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Urteil

7 K 15733/17

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2020:0908.7K15733.17.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Leistung einer Sicherheit in Höhe von 110 % des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Leistung einer Sicherheit in Höhe von 110 % des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. T a t b e s t a n d Die Klägerin ist am 00.00.1944 in Leningrad in der ehemaligen UdSSR geboren. Ihre Schul- und Universitätsausbildung durchlief sie zwischen 1959 und 1972 in Leningrad. Sodann war sie als Lehrerin tätig. Als Eltern sind der am 00.00.1898 in Petershof im damaligen Gouvernement St. Petersburg geborene Herr I. G. (B. G1. ) und die am 00.00.1908 am selben Ort geborene Frau N. G. , geb. X. ) angegeben. Die Klägerin stellte unter dem 29.04.2016 beim Bundesveraltungsamt (BVA) erstmals einen Antrag auf Erteilung eines Aufnahmebescheides nach dem Bundesvertriebenengesetz (BVFG). Sie gab an, deutsche Volkszugehörige zu sein. Ihr Vater sei deutscher Volkszugehöriger gewesen. Im September 1941 sei er nach Kasachstan an einen unbekannten Ort zwangsumgesiedelt worden. Sie selbst habe im Elternhaus von Beginn an Deutsch und Russisch gesprochen. Deutsch habe sie von der Mutter gelernt, außerdem in der Schule und der Universität. Über ein Sprachzertifikat B 1 verfüge sie nicht. Sie verstehe aber auf Deutsch fast alles und ihre Sprachfertigkeiten reichten für ein einfaches Gespräch auf Deutsch aus. Gleichzeitig beantragt wurde die Einbeziehung ihres Sohnes, Herrn Roman S. (*00.00.1962) der derzeit als Facharzt für Innere Medizin und Angiologie an der Universitätsklink F. tätig ist. Mit Bescheid vom 15.05.2017 lehnte das BVA diesen Antrag ab. Die Klägerin habe ihre Abstammung von Herrn I. (B. ) G2. nicht hinreichend dargelegt. In der Geburtsurkunde sei kein Vater eingetragen. Zudem habe die Klägerin angegeben, der Vater sei 1941 nach Kasachstan zwangsumgesiedelt worden. Eine vorgelegte Gerichtsentscheidung vom 08.06.2009, wonach kurz nach dem Vater auch die Mutter nach Kasachstan umgesiedelt worden sei, dort den Vater wiedergefunden und mit ihm bis Mitte 1944 zusammengelebt habe, um dann nach Leningrad zurückzukehren, sei zum Beleg der Vaterschaft ungeeignet. Sie beruhe im Wesentlichen auf Angaben vom Hörensagen. Die Mutter sei bereits am 00.00.2003 verstorben. Die Klägerin erhob hiergegen Widerspruch. Sie verwies auf die vorgelegten Unterlagen, aus denen sich die deutsche Volkszugehörigkeit des Vaters ergebe. In der Geburtsurkunde sei der Vater seinerzeit nicht eingetragen worden, da die Repressionen gegen ethnische Deutsche 1944 einen Höhepunkt erreicht hätten. Der Aufenthalt der Mutter in Kasachstan sei im Gerichtsverfahren durch Zeugen bestätigt worden. Die russische gerichtliche Entscheidung sei für das hiesige Verfahren bindend. Mit Widerspruchsbescheid vom 08.11.2017 wies das BVA den Widerspruch der Klägerin als unbegründet zurück. Weder für die Heirat der Mutter mit Herrn I. G. 1932 noch für die Evakuierung der Mutter nach Kasachstan habe die Klägerin Belege aus den Ereignisjahren beigebracht. Auch sei eine Evakuierung zu einem deutschen Volkszugehörigen mit der 1933 geborenen Schwester nach Kasachstan aus Leningrad angesichts der Umstände während des Krieges unwahrscheinlich. Auch das Gerichtsurteil aus dem Jahre 2009 sei zur Beweisführung ungeeignet. Die Zustellung des Widerspruchsbescheides erfolgte ausweislich des Empfangsbekenntnisses am 14.11.2017. Die Klägerin hat am 13.12.2017 Klage erhoben. Zu Beleg der deutschen Volkszugehörigkeit des Vaters verweist sie auf ein Dokument über dessen Taufe im Jahre 1898. Die Eheschließung der Eltern 1932 sei durch eine Bescheinigung über die Eheschließung aus dem Jahre 2003 belegt. Hieraus ergebe sich auch, dass der Vater Deutscher gewesen sei. Zudem habe die Mutter bis zu ihrem Tode den Familiennamen „G. “ geführt. Die Vaterschaft sei durch das bindende Gerichtsurteil festgestellt. Sie bestimme sich gemäß § 9 EGBGB nach russischem Recht. Das Gericht sei zuständig gewesen; eine Verletzung rechtlichen Gehörs habe nicht stattgefunden. Die Klägerin beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesverwaltungsamtes vom 15.05.2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 08.11.2017 zu verpflichten, ihr einen Aufnahmebescheid nach dem BVFG zu erteilen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie erhält ihre Bedenken gegen die Vaterschaft des Herrn I. G. aufrecht. Überdies habe die Klägerin nicht nachgewiesen, sich selbst zum deutschen Volkstum bekannt zu haben. Auch die erforderlichen Sprachkenntnisse seien nicht belegt. Ein ärztliches Attest aus 2016 rechtfertige keinen Verzicht auf dieses Erfordernis. Die Klägerin legt ein weiteres ärztliches Attest vor. Die durch einen Sprachtest bedingte Stresssituation wäre für sie lebensgefährlich. Zu Beleg ihrer Sprachfertigkeiten überreich die Klägerin eine CD mit einer dreiminütigen Aufzeichnung. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs des BVA Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die Klage ist nicht begründet. Der Bescheid des BVA vom 15.05.2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 08.11.2017 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erteilung eines Aufnahmebescheides als Spätaussiedlerin nach § 27 Abs. 1 Satz 1 BVFG. Hiernach wird Personen ein Aufnahmebescheid erteilt, die nach Begründung des ständigen Aufenthalts im Geltungsbereich des Gesetzes die Voraussetzungen als Spätaussiedler erfüllen. Spätaussiedler ist gemäß § 4 Abs. 1 BVFG ein deutscher Volkszugehöriger, der im Wege des Aufnahmeverfahrens nach Deutschland übergesiedelt ist, wenn er zuvor seit dem 8. Mai 1945 (Nr. 1), oder nach seiner Vertreibung oder Vertreibung eines Elternteils seit dem 31. März 1952 (Nr. 2) oder seit seiner Geburt seinen Wohnsitz in den Aussiedlungsgebieten hatte, wenn er vor dem 01.01.1993 geboren ist und von einer Person abstammt, die die Stichtagsvoraussetzungen nach Nr. 1 oder Nr. 2 BVFG erfüllt. Diese Voraussetzungen erfüllt die Klägerin nicht. Sie hat die Voraussetzungen deutscher Volkszugehörigkeit im Rechtssinne nicht darlegen können. Die deutsche Volkszugehörigkeit der Klägerin bestimmt sich nach § 6 Abs. 2 BVFG in der Fassung des 10. Änderungsgesetzes, zuletzt geändert durch Art. 2 Nr. 1 des Gesetzes vom 01.07.2015 (BGBl. I, S. 1922). Danach ist deutscher Volkszugehöriger, wer von einem deutschen Staatsangehörigen oder deutschen Volkszugehörigen abstammt und sich bis zum Verlassen der Aussiedlungsgebiete durch eine entsprechende Nationalitätenerklärung oder auf andere Weise zum deutschen Volkstum bekannt oder nach dem Recht des Herkunftsstaates zur deutschen Nationalität gehört hat. Das Bekenntnis auf andere Weise kann insbesondere durch den Nachweis ausreichender deutscher Sprachkenntnisse entsprechend dem Niveau B1 des Gemeinsamen Referenzrahmens für Sprachen oder durch den Nachweis familiär vermittelter Deutschkenntnisse erbracht werden. Das Bekenntnis zum deutschen Volkstum muss bestätigt werden durch den Nachweis der Fähigkeit, zum Zeitpunkt der verwaltungsbehördlichen Entscheidung über den Aufnahmeantrag zumindest ein einfaches Gespräch auf Deutsch führen zu können, es sei denn, der Aufnahmebewerber kann diese Fähigkeit wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder einer Behinderung nicht besitzen. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Die Klägerin kann bereits nicht nachweisen, dass sie von deutschen Staatsangehörigen oder deutschen Volkszugehörigen abstammt. Eine biologische Abstammung der Klägerin von den angegebenen Eltern ist weder urkundlich belegt noch anderweitig glaubhaft gemacht. Eine Geburtsurkunde aus dem Ereignisjahr, die den leiblichen Vater ausweist, konnte die Klägerin nicht vorlegen. Es ist angesichts der Zeitumstände im August 1944 durchaus nachzuvollziehen, dass der angebliche leibliche Vater I. G. (*00.00.1898) in dieser Geburtsurkunde nicht eingetragen ist. Die Blockade Leningrads durch die deutsche Wehrmacht, die insbesondere in der russischen Zivilbevölkerung unzählige Opfer forderte, lag in diesem Zeitpunkt erst wenige Monate zurück und der 2. Weltkrieg dauerte noch an. Dass in diesem Umfeld ein deutscher Vater entweder verschwiegen oder durch die ausstellende Behörde nicht in die Geburtsurkunde eingetragen wurde, ist zumindest schlüssig. Allein dieser Umstand belegt aber nicht die Vaterschaft des Herrn I. G. . Der notwendige urkundliche Beleg wird nicht durch die vorgelegte gerichtliche Entscheidung des Stadtbezirksgerichts Kalininskij der Stadt St. Petersburg vom 08.06.2009 ersetzt. Denn der Gerichtsbeschluss selbst kann nicht als Nachweis der Vaterschaft herangezogen werden, weil ihm geeignete Feststellungen über die biologische Abstammung nicht zu entnehmen sind, vgl. auch VG Köln, Urteile vom 21.04.2020 - 7 K 1772/18 -,vom 08.01.2018 - 7 K 9518/17 -, vom 20.02.2018 - 7 K 118/15 -, vom 24.07.2018 - 7 K 16234/17 - und vom 10.08.2018 - 7 K 13452/17 -. Zwar müssen auch in deutschen Verwaltungs- und Gerichtsverfahren ausländische Entscheidungen in Kindschaftssachen ohne eine Rechtmäßigkeitsprüfung und ohne Durchführung eines besonderen Verfahrens anerkannt werden, § 108 Abs. 1 und § 109 Abs. 5 FamFG. Dies gilt jedoch nicht, wenn ein Anerkennungshindernis vorliegt, insbesondere wenn die Anerkennung der Entscheidung zu einem Ergebnis führt, das mit wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts (sog. „ordre public“) offensichtlich unvereinbar ist, § 109 Abs. 1 Nr. 4 FamFG, vgl. VG Köln, Beschluss vom 17.10.2016 - 7 K 118/15 -; OVG NRW, Urteil vom 14.07.2016 - 19 A 2/14 - und Beschluss vom 16.04.2020 - 11 E 1064/19 -. Das ist hier der Fall. Denn im deutschen Verfahren zur Vaterschaftsfeststellung ist der biologische Vater durch ein genetisches Vaterschaftsgutachten zu ermitteln, §§ 177, 178 FamFG. Nur wenn dies nicht möglich ist, kann auf die Vermutungsregel des § 1600 d Abs. 2 BGB zurückgegriffen werden, wonach als Vater vermutet wird, wer der Mutter im Empfängniszeitraum beigewohnt hat. Zur Beiwohnung im Empfängniszeitraum können die Mutter sowie der fragliche Vater als Zeugen vernommen werden; Zeugenaussagen Dritter vom Hörensagen sind allerdings nicht ausreichend, vgl. VG Köln, Beschluss vom 17.10.2016 - 7 K 118/15 - unter Bezugnahme auf BGH, Beschluss vom 26.08.2009 - XII ZB 169/07 -. Dem Rechtsspruch lässt sich nicht entnehmen, dass das Stadtbezirksgericht eine derartige Beweiserhebung durchgeführt hätte. Er fußt vielmehr auf Unterlagen zur Familie, namentlich mütterlicherseits, und Zeugenaussagen zweier „Großcousinen“ der Klägerin, die aus dem Urteil nur rudimentär ersichtlich sind und davon zu berichten wussten, dass die Familienangehörigen in absteigender Linie davon gewusst hätten, dass die Mutter der Klägerin mit ihrem verfolgten Ehemann 1 ½ Jahre in Kasachstan gelebt habe. Auch hätten sie auf Ähnlichkeiten der Klägerin mit I. G. verwiesen, die durch Familienfotos belegt würden. Diesen vagen Angaben kommt in Bezug auf die biologische Abstammung unter keinem denkbaren Gesichtspunkt ein Beweiswert zu. Eine präzisere Darstellung wäre hier umso mehr zu erwarten gewesen, als die Darstellung, die Mutter habe während der Blockade Leningrad verlassen können, um zu ihrem deutschen Ehemann in Kasachstan zu reisen, habe ihn dort auch gefunden, was zur Zeugung der Klägerin geführt habe, sehr lebensfern erscheint. Vor dem Hintergrund des 2. Weltkrieges ist auch zumindest ungewöhnlich, dass die Klägerin schwanger nach Leningrad zurückreisen konnte, um dort von der Klägerin entbunden zu werden. Denn ein freier Reiseverkehr Privater ist für die Sowjetunion zwischen 1941 und 1945 auszuschließen. Zudem erfordert eine Reise von St. Petersburg nach Kasachstan je nach Zielort eine Fahrt von 3-5.000 Kilometern, wobei seinerzeit die Erleichterungen des Luftverkehrs nicht in Anspruch genommen werden konnten. Nach § 98 VwGO in Verbindung mit § 438 Abs. 1 ZPO ist zudem in jedem Einzelfall zu ermessen, ob Urkunden, die von einer ausländischen Behörde oder von einer mit öffentlichem Glauben versehenen Person erstellt wurden, ohne näheren Nachweis als echt und inhaltlich zutreffend anzusehen sind. Im Fall der Echtheit kommt ihnen dieselbe Beweisfunktion zu wie inländischen Urkunden. Sie sind nur dann nicht beweisgeeignet, wenn konkrete Anhaltspunkte gegen ihre Echtheit oder ihre inhaltliche Richtigkeit sprechen. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass in den Nachfolgestaaten der ehemaligen Sowjetunion die Beschaffung gefälschter oder inhaltlich unrichtiger Urkunden ohne weiteres möglich ist und auch in den bei den Verwaltungsgerichten anhängigen Verfahren häufig zu beobachten ist, vgl. OVG NRW, Urteile vom 03.07.2014 - 11 A 166/13 - und vom 22.02.2017 - 11 A 1298/15 -. Vor diesem Hintergrund ist an den Beweiswert von Urkunden aus dem Herkunftsgebiet, insbesondere von nach der Auflösung der UdSSR im Jahr 1990 ausgestellten Urkunden, ein strenger Maßstab anzulegen. Dies gilt sinngemäß für gerichtliche Entscheidungen gleichermaßen. Veranlassung, ein Sachverständigengutachten in Form eines genetischen Abstammungsgutachtens einzuholen, besteht nicht. Es ist grundsätzlich Sache der Klägerin, die in ihre Sphäre fallenden Umstände darzulegen und nachzuweisen. Hierzu kann auch die Durchführung eines geeigneten Vaterschaftstests gehören, der die Entnahme von noch vorhandenem DNA-Material einer verstorbenen und bestatteten Person sowie eine hierzu auf Antrag der Klägerin erteilte Genehmigung des zuständigen Gerichts in ihrem Heimatland voraussetzt. Sofern eine Exhumierung aus Rechtsgründen unmöglich ist, weil das Gericht die erforderliche Genehmigung verweigert, erweist sich das Beweismittel als nicht geeignet, um die Frage der biologischen Abstammung aufzuklären und scheidet eine gerichtliche Beweiserhebung schon aus diesem Grund aus. Sollte der Sterbeort unbekannt sein, fällt dies ebenfalls in die Sphäre der Klägerin. Insgesamt liegen damit weder positive Nachweise noch eindeutige Indizien für eine Vaterschaft vor. Diese Zweifel gehen zu Lasten der beweisbelasteten Klägerin, da es sich bei der deutschen Abstammung um eine anspruchsbegründende Tatsache handelt. Zwar lässt ein unverschuldeter Beweisnotstand auf dem Gebiet des Vertriebenen- und Spätaussiedlerrechts es zu, auch Tatsachen festzustellen, die ein Antragsteller lediglich vorträgt. Gleichwohl darf eine anspruchsbegründende Tatsache nur festgestellt werden, wenn die entscheidende Stelle zu der Überzeugung gelangt, dass sie vorliegt, vgl. BVerwG, Beschluss vom 22.12.1999 - 5 B 102.99 -; OVG NRW, Urteil vom 08.04.2010 - 12 A 2782/07 -; VG Köln, Urteil vom 18.04.2018 - 10 K 2454/16 -. Die Überzeugung, dass I. G. der biologische Vater der Klägerin ist, hat das Gericht damit nicht gewinnen können. Ob dieser sich zum deutschen Volkstum bekannte, kann folglich offen bleiben. Auch bedarf es keiner abschließenden Klärung der Frage, ob die Voraussetzungen eines eigenen Bekenntnisses der Klägerin zum deutschen Volkstum vorliegen. Allerdings weist die Geburtsurkunde ihres Sohnes S1. vom 28.11.1978 die Klägerin der russischen Nationalität zu. Den Beleg eines Bekenntnisses auf andere Weise in Form der Fähigkeit, ein einfaches Gespräch in deutscher Sprache führen zu können, hat die Klägerin nicht erbracht. Er wird durch die Wiedergabe eines deutschen Textes auf der übersandten CD nicht ersetzt, da es an der erforderlichen Gesprächssituation fehlt. Auch ein Sprachzertifikat B 1 hat die Klägerin nicht vorgelegt. Ob auf diese Voraussetzungen verzichtet werden kann, weil die Klägerin infolge altersbedingter Herz-/Kreislaufprobleme einer Prüfung nicht gewachsen wäre (§ 6 Abs. 2 Satz 3, letzter Halbsatz BVFG), mag jedoch offen bleiben, weil schon die Abstammung von einem deutschen Volkszugehörigen unbelegt geblieben ist. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufig Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Statt in Schriftform kann die Einlegung des Antrags auf Zulassung der Berufung auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt. Gründe Der festgesetzte Streitwert entspricht dem gesetzlichen Auffangstreitwert (§ 52 Abs. 2 GKG). Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, Beschwerde bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln eingelegt werden. Statt in Schriftform kann die Einlegung der Beschwerde auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.