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Urteil

12 A 1756/15

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• § 23 Abs. 5 Satz 3 KiBiz enthält eine gesetzliche Anwendungs‑ und Fiktionsregel für kommunale Geschwisterregelungen; sie fingiert neben der Beitragspflicht auch die Beitragsleistung. • Ist in einer kommunalen Satzung eine Geschwisterregelung wie § 3 Abs. 4 Satz 1 EBS vorgesehen, führt § 23 Abs. 5 Satz 3 KiBiz bei Anwendbarkeit zur Beitragsfreiheit auch des jüngeren Geschwisterkindes. • Eine kommunale Satzungsbestimmung, die die gesetzlich fingierte Beitragspflicht und -zahlung des beitragsfreien Vorschulkindes negiert, ist nichtig (hier: § 3 Abs. 4 Satz 2 EBS). • Die Fiktion des § 23 Abs. 5 Satz 3 KiBiz ist hinreichend bestimmt, verfassungsgemäß und schränkt das Ermessen der Kommunen nicht verfassungswidrig ein.
Entscheidungsgründe
Anwendbarkeit und Wirkung der Fiktion des § 23 Abs. 5 Satz 3 KiBiz auf kommunale Geschwisterregelungen • § 23 Abs. 5 Satz 3 KiBiz enthält eine gesetzliche Anwendungs‑ und Fiktionsregel für kommunale Geschwisterregelungen; sie fingiert neben der Beitragspflicht auch die Beitragsleistung. • Ist in einer kommunalen Satzung eine Geschwisterregelung wie § 3 Abs. 4 Satz 1 EBS vorgesehen, führt § 23 Abs. 5 Satz 3 KiBiz bei Anwendbarkeit zur Beitragsfreiheit auch des jüngeren Geschwisterkindes. • Eine kommunale Satzungsbestimmung, die die gesetzlich fingierte Beitragspflicht und -zahlung des beitragsfreien Vorschulkindes negiert, ist nichtig (hier: § 3 Abs. 4 Satz 2 EBS). • Die Fiktion des § 23 Abs. 5 Satz 3 KiBiz ist hinreichend bestimmt, verfassungsgemäß und schränkt das Ermessen der Kommunen nicht verfassungswidrig ein. Die Kläger sind Eltern von zwei Kindern, die 2014/2015 eine kirchliche Kindertageseinrichtung in der Gemeinde der Beklagten besuchten; das ältere Kind war Vorschulkind und wurde anschließend eingeschult. Die Beklagte setzte mit Bescheid vom 21.7.2014 Elternbeiträge nach ihrer Satzung (EBS) fest und nahm für beide Kinder zunächst Beitragsfreiheit an. Mit Änderungsbescheid vom 28.8.2014 wurde für das jüngere Kind ein monatlicher Elternbeitrag festgesetzt; für das ältere Kind blieb Beitragsfreiheit angeordnet. Die Kläger klagten gegen den Änderungsbescheid und machten geltend, die Geschwisterregelung der Satzung führe in Verbindung mit § 23 Abs. 5 Satz 3 KiBiz zur Beitragsfreiheit auch des jüngeren Kindes. Das Verwaltungsgericht gab der Klage statt und hob den Änderungsbescheid auf. Die Beklagte legte Berufung ein mit der Auffassung, § 23 Abs. 5 Satz 3 KiBiz enthalte keine Leistungsfiktion und § 3 Abs. 4 Satz 2 EBS sei wirksam; sie rügte zudem Verfassungs- und Bestimmtheitsprobleme. • Zulässigkeit und Erfolgslosigkeit der Berufung: Die Berufung der Beklagten ist unbegründet; das Verwaltungsgericht hat zu Recht aufgehoben (§ 113 Abs.1 VwGO). • Rechtsnatur von § 23 Abs.5 Satz3 KiBiz: Die Vorschrift ist primär eine Anwendungs‑/Handlungsanweisung für kommunale Geschwisterregelungen und enthält insoweit eine Fiktion; sprachliche Elemente deuten darauf hin, dass sowohl Beitragspflicht als auch Beitragsleistung fingiert werden können. • Auslegungsergebnis: Wortlaut, systematische Erwägungen und der gesetzgeberische Wille (Schritt zur Beitragsfreiheit des Kindergartenbesuchs) sprechen dafür, § 23 Abs.5 Satz3 KiBiz als Leistungsfiktion zu verstehen; Beitragspflicht und Zahlung gehören zusammen und sind sinnvollerweise beide fingiert. • Rechtsfolgen für kommunale Satzungen: Wo eine Geschwisterregelung wie § 3 Abs.4 Satz1 EBS besteht, führt die Anwendung der Fiktion dazu, dass faktisch kein Beitrag zu zahlen ist; Satzungsbestimmungen, die diese gesetzliche Fiktion negieren (hier § 3 Abs.4 Satz2 EBS), sind nichtig. • Bestimmtheits‑ und Verfassungsmäßigkeitsprüfung: Die Norm ist hinreichend bestimmt; Folgen der Auslegung sind nicht willkürlich und verstoßen nicht gegen Art. 3 GG. Eine teilweise Einschränkung kommunalen Ermessens ist verfassungsgemäß, weil der Gesetzgeber durch Einführung einer eigenen Regelung das Ermessen beschränken kann. • Teil‑ und Gesamtnichtigkeit: Die Feststellung der Nichtigkeit von § 3 Abs.4 Satz2 EBS berührt nicht die Wirksamkeit von § 3 Abs.4 Satz1 EBS; diese bleibt als familienpolitische Entlastungsregel bestehen. Die Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen; der Änderungsbescheid vom 28.08.2014 ist im beanstandeten Umfang rechtswidrig. Das Gericht stellt fest, dass § 23 Abs.5 Satz3 KiBiz bei Anwendbarkeit sowohl die Beitragspflicht als auch die Beitragsleistung fingiert, wodurch in Fällen einer Geschwisterregelung wie § 3 Abs.4 Satz1 EBS auch das jüngere Kind beitragsfrei ist. Satzungsrechtliche Regelungen, die diese gesetzliche Fiktion negieren oder durch eine abweichende Rechtsfolge ausgleichen wollen (hier § 3 Abs.4 Satz2 EBS), sind nichtig. Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen; die Revision wird nicht zugelassen.