als eine „ausländische Entscheidung“ im Sinn des § 108 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 FamFG über die Abstammung der Klägerin anzusehen ist, die für den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit nach § 4 Abs. 1 StAG maßgeblich ist (S. 8 f. des Urteils). In den Nrn. 8 und 9 dieses Beschlusses heißt es, zum genetischen und natürlichen Vater der damals noch ungeborenen, am 00.00.0000 in T. S. (Kalifornien) von der verheirateten Leihmutter amerikanischer Staatsangehörigkeit L. U. U1. geborenen Klägerin werde Dr. M. O. O1. , zum zweiten natürlichen Vater werde U2. C. erklärt. Gegen die genannte Feststellung des Verwaltungsgerichts wendet die Beklagte ohne Erfolg ein, der genannte Beschluss sei lediglich im schriftlichen Verfahren ohne Anhörung oder Beweisverfahren, ohne Inhaltskontrolle der Leihmutterschaftsvereinbarung und ohne Kindeswohlprüfung ergangen. Dieser Einwand bleibt erfolglos. Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung und derjenigen des Senats liegt eine „ausländische Entscheidung“ im Sinn des § 108 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 FamFG über die Abstammung jedenfalls vor, wenn es sich um eine Entscheidung eines ausländischen staatlichen Gerichts handelt, welche entweder mit einer entsprechenden materiellen Rechtskraftwirkung ausgestattet ist oder die Rechtsfrage der Abstammung ansonsten verbindlich und abschließend klärt. Tauglicher Gegenstand einer verfahrensrechtlichen Anerkennung können zudem Entscheidungen ausländischer Behörden sein, wenn diese mit staatlicher Autorität ausgestattet sind und funktional deutschen Gerichten entsprechen. Keiner Anerkennung zugänglich ist hingegen eine bloße standesamtliche Registrierung oder Beurkundung des Verwandtschaftsverhältnisses, der keine vergleichbare materielle Rechtskraftwirkung zukommt, sondern die jederzeit berichtigt werden kann. BGH, Beschlüsse vom 20. März 2019 - XII ZB 320/17 ‑, NJW 2019, 1608, juris, Rn. 12 ‑ 15, und vom 10. Dezember 2014 ‑ XII ZB 463/13 ‑, BGHZ 203, 350, juris, Rn. 22; OVG NRW, Urteil vom 14. Juli 2016 ‑ 19 A 2/14 ‑, StAZ 2017, 82, juris, Rn. 44. Nach diesen Maßstäben hat das Verwaltungsgericht den hier zu beurteilenden kalifornischen Vaterschaftsfeststellungsbeschluss zu Recht als eine „ausländische Entscheidung“ im Sinn des § 108 Abs. 1 FamFG über die Abstammung der Klägerin eingestuft. Das kalifornische „Judgment of Paternity“ ist mit einer materiellen Rechtskraftwirkung ausgestattet, die derjenigen von Entscheidungen eines deutschen Familiengerichts entspricht. Im Gegensatz zu einer bloßen Registrierung oder Beurkundung des Verwandtschaftsverhältnisses beruht die Entscheidung auf einer Sachprüfung, die sich auf die rechtlichen Voraussetzungen der Elternschaft bezieht. BGH, Beschluss vom 10. Dezember 2014, a. a. O., Rn. 22 (County of Placer); vgl. auch Kammergericht, Beschluss vom 21. Januar 2020 ‑ 1 W 47/19 ‑, StAZ 2020, 140, juris, Rn. 17 (County of Los Angeles); OLG Hamm, Beschluss vom 17. Dezember 2019 ‑ I-15 W 324/19 ‑, StAZ 2020, 176, juris, Rn. 10 (County of Sacramento); AG Potsdam, Beschluss vom 14. August 2019 ‑ 421 F 54/19 ‑, juris, Rn. 6 (County of Los Angeles); AG Emmendingen, Beschluss vom 1. August 2018 - 2 F 155/17 ‑, FamRZ 2018, 1597, juris, Rn. 13 (County of Solano); AG Heidenheim, Beschluss vom 11. April 2017 ‑ 9 F 191/17 ‑, juris, Rn. 10 (County of Riverside). Wie bereits das Verwaltungsgericht ausgeführt hat, hat das kalifornische Gericht seine Entscheidung hier ausdrücklich auf die Erwägung gestützt, dass die gesetzliche Vaterschaftsvermutung durch klare und überzeugende Beweise widerlegt sei (Nr. 8: „rebutted by clear and convincing evidence“), und die rechtliche Vaterschaft der deutschen Staatsangehörigen Dr. M. O. O1. und U2. C. verbindlich festgestellt. Entgegen der Auffassung der Beklagten ist nach den vorgenannten Maßstäben für die rechtliche Einordnung als anerkennungsfähige „Entscheidung“ im Sinn des § 108 Abs. 1 FamFG hingegen unerheblich, ob das kalifornische Gericht eine über die Wirksamkeit des Leihmutterschaftsvertrages hinausgehende Sachprüfung vorgenommen hat und die Leihmutter vor der gerichtlichen Entscheidung persönlich angehört wurde. Erfolglos bleiben weiter die Rügen der Beklagten, die gegen die Feststellung des Verwaltungsgerichts gerichtet sind, der Anerkennung stehe auch kein Verstoß gegen den materiell-rechtlichen ordre public nach § 109 Abs. 1 Nr. 4 FamFG entgegen, insbesondere seien die Rechte der Leihmutter nicht verletzt (S. 11 ‑ 12 des Urteils). Hiergegen wendet die Beklagte ohne Erfolg im Wesentlichen ein, eine Verletzung der Menschenwürde der Leihmutter sei nicht auszuschließen, solange ihr, der Beklagten, nur ein zwei Seiten umfassender Auszug des Leihmutterschaftsvertrages vorliege, insbesondere sei zu beanstanden, dass eine nach der Geburt des Kindes abgegebene unwiderrufliche Verzichtserklärung der Leihmutter offensichtlich nicht vorliege. Die Menschenwürde der Leihmutter kann verletzt sein, wenn die Leihmutterschaft unter Umständen durchgeführt wird, die eine freiwillige Mitwirkung der Leihmutter in Frage stellen, oder wesentliche Umstände im Unklaren bleiben, etwa Angaben zur Person der Leihmutter, zu den Bedingungen, unter denen sie sich zum Austragen der Kinder bereit erklärt hat, und zu einer getroffenen Vereinbarung fehlen, oder wenn im ausländischen Gerichtsverfahren grundlegende verfahrensrechtliche Garantien außer Acht gelassen worden sind. BGH, Beschlüsse vom 5. September 2018 - XII ZB 224/17 -, StAZ 2019, 14, juris, Rn. 18, und vom 10. Dezember 2014, a. a. O., Rn. 51 m. w. N.; OVG NRW, a. a. O., Rn. 69. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs wird die Freiwilligkeit der Mitwirkung nicht dadurch in Frage gestellt, dass die Leihmutter dafür Geld erhält oder dass zwischen ihr und den Wunsch- oder Bestelleltern ein soziales Gefälle besteht. Es kommt vielmehr darauf an, dass die Mitwirkung der Leihmutter und die Herausgabe des Kindes ohne Zwang erfolgen. Eine nach der Geburt des Kindes abgegebene unwiderrufliche Verzichtserklärung der Leihmutter ist dafür nicht erforderlich, ebenso wenig eine persönliche Anhörung der Leihmutter vor der gerichtlichen Entscheidung über die Elternschaft. Werden die Wirksamkeit der Leihmutterschaftsvereinbarung und die rechtliche Elternschaft der Wunscheltern vom zuständigen ausländischen Gericht in einem rechtsstaatlichen Anforderungen entsprechenden Verfahren festgestellt, bietet die Entscheidung mangels gegenteiliger Anhaltspunkte die Gewähr für eine freie Entscheidung der Leihmutter wie auch für die Freiwilligkeit der Herausgabe des Kindes an die Wunscheltern. Die Menschenwürde der Leihmutter ist nicht verletzt, wenn sie über das gerichtliche Verfahren informiert war und grundlegende verfahrensrechtliche Garantien beachtet wurden. BGH, Beschlüsse vom 5. September 2018, a. a. O., Rn. 19, und vom 10. Dezember 2014, a. a. O., Rn. 49. Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Aus dem vorgelegten Beschluss des Superior Court of the State of California for the County of Sonoma ergibt sich, dass die Leihmutter und ihr Ehemann an dem kontradiktorisch geführten gerichtlichen Verfahren beteiligt waren und Gelegenheit hatten, Einwände zu erheben. Die Leihmutter und ihr Ehemann werden als Antragsgegner aufgeführt („respondent“) und es wird festgestellt, dass keine Einwendungen erhoben wurden („default or uncontested“) und die Leihmutter und ihr Ehemann auf jegliche Rechte verzichtet haben, zur Mutter und zum Vater des Kindes erklärt zu werden („has waived any rights she may have to be declared the mother of the child“). Die Klägerin hat die wesentlichen Umstände der vereinbarten Leihmutterschaft offengelegt, insbesondere Angaben zur Person der Leihmutter, zu der getroffenen Vereinbarung und ‑ nach Aufforderung des Verwaltungsgerichts ‑ zu den Bedingungen, unter denen sich die Leihmutter zum Austragen des Kindes bereit erklärt hat, gemacht, indem sie eine Kopie des Vertragstextes der Leihmutterschaftsvereinbarung übersandt hat, die nach ihren Angaben in dieser Form unterzeichnet wurde und dem Vaterschaftsfeststellungsbeschluss des kalifornischen Gerichts zugrunde liegt. Die auf dieser Grundlage getroffene Feststellung des Verwaltungsgerichts, eine Zwangslage der Leihmutter habe nicht vorgelegen, wird durch den Einwand der Beklagten, dazu könne sie erst substantiiert vortragen, wenn ihr der vollständige Wortlaut des Vertrages vorliege, der ihr nicht zugänglich gemacht worden sei, nicht durchgreifend in Frage gestellt. Angesichts der umfangreichen Angaben der Klägerin im gerichtlichen Verfahren obliegt es der Beklagten, konkret aufzuzeigen, inwieweit weiterhin Angaben fehlen oder Anhaltspunkte vorliegen, die geeignet sind, eine freiwillige Mitwirkung der Leihmutter in Frage zu stellen. Soweit die Beklagte sinngemäß rügt, dass das Gericht seine Feststellungen auf Unterlagen stützt, zu denen sie sich nicht äußern konnte, kann dies eine Verletzung des rechtlichen Gehörs darstellen, aber begründet nicht zugleich Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. II. Die Grundsatzrüge nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO genügt schon nicht dem Darlegungserfordernis des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO. Die Darlegung einer grundsätzlichen Bedeutung setzt die Formulierung einer bestimmten, obergerichtlich und höchstrichterlich ungeklärten und für die Berufungsentscheidung erheblichen Rechts- oder Tatsachenfrage und außerdem die Angabe voraus, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung dieser Frage bestehen soll. Diese Voraussetzung sieht die Beklagte im vorliegenden Fall als schon deshalb erfüllt an, weil „zu der hier vorliegenden Fallkonstellation … bislang kein obergerichtliches Urteil ergangen“ sei, und konkretisiert diese Fallkonstellation als diejenige einer verheirateten Leihmutter, in der „die Anerkennung der Vaterschaft durch den genetischen Wunschvater gemäß § 1594 Abs. 2 BGB ausgeschlossen“ sei und „deshalb von einem ordre public-Verstoß auszugehen“ sei. Selbst wenn man in diesen Ausführungen die sinngemäße Formulierung der Rechtsfrage sehen wollte, ob eine ausländische gerichtliche Vaterschaftsfeststellung allein deshalb gegen den materiell-rechtlichen ordre public nach § 109 Abs. 1 Nr. 4 FamFG verstößt, weil sie das Kind einer verheirateten Leihmutter betrifft, rechtfertigte diese Frage keine Berufungszulassung. Sie wäre anhand der bereits vorliegenden