OffeneUrteileSuche
Gerichtsbescheid

7 K 2885/19

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2023:0228.7K2885.19.00
1mal zitiert
13Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

14 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Gerichtsbescheid ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte Sicherheit in Höhe von 110 % des Vollstreckungsbetrages leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Gerichtsbescheid ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte Sicherheit in Höhe von 110 % des Vollstreckungsbetrages leistet. Tatbestand Die Klägerin begehrt die Erteilung eines Aufnahmebescheides. Mit Antrag vom 09.04.2016 beantragte die Klägerin die Erteilung eines Aufnahmebescheides. In dem Antrag gab sie an: Sie sei am 00.00.1951 in U. , Gebiet B. , Russland unter dem Namen Q. geboren. Sie sei deutscher Volkszugehörigkeit. In ihrem ersten Inlandspass sei die russische Nationalität eingetragen gewesen, in ihrem aktuellen Inlandspass vom 18.07.2002 sei keine Nationalität eingetragen. Die deutsche Nationalität sei in behördlichen Ausweisen eingetragen und sie verhalte sich nach außen erkennbar als Deutsche. Deutsch sei in ihrem Elternhaus nicht gesprochen worden, sie habe die deutsche Sprache aber in der Schule gelernt. Sie verstehe fast alles auf Deutsch und spreche ausreichend Deutsch für ein einfaches Gespräch und schreibe Deutsch. Ihre Mutter sei die am 00.00.1918 geborene O. Q. und russischer Volkszugehörigkeit. Ihr Vater sei der am 00.00.1917 geborene G. L. und deutscher Volkszugehörigkeit. Ihre Eltern hätten am 30.01.1953 geheiratet. Über die Großeltern väterlicherseits gebe es keine Erkenntnisse. Die Klägerin gab an, zwei Töchter zu haben, die in Deutschland lebten. Dem Antrag beigefügt waren ein Protokoll der Gerichtsverhandlung vom 22.12.2005 des Rayongerichts U. betreffend die Feststellung auf Anerkennung der Vaterschaft der Klägerin, der Beschluss des Rayongerichts U. vom 22.05.2015 betreffend die Feststellung deutscher Volkszugehörigkeit der Klägerin, der Gerichtsbeschluss des Rayongerichts U. vom 22.12.2005 betreffend die Feststellung der Vaterschaft der Klägerin, die Geburtsurkunde der Klägerin, ausgestellt am 00.00.1951, die Heiratsurkunde der Eltern über die Eheschließung am 30.01.1953, ausgestellt am 30.01.1953, sowie die Rehabilitationsbescheinigung der Klägerin, ausgestellt am 18.01.2006. Am 21.06.2017 erschien die Klägerin zum Sprachtest im Generalkonsulat der BRD in Nowosibirsk. Vor Ort gab sie an, ihre Geburtsurkunde sei 2015 ausgestellt worden, da in der ersten kein Vater eingetragen gewesen sei. Der Sprachtester kam zu dem Ergebnis, dass ein einigermaßen flüssiger Gedankenaustausch in deutscher Sprache über einfache Lebenssachverhalte nicht zustande gekommen sei. Er gab an, dass die Klägerin sehr nervös gewesen sei, der Wortschatz sei sehr schwach, der Sprachfluss sei sehr stockend und absolut nicht ausreichend für ein einfaches Gespräch. Mit Schreiben vom 21.09.2017 teilte die Beklagte mit, dass bei dem Sprachtest nur sehr geringe Deutschkenntnisse festgestellt worden seien und eine erneute Durchführung eines Sprachtests erst nach einem halben Jahr erfolgen könne. Alternativ sei die Vorlage eines B1-Nachweises möglich. Die Klägerin übersandte daraufhin das Attest von Dr. O1. D. vom 03.09.2018 und bat um Überprüfung, ob von der erneuten Durchführung eines Sprachtests abgesehen werden könne. Das Attest ist ausgestellt von Dr. O1. D. , „Ärztin“. Sie teilt mit, dass die Klägerin sich seit dem 21.08.2016 bei ihr in Behandlung befinde, wenn die Klägerin sich in Deutschland aufhalte. Im Vordergrund stünden ausgeprägte Konzentrations- und Gedächtnisstörungen, was die Aufnahme und das Wiedergeben von Informationen erheblich beeinträchtige. Sie sei daher nicht prüfungsfähig. Mit Bescheid vom 09.01.2019 lehnte die Beklagte den Antrag der Klägerin ab. Zur Begründung führte sie aus: Die Abstammung sei nicht nachgewiesen. In ihrer Original-Geburtsurkunde aus dem Jahr 1951 sei kein Eintrag zum Vater vorhanden. Erst 2005 habe sie sich vor einem Gericht um die Anerkennung der Vaterschaft des 1990 verstorbenen G. L. bemüht, um finanzielle Vergünstigungen als Abkömmling eines rehabilitierten Opfers zu erhalten. 2015 habe sie durch dieses Gericht die deutsche Volkszugehörigkeit eintragen lassen. Die Gerichtsbeschlüsse seien auf Grundlage von Zeugenaussagen ergangen. Ihnen komme aber keine Beweiskraft zu, da die Dokumente allesamt nicht auf urkundlichen Nachweisen aus dem Ereigniszeitraum beruhten, sondern auf Aussagen von Zeugen, die schon auf Grund ihres Alters nicht dazu geeignet gewesen seien, konkrete Tatsachen zu den Abstammungsverhältnissen zu benennen. Es sei auch nicht nachgewiesen, dass Herr G. L. und die Mutter der Klägerin bereits vor der Geburt zusammen gelebt hätten. Weder Herr L. noch die 2001 verstorbene Mutter hätten sich zu Lebzeiten um die Feststellung der Vaterschaft bemüht, obwohl bekannt gewesen sei, dass auch Kinder von Rehabilitierten finanzielle Vergünstigungen erhalten können. Außerdem fehle der Nachweis ausreichender Deutschkenntnisse. Unter dem 23.01.2019 legte die Klägerin Widerspruch ein. Eine weitere Begründung erfolgte nicht. Mit Widerspruchsbescheid vom 03.04.2019 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Zur Begründung verwies sie auf ihre Ausführungen im Ausgangsbescheid. Am 07.05.2019 hat die Klägerin Klage erhoben. Zur Begründung trägt die Klägerin vor, dass ein fachärztliches Gutachten erstellt werde. Das Gericht verlängerte die Klagebegründungsfrist mehrfach. Ein Gutachten wurde nicht vorgelegt. Die Klägerin beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 09.01.2019 in Gestalt des Widerspruchbescheides vom 03.04.2019 zu verpflichten, der Klägerin einen Aufnahmebescheid zu erteilen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung verweist sie auf die Ausführungen in den ablehnenden Bescheiden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der vorgelegten Verwaltungsvorgänge verwiesen. Entscheidungsgründe Das Gericht entscheidet gemäß § 84 VwGO nach Anhörung der Beteiligten durch Gerichtsbescheid, weil die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Der Bescheid des Bundesverwaltungsamts vom 09.01.2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 03.04.2019 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erteilung eines Aufnahmebescheides als Spätaussiedlerin. Nach § 27 Abs. 1 Satz 1 BVFG wird der Aufnahmebescheid auf Antrag Personen mit Wohnsitz in den Aussiedlungsgebieten erteilt, die nach Begründung des ständigen Aufenthalts im Geltungsbereich des Gesetzes die Voraussetzungen des § 4 BVFG als Spätaussiedler erfüllen. Die Klägerin erfüllt die Voraussetzungen des § 4 BVFG nicht. Spätaussiedler ist nach § 4 Abs. 1 Nr. 3 des Bundesvertriebenengesetzes (BVFG) vom 10.08.2007 i.d.F. vom 19.06.2020 ein deutscher Volkszugehöriger, der die Republiken der ehemaligen Sowjetunion nach dem 31.12.1992 im Wege des Aufnahmeverfahrens verlassen und innerhalb von sechs Monaten im Geltungsbereich des Gesetzes seinen ständigen Aufenthalt genommen hat, wenn er zuvor seit seiner Geburt seinen Wohnsitz in den Aussiedlungsgebieten hatte, er vor dem 01.01.1993 geboren ist und von einer Person abstammt, die die Stichtagsvoraussetzungen nach § 4 Abs. 1 Nrn. 1 oder 2 BVFG erfüllt, es sei denn, dass Eltern oder Voreltern ihren Wohnsitz erst nach dem 31.03.1952 in die Aussiedlungsgebiete verlegt haben. Wer - wie die Klägerin - nach dem 31.12.1923 geboren worden ist, ist gemäß § 6 Abs. 2 S. 1 BVFG deutscher Volkszugehöriger, wenn er von einem deutschen Staatsangehörigen oder deutschen Volkszugehörigen abstammt und sich bis zum Verlassen der Aussiedlungsgebiete durch eine entsprechende Nationalitätenerklärung oder auf andere Weise zum deutschen Volkstum bekannt oder nach dem Recht des Herkunftsstaates zur deutschen Nationalität gehört hat. Das Bekenntnis zum deutschen Volkstum muss nach § 6 Abs. 2 S. 3 Fall 1 BVFG bestätigt werden durch den Nachweis der Fähigkeit, zum Zeitpunkt der verwaltungsbehördlichen Entscheidung über den Aufnahmeantrag zumindest ein einfaches Gespräch auf Deutsch führen zu können, es sei denn, der Aufnahmebewerber kann diese Fähigkeit wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder wegen einer Behinderung im Sinne des § 2 Abs. 1 S. 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch nicht besitzen. Die Klägerin hat diese Fähigkeit nicht nachgewiesen. Ein Gespräch ist ein zumindest einigermaßen flüssiger Austausch in Rede und Gegenrede. Für die Fähigkeit, ein einfaches Gespräch auf Deutsch zu führen, muss sich der Antragsteller über einfache Lebenssachverhalte aus dem familiären Bereich (z.B. Kindheit, Schule, Sitten und Gebräuche), über alltägliche Situationen und Bedürfnisse (Wohnverhältnisse, Einkauf, Freizeit, Reisen, Wetter u. ä.) oder die Ausübung eines Berufs oder einer Beschäftigung unterhalten können. Dabei reicht es nicht aus, sich nur punktuell verständlich zu machen. Erforderlich ist ein wenn auch einfacher und begrenzter Gedankenaustausch mit dem Gesprächspartner zu bestimmten Themen in ganzen Sätzen. Dabei genügen ein begrenzter Wortschatz und ein einfacher Satzbau. Fehler in Satzbau, Wortwahl und Aussprache sind unbeachtlich, wenn sie nach Art oder Zahl dem richtigen Verstehen nicht entgegenstehen. Nachfragen, Suchen nach Worten oder stockendes Sprechen stehen dem erst entgegen, wenn Rede und Gegenrede soweit oder so oft auseinander liegen, dass von einer mündlichen Interaktion nicht mehr gesprochen werden kann, wie etwa bei Aneinanderreihungen einzelner Worte ohne Satzstruktur oder insgesamt nur stockenden Äußerungen. Die Fähigkeit, ein einfaches Gespräch auf Deutsch führen zu können, muss sich gerade im Alltag erweisen und jederzeit, also auch in belastenden Situationen wie etwa einer gerichtlichen Anhörung abrufbar sein. Vgl. BVerwG, Urteil vom 04.09.2003 - 5 C 33.02 -, juris Rn 15 ff.; OVG NRW, Beschluss vom 31.05.2010 - 12 A 2345/08 - juris Rn 13. Die Klägerin hat in ihrer Anhörung vor der Botschaft in Nowosibirsk am 21.06.2017 nicht nachgewiesen, ein einfaches Gespräch in deutscher Sprache führen zu können. Der Sprechtester hat zum Sprachvermögen der Klägerin in ihrer Anhörung festgestellt, dass ein einigermaßen flüssiger Gedankenaustausch in deutscher Sprache über einfache Lebenssachverhalte nicht zustande gekommen sei. Zusätzlich gab er an, dass der Wortschatz sehr schwach sei, der Sprachfluss stockend und „absolut nicht ausreichend“ für ein einfaches Gespräch sei. Diese Ausführungen zum Sprachvermögen lassen sich anhand des Protokolls nachvollziehen und werden auch von der Klägerin nicht angegriffen. Anhaltspunkte dafür, dass sie nicht in der Lage gewesen ist, den Sprachtest durchzuführen, finden sich nicht im Protokoll. Als Besonderheit findet sich allein die Bemerkung, dass die Antragstellerin sehr nervös gewesen sei. Eine besondere gesundheitliche Belastung wurde während des Gesprächs nicht geltend gemacht. Soweit sich die Klägerin darauf stützt, zu ihren Gunsten greife wegen einer ausgeprägten Konzentrations- und Gedächtnisstörung § 6 Abs. 2 S. 3 2. HS BVFG ein, hat sie dies nicht durch entsprechende fachärztliche Bescheinigungen nachvollziehbar belegt. Nach § 6 Abs. 2 S. 3 BVFG hat der Aufnahmebewerber im Zeitpunkt der Begründung seines ständigen Aufenthalts nachzuweisen, zumindest ein einfaches Gespräch auf Deutsch führen zu können, "es sei denn, der Aufnahmebewerber kann diese Fähigkeit wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder wegen einer Behinderung im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch nicht besitzen". Die Ausnahmevorschrift stellt auf das Vorliegen einer "körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit" ab. Was unter dieser Voraussetzung zu verstehen ist, ist durch Auslegung zu ermitteln, da der Wortlaut der streitbefangenen Vorschrift - körperliche, geistige und seelische Krankheit - nicht eindeutig ist und so weit gefasst ist, dass der Geltungsanspruch der Norm für den zu beurteilenden Sachverhalt ohne eine Interpretation bzw. Auslegung des Gesetzes festgestellt werden kann. Aus der Entstehungsgeschichte lässt sich nicht entnehmen, wie die durch das 10. BVFG Änderungsgesetz vom 06.09.2013 neu eingeführte Voraussetzung der "körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit" zu interpretieren ist. Der Gesetzgeber hat aufgrund der Änderung des § 6 Abs. 2 Satz 3 durch das 10. BVFG Änderungsgesetz es erstmals ermöglicht, bei Vorliegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit bzw. einer Behinderung vom Nachweis deutscher Sprachkenntnisse abzusehen. In dem bis zu dieser Gesetzesänderung geltenden § 6 Abs. 2 BVFG vom 16.05.2007 konnte vom Nachweis der familiären Vermittlung der deutschen Sprache abgesehen werden, wenn der Aufnahmebewerber den Nachweis der familiären Vermittlung auf Grund einer später eingetretenen Behinderung im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch nicht mehr erbringen konnte (§ 6 Abs. 2 Satz 3) und es konnte vom Vorliegen einer familiären Vermittlung abgesehen werden, wenn dem Aufnahmebewerber die deutsche Sprache wegen einer in seiner Person vorliegenden Behinderung im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch nicht vermittelt werden konnte (§ 6 Abs. 2 Satz 4). Durch die Neuregelung im 10. BVFG Änderungsgesetz hat der Gesetzgeber von der Voraussetzung einer familiären Vermittlung der deutschen Sprache abgesehen und infolgedessen auch die damit verbundenen Regelungen über den fehlenden Nachweis aufgrund einer Behinderung bzw. die Unmöglichkeit des Spracheerwerbs aufgrund einer Behinderung gestrichen. Zugleich hat er die Ausnahmevorschrift insoweit erweitert, als nunmehr bei Vorliegen einer Krankheit oder Behinderung von deutschen Sprachkenntnissen beim Aufnahmebewerber abgesehen werden kann. Eine solche Ausnahme war, wie sich den Gesetzesmaterialien entnehmen lässt (vgl. Gesetzentwurf des Bundesrates, BtDrucks. 17/10511), zunächst allein für die Fälle der Einbeziehung von Ehegatten und Familienangehörigen vorgesehen. Im Zuge der Gesetzesberatungen ist die Ausnahmevorschrift für den Aufnahmebewerber in § 6 Abs. 2 Satz 3 2. HS BVFG aufgenommen worden. Eine nähere Begründung, unter welchen Voraussetzungen die Ausnahmevorschrift in § 6 Abs. 2 Satz 3 BVFG nunmehr greift und was unter dem unbestimmten Begriff "Krankheit" zu verstehen ist, findet sich in den Gesetzesmaterialien (BTDrucks. 17/13937) nicht. Hierzu ist lediglich festgestellt "Dieser Änderungsantrag hält fest, dass das Bekenntnis zum deutschen Volkstum durch den Nachweis der Fähigkeit bestätigt werden muss, zumindest ein einfaches Gespräch auf Deutsch zu führen. Gleichzeitig wird von dieser Nachweispflicht freigestellt, wer dazu aufgrund einer Krankheit oder Behinderung nicht in der Lage ist." Zur Änderung des früheren § 6 Abs. 2 Satz 4 BVFG a.F. heißt es: "Die bislang in Satz 4 vorgesehene Ausnahmevorschrift zum Erfordernis der familiären Vermittlung der deutschen Sprache ist wegen des Wegfalls dieses Erfordernisses zu streichen." Bei systematischer Auslegung der Regelung, die den Regelungs- und Bedeutungszusammenhang der Vorschrift im Gesamtgefüge des § 6 Abs. 2 BVFG in den Blick nimmt, ist der Begriff der "körperlichen, geistigen und seelischen Krankheit" eng auszulegen. Eine eingeschränkte Auslegung folgt aus dem Zusammenhang, in dem der Begriff der Krankheit verwandt wird (...kann diese Fähigkeit wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit nicht besitzen). Laut Kontext muss es sich um eine Krankheit handeln, die die Fähigkeit nach § 6 Abs. 2 Satz 3 1. HS, ein einfaches Gespräch auf Deutsch führen zu können, betrifft. Folglich fallen darunter nicht Krankheiten, die den zu führenden Nachweis als solchen betreffen, etwa das Vorliegen von Prüfungsängsten oder die körperliche Behinderung bei Anreise zum Sprachtest. Die fehlende Fähigkeit "zumindest ein einfaches Gespräch auf Deutsch führen zu können" ist allein auf solche Krankheiten beschränkt, die den Spracherwerb und das Sprachvermögen unmittelbar betreffen. Der altersgemäße Abbau geistiger Fähigkeiten, der keine Krankheit ist, sondern einen natürlichen Entwicklungsprozess darstellt, wird von der Vorschrift nicht erfasst. Hierdurch erleiden Angehörige der älteren Generation keinen Nachteil, da ihnen die Möglichkeit offenbleibt, ihre Zugehörigkeit zur deutschen Volksgruppe dadurch zu belegen, dass sie die familiäre Vermittlung ihrer Deutschkenntnisse nachweisen (BtDrucks. 17/13937). Auch die teleologische Auslegung, die gleichzeitig und neben der systematischen Auslegungsmethode Anwendung finden kann, führt zu einer engen Auslegung des Krankheitsbegriffs in § 6 Abs. 2 Satz 3 2. HS BVFG. Dies folgt bereits aus der Tatsache, dass es sich hierbei um eine Ausnahmeregelung handelt. Eine enge Auslegung ist wegen der durch das 10. BVFG Änderungsgesetz vorgenommenen Möglichkeit, jederzeit Deutschkenntnisse zu erwerben und nachzuweisen sowie sein Bekenntnis durch Deutschkenntnisse zu bestätigen, erforderlich. Nach der Neuregelung des § 6 Abs. 2 Satz 2 durch das 10. BVFG Änderungsgesetz kann nunmehr ein Bekenntnis auf andere Weise insbesondere durch den Nachweis ausreichender deutscher Sprachkenntnisse entsprechend dem Niveau B 1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen erbracht werden, wobei dieser Nachweis aufgrund der gleichzeitigen Gesetzesänderung in § 27 Abs. 3 BVFG jederzeit erbracht werden kann. In Anbetracht der Bedeutung, die den deutschen Sprachkenntnissen nach dieser Gesetzesänderung zugemessen wird, ist die neu aufgenommene Ausnahmevorschrift in § 6 Abs. 2 Satz 3 2. HS BVFG als Regulativ eng auszulegen. Vgl. VG Köln, Urteil vom 21.08.2019 – 10 K 5308/17 – juris Rn 19 f. Ob eine Krankheit vorliegt, die sich auf den Spracherwerb und das Sprachvermögen auswirkt, wird im Einzelfall nachzuweisen und zu prüfen sein. Die Klägerin hat einen Nachweis darüber, dass sie an einer Krankheit leidet, die ihren Spracherwerb bzw. ihr Sprachvermögen unmittelbar betrifft, nicht erbracht. Ein fachärztliches Gutachten, welches spezifisch zu ihrer Sprachfähigkeit Ausführungen macht, hat sie nicht vorgelegt. Das von ihr allein vorgelegte „Ärztliche Attest“ vom 03.09.2018 lässt weder eine nachvollziehbare Diagnose noch eine Auswirkung auf die Sprachfähigkeit erkennen. Es beschränkt sich auf die Angabe der Symptomatik „ausgeprägter Konzentrations- und Gedächtnisstörungen“, wobei dessen Ursache und Ausmaß unklar bleiben. Die pauschale Angabe, die Klägerin sei „nicht prüfungsfähig“ ist nicht ausreichend und betrifft nicht die Sprachfähigkeit. Weitere ärztliche Atteste hat die Klägerin nicht vorgelegt. Darüber hinaus hat die Klägerin auch nicht nachgewiesen, dass sie von einem deutschen Volkszugehörigen oder Staatsangehörigen abstammt. Auf die Verwandtschaft zu ihrer der russischen Volkszugehörigkeit angehörenden Mutter kann sie sich nicht berufen. Soweit sie sich auf die Verwandtschaft zu ihrem vermeintlichen Vater, dem am 00.00.1917 geborenen G. L. , beruft, ist die Abstammung zu diesem nicht durch Urkunden nachgewiesen. In ihrer Originalgeburtsurkunde aus dem Jahr 1951 ist kein Eintrag zum Vater vorhanden. Der im Jahr 1990 verstorbene G. L. hat die Vaterschaft auch nicht zu seinen Lebzeiten anerkannt. In der im Jahr 2015 neu ausgestellten Geburtsurkunde wird als Vater zwar G. L. mit deutscher Volkszugehörigkeit aufgeführt. Diese Eintragung beruhte aber auf der erst im Jahr 2005 posthum erfolgten Vaterschaftsfeststellung durch die Entscheidung des Rayongerichts in U. . Es ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass mit dem Tatbestandsmerkmal der Abstammung in § 6 Abs. 2 BVFG die biologische Abstammung gemeint ist, vgl. BVerwG, Urteil vom 13.11.2003 - 5 C 40/03 - ; OVG Münster, Beschluss vom 04.08.2010 - 12 A 1840/09 - , Beschluss vom 12.05.2010 - 12 A 310/09 - , Beschluss vom 23.01.2006 - 12 A 519/05 - , Beschluss vom 18.11.2005 - 12 E 838/05 - . Die Gerichtsentscheidung des Gerichts in U. ist nicht geeignet, einen Beweis für die biologische Abstammung zu erbringen. Zwar müssen auch im Aufnahmeverfahren ausländische Entscheidungen in Kindschaftssachen ohne eine Rechtsmäßigkeitsprüfung und ohne Durchführung eines besonderen Verfahrens anerkannt werden, § 108 Abs. 1 und § 109 Abs. 5 FamFG. Dies gilt jedoch nicht, wenn ein Anerkennungshindernis vorliegt, insbesondere wenn die Anerkennung der Entscheidung zu einem Ergebnis führt, das mit wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts (sog. „ordre public“) offensichtlich unvereinbar ist, § 109 Abs. 1 Nr. 4 FamFG. Das ist hier der Fall. Die gerichtliche Vaterschaftsfeststellung ist mit wesentlichen Grundsätzen des deutschen Familien- und Kindschaftsrechts offensichtlich unvereinbar (materiellrechtlicher ordre public), zum anzuwendenden Maßstab: vgl. OVG NRW, Urteil vom 14.07.2016 - 19 A 2/14 - . Der Beschluss des Gerichs in U. steht in einem so starken Widerspruch zu den Grundgedanken des deutschen Vaterschaftsfeststellungsverfahrens, dass diese Entscheidung als untragbar angesehen werden muss. Grundgedanke des deutschen Vaterschaftsfeststellungsrechts ist, dass der biologische Vater zu ermitteln und festzustellen ist. Dies erfolgt in der Regel durch die Einholung eines genetischen Vaterschaftsgutachtens, vgl. §§ 177, 178 FamFG. Falls dies - wie hier - nicht möglich ist, kann auf die Vermutungsregel des § 1600 d Abs. 2 BGB zurückgegriffen werden. Danach wird als Vater vermutet, wer der Mutter während der Empfängniszeit beigewohnt hat. Zur Beiwohnung im Empfängniszeitraum kann Beweis erhoben werden durch Aussagen der Mutter sowie des in Anspruch genommenen „Vaters“. In diesem Zusammenhang wird es in der Rechtsprechung nicht als Verstoß gegen den ordre public angesehen, wenn die Vaterschaft durch ein ausländisches Gericht allein auf der Grundlage der Aussage der Mutter festgestellt wird, dass sie im fraglichen Zeitraum mit dem vorgeblichen Vater (und keinem anderen Mann) Geschlechtsverkehr gehabt hat, vgl. BGH, Beschluss vom 26.08.2009 – XII ZB 169/07 – m.w.N., sofern eine Begutachtung des mutmaßlichen Vaters nicht möglich ist oder von diesem vereitelt wird. Im vorliegenden Verfahren hat das Gericht in U. aber zu der Frage der biologischen Abstammung des Klägers von B1. T. überhaupt keine Feststellungen getroffen. Aussagen der Mutter und des vorgeblichen Vaters zur Vaterschaft liegen nicht vor und können wegen des Todes der Betroffenen auch nicht mehr eingeholt werden. Die Vaterschaftsfeststellung ist ausschließlich auf die Angaben des Klägers und seiner Geschwister sowie auf die Bekundungen von Nachbarn aus dem Dorf gestützt, wonach die Mutter mit dem vorgeblichen Vater zusammengelebt haben soll. Dabei wird von der Nachbarin nicht angegeben, wann dieses Zusammenleben stattgefunden haben soll. Die Nachbarin bekundet, der Vater „wohnte mit ihnen, hat sie verlassen, ist wieder zurückgekehrt“. Eine Eheschließung fand nach der Heiratsurkunde erst im Jahr 1953, also zwei Jahre nach der Geburt der Klägerin, statt. Das Zusammenleben in einer eheähnlichen Gemeinschaft – unterstellt zum maßgeblichen Zeitpunkt - lässt aber keinen Rückschluss darauf zu, ob die Klägerin tatsächlich von ihrem vermeintlichen Vater gezeugt worden ist. Zu der Frage, ob die Mutter der Klägerin im maßgeblichen Empfängniszeitraum im Jahr 1951 Geschlechtsverkehr mit G. L. hatte, hat das Gericht keine Ermittlungen angestellt. Auch das spätere Zusammenleben der Familie ist kein Beweis für die biologische Abstammung oder für eine Anerkennung der Vaterschaft durch G. L. . Eine ausländische Vaterschaftsfeststellung, die nicht auf Erkenntnissen zur biologischen Abstammung beruht und damit keine ausreichende sachliche Grundlage hat, verstößt gegen Grundgedanken des deutschen Kindschaftsrechts und damit gegen den materiell-rechtlichen ordre public, vgl. BGH, Beschluss vom 26.08.2009 – XII ZB 169/07 – juris, Rn. 32; OLG Magdeburg, Beschluss vom 15.07.2008 – 3 WF 168/08 – juris, Rn. 4; OLG Hamm, Beschluss vom 26.04.2005 – 29 W 18/04 – juris, Rn. 2; OLG Oldenburg, Urteil vom 11.11.1992 – 4 U 23/92 – juris, Rn. 12. Auch die von der Klägerin vorgelegte Bescheinigung über ihre Rehabilitation vom 18.01.2006 genügt (allein) nicht als Nachweis der biologischen Abstammung. In dieser wird ausgeführt, dass G. L. in die Region B. ausgesiedelt worden sei und „seine Tochter U1. “ mit ihm gewohnt habe. Die Feststellung des Zusammenwohnens und das Führen als Sondersiedlerin beziehen sich erst auf den Zeitpunkt des 05.01.1951. Worauf die dort getroffene Feststellung „Tochter“ beruht, ist nicht erkennbar. Dabei ist jedoch zu berücksichtigen, dass diese Bescheinigung nach der Feststellung der Vaterschaft durch das Gericht erfolgt ist. Auf die weiteren Voraussetzungen kommt es daher nicht an. Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 84 Abs. 1 Satz 3, 167 Abs. 2 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Gerichtsbescheid können die Beteiligten innerhalb eines Monats nach Zustellung bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich die Zulassung der Berufung beantragen. Über die Zulassung entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Gerichtsbescheids bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. der Gerichtsbescheid von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senate der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss den angefochtenen Gerichtsbescheid bezeichnen. Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Gerichtsbescheides darzulegen. Die Begründung ist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften. Gegen diesen Gerichtsbescheid können die Beteiligten innerhalb eines Monats nach Zustellung schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, anstelle des Antrags auf Zulassung der Berufung mündliche Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht beantragen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt. Gründe Der festgesetzte Streitwert entspricht dem gesetzlichen Auffangstreitwert im Zeitpunkt der Klageerhebung (§ 52 Abs. 2 GKG). Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle beim Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt.