Urteil
5 K 3923/16
Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGMI:2019:0206.5K3923.16.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Bescheid vom 12.07.2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11.08.2016 wird insoweit aufgehoben, als darin ein höherer monatlicher Beitrag als 86,- € festgesetzt wurde. Die Beklagte trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens. Das Urteil ist nur wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abzuwenden, wenn nicht zuvor die Kläger Sicherheit in derselben Höhe leisten. 1 Tatbestand: 2 Die Kläger sind Eltern der am 09.12.2010 geborenen Tochter M. und der am 22.03.2014 geborenen Tochter M1. . M. besuchte vom 01.08.2013 bis zum 31.07.2017 den evangelischen Kindergarten C. im Umfang von 35 Wochenstunden. Sie wurde zum 01.08.2017 schulpflichtig. 3 Mit Bescheid vom 29.06.2016 teilte die Beklagte den Klägern mit, dass für die Zeit vom 01.08.2016 bis zum 31.07.2017 mit Blick auf die gesetzliche Regelung des § 23 Abs. 3 Satz 1 KiBiz für die Tochter M. kein Elternbeitrag mehr zu zahlen sei. 4 Ab dem 01.08.2016 besuchte auch die Tochter M1. der Kläger den evangelischen Kindergarten C. im Umfang von 35 Wochenstunden. Die Kläger gaben hierzu am 06.07.2016 eine verbindliche Erklärung zu den Einkommensverhältnissen bei der Beklagten ab. 5 Mit Bescheid vom 12.07.2016 setzte die Beklagte daraufhin Elternbeiträge für die Tochter M1. für den Zeitraum vom 01.08.2016 bis zum 31.12.2016 - in dem die Kläger zu 1. und zu 2. mit ihren Kindern zusammen lebten - in Höhe von monatlich 172 € fest. 6 Gegen den Bescheid legten die Kläger am 29.07.2016 Widerspruch ein. Zur Begründung führten sie aus, dass der Bescheid die Beitragsermäßigung der Geschwisterregelung gemäß § 23 Abs. 5 KiBiz und § 6 Abs. 1 der Satzung der Stadt C1. über die Erhebung von Elternbeiträgen für Tageseinrichtungen für Kinder und Kindertagespflege (im Folgenden: EBS) nicht berücksichtige. Die Tochter M. befinde sich im letzten elternbeitragsfreien Kindergartenjahr. Sie sei so zu berücksichtigen, als ob für sie ein Elternbeitrag zu leisten wäre. Damit sei für das Kind M1. sei eine 50%ige Ermäßigung zu gewähren (§ 6 Abs. 1 EBS), was nicht geschehen sei. Es werde auf die Entscheidung des OVG Münster vom 07.06.2016 (12 A 1756/15) hingewiesen. Daraus ergebe sich, dass die satzungsmäßig festgelegte Beitragsermäßigung zwingend an die Eltern weiterzugeben sei und anderslautende Passagen der Satzung insoweit nichtig seien. 7 Mit Widerspruchsbescheid vom 11.08.2016 wies die Beklagte den Widerspruch der Kläger mit der Begründung zurück, die Geschwisterkindermäßigung des § 6 Abs. 1 EBS sehe vor, dass der höhere Beitrag bei Geschwisterkindern in voller Höhe zu zahlen sei. Dies sei der Beitrag für M1. in Höhe von 172 €. Die Entscheidung des OVG NRW sei nicht einschlägig. Der Sachverhalt und die dort anzuwendende Satzung seien anders. 8 Die Kläger haben am 25.08.2016 Klage erhoben. Sie machen über das im Widerspruchsverfahren Vorgetragene hinaus geltend: 9 In Fällen, in denen das Vorschulkind das teurere sei, werde von der Beklagten eine 50%ige Geschwisterermäßigung für das Zahlkind gewährt. Wäre für das Vorschulkind M. ein 45 Std.-Platz gebucht worden, würden monatliche Beiträge in Höhe von 192 € entstehen. Damit wäre M. das teurere Kind, so dass für M1. nur der hälftige Betrag von 172 € monatlich zu zahlen wäre. Es erschließe sich nicht, warum ihnen - neben dem Vorschulkindprivileg - keine weitere Ermäßigung zustehe. Auch würden andere in C1. wohnende Eltern mit Kindern in lediglich anderer Alterskonstellation (Vorschulkind teurerer Beitrag, Schulkind günstigerer Beitrag) in den Genuss der Geschwisterermäßigung kommen. Auch die Satzung für die Erhebung von Elternbeiträgen zur Finanzierung außerunterrichtlicher Angebote im Rahmen der Offenen Ganztagsschule und der Randstunde im Primarbereich der Stadt C1. sehe in § 7 eine Geschwisterkindermäßigung vor. Diese sei inhaltsgleich mit derjenigen in § 6 Abs. 1 Satz 3 EBS. Die EBS ginge entgegen den Ausführungen der Beklagten nicht von mindestens zwei vollständig beitragspflichtigen Kindern aus. Auch die Ausführungen der Beklagten im Widerspruchsbescheid belegten dies. Diese Vorgehensweise würde außerdem dem Grundgedanken des § 23 Abs. 5 Satz 3 KiBiz widersprechen, da Eltern benachteiligt würden. Das KiBiz sehe zwar weder eine Verpflichtung zur Geschwisterermäßigung vor noch gebe es eine klare Vorgabe zur Höhe. Allerdings habe die Kommune dafür Sorge zu tragen, dass die Beitragsermäßigungen im Falle einer Geschwisterermäßigung auch an die Eltern weitergegeben würden. 10 Die Kläger beantragen sinngemäß, 11 den Bescheid der Beklagten in Gestalt des Widerspruchsbescheides aufzuheben, soweit darin ein höherer Elternbeitrag als monatlich 86 € festgesetzt wurde. 12 Die Beklagte beantragt, 13 die Klage abzuweisen. 14 Sie hält den Bescheid in der Gestalt des Widerspruchsbescheides für rechtmäßig und trägt hierzu vor: Die festgesetzten Elternbeiträge ergäben sich aus den Regelungen der EBS der Beklagten, insbesondere aus § 6 Abs. 1. Die Geschwisterkindregelung des § 6 Abs. 1 EBS gehe von mindestens zwei vollständig beitragspflichtigen Kindern aus, wovon zumindest ein Kind ein sog. Vorschulkind sei. Das Vorschulkind werde dann in einem nächsten Schritt beitragsbefreit. Sollte ein drittes Geschwisterkind ebenso wie die anderen zwei Kinder eine Kindertagesstätte besuchen, habe die Beklagte sich in ihrer Satzung zur Beitragsermäßigung eines dritten Kindes entschlossen. Zu prüfen wäre dann in einem dritten Schritt lediglich, welches Kind das „dritte Kind“ im Sinne der Elternbeitragssatzung sei. Ein Verstoß gegen § 23 Abs. 5 Satz 3 KiBiz sei nicht erkennbar. Dieser sehe weder eine Verpflichtung zur Geschwisterermäßigung vor, noch mache er eine klare Vorgabe zur Höhe. Dem Satzungsgeber stehe vielmehr ein weiter Gestaltungsspielraum zu. Eine gleichzeitige Befreiung von Vorschul- und Geschwisterkind sehe § 23 Abs. 5 KiBiz nicht vor. So bleibe es der Beklagten überlassen, ob sie eine Beitragsermäßigung für das zweite Geschwisterkind vorsehe oder erst ab dem dritten Geschwisterkind. Dem stehe auch die Entscheidung des OVG NRW nicht entgegen. Die von den Klägern angeführte Fallkonstellation bei der die Elternbeiträge nach der Satzung für die Erhebung von Elternbeiträgen zur Finanzierung außerunterrichtlicher Angebote im Rahmen der Offenen Ganztagsschule und der Randstunde im Primarbereich der Stadt C1. festgesetzt worden seien, sei mit der vorliegenden nicht vergleichbar. 15 Die Kläger und die Beklagte haben schriftsätzlich auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet. 16 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der übersandten Verwaltungsvorgänge hingewiesen. 17 Entscheidungsgründe: 18 Die Kammer konnte gemäß § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung entscheiden, weil die Beteiligten hierauf übereinstimmend verzichtet haben. 19 Die zulässige Klage ist auch begründet. 20 Der angefochtene Bescheid der Beklagten vom 12.07.2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides ist - soweit Klagegegenstand - rechtswidrig und verletzt die Kläger in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. 21 Der Bescheid ist rechtswidrig, weil es an der erforderlichen Rechtsgrundlage für die Festsetzung der Elternbeiträge im maßgeblichen Zeitraum fehlt. Die Elternbeitragssatzung der Beklagten ist unwirksam, weil die Geschwisterkindregelung in § 6 Abs. 1 Sätze 3 ff. EBS nichtig ist und diese Teilnichtigkeit zur Gesamtnichtigkeit der Beitragsbemessung führt. 22 § 6 Abs. 1 Sätze 3 ff. EBS bestimmt für Geschwisterkinder von Kindern, die am 1. August des Folgejahres schulpflichtig werden und deshalb im Kindergartenjahr, das der Einschulung vorausgeht beitragsfrei sind (§ 6 Abs. 1 Satz 1 EBS), oder aber die vorzeitig in die Schule aufgenommen werden und infolgedessen ab dem der verbindlichen Anmeldung zum 15.11. folgenden Monat beitragsfrei sind (§ 6 Abs. 1 Satz 2 EBS): 23 In den vorgenannten Fällen gelten für die übrigen Geschwisterkinder der Familie folgende Regelungen: 24 a) Für das Kind mit dem höchsten Elternbeitrag ist der volle Beitrag zu zahlen. 25 b) Für das Kind mit dem zweithöchsten Elternbeitrag wird eine 50-prozentige Ermäßigung gewährt. 26 Ist der Elternbeitrag der beiden beitragspflichtigen Kinder gleich hoch, so erhält das ältere Kind die Ermäßigung. Alle weiteren Kinder sind vom Beitrag befreit. Geschwisterkinder, deren Tagesbetreuung nach Satz 1 oder 2 elternbeitragsfrei ist, werden so berücksichtigt, als ob für sie ein Elternbeitrag zu leisten wäre. 27 Nach dem Wortlaut dieser Norm erhält eine Beitragsermäßigung im Falle von Geschwisterkindern beitragsfreier Vorschulkinder - wie von der Beklagten in der Klageerwiderung vorgetragen - erst das dritte Kind der Familie, eine Beitragsbefreiung wird erst dem vierten Kind der Familie (und dann für jedes weitere Kind) gewährt. Die (Ermäßigungs/Befreiungs)Regelungen gelten nämlich (nur) für die übrigen Geschwisterkinder, also folglich nicht auch für das nach § 6 Abs. 1 Satz 1 EBS beitragsbefreite Vorschulkind. Daraus folgt, dass letzteres auch bei den im Rahmen der Sätze 3 ff vorzunehmenden Vergleichen nach Beitragshöhe und ggfs. Alter nicht zu berücksichtigen ist. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem letzten Satz des § 6 Abs. 1 EBS, der lediglich die gesetzliche Regelung des § 23 Abs. 5 Satz 3 KiBiz wiederholt. Daraus kann nicht abgeleitet werden, dass nunmehr auch das Vorschulkind - das gerade kein übriges Geschwisterkind ist - entgegen dem Wortlaut von § 6 Abs. 1 Satz 3 EBS in die Vergleichsberechnung einzubeziehen ist und folglich (fiktiv) ein Kind mit einer 50 prozentigen Beitragsermäßigung sein könnte. Letzteres hat die Beklagte allerdings - entgegen ihrem späteren Vortrag - im Widerspruchsbescheid noch vertreten. 28 Die nur so zu verstehende Geschwisterregelung in § 6 Abs. 1 EBS ist rechtswidrig. Ihr steht höherrangiges Recht, namentlich die Vorschrift des § 23 Abs. 3 i.V.m. Abs. 5 Sätze 2 und 3 KiBiz entgegen. In Abs. 3 wird die gesetzliche Beitragsfreiheit von Kindern geregelt, die den Kindergarten im Kindergartenjahr vor der Einschulung besuchen. In dem später eingeführten Abs. 5 Satz 3 sind bei Geschwisterregelungen Kinder, deren Tagesbetreuung nach Absatz 3 elternbeitragsfrei ist, so zu berücksichtigen, als ob für sie ein Elternbeitrag zu leisten wäre. Gegen die Wirksamkeit der gesetzlichen Regelung in § 23 Abs. 5 Satz 3 KiBiz bestehen zunächst keine (verfassungs)rechtlichen Bedenken. 29 Vgl. hierzu eingehend OVG NRW, Urteil vom 07.06.2016 - 12 A 1756/15 -, juris Rn. 40 f, 30 Die Regelung des § 23 Abs. 5 Satz 3 KiBiz hat zur Folge, dass alle Geschwisterregelungen in (Eltern)Beitragssatzungen unwirksam und nichtig sind, welche die gesetzlich fingierte Beitragspflicht und -zahlung des nach § 23 Abs. 3 KiBiz beitragsfreien Vorschulkindes negieren oder missachten. Das trifft etwa auch in Fällen zu, in denen die Satzung für die von § 23 Abs. 5 Satz 3 KiBiz erfassten Fälle andere Rechtsfolgen normiert, als in Fällen, in denen keine Beitragsfreiheit gemäß § 23 Abs. 3 KiBiz in Rede steht. 31 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 07.06.2016 - 12 A 1756/15 -, juris Rn. 41. 32 Genau so liegt es aber hier. Das ergibt sich aus Folgendem: Eine Beitragsermäßigung ergibt sich bei dem Vorhandensein eines nach § 23 Abs. 3 KiBiz beitragsfreien Vorschulkindes gemäß § 6 Abs. 1 EBS erst ab dem dritten Kind der Familie; eine Beitragsbefreiung erst ab dem vierten Kind der Familie. In der Konstellation einer Familie ohne ein nach § 23 Abs. 3 KiBiz beitragsfreies Vorschulkind, für den § 6 Abs. 2 EBS eine gesonderte Geschwisterkindregelung vorsieht, tritt bereits ab dem zweiten Kind eine Beitragsermäßigung und ab dem dritten Kind der Familie eine Beitragsbefreiung ein. Gemäß § 6 Abs. 2 a) EBS wird nämlich bei zwei Kindern für das Kind mit dem niedrigeren Elternbeitrag eine 50-prozentige Ermäßigung, bei gleich hohem Elternbeitrag dem älteren Kind eine 50-prozentige Ermäßigung gewährt. Bei mehr als zwei Kindern wird nach § 6 Abs. 2 b) für das Kind mit dem höchsten Elternbeitrag der volle Beitrag erhoben, für das Kind mit dem nächst niedrigeren Beitrag eine 50-prozentige Ermäßigung gewährt; bei der gleichen Beitragshöhe erhält das ältere Kind die Ermäßigung. Alle weiteren Kinder sind vom Beitrag befreit. 33 Aus der Rechtswidrigkeit der Regelung in § 6 Abs. 1 EBS folgt vorliegend die Gesamtnichtigkeit der Satzung ab dem 01.08.2015. 34 Ob ein Rechtsmangel in der Satzung zur Gesamtnichtigkeit oder nur zur Teilnichtigkeit führt, hängt davon ab, ob die Beschränkung der Nichtigkeit eine mit höherrangigem Recht vereinbare sinnvolle (Rest-)Regelung des Lebenssachverhalt belässt und ob hinreichend sicher ein entsprechender hypothetischer Wille des Normgebers angenommen werden kann. 35 Vgl BVerwG, Beschlüsse vom 24.02.2012 - 9 B 80.11 - juris, Rn. 11 m.w.N. und vom 28.08.2008 - 9 B 40.08 - juris, Rn. 13 m.w.N. 36 Daran gemessen kommt die Annahme einer bloßen Teilnichtigkeit hier nicht in Betracht, es bleibt nur die Gesamtnichtigkeit der Satzung. Übrig bliebe nämlich eine Geschwisterkindregelung nur für Familienkonstellationen ohne Vorschulkind (vgl. § 6 Abs. 2 EBS), d.h. Familien mit Vorschulkind wären von einer Beitragsermäßigung bzw -befreiung ganz ausgeschlossen. Eine solche Regelung ist aber ebenfalls nicht mit § 23 Abs. 5 Satz 3 KiBiz vereinbar, da auch dann für die von § 23 Abs. 5 Satz 3 KiBiz erfassten Fälle andere Rechtsfolgen normiert wären, als in Fällen, in denen keine Beitragsfreiheit gemäß § 23 Abs. 3 KiBiz in Rede steht. Mit höherrangigem Recht vereinbar wäre allerdings eine Satzung gänzlich ohne Geschwisterkindregelung, also ohne § 6 Abs. 1 Sätze 2 ff., Abs. 2 EBS. Der Annahme einer derartigen Regelung steht jedoch entgegen, dass ein hypothetischer Wille des Satzungsgebers dahingehend, dass er in Kenntnis der Nichtigkeit der Regelung in § 6 EBS eine Elternbeitragssatzung ohne Geschwisterkindregelung erlassen hätte, nicht festzustellen ist. Dagegen spricht im Übrigen schon, dass auch die vormalige Fassung des § 6 EBS eine Geschwisterkindregelung enthielt. 37 Aus der Gesamtnichtigkeit der Satzung folgt, dass es für den hier gegenständlichen Zeitraum an einer Rechtsgrundlage für die Festsetzung von Elternbeiträgen fehlt. Soweit die Kläger den Bescheid der Beklagten angegriffen haben, war dieser folglich aufzuheben. 38 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, 188 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Die Entscheidung über die Vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 Satz 1 ZPO.