höchstrichterlichen und obergerichtlichen Rechtsprechung ohne Weiteres zu verneinen. Danach kann in Fällen einer Leihmutterschaft eine ausländische gerichtliche Vaterschaftsfeststellung je nach den Umständen des Einzelfalls auch dann mit dem materiell-rechtlichen ordre public nach § 109 Abs. 1 Nr. 4 FamFG vereinbar sein, wenn die Leihmutter verheiratet ist. BGH, Beschluss vom 5. September 2018, a. a. O., Rn. 2, 17 ff.; Kammergericht, Beschluss vom 4. Juli 2017 - 1 W 153/16 ‑, NJW 2017, 3241, juris, Rn. 1, 25 ff.; OVG NRW, a. a. O., Rn. 57, 73. Auch der Ausschluss einer Vaterschaftsanerkennung durch den genetischen Wunschvater für das Kind einer verheirateten Mutter gemäß § 1592 Nr. 1, § 1594 Abs. 2 BGB ändert daran nichts. Denn ein ausländisches Urteil ist mit dem materiell-rechtlichen ordre public nach § 109 Abs. 1 Nr. 4 FamFG nicht schon dann unvereinbar, wenn der deutsche Richter ‑ hätte er den Prozess entschieden ‑ aufgrund zwingenden deutschen Rechts zu einem anderen Ergebnis gekommen wäre (Verbot der révision au fond). BGH, Beschluss vom 5. September 2018, a. a. O., Rn. 15; Kammergericht, Beschluss vom 4. Juli 2017, a. a. O., Rn. 26. Das Gleiche gilt, soweit man den Ausführungen der Beklagten die sinngemäße Formulierung der Rechtsfrage entnehmen wollte, ob eine ausländische gerichtliche Vaterschaftsfeststellung allein deshalb gegen den materiell-rechtlichen ordre public nach § 109 Abs. 1 Nr. 4 FamFG verstößt, weil sie das Kind einer Leihmutter betrifft, die zugleich die genetische Mutter des Kindes ist. Diese Frage wäre ebenfalls ohne Weiteres zu verneinen. Nach der vorliegenden höchstrichterlichen Rechtsprechung ist für die Anerkennung entscheidend auf das Kindeswohl, mithin auf die Rechte des Kindes aus Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 6 Abs. 2 GG und aus Art. 8 Abs. 1 EMRK abzustellen, welche auch ein Recht des Kindes auf rechtliche Zuordnung zu beiden Eltern gewährleisten. Eine Zuordnung zur Leihmutter wäre im Heimatstaat der Leihmutter schon wegen der entgegenstehenden dortigen Gerichtsentscheidung, welche die Wunscheltern als rechtliche Eltern des Kindes festlegt, nicht maßgeblich. Dem entspricht es, dass die Leihmutter eine Elternstellung zu dem Kind tatsächlich nicht einnehmen und im Gegensatz zu den Wunscheltern weder die Fürsorge für das Kind noch dessen Erziehung übernehmen will. Wird dem Kind vor diesem Hintergrund im Inland die Zuordnung zu den Wunscheltern versagt, so liegt darin ein Eingriff in sein Recht aus Art. 8 Abs. 1 EMRK, eine rechtliche Eltern-Kind-Verbindung begründen zu können. Im Gegensatz zu einer im Inland verbotener Weise durchgeführten Leihmutterschaft, für die das Gesetz dem Kind zwei vollwertige rechtliche Eltern zuordnen würde, erfüllt das hinkende Verwandtschaftsverhältnis zur Leihmutter, das in deren Heimatstaat nicht wirksam wird, die Anforderungen aus Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 6 Abs. 2 GG und aus Art. 8 Abs. 1 EMRK nicht. BGH, Beschlüsse vom 5. September 2018, a. a. O., Rn. 21, und vom 10. Dezember 2014, a. a. O., Rn. 54 ff. Wenn gewährleistet ist, dass die Vereinbarung und die Durchführung einer Leihmutterschaft nach dem vom ausländischen Gericht angewendeten Recht unter Anforderungen steht, die die Freiwilligkeit der von der Leihmutter getroffenen Entscheidung, das Kind auszutragen und nach der Geburt den Wunscheltern zu überlassen, sicherstellen, ist die Situation hinsichtlich ihrer Bereitschaft, das Kind an die Wunscheltern herauszugeben, insoweit einer Adoption vergleichbar. BGH, Beschluss vom 10. Dezember 2014, a. a. O., Rn. 49; Kammergericht, Beschluss vom 4. Juli 2017, a. a. O., Rn. 20; vgl. auch OLG Düsseldorf, Beschluss vom 7. April 2015 - II-1 UF 258/13 -, NJW 2015, 3382, juris, Rn. 13 f. Die genetische Abstammung von der Leihmutter ist demnach bei der im Rahmen der Prüfung einer Verletzung des ordre public gebotenen Gesamtschau aller Umstände zu berücksichtigen, aber schließt eine Anerkennung der ausländischen gerichtlichen Vaterschaftsfeststellung nicht generell aus. Die Beklagte behauptet lediglich, die Rechtsprechungspraxis zu dieser Frage sei uneinheitlich, aber benennt keine diesbezüglichen gerichtlichen Entscheidungen, aus denen sich ein über den Einzelfall hinausgehender Klärungsbedarf ergeben könnte. III. Auch der sinngemäß gerügte Gehörsverstoß des Verwaltungsgerichts rechtfertigt keine Berufungszulassung. Das Gebot rechtlichen Gehörs verlangt, dass das Urteil nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt wird, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten (Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO). Die eingereichten Schriftsätze sind der Gegenseite von Amts wegen zu übermitteln (§ 86 Abs. 4 Satz 3 VwGO). Es liegt jedoch keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor, wenn die Partei es unterlässt, Gebrauch von den ihr verfahrensrechtlich gebotenen Möglichkeiten zu machen, sich rechtliches Gehör zu verschaffen. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. August 2014 - 7 BN 1.14 -, juris, Rn. 7, und Urteil vom 3. Juli 1992 - 8 C 58.90 -, NJW 1992, 3185, juris, Rn. 9, jeweils m. w. N.; OVG NRW, Beschluss vom 11. Januar 2006 - 1 B 1893/05 -, ZBR 2006, 201, juris, Rn. 11. Nach diesem Maßstab hat das Verwaltungsgericht den Anspruch der Beklagten auf rechtliches Gehör nicht dadurch verletzt, dass es den als Anlage zum Schriftsatz vom 12. September 2016 eingereichten Text des Leihmutterschaftsvertrages entsprechend der Bitte der Klägerin nicht an die Beklagte weitergeleitet hat. Die Beklagte hat nicht von den ihr verfahrensrechtlich zustehenden Möglichkeiten Gebrauch gemacht, sich rechtliches Gehör zu verschaffen. Das Verwaltungsgericht hat der Beklagten den Schriftsatz vom 12. September 2016, in dem der Prozessbevollmächtigte der Klägerin ausdrücklich darum gebeten hat, die übersandte Anlage „vertraulich zu behandeln und nicht ohne vorherige Rücksprache mit dem Unterzeichner der Beklagten zugänglich zu machen“, zur Gegenäußerung übermittelt. Die Beklagte hat im weiteren Verfahren weder um Übermittlung der Anlage gebeten noch einen Antrag auf Einsicht in die Gerichtsakte nach § 100 Abs. 1 VwGO gestellt, sondern sich lediglich darauf berufen, dass ohne Vorlage des Leihmutterschaftsvertrages nicht geprüft werden könne, ob Rechte der Leihmutter verletzt seien, das Verfahren nach ihrer Auffassung in mehrfacher Hinsicht nicht entscheidungsreif und die Klage daher abzuweisen sei. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus §§ 47, 52 Abs. 2 GKG. Die Bedeutung des Staatsangehörigkeitsausweises für die Klägerin, auf die es nach diesen Vorschriften für die Streitwertfestsetzung ankommt, bemisst der Senat in ständiger Praxis in Anlehnung an Nr. 42.2 des Streitwertkatalogs 2013 (NWVBl. 2014, Heft 1, Sonderbeilage, S. 11) mit dem doppelten Auffangwert nach § 52 Abs. 2 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 66 Abs. 3 Satz 3, § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG).