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Beschluss

12 B 1148/18

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2019:0211.12B1148.18.00
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Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Beschwerdeverfahrens.

Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Beschwerdeverfahrens. Gründe: Die zulässige Beschwerde des Antragstellers ist unbegründet. Auf der Grundlage des Beschwerdevorbringens, auf das die Prüfung durch den Senat beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), begegnet es keinen Bedenken, dass es das Verwaltungsgericht abgelehnt hat, die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers gegen den Beitragsbescheid der Antragsgegnerin vom 5. April 2017 in bestimmtem Umfang anzuordnen. Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheids im Sinne von § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO zeigt das Beschwerdevorbringen nicht auf. Die nicht weiter begründete Rüge, § 4 Abs. 2 der dem Bescheid zugrunde liegenden Satzung (Elternbeitragssatzung - EBS) sei nicht hinreichend bestimmt, ist unberechtigt. Dazu, wie diese Vorschrift zu verstehen und zu handhaben ist, hat bereits das Verwaltungsgericht Ausführungen gemacht. Bestimmtheitsbedenken ergeben sich daraus nicht. Etwas anderes zeigt die Beschwerde nicht auf, sondern wendet die Vorschrift in nachfolgenden Ausführungen sogar treffsicher auf verschiedenen Fallkonstellationen an. Das sinngemäße weitere Vorbringen, die Nichtermäßigung des Beitrags für die Tochter des Antragstellers sei weder mit § 23 KiBiz noch mit Art. 3 GG vereinbar, greift ebenfalls nicht durch. Abgesehen davon, dass die umfangreichen diesbezüglichen Ausführungen des Antragstellers weitestgehend nicht die hier konkret zu beurteilenden Regelungen der Elternbeitragssatzung im Blick haben, wird nicht konkret aufgezeigt, dass sich aus § 23 KiBiz, insbesondere aus dessen Abs. 5 Satz 3 eine Ermäßigung des Beitrags der Tochter des Antragstellers ergibt. Weiterhin steht dem Gesetzgeber bei der Gewährung von Befreiungen von einer grundsätzlich bestehenden Leistungspflicht ein weiter Gestaltungsspielraum zu, der erst an der Willkürgrenze endet. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 7. Juni 2016 - 12 A 1756/15 -, juris Rn. 44 f., m. w. N. Dafür, dass hier zur Vermeidung von Willkür eine Beitragsermäßigung zwingend ist, gibt die Beschwerdebegründung nichts her. Die wiederholte pauschale Berufung auf einen vermeintlichen Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz reicht jedenfalls nicht aus. Soweit der Antragsteller in den Regelungen in der Elternbeitragssatzung, die hinsichtlich des Sohnes des Antragstellers anwendbar sind, eine Umgehung des § 23 Abs. 5 Satz 3 KiBiz sieht, zeigt er dies weder in nachvollziehbarer Weise auf noch legt er dar, dass sich daraus eine Beitragsermäßigung für seine Tochter ergibt. Zwar zitiert der Antragsteller zutreffend aus dem Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 18. Juni 2015 - 24 K 5962/14 -, das der Senat mit dem zuvor zitierten Urteil bestätigt hat. Daraus kann jedoch nicht auf eine Rechtswidrigkeit und Nichtigkeit der hier vorliegenden Elternbeitragssatzung geschlossen werden, weil mit § 4 Abs. 2 EBS Satzungsregelungen zu beurteilen sind, die deutlich von der Geschwisterregelung in dem bereits entschiedenen Fall abweichen. Dementsprechend geht es an der Sache vorbei, wenn der Antragsteller ohne Auseinandersetzung mit § 4 Abs. 2 EBS meint, eine ihm zustehende Ermäßigung für das Geschwisterkind falle ersatzlos weg. Zwar trifft es zu, dass sich nach § 4 Abs. 2 Satz 3 EBS für den Sohn des Antragstellers eine Beitragsermäßigung (um die Hälfte) ergäbe, wenn er nicht ohnehin als sog. Vorschulkind beitragsfrei wäre. Dass darin kein Verstoß gegen § 23 Abs. 5 Satz 3 KiBiz liegt, hat bereits das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt. Es widerspricht nicht der durch § 23 Abs. 5 Satz 3 KiBiz normierten Beitrags- und Leistungsfiktion, dass hier die satzungsmäßige Beitragsermäßigung in Gestalt des § 4 Abs. 2 Satz 3 EBS mit der Beitragsfreiheit des Vorschulkindes zusammenfällt. Dass die Elternbeitragssatzung für diesen Fall keine weitere oder andere Beitragsermäßigung vorsieht, tangiert § 23 Abs. 5 Satz 3 KiBiz ebenfalls nicht und hält sich im Rahmen des dem Satzungsgeber zustehenden (weiten) Gestaltungsermessens. Nichts anderes gilt, soweit die Beschwerdebegründung darstellt, wie sich die Regelungen des § 4 Abs. 2 EBS in verschiedenen Fallkonstellationen auswirken. Weiterhin hat der Senat bereits in seiner zuvor zitierten Entscheidung (Rn. 39) darauf hingewiesen, dass sich weder aus § 23 Abs. 5 Satz 3 KiBiz selbst noch aus den zugehörigen Gesetzesmaterialien noch aus den Gesetzmaterialien zur Einführung des § 23 Abs. 3 KiBiz ergibt, dass ein kommunaler Satzungsgeber verpflichtet ist, neben der Beitragsbefreiung für ein Vorschulkind zugleich auch eine Beitragsbefreiung für Geschwisterkinder vorzusehen. Schließlich haben die Regelungen der Elternbeitragssatzung offensichtlich auch nicht dazu geführt, dass die Kinder des Antragstellers von früher Bildung im Kindergarten ausgeschlossen worden sind. Das Beschwerdevorbringen zu (vermeintlich) vergleichbaren Fällen ist irrelevant. Es ist schon nicht ersichtlich, dass in diesen Fällen Satzungsregelungen vorlagen, die identisch mit § 4 Abs. 2 EBS waren. Unabhängig davon entscheidet letztinstanzlich der Senat über die Auslegung irrevisiblen Landesrechts, ohne an anderweitig geäußerte Rechtsauffassungen gebunden zu sein. Die Beschwerde hat schließlich nicht deshalb teilweise Erfolg, weil die mit dem angefochtenen Bescheid festgesetzten monatlichen Beiträge teilweise bereits bezahlt sind. Maßstab für den Erfolg eines Antrags gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 Fall 1 VwGO ist in erster Linie, wie oben bereits erwähnt, ob ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts bestehen. Diese Rechtmäßigkeitskontrolle bezieht sich hier auf die mit dem angefochtenen Bescheid festgesetzten Beiträge hinsichtlich der Tochter des Antragstellers (218 € für die Monate August bis Dezember 2015 und 488 € für die Monate Januar bis Juli 2016). Unerheblich ist im Rahmen der Entscheidung gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO dagegen, ob und ggfs. in welcher Höhe Beiträge bereits bezahlt wurden oder noch gezahlt werden müssen und ob dementsprechend von der Antragsgegnerin noch Vollziehungsmaßnahmen ergriffen werden können. Stehen keine Vollziehungsmaßnahmen mehr im Raum, führte das eher zur Unzulässigkeit eines Antrags gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO wegen fehlenden Rechtsschutzinteresses. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 188 Satz 2 Halbs. 1 VwGO. Dieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